Urteil vom Landgericht Bochum - I-5 S 143/10

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.10.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herne teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1.) Miteigentümerin der auf der anliegenden Skizze des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. L vom 26.06.2012 gelb gekennzeichneten, von der C-Straße aus gesehen zweiten und dritten, zum Grundstück C-Straße 45 in Herne gerichteten Garagenwand auf dem Grundstück C-Straße 47, Gemarkung C1, Flur-Flurstück 005-139 nebst deren Überbauung auf das Grundstück C-Straße 45 ist.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die auf der anliegenden Skizze des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. L vom 26.06.2012 gelb gekennzeichnete, von der C-Straße aus gesehen zweite und dritte Garagenwand auf dem Grundstück C-Straße 47 in Herne, Gemarkung C1, Flur-Flurstück 005-139 nebst deren Überbauung auf das Grundstück C-Straße 45, Gemarkung C1, Flur-Flurstück 005-134 abzureißen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger zu 1.) und zu 2.) verurteilt, die längs der Grenze zwischen den Grundstücken C-Straße 45 und C-Straße 47 in I errichtete Abgrenzung aus Leitplanken zu beseitigen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1.) zu 61 %, der Kläger zu 2.) zu 24 % und die Beklagte zu 15 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1.) zu 44 %, der Kläger zu 2.) zu 26 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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