Urteil vom Landgericht Bochum - I-5 O 91/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 334,75 € gegen das beklagte Land aus § 7 StVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB zu.
4Es kann bereits dahinstehen, ob der Kläger aktivlegitimiert ist und die Kosten der Höhe nach ersatzfähig sind. Denn es besteht bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch.
5Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war nicht erforderlich und zweckmäßig. Die hierdurch entstandenen Kosten stellen daher keinen im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden dar.
6Die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist dann als notwendig anzusehen, wenn es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, bei der die beidseitigen Betriebsgefahren zu bewerten sind und bei der sich regelmäßig schwierige Fragen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Forderungen ergeben können (Erstattungsfähigkeit fiktiver Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung etc.), wenn angesichts der Erheblichkeit des Schadens (hier: über 17 000 Euro) erfahrungsgemäß mit Einwendungen zur Schadenshöhe gerechnet werden muss (LG Krefeld, Urteil vom 07.04.2011 - 3 S 39/10).
7Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH NJW 1995, 446).
8In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes daher nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH aaO).
9Bei der Einstufung als einfach gelagerter Schadensfall kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an. Grundsätzlich kann die Einstufung eines Schadensfalls als nicht einfach gelagert auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruhen (LG Frankfurt, Urt. v. 18.07.2012, Az: 2- 16 S 58/12).
10Bei dem Unfallereignis handelte es sich nach Auffassung der Kammer um einen einfach gelagerten Schadensfall. Das Fahrzeug der Frau T wurde durch ein unerwartet zurücksetzendes Polizeifahrzeug beschädigt. Bei derartigem Unfallhergang spricht bereits der Anscheinsbeweis für eine Unfallverursachung durch den Zurücksetzenden.
11Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich Zweifel an der Ersatzpflicht des beklagten Landes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen herleiten ließen.
12Er trägt insbesondere nicht vor, dass Umstände vorlagen, aufgrund derer Frau T zu der Annahme gelangen konnte, dass sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Schadensabwicklung ergeben könnten. Der Unfallhergang stand nicht im Streit. Auch sind keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der alleinigen Einstandspflicht des beklagten Landes bzw. dessen Bereitschaft zur Schadensregulierung herleiten ließen.
13Der Kläger argumentiert zwar mit dem Unterbleiben einer zeitnahen Schadensregulierung. Der Unfall ereignete sich jedoch am 30.10.2013. Mit Schreiben vom 07.11.2013 wandte sich der Kläger bereits unter Vorlage von Sachverständigengutachten und Reparaturrechnung an das Polizeipräsidium Bochum.
14Selbst in einfach gelagerten Fällen kann mit einer Schadensregulierung innerhalb eines Zeitraums von unter einer Woche nicht gerechnet werden. Dies bereits, da zumeist zur Bestimmung der Höhe des ersatzfähigen Schadens die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs notwendig ist.
15Ebenso wenig überzeugt der Vortrag des Klägers, eine zeitnahe Regulierung sei nicht zu erwarten gewesen, da einem Mitarbeiter der mit der Reparatur beauftragten Firma D von der Regulierungsstelle des Polizeipräsidiums mitgeteilt worden sei, der Vorgang könne derzeit nicht bearbeitet werden.
16Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich bereits nicht, zu welchem Zeitpunkt der Mitarbeiter der Firma D Kontakt zu der Regulierungsstelle aufgenommen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass zu diesem Zeitpunkt beim Polizeipräsidium Bochum der Vorgang noch nicht bekannt war, mit der Folge, dass auch keine Bearbeitung des Vorgangs stattfinden konnte. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 07.11.2013 an das Polizeipräsidium Bochum ergibt sich, dass erst als Anlage dieses Schreibens das erstellte Sachverständigengutachten nebst Reparaturkostenrechnung übersandt wurde. Es liegt daher nahe, dass zuvor mangels Vorliegens von Unterlagen betreffend das Unfallereignis beim Polizeipräsidium Bochum noch kein Vorgang erstellt worden war.
17Das beklagte Land hat den geltend gemachten Schaden (Reparaturkosten, Unkostenpauschale, Mietwagenkosten) vollumfänglich bereits am 26.11.2013 ausgeglichen. Zu keinem Zeitpunkt bestand Streit über den Umfang der Erstattungspflicht oder die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schadenspositionen. Ein solcher war nach Auffassung der Kammer bei der klaren Verteilung der Unfallverursachungsbeiträge auch nicht zu befürchten.
18Die pauschale Behauptung, Frau T sei rechtsunkundig, genügt nicht, um die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beauftragung zu rechtfertigen. Das Argument des Klägers, es habe schon keine Pflicht bestanden, sich rechtskundig zu machen, greift ebenso wenig. Frau T hätte sich nicht mit Rechtsfragen auseinandersetzen müssen, um eine Schadensregulierung zu veranlassen.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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