Urteil vom Landgericht Bochum - I-10 S 67/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts X teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 972,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger 89 % und die Beklagte zu 1. 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und zu 3. in beiden Instanzen trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in beiden Instanzen trägt der Kläger 89 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 1. 11 %. Im Übrigen findet einen Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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