Urteil vom Landgericht Bochum - I-14 O 239/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen „J“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, insbesondere Hosen, zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehenden bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,51 Euro nebst Auskunftskosten in Höhe 15,00 Euro freizuhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Untersagungsanspruch gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin handelt seit 2006 im Einzelhandel mit Bekleidung. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „J“ mit Priorität vom 21. Juli 2010, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen ist (Bl. 9 f. d. A.). Der Beklagte handelt seit dem 01.04.2009 mit Textilien und vertreibt sie wie auch die Klägerin über die Handelsplattform f. Im Juli 2011 bot er dort eine „W Jeans grau W 34“ (Bl. 11 ff. d. A.) an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2011 (Bl. 15 ff. d. A.) mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Marke ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Der Beklagte gab diese trotz Erinnerung nicht ab, sondern bot noch im Dezember 2011 diese Hose mit demselben Text an. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Unterlassung der Nutzung des Zeichens „J“ für Bekleidung sowie die Bezahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.
3Die Klägerin ist der Ansicht, ein Markenverstoß sei gegeben. Der Beklagte nutze für Bekleidungsstücke das Zeichen „J“, so dass Warenidentität besteht. Durch den Eingriff in das ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin sei auch ein Schaden entstanden, so dass die Abmahnung auf jeden Fall berechtigt gewesen sei. Von daher seien die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet nach einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR und einem 1,3 Gebührensatz zutreffend, soweit hier die außergerichtlichen nicht festsetzungsfähigen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht würden. Außerdem seien Auskunftskosten in Höhe von 15,00 EUR für eine Gewerbeauskunft notwendig geworden.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ersatzordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
6im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen „J“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, insbesondere Hosen, zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf der vorstehend bezeichneten Ware oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder der Werbung zu benutzen,
7die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,51 EUR nebst Auskunftskosten in Höhe 15,00 Euro freizuhalten.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat zunächst behauptet, er verkaufe als Wiederverkäufer an Endabnehmer ausschließlich Originalwaren der Klägerin und verwende zur Bezeichnung der Ware die genaue Produktbezeichnung. Die Ware sei über die Zentrale des Einkäufers auf dem Großmarkt legal erworben worden. Im Termin hat der Beklagte klargestellt, dass dieser Vortrag versehentlich erfolgte und unzutreffend sei. Vielmehr vertreibe er Waren der bekannten Firma W1 mit Sitz in den USA. Die streitgegenständliche Hose sei mit einem Schriftzug über der Gesäßtasche verziert, diese Art der Ausführung nenne sich „J“-Schriftzug. Dieser Begriff sei in der Hipp Hopp und Sprayer- Szene üblich. Die Ware trage auch die Marke des Herstellers "W1“, so dass im Ergebnis schon keine Warenidentität bestehe. Zudem griffen die Grundsätze von § 24 MarkenG zum Schutz des Beklagten ein.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist begründet.
14Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Nutzung ihrer Marke „J“ für Bekleidungsstücke gemäß §§ 4, 14 Abs. 5 MarkenG.
15Unstreitig bewirbt der Beklagte eine Jeans mit der Bezeichnung „W“ und verwendet damit den markenrechtlich geschützten Begriff „J“, der zu Gunsten der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt ist. Nachdem nunmehr unstreitig ist, dass der Beklagte keine vom Kläger erworbene Originalware verkauft, sondern Produkte der Firma „W1l“ ist eine Markenverletzung zu bejahen. Die Marke der Klägerin ist geschützt für Bekleidungsstücke, also auch für Jeanshosen. Von daher ist Warenidentität gegeben. Der Beklagte verwendet auch ein ähnliches Zeichen, da durch die Bezeichnung „W1“ der Begriff „J“, der markenrechtlich geschützt ist, verwendet wird. Insoweit besteht Verwechselungsgefahr, denn die Marke des Klägers wird unverändert übernommen, wenn auch Begriffe davor und dahinter gestellt werden. Die Verwechselungsgefahr entfällt nicht, weil in der Werbung der Begriff „W1l“, bei dem es sich um den Hersteller der Jeans handeln soll, vorangestellt wird und der Marke der Klägerin eine Aneinanderreihung englischer Worte folgt, deren Sinnzusammenhang sich dem Betrachter nicht erschließt. Somit bleibt festzuhalten, dass für den Verbraucher eine nicht erkennbar sinnhaltige Aneinanderreihung von englischen Begriffen vorliegt, in deren Reihenfolge sich im vorderen Bereich und damit prägend die Marke der Klägerin befindet. Von daher ist eine Verletzung der Marke der Klägerin zu bejahen. Eine Voranstellung des Begriffs „W1l“ führt nicht zu einer klaren und deutlichen Abgrenzung.
16Der Einwand des Beklagten, dass die Marke der Klägerin in der Hipp Hopp- und Sprayerszene eine bestimmte Bedeutung habe, ist insoweit unerheblich. Dasselbe gilt für die Behauptung, dass das Brandlogo im „J Style“ angefertigt sei. Ebenso ist für die Frage der Markenverletzung nicht von Bedeutung, dass der Beklagte die Hosen im Großhandel regulär erworben hat. Dadurch wird die Markenverletzung nicht geheilt. Die Grundsätze der Erschöpfung sind vorliegend nicht anwendbar, da unstreitig nicht die Klägerin die streitgegenständliche Hose auf den Markt gebracht hat.
17Da die Abmahnung somit rechtmäßig war, folgt der Anspruch der Klägerin auf Freihaltung der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Höhe nach werden weder die vorgerichtlichen Anwaltskosten noch die Auskunftskosten bestritten.
18Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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