Schlussurteil vom Landgericht Bochum - 3 O 276/13

Tenor

Es wird festgestellt, dass die in den Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Hagen vom

-                        14.08.2012, Az. 12-2248181-0-9 (Mieten Juni + Juli 2012)

-                        31.08.2012, Az. 12-2315046-0-8 (Miete August 2012)

-                        21.11.2012, Az. 12-2531834-0-3 (Mieten September + Oktober 2012)

-                        30.11.2012, Az. 12-2580914-0-4 (Miete November 2012)

-                        20.04.2013, Az. 13-1864849-0-2 (Schadenersatz aus Mietvertrag)

sowie

in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Herne vom 26.10.2012, Az. 20 C 138/12 (Verfahrenskosten der Räumungsklage)

titulierten Zahlungsansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten gegen den Kläger beruhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %, wobei festgestellt wird, dass auch die in diesem Verfahren dem Kläger entstandenen Kosten eine Folge der unerlaubten Handlung sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der jeweils zur Vollstreckung anstehenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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