Urteil vom Landgericht Bochum - I-6 O 47/10
Tenor
Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 3/8 und die Nebenintervenientin selbst zu 5/8.
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Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils durch den Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten des Beklagten gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden,obwohl die Nebenintervenientin des Beklagten im Rubrum aufgenommmen und auch die Streitverkündung sowie der Beitritt im Tatbestand erwähnt sind.
2Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht hinsichtlich der Ergänzung und des Vorgehens auf § 321.
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