Beschluss vom Landgericht Bochum - 9 S 90/13

Tenor

Das Landgericht Bochum ist für das Rechtsmittel unzuständig.

Das Verfahren wird gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO analog an das Amtsgericht Bochum zu dem Az. 65 C 58/13 zur Weiterführung des Einspruchsverfahrens zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.


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