Beschluss vom Landgericht Bochum - V StVK 99/13

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26.08.2013 (Antrag zu Ziffer 2) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 06.04.2014 (Antrag zu Ziffer 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten, die sich nach einem Gegenstandswert von 250,00 € richten, sowie die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben.


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