Urteil vom Landgericht Bochum - I-2 O 498/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.856,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 20 % und die Klägerin 80 %.
Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar und zwar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Zahlung einer ausstehenden Maklerprovision.
3Anfang des Jahres 2007 beauftragte der damalige Eigentümer des Hausgrundstücks Ückendorfer Straße 119 in Bochum-Wattenscheid, Herr H, die als Immobilienmaklerin tätige Klägerin mit dem Verkauf dieses Anwesens. Unter dem 25.08.2008 kam es zur Kündigung dieses Maklerauftrags.
4Im Jahr 2010 wurde die Immobilie von der Klägerin beworben, unter anderem auch im Internet auf dem Portal „ImmobilienScout24“. Dort war auch ein Exposé der betreffenden Immobilie einsehbar, in dem es unter der Rubrik „Daten“ unter anderem heißt: „Provision: 3,57 % (inclusiv 19 MwSt.) Käuferprovision“. Das Exposé beginnt mit: „Die vollständige Adresse der Immobilie erhalten Sie vom Anbieter. Anbieter: M [mit Anschrift]. Homepage: #“.
5Der Beklagte meldete sich darauf am 08.09.2010 per E-Mail und gab als Kaufinteressent seine Adresse bekannt. Daraufhin übersandte die Klägerin mit E-Mail vom gleichen Tag dem Beklagten die Adresse des Kaufobjekts, den Grundriss und weitere Detailinformationen. Den Namen des damaligen Eigentümers teilte die Klägerin dem Beklagten bei dieser Gelegenheit nicht mit. Dem E-Mail der Klägerin vom 08.09.2010 war unter anderem ein Dokument mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 3.: „Wie Ihnen bekannt, ist mit Notarvertrag- bzw. Optionsvertragsabschluss (aber auch irgendeinem anderen Vertragsabschluss) an uns seitens Käufer/Vertragsschließendem eine Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision in Höhe von 3,57 % incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen. […]“.
6Weder dem Auftritt der Klägerin auf dem Internetportal, noch dem E-Mail der Klägerin vom 08.09.2010 war eine Belehrung betreffend das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB beigefügt. Eine solche Belehrung hat der Beklagte von der Klägerin auch nachträglich nicht erhalten.
7Der Beklagte fuhr zu dem Anwesen und sprach mit Herrn H, der zu jenem Zeitpunkt auch selbst eine Wohnung in der Immobilie bewohnte.
8Am 30.12.2010 schloss der Beklagte mit Herrn H einen notariellen Kaufvertrag über die Immobilie zum Preis von 400.000,00 EUR. Die Klägerin stellte daraufhin dem Beklagten unter dem 16.01.2011 den Betrag von 14.280,00 EUR brutto als Maklerprovision in Rechnung. Der Beklagte verweigerte die Begleichung dieser Rechnung, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2011. In jenem Schreiben erklärte der Beklagte außerdem vorsorglich die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich den Rücktritt.
9Die Klägerin setzte mit Schreiben vom 07.02.2011 dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 09.02.2011 und mit E-Mail vom 13.03.2011 eine weitere mit „letzte Mahnung“ überschriebene Zahlungsfrist bis zum 15.03.2011, 12:00 Uhr.
10Die Klägerin behauptet, Mitte des Jahres 2009 telefonisch erneut von dem damaligen Eigentümer einen Maklerauftrag zum Verkauf der Immobilie erhalten zu haben und trägt unter Beweisantritt vor, dass der Beklagte, nachdem ihm die Adresse der Immobilie bekannt gegeben worden war, einen Mieter in diesem Haus (Herrn S) aufgesucht und von dort ohne Absprache mit der Klägerin den Namen des Eigentümers erfahren habe.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.280,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2011 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin von dem Voreigentümer Herrn H zur Bewerbung der Immobilie beauftragt gewesen sei. Dies habe einerseits Herr H und andererseits auch das Büro der Klägerin ihm gegenüber selbst telefonisch mitgeteilt. In jenem Telefonat habe das Büro der Klägerin mitgeteilt, dass er sich mit dem Verkäufer unmittelbar selbst in Verbindung setzen solle.
16Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Angebot der Klägerin auf Vermittlung und nicht – wie die Klägerin vorträgt – auf Nachweis zum Abschluss eines Hauptvertrags gerichtet gewesen sei und dass wegen der von ihm behaupteten fehlenden Beauftragung der Klägerin durch den Voreigentümer und damit korrespondierend einer Vorspiegelung, dass eine Kontaktaufnahme zur Klägerin oder über sie unerlässlich sei, eine arglistige Täuschung der Klägerin gegeben sei.
17Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die von der Klägerin im Internet veröffentlichten Informationen gesetzlich gebotene Hinweise (§§ 312b und 312d BGB, namentlich unterlassene Aufklärung über bestehendes Widerrufsrecht) nicht enthielten.
18Der Beklagte trägt außerdem vor, dass die Klägerin keine Tätigkeit erbracht habe, die das Zustandekommen des Vertrags zwischen ihm und dem Voreigentümer gefördert habe.
19Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2012 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
22Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Zahlung von 2.856,00 EUR. Der Beklagte hat mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.02.2011 wirksam gegenüber der Klägerin den Widerruf des zunächst bestehenden Maklervertrags i.S.d. § 652 BGB erklärt, der sich infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, wonach der Beklagte die Herausgabe der empfangenen Leistungen und der gezogenen Nutzungen schuldet, für die er letztendlich Wertersatz in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu leisten hat.
23Zwischen den Parteien ist unter dem 08.09.2010 zunächst wirksam ein Maklervertrag zustande gekommen. Dabei beinhaltete das Einstellen des Exposés über die Internetplattform seitens der Klägerin noch kein verbindliches Angebot i.S.d. § 145 BGB, sondern war lediglich eine Aufforderung an den allgemeinen Verkehr, Angebote gegenüber der Klägerin abzugeben (invitatio ad offerendum; OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1145, Urt.v. 13.11.2008).
24Das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags wurde seitens des Beklagten durch dessen E-Mail vom 08.09.2010 gegenüber der Klägerin angetragen. Dieses Angebot des Beklagten nahm den Inhalt des Exposés in sich auf, weil sich die Anfrage unmissverständlich auf das Exposé bezog, da in der Kopfzeile des E-Mails in Fettdruck die Objektbeschreibung wie im Exposé (#.) enthalten ist. Die Anfrage des Beklagten mit seinem E-Mail kann daher vom objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass ein Maklervertrag mit entsprechender Provisionsabrede gewollt war. Das Angebot des Beklagten beinhaltete daher die Abrede zur Zahlung einer Maklerprovision und war auf einen Nachweis-Maklervertrag gerichtet.
25Zwar erklärt derjenige, der sich an einen Makler wendet, noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung der Maklerprovision für den Fall, dass er hinsichtlich des angebotenen Objekts einen Vertrag abschließt. Jedoch ist dies dann anders, wenn der Makler unmissverständlich auf die Maklerprovision hingewiesen hat (BGH NJW-RR 2007, 400, Urt.v. 16.11.2006 m.w.N.). Hier war der Hinweis deutlich und unmissverständlich und lässt insbesondere erkennen, dass die Klägerin die Provision für sich forderte (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, Urt.v. 26.04.1996). Es war klar, dass der Käufer (also der Beklagte) die Provision zu zahlen hatte, was aus dem Ausdruck „Käuferprovision“ folgt. Zudem ist die Benennung der Provisionshöhe nur vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Provision von dem Käufer zu tragen sein soll, da bei Zahlung der Provision durch den Verkäufer diese Information völlig überflüssig gewesen wäre (BGH, Urt.v. 08.11.1989, IVa ZR 236/88 - juris).
26Zwischen den Parteien war auch eine Tätigkeit der Klägerin als Nachweismaklerin vereinbart.
27Unerheblich ist, dass der Beklagte unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin deren Tätigwerden als Vermittlungsmaklerin annimmt. Ebensowenig kommt es auf den Verweis der Kläger auf dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Begründung einer Nachweismakler-Eigenschaft an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nicht Vertragsbestandteil, da sie nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen wurden nach § 305 Abs. 2 BGB. Der bloße Hinweis auf die Homepage der Klägerin, auf der dann (möglicherweise) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehbar waren, genügte dafür jedenfalls nicht (vgl. Grüneberg in Palandt, Komm. zum BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 38 zu § 305 m.w.N.). Die erstmalige Beifügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Antwort-E-Mail der Klägerin vom 08.09.2010 führte hier nicht zu deren Einbeziehung, da der Beklagte darauf nicht erklärt oder zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einverstanden ist.
28Die Vereinbarung einer Tätigkeit als Nachweismaklerin folgt aus dem Exposé, das sich auf den Kauf der konkreten Immobilie bezog und einen festen Kaufpreis auswies. Dies kann aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur als Nachweis- und nicht als Vermittlungsmaklertätigkeit verstanden werden. Vermittlung setzt voraus, dass der Makler auf den Willensentschluss des Vertragspartners des Auftraggebers einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des Hauptvertrags zu fördern (Sprau in Palandt, Komm. zum BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 25 zu § 652 m.w.N.). Hier waren die wesentlichen Kaufvertragsmodalitiäten benannt, insbesondere der Kaufpreis. Daran ändert auch die Angabe im Exposé "Aufgrund laufender Verhandlungen wurde der Preis soeben auf 448.000 EUR (von 498.000 EUR) gesenkt !!!" nichts, da damit nicht die Aussage verbunden war, dass die Klägerin für potentielle Interessenten auch weiter mit dem Voreigentümer über einen noch günstigeren Kaufpreis verhandeln würde. Vielmehr war die Äußerung als Werbung ("Schnäppchen") aufzufassen, dass aber der Entschluss zum Verkauf seitens des Voreigentümers bereits gefasst war. Bei dieser Sachlage und bei verständiger Würdigung musste dann aber die Klägerin auf den Willensentschluss des Voreigentümers nicht mehr einwirken und in diesem Verhältnis nichts vermitteln.
29Die Annahme des Angebots erfolgte durch die Klägerin zumindest konkludent mit deren Antwort-E-Mail vom gleichen Tag, da die Zusendung der Anschrift (und sonstiger objektbezogener Daten) aus Sicht eines objektiven Empfängers nur bedeuten kann, dass seitens der Klägerin Einverständnis mit dem Beklagten als Vertragspartner für einen Maklervertrag mit vorgenanntem Inhalt bestand.
30Unerheblich ist für den Vertragsschluss als solchem, dass dem E-Mail der Klägerin (erstmals) ein Hinweis auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen beigefügt waren. Es handelt sich dabei nicht um ein modifiziertes neues Angebot der Klägerin nach § 150 Abs. 2 BGB, das noch der Annahme des Beklagten insgesamt bedurfte. Aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ergibt sich, dass der Klägerin mit Zusendung der objektbezogenen Daten sehr daran gelegen war, in jedem Fall einen Vertragsschluss mit dem Beklagten zu bewirken, da die preisgegebenen Daten für den beabsichtigten Abschluss des Hauptvertrags (Kaufvertrag über das Grundstück) elementare Bedeutung hatten. Der Klägerin war somit zumindest an einer Teil-Annahme ggf. ohne Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelegen, was möglich ist (vgl. BGH NJW 1986, 1984, Urt.v. 07.02.1986). Die an den Beklagten am 08.09.2010 übermittelten Informationen über die Immobilie versetzten ihn in die Lage selbst in Richtung auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Eigentümer tätig zu werden. Wäre die Klägerin nicht hilfsweise auch an einem Vertrag ohne Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen interessiert gewesen, hätte sie diese wichtigen Informationen nicht innerhalb kürzester Zeit preisgegeben, sondern hätte sich vorher noch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Beklagten bestätigen lassen.
31Der Beklagte konnte den Maklervertrag nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Zwar beinhaltet das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 02.02.2011 unmissverständlich eine Anfechtungserklärung, die auch innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB (ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung) bewirkt wurde. Es fehlt allerdings am Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung durch die Klägerin i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB.
32Eine Täuschung ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Zweck der Irrtumserregung. Davon kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn die falsche Tatsache für den Vertragsschluss zwischen den Parteien ohnehin unbeachtlich ist, da über § 123 BGB die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit geschützt wird (Ellenberg in Palandt, Komm. zum BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 1 zu § 123 m.w.N.), die in einem solchen Fall ohnehin nicht tangiert wird. Sofern die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass seitens des Voreigentümers kein Maklerauftrag (mehr) vorlag, hätte eine unaufgeforderte Maklerinitiative vorgelegen (Roth in Münchener Komm. zum BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 41 zu § 652). Dies hat allerdings auf den Vertragsabschluss zwischen den Parteien keine Auswirkungen, wenn sich der Interessent an den Makler wendet und diesen um den Nachweis zum Abschluss eines Hauptvertrags oder um Vermittlung ersucht, denn damit erteilt er gemäß § 653 Abs. 1 BGB in aller Regel keinen Auftrag ohne Provisionszahlungspflicht. Noch weniger ist anzunehmen, dass er sich damit bloß einer „Erfüllungsgelegenheit“ im Hinblick auf einen Drittauftrag der Maklerdienste bedienen will (vgl. BGH, Urt.v. 08.11.1989, IVa ZR 236/88 – juris; OLG Köln NJW-RR 1987, 1529, Urt.v. 27.08.1987; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1540, Urt.v. 21.02.1994; Reuter in Soergel, Komm. zum BGB, Stand: 2003, Rn. 13 zu §§ 652, 653 m.w.N.). Hier ist der Beklagte mit seinem E-Mail vom 08.09.2010 an die Klägerin herangetreten, wobei ihm nach vorstehenden Ausführungen der Provisionsanspruch bekannt war. Da sich der Beklagte auch explizit auf das zum Verkauf angebotene Objekt bezog, handelte es sich bei dessen E-Mail auch nicht um eine bloße (unverbindliche) Anfrage. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 09.03.2012 selbst angegeben, dass er schon die Vorstellung hatte, dass die Klägerin (wenn auch als Vermittlerin) für ihn tätig werden würde. Damit kam es ihm aber auf eine rechtsverbindliche Beziehung zur Klägerin an und nicht auf eine bloße Ausnutzung einer bereits bestehenden Gelegenheit, die ihren Grund in einem Auftrag des Voreigentümers hatte. Folglich kommt es auf die Beweisantritte des Beklagten für dessen Behauptung des Nicht-Bestehens eines Auftrags seitens des Voreigentümers nicht an und eine arglistige Täuschung sowie damit die Anfechtung scheidet im Ergebnis aus.
33Der Maklervertrag wurde von dem Beklagten wirksam nach §§ 312d Abs. 1, 355 BGB widerrufen.
34Der Maklervertrag kam als Fernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB zustande. Der Beklagte handelte bei Abschluss des Maklervertrags als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und die Klägerin als Unternehmerin i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB. Auch Maklerverträge stellen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 312b Abs. 1 BGB dar (Grüneberg in Palandt, Komm. zum BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 10c zu § 312b). Der Vertragsschluss erfolgte hier zwischen den Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln i.S.d. § 312b Abs. 2 BGB, da Angebot und Annahme über E-Mails ausgetauscht wurden. Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems erfolgte. Ausschlussgründe nach § 312b Abs. 3 BGB liegen nicht vor, sodass dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht.
35Das anwaltliche Schreiben vom 02.02.2011 enthielt eine Widerrufserklärung des Beklagten. Unerheblich ist, dass diese als "Rücktritt" bezeichnet wurde (vgl. BGH NJW 1993, 128, Urt.v. 21.10.1992). Die Widerrufserklärung erfolgte zudem in Textform (§ 126b BGB) und ist an keine Frist gebunden, da nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB das Widerrufsrecht niemals erlischt, wenn eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts völlig unterblieben ist, so wie es hier unstreitig der Fall ist. Damit korrespondiert auch die Bestimmung in § 312d Abs. 2 BGB.
36Als sich aus dem wirksamen Widerruf ergebende Rechtfolgen schuldet der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB die Rückgewähr empfangener Leistungen und Herausgabe gezogener Nutzungen, § 346 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat einerseits Maklerdienste der Klägerin erhalten und aus dieser Leistung (Bekanntgabe der Anschrift des Objekts) Gebrauchsvorteile und damit Nutzungen i.S.d. § 100 BGB gezogen. Da beides in Natur nicht zurückgegeben werden kann, richtet sich die Verpflichtung des Beklagten auf Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch im Anwendungsbereich des § 357 BGB ist Wertersatz zu leisten, arg.e. § 357 Abs. 3 BGB. Ausschlussgründe nach § 346 Abs. 3 BGB sind nicht ersichtlich.
37Die Bemessung des zu leistenden Wertersatzes orientiert sich nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB an der vereinbarten Gegenleistung, hier also den unstreitig vereinbarten 14.280,00 EUR. Der Unternehmer (die Klägerin) hat aber keinen Anspruch auf den mit dem Vertrag erstrebten Gewinn, wobei die Höhe des Anspruchs nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann (Grüneberg in Palandt, Komm. zum BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 15 zu § 357 und Rn. 10 zu § 346). Die von der Klägerin erbrachte Leistung erschöpft sich hier in der Erstellung des Exposés und dem Aufwand, der im Zusammenhang mit der Übersendung der Objektanschrift an den Beklagten am 08.09.2010 angefallen ist. Dieser Aufwand war naturgemäß verhältnismäßig gering. Höher zu bewerten ist dagegen der von dem Beklagten erlangte Gebrauchsvorteil, nämlich die Möglichkeit den Hauptvertrag mit dem Voreigentümer abzuschließen. Diese Möglichkeit war vor dem Inhalt des widerrufenen Maklervertrags dessen elementares Ziel und die Nutzung der von der Klägerin übermittelten Informationen bezüglich der Immobilie die im Wesentlichen dazu geeigneten Grundlage. Angaben zur Person des Eigentümers waren ausnahmsweise entbehrlich, da dieser wegen der Angabe der postalischen Anschrift für den Beklagten ohne weiteres zu ermitteln war (BGH NJW 1987, 1628, Urt.v. 14.01.1987; KG Berlin ZMR 2000, 33, Urt.v. 20.09.1999) bzw. dessen Anschrift mit der des Kaufobjekts übereinstimmte (BGH NJW 2006, 3062, Urt.v. 06.07.2006). Folglich kommt es auf die Beweisantritte der Klägerin mithin nicht an. Da die zurückzugewährenden Leistung und die gezogenen Nutzungen nicht konkret berechnet werden können, sind sie nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des Vorstehenden zu schätzen. Ausgehend vom vereinbarten Gegenwert von 14.280,00 EUR rechtfertigt sich davon ein 80%iger Abschlag, um die erlangte Leistung und die gezogenen Nutzungen des Beklagten angemessen zu kompensieren (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1252, Urt.v. 30.12.2008). Folglich ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 2.856,00 EUR (brutto).
38Bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages besteht hingegen kein Anspruch, sodass die Klage in diesem Umfang der Abweisung unterliegt.
39Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Eine Mahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten liegt einerseit in dem Schreiben vom 07.02.2011 und auch in dem E-Mail vom 13.03.2011. Unerheblich ist, dass in beiden die Zahlung eines höheren Betrages (14.280,00 EUR) angemahnt wurde. Eine Zuvielmahnung ist unerheblich, wenn dies als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung zu verstehen ist und der Gläubiger zur Entgegennahme dieser Leistung bereit ist (Grüneberg in Palandt, Komm. zum BGB, 69. Aufl. 2010, Rn. 20 zu § 286). Dies ist hier der Fall, da den Schreiben jedenfalls zu entnehmen ist, dass überhaupt eine Zahlung erfolgen soll und dass die Klägerin jede Zahlung entgegennehmen würde. Die in diesem Verfahren geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin, einen Anspruch auf die volle geltend gemachte Summe zu haben, steht dem nicht entgegen, da dies nicht gleichzeitig ausschließt, dass die Klägerin eine darunter liegende Summe keinesfalls annehmen würde.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Klägerin auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO und für den Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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