Urteil vom Landgericht Bochum - I-6 O 311/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaft durchgeführten Behandlung in der Zeit vom 26.04.2011 bis zum 29.04.2011.
3Im oben angegebenen Zeitraum befand sich der Kläger stationär in der urologischen Klinik des N in I. Zuvor war bei ihm ein Prostata-Karzinom im Stadium T 1 c Gleason 3 + 3 = 6 diagnostiziert worden.
4Die dokumentierten anamnestischen Daten und Untersuchungsbefunde zeigten keine prädisponierenden Risikofaktoren im Hinblick auf die postoperativ eingetretene Komplikation einer kompliziert verlaufenden Verbrennung im Gesäßbereich.
5Am 27.04.2011 erfolgte eine radikale retropubische Prostataektomie seitens des Beklagten zu 1). Der Eingriff wurde in typischer Weise durchgeführt, der Operationsbericht ist ausführlich. Er enthält keine Besonderheiten hinsichtlich des eingesetzten Hochfrequenzgerätes oder anderer Lagerungsbesonderheiten. Die Position der Neutralelektrode, über die der elektrische Strom abgeleitet wird, ist im Bereich des linken Oberschenkels dokumentiert. Die Liegedauer in Rückenlage einschließlich der Narkosevorbereitung betrug drei Stunden.
6Postoperativ wurde der Kläger bis zum Vormittag des 28.04.2011 auf die Observationsstation verlegt. Die hinsichtlich dieses Behandlungsabschnittes gefertigten Überwachungsbögen verzeichnen keine Besonderheiten. Es ist in ihnen von trockenen Verbänden und unauffälligen Verhältnissen im Operations- und Drainagebereich die Rede. Desweiteren bestand eine nicht ausreichende Beinbeweglichkeit nach PDK-Anlage.
7Gegen 10:00 Uhr am 28.04.2011 erfolgte die Übernahme auf die urologische Normalstation. Wegen einer Rötung im Bereich des Gesäßes, die sehr schmerzhaft war, erfolgte am Mittag des gleichen Tages seitens des Stationsarztes die Anforderung eines Konsils in der Verbrennungsabteilung des Bergmannsheils.
8Befunde und Bilder zeigten eine abgrenzbare Rötung im Bereich beider Gesäßhälften. Die Befunde sprechen von einer Verbrennung Stadium 2 a mit einer Längenausdehnung von 20 cm und einer Breitenausdehnung von 10 cm.
9Konsiliarisch wurde vom C die Behandlung der entsprechenden Stellen mit Flammazine Salbe empfohlen und eine ambulante Vorstellung für den nächsten Tag vereinbart.
10Die Laborwerte am 28.04.2011 waren nur leicht erhöht und entsprachen denjenigen, wie sie nach einem Beckeneingriff zu erwarten sind. Die Leukozyten stiegen aber am Morgen des 29.04. auf 16.200 an und der CRP-Wert erhöhte sich auf 24,7 mg/dl.
11Die konsiliarische Vorstellung in der plastischen Chirurgie des C am 29.04.2011ergab den Verdacht auf eine entzündliche Komplikation. Die Ärzte im C empfahlen eine MRT-Diagnostik, die sodann am gleichen Tag im Krankenhaus der Beklagten zu 2) durchgeführt wurde. Sie zeigte ein Ödem der Gesäßmuskulatur und der Rückenmuskulatur. Eine Laborkontrolle um 19:00 Uhr ergab eine weitere Erhöhung der Entzündungsparameter sowie einen Fieberanstieg auf 38,8 ° C.
12Die lokale konservative Therapie wurde zunächst fortgesetzt, zusätzlich wurde eine hochdosierte Breitbandantibiose als parenterale Gabe mit Ciprofloxacin, Clont und Tazobac eingeleitet.
13Auf der Basis der klinischen Befunderhebung, des Fiebers, der Laborwerte und des MRT-Befundes wurde die Verdachtsdiagnose einer entzündlichen Komplikation der Verbrennungsläsion in Form einer sogenannten nekrotisierenden Fasziitis gestellt und der Kläger noch am gleichen Tag ins C rückverlegt, wo am Abend noch eine Notoperation vorgenommen wurde.
14Im Rahmen der stationären Behandlung im C, die bis zum 16.06.2011 dauerte, wurde das vom nekrotisierenden Entzündungsgeschehen erfasste Binde- und Muskelgewebe entfernt. Der nervus ischiadicus wurde aus dem entzündlichen Geschehen befreit. 2/3 des Musculus gluteus maximus rechts wurde entfernt, außerdem wurde eine ausgiebige Hautentfernung vorgenommen.
15Später wurde eine weitere Revisionsoperation mit der Entfernung von entzündetem Muskel- und Bindegewebe notwendig. Wundgewebe musste darüber hinaus am rückseitigen rechten Oberschenkel entfernt werden. Aus Hygienegründen war eine vorübergehende Anlage eines Anus Präter erforderlich.
16An die stationäre Behandlung im C schloss sich eine Reha-Behandlung in Bad T vom 17.06. bis zum 05.08.2011 an.
17Der Kläger behauptet, die Operation vom 27.04.2011 sei nicht lege artis vorgenommen worden. Die erheblichen Verbrennungen am Rücken und am Gesäß beruhten auf einem fehlerhaften Einsatz des Elektrokauters. Möglicherweise sei er auch falsch gelagert worden. Bei ordnungsgemäßer Anwendung des HF-Gerätes sei eine Verbrennung (zumindest in dem vorgefundenen Ausmaß) ausgeschlossen.
18Desweiteren hätten die Ärzte der Beklagten zu 2) auf die Verbrennung nicht rechtzeitig und adäquat reagiert. Bereits am 27.04.2004 habe er nach dem Aufwachen gegen 15:00 Uhr über starke Schmerzen im Bereich des Rückens geklagt, die bis ins rechte Bein gezogen seien. Im Beisein seiner Ehefrau sei ein Arzt gerufen worden, der lediglich eine Flüssigkeit im Bereich der Hüften gespritzt habe. Seine Ehefrau habe bereits am 27.04. gegen 15:00 Uhr erhebliche Verbrennungen am Rücken, Gesäß und linken Oberschenkel festgestellt. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt entzündliche Veränderungen in Form einer Rötung und Schwellung bemerkt. Das C in Bochum sei nur auf massivem Druck der Ehefrau des Klägers hinzugezogen worden. Auch in der Nacht vom 27. auf den 28.04.2011 habe er mehrfach gegenüber der Nachtschwester über erhebliche Schmerzen geklagt.
19Zudem sei er über das Risiko einer intraoperativen Verbrennung nicht gesondert aufgeklärt worden.
20In Folge der falschen Behandlung sei der Kläger in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt, da er einen erheblichen Muskelverlust am rechten Gesäß und Oberschenkel erlitten habe. Er könne nunmehr keine sportlichen Aktivitäten mehr ausführen und sei zudem berentet worden. Darüber hinaus drohten noch weitere Hauttransplantateingriffe, wenn sich die Narben- und Weichteilverhältnisse beruhigt hätten. Er sei zudem in psychologischer Betreuung, da er nach den Notfalloperationen im C in ein künstliches Koma über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen versetzt worden sei.
21Der Kläger ist der Ansicht, die durch die fehlerhafte Behandlung der Beklagten verursachten Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 €.
22Aufgrund der vorgetragenen Beeinträchtigungen habe er seinen Beruf als Maschinenschlosser nicht weiter ausführen können. Insofern sei ihm in dem Zeitraum von Juni 2010 bis März 2012 ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 6.644,47 € entstanden.
23Desweiteren hätten die Beklagten auch Besuchs- und Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 3.284,40 € zu ersetzen.
24Wegen der Einzelheiten der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche wird auf Blatt 14 ff. der Klageschrift und den Schriftsatz vom 28.03.2012 (Bl. 91 ff. der Akten) Bezug genommen.
25Der Kläger beantragt,
261. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen,
272. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 26.04.2011 bis 29.04.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind,
283. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.415,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen,
294. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 4.512,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
305. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.879,80 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2011 zu zahlen,
31Die Beklagten beantragen,
32die Klage abzuweisen.
33Sie behaupten, der Kläger sei während der stationären Behandlung ordnungsgemäß behandelt worden. Der operative Eingriff sei aufgrund der Diagnose eines Prostata-Karzinoms zwingend medizinisch indiziert gewesen. Die bedauerlicherweise aufgetretenen Komplikationen seien nicht auf Sorgfaltspflichtverletzungen der behandelnden Ärzte zurückzuführen.
34Der Beklagte zu 1) habe für den streitgegenständlichen Eingriff ein sogenanntes elektrisches Messer benutzt. Hierbei handele es sich um ein Standardinstrument, das regelmäßig bei urologischen Operationen zum Einsatz komme. Durch die Verwendung monopolaren Stroms könne das Risiko einer Verbrennung nie gänzlich ausgeschlossen werden. Im konkreten Fall seien aber alle erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen eingehalten worden, um das Risiko einer solchen Verbrennung zu minimieren.
35Der Kläger sei ordnungsgemäß auf dem OP-Tisch trocken und isoliert gelagert worden. Nach dem zwingend notwendigen sterilen Abwaschen sei eine Lagerung auf gesondert saugfähigen trockenen Tüchern erfolgt, die vor Beginn des operativen Eingriffs entfernt und durch trockene Tücher ersetzt worden seien. Dabei sei nochmals sichergestellt worden, dass der Kläger trocken gelagert gewesen sei und keine feuchten Stellen zurückgeblieben seien.
36Darüber hinaus sei am linken Oberschenkel eine Elektrode befestigt worden, über welche der Strom abgeleitet werde, so dass es grundsätzlich nicht zu Verbrennung kommen könne.
37Auch das verwendete Instrument habe während des Eingriffs keine Fehlfunktionen gemeldet. Solche Fehlfunktionen würden durch das Gerät eigenständig erkannt und führten zu einer automatischen Blockierung des Stromflusses. Als Ursache für die Verbrennung des Klägers am Rücken und Gesäß komme daher nur ein atypischer Stromabfluss in Betracht. Das Risiko eines solchen atypischen Stromabflusses ließe sich nie ganz vermeiden.
38Im Übrigen sei der Kläger auch ausweislich des Aufklärungsbogens vom 26.04.2011 über dieses Risiko aufgeklärt worden.
39Zudem habe der Kläger auf der Observationsstation noch keine Beschwerden im Hinblick auf eine Verbrennung am Rücken oder am Gesäß geäußert. Bei der Verlegung auf die periphere Station habe lediglich ein Taubheitsgefühl im Bereich des rechten Fußes bestanden. Gegen 12:30 Uhr am 28.04. habe der Kläger erstmals gegenüber einer Krankenschwester über Schmerzen im Gesäßbereich geklagt. Die Schwester habe sodann festgestellt, dass die Haut im Gesäßbereich deutlich gerötet gewesen sei. Anschließend seien alle erforderlichen Maßnahmen umgehend eingeleitet worden.
40Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei in jedem Falle übersetzt, die materiellen Schäden würden bestritten.
41Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
42Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 14.09.2012 (Bl. 105 ff. der Akten) verwiesen.
43In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. Die Kammer hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 (Bl. 158 ff. der Akten) verwiesen.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Die Klage ist nicht begründet.
47Dem Kläger stehen aus keinem rechtlichen Grund Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu. Es kann weder festgestellt werden, dass der Kläger seitens der Ärzte der Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist, noch dass die Behandlung des Klägers mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig war.
48Ein Behandlungsfehler ist nicht feststellbar. Die Kammer folgt insofern den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.09.2012 sowie den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 27.03.2013.
49Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.
50Demnach wurde die Operation lege artis ausgeführt. Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 die Lagerung des Klägers auf dem Operationstisch im Einzelnen detailliert beschrieben. Anhaltspunkte, dass diese Schilderung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, hat die Kammer nicht, zumal es sich bei der Lagerung von Patienten im Rahmen von Prostata-Operationen um ein standardisiertes Verfahren handelt, welches bei der Beklagten zu 1) im Jahr mehrere hundert Male angewandt wird.
51Das vom Beklagten zu 1) geschilderte Verfahren ist nach den Ausführungen des Sachverständigen das absolute Standardverfahren, das in jeder Klinik angewandt wird.
52Dass es gleichwohl unstreitig im Rahmen der Operation zu großflächigen Verbrennungen im Bereich des Rückens und des Gesäßes des Klägers gekommen ist, beruht nicht auf Behandlungsfehler seitens der Beklagten, sondern stellt insoweit einen schicksalshaften Verlauf dar.
53Zunächst belegen die von den Beklagten im Nachhinein eingereichten Unterlagen, dass das seitens des Beklagten zu 1) verwandte HF-Gerät nicht mit Fehlern behaftet war.
54Auch bei Berücksichtigung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen möglich, dass sich während der Operation durch kleine Ausscheidungen oder durch das Schwitzen des Patienten Flüssigkeitsansammlungen unter dem Patienten bilden, die dann zu erheblichen Verbrennungen führen können, wenn über diese Flüssigkeitsansammlung dann ein Kontrakt zum leitfähigen Operationstisch hergestellt wird. Nach dem sterilen Abdecken des Operationsfeldes kann der Operateur nicht mehr kontrollieren, ob zwischen Patient und Operationstisch Flüssigkeitsansammlungen vorhanden sind.
55Wenn aber auch bei Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt (trockene Lagerung des Patienten auf dem OP-Tisch, Anlage der Elektrode in der Nähe des Operationsfeldes u.a.) es nicht stets vermeidbar ist, dass es während der Operation zu Flüssigkeitsansammlungen unter dem Patienten kommt und es dem Operateur nicht mehr möglich ist, den steril abgedeckten Patienten auf solche Flüssigkeitsansammlungen hin zu kontrollieren und Verbrennungen des Patienten durch Kriechströme zu vermeiden, kommen insoweit Beweiserleichterungen aus dem Gesichtspunkt des "voll beherrschbaren Risikos" oder eines "Anscheinsbeweises" bei der Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgie-Geräten nicht in Betracht (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., H 177, Rz. V 326).
56Auch aus dem konkreten Verbrennungsmuster lassen sich keine Rückschlüsse auf einen Sorgfaltsmangel des Beklagten zu 1) herleiten. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Verbrennungsmuster auf den Kontakt einer Extremität mit einer leitfähigen Struktur schließen lassen würde.
57Auch die Größe der Verbrennung lässt keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 1) zu. Insoweit reicht eine kleine Kontaktstelle aus, um erhebliche Verbrennungen hervorzurufen. Der Umfang der Flüssigkeitsansammlung korrespondiert also nicht mit der Größe der Verbrennung. Kleinste Flüssigkeitsmengen können umfangreiche Verbrennungen hervorrufen, wenn sie als Kontaktfläche zwischen Patient und Operationstisch dienen.
58Desweiteren ist auch gar nicht gesichert, dass eine Verbrennung in einer Größenordnung von 10 X 20 cm vorgelegen hat. Bei dem dokumentierten geröteten Areal kann es sich zumindest auch teilweise um eine Umgebungsreaktion im Anschluss an die verbrannte Haut handeln.
59Darüber hinaus belegt nach den Ausführungen des Sachverständigen die sehr engmaschige postoperative Dokumentation sowohl auf ärztlicher als auch auf pflegerischer Seite, dass die Hautläsion im Gesäßbereich nach Beschwerdeentwicklung kurzfristig korrekt als Verbrennung gedeutet wurde. Es erfolgte auch rasch eine konsiliarische plastisch-chirurgische Vorstellung und Beratung auf einem Qualitätsniveau, das in der überwiegenden Anzahl deutscher Krankenhäuser mangels Spezialabteilung so gar nicht möglich ist (konsiliarische Mitbetreuung des Klägers seitens des Krankenhauses C).
60Die Befundkontrolle war ebenfalls engmaschig, ist gut dokumentiert und kompetent durchgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten.
61Soweit der Kläger ein mangelhaftes postoperatives Management rügt und behauptet, seine Ehefrau habe bereits am Nachmittag des 27.04. entzündliche Veränderungen in Form von Rötungen und Schwellungen im Bereich des Gesäßes und des Rückens gesehen, ist dies durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.
62Die Ehefrau des Klägers hat insoweit bekundet, dass sie den Rücken und das Gesäß ihres Ehemannes am Operationstage nicht gesehen hat, also auch Verbrennungen nicht erkannt haben konnte. Erstmalig am 28.04. gegen 15:00 Uhr hat sie Verbrennungen am Rücken ihres Mannes wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Ärzte der Beklagten zu 2) diese Verbrennungen aber bereits gesehen und dokumentiert.
63Der Kläger ist auch über den Inhalt und die Risiken der Operation durch die Beklagten in ausreichendem Maße aufgeklärt worden, weshalb er wirksam in den Eingriff eingewilligt hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den von der Beklagten zu 2) vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der unterschriebenen Einwilligungserklärung vom 26.04.2011.
64Es liegt ein mit zahlreichen handschriftlichen Zusätzen individualisierter Aufklärungsbogen vor, der auch entzündliche Komplikationen anspricht.
65Eine separate Aufklärung über monopolare und bipolare Techniken bei der Anwendung von Hochfrequenz-Chirurgie-Geräten ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht sinnvoll und wird auch üblicherweise nicht durchgeführt. Zudem müssen bei derartigen Eingriffen in der Regel beide Verfahren parallel zum Einsatz kommen, weil das Schneiden mit einem elektrischen Messer in bipolarer Technik nicht möglich ist. Damit bestehe für den Patienten keine Wahlmöglichkeit zwischen den HF-Techniken.
66Letztendlich bedurfte es auch nicht der Gewährung einer Schriftsatzfrist zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme, da der Sachverständige lediglich sein Gutachten erläutert und einzelne Aspekte vertieft hat. Neue Erkenntnisse und Gesichtspunkte, die zuvor noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind, sind in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2013 nicht zutage getreten.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.
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