Beschluss vom Landgericht Bochum - 9 S 108/14
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
4Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
5Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
6Die Klage ist zulässig, da die Klägerin insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis auf die Feststellung hat, dass die Beklagte für das Verfahren vor dem Landgericht Bochum, Az. 4 O 390/13, Rechtsschutzdeckung erteilen muss. (wird ausgeführt) Die Klage ist zudem begründet. Denn zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein solcher Anspruch besteht.
7Dieser folgt aus §§ 100, 101 Abs. 1 S. 1 VVG. Nach § 100 VVG ist bei der Haftpflichtversicherung der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Nach § 101 Abs. 1 S. 1 VVG umfasst die Versicherung auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dabei sind die Rechtsschutzverpflichtung und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche gleichrangige Hauptleistungsverpflichtungen des Haftpflichtversicherers. (BGH, Urteil vom 15.9.2010, Az. IV ZR 107/09)
81)
9Der im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Bochum, Az. 4 O 390/13, mit der Beauftragung eines eigenen Anwalts für die Klägerin (dortige Beklagte zu 1)) verbundende Kostenaufwand ist vorliegend geboten. Daran ändert nichts, dass die Beklagte (dortige Beklagte zu 2)) sich dahingehend einlässt, es liege ein manipulierter Unfall vor. Zwar würde sie in einem solchen Fall nach § 103 VVG leistungsfrei sein. Dies ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, dass die hiesige Beklagte im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht der Klägerin (dortigen Beklagte zu 1)) als Nebenintervenientin beigetreten und in dieser Eigenschaft auch für die Klägerin Klageabweisung beantragt hat.
10a)
11Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 2010 herausgestellt, dass im Haftpflichtprozess grundsätzlich der Haftpflichtversicherer selbst in Erfüllung seiner Rechtsschutzverpflichtung die Interessen des Versicherten so zu wahren hat, wie das ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt tun würde. Das ist im Regelfall unproblematisch, weil sich die Abwehrinteressen des Versicherers und des Versicherten meist entsprechen werden. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision der Interessen des Versicherers und des Versicherten auftritt. Selbst in diesem Fall bleibt der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, seine eigenen Interessen hintanzustellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten. Eine besondere Interessenkollision entsteht dann, wenn – wie vorliegend - im Haftpflichtprozess nach einem Verkehrsunfall neben dem Fahrer und Halter des versicherten Fahrzeugs gestützt auf den gesetzlichen Direktanspruch zugleich der Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und letzterer sich mit der Behauptung verteidigen will, der behauptete Unfall sei in Wahrheit von den vorgeblich Unfallbeteiligten verabredet worden. In diesem Fall steht der Haftpflichtversicherer in einem unauflösbaren Konflikt. Er kann sich zwar dafür entscheiden, sein Ziel, eine Unfallverabredung gerichtlich feststellen zu lassen, nicht weiterzuverfolgen, um stattdessen allein das Rechtsschutzbegehren der Versicherten zu unterstützen und damit seiner nach dem Versicherungsvertrag geschuldeten Rechtsschutzverpflichtung zu genügen. Wird er aber auch selbst unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kann es ihm nicht verwehrt werden, sich dagegen umfassend zu verteidigen, und zwar auch mit der Behauptung, das schadenbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden. (BGH, Urteil vom 15.9.2010, Az. IV ZR 107/09)
12In der geschilderten Situation ist weder der Haftpflichtversicherer noch ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt in der Lage, beide Ziele gleichzeitig zu verfolgen, ohne dabei die vom Versicherungsvertrag geschützten Interessen der Versicherten zu verletzen. Vielmehr stehen sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der von ihm beauftragte Rechtsanwalt in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten. Soll Letzterem der im Versicherungsvertrag versprochene Rechtsschutz dennoch ungeschmälert zuteilwerden, ist er darauf angewiesen, dass der Haftpflichtversicherer seine Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess in andere Hände legt und deshalb die Kosten eines eigens für den Versicherten beauftragten Rechtsanwalts übernimmt, denn nur damit kann gewährleistet werden, dass sowohl der Versicherer als auch der Versicherte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können. (BGH, Urteil vom 15.9.2010, Az. IV ZR 107/09)
13b)
14Soweit die Beklagte einwendet, die Entscheidung des BGH beziehe sich auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, da es darin um die nachträgliche Kostentragungs- bzw. Freistellungsverpflichtung von Rechtsanwaltsgebühren gehe, dringt sie damit nicht durch. Denn es macht vor dem Hintergrund der Interessenlage der Parteien und der gesetzlichen Regelung keinen Unterschied, ob vorab Vorschuss auf die Rechtsverteidigungskosten oder nachträglich Kostenerstattung begehrt wird.
15Im Gegenteil hat der Versicherungsnehmer, dem eine Unfallmanipulation vorgeworfen wird, ein besonderes Interesse daran, sich bereits im Haftpflichtprozess gegen diesen Vorwurf effektiv verteidigen zu können. Dazu gehört auch, dass er ihn nicht ohne eigene anwaltliche Vertretung hinnehmen und sich auf eventuelle Nachfolgeprozesse verweisen lassen muss. (vgl. auch BGH, Urteil vom 6.7.2010, Az. VI ZB 31/08) § 101 Abs. 1 S. 3 VVG legt der Versicherung das Risiko auf, den geforderten Prozesskostenvorschuss zu leisten und ihn ggf. zurückfordern zu müssen, wenn sich im Haftpflichtprozess doch eine Unfallmanipulation ergeben sollte.
16Aus diesem Grund besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellungsklage. Der Versicherungsnehmer ist nicht ausreichend dadurch geschützt, dass der Haftpflichtprozess Bindungswirkung für einen späteren Deckungsprozess entfaltet. Vielmehr muss er sich gerade aufgrund dieser Bindungswirkung bereits im vorausgehenden Haftpflichtprozess bestmöglich verteidigen können. Demzufolge darf das Verfahren auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Haftpflichtprozess ausgesetzt bzw. eine dortige Entscheidung abgewartet werden. Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 25.3.2013, Az. 2 U 23/13, geht – worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat – fehl. Denn in diesem Verfahren war zu entscheiden, ob der Geschädigte im vorweggenommenen Deckungsprozess direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ohne vorherige Abtretung auf Feststellung, dass Freistellung gewährt werden wird, klagen kann. Dem lag aber ein Sachverhalt zugrunde, in dem es – anders als hier - keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 VVG gab.
17Ebenso wenig kann die Klägerin darauf verwiesen werden, die insoweit entstehenden Prozesskosten (zunächst) aus eigenen Mitteln vorstrecken zu müssen. Auf diese Weise würde der durch § 101 VVG bezweckte Rechtsschutz im Haftpflichtverfahren konterkariert. Die Beklagte wendet auch zu Unrecht ein, dass Prozesskostenhilfe beantragt werden könne. Denn besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.3.2011, Az. 1 U 19/11) Überdies kann es für die Frage, ob die Haftpflichtversicherung die Kosten der Rechtsverteidigung tragen muss, keinen Unterschied machen, ob ein bedürftiger Versicherungsnehmer beteiligt ist, oder ob nicht.
182)
19Ferner hat das Amtsgericht zutreffend keine Beweisaufnahme über die Behauptung, es liege eine Unfallmanipulation vor, durchgeführt, sondern auf den Vortrag des Dritten im Parallelverfahren abgestellt. Insoweit ist nämlich zu differenzieren. Vorliegend geht es nicht darum, ob die Beklagte als Versicherer der Klägerin als Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz insoweit zu leisten hat, wie sie von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird. Vielmehr geht es lediglich um die Feststellung, dass sie für einen solchen Haftpflichtprozess Rechtsschutz gewähren muss. Es geht demnach um eine vorgelagerte Frage, bei der es nur darauf ankommen kann, ob für den Vorwurf des Dritten, aus dem dieser seine Rechte herleitet, eine Deckung gemäß des Versicherungsvertrages besteht. Der Schädiger hat als Versicherungsnehmer Anspruch auf eine eindeutige Auskunft darüber, ob der Versicherer im Haftpflichtprozess den Rechtsschutz übernimmt. In diesem vorweggenommenen Deckungsprozess findet eine Prüfung des Haftpflichtanspruchs und der damit zusammenhängenden Tatfragen im Übrigen nicht statt, sondern es ist grundsätzlich die Richtigkeit der Behauptung des Geschädigten zu unterstellen. (vgl. OLG Naumburg vom 25.3.2013, Az. 2 U 23/13)
20Nach dem Vortrag des Dritten, Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Bochum, soll es sich bei dem Unfallereignis um einen von der Klägerin (dortige Beklagte zu 1)) verursachten Unfall handeln. Ein manipulierter Unfall und damit eine vorsätzliche Begehungsweise der hiesigen Klägerin werden von dem Dritten nicht behauptet. Ausgehend von dem Vortrag des Dritten würde keine vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles, sondern ein Schadensereignis vorliegen, das einen Versicherungsfall darstellt mit der Folge, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin des hiesigen Verfahrens den begehrten Vorschuss gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG zu zahlen. (vgl. auch AG Ulm, Urteil vom 2.3.2012, Az. 4 C 18381/11; AG Wipperfürth, Urteil vom 4.4.2014, Az. 1 C 168/13)
21Hinreichende Anzeichen dafür, dass die Behauptung des geschädigten Dritten im Haftpflichtprozess wahrheitswidrig ist, liegen nicht vor. Denn in diesem Verfahren vor dem LG Bochum, Az. 4 O 390/13, ist noch keine Entscheidung ergangen. Insbesondere ist noch nicht rechtskräftig festgestellt, dass eine Unfallmanipulation vorliegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der beigezogenen Akte und dem Hinweisbeschluss vom 12.6.2014, dass die dortige Kammer derzeit nicht von einer Beteiligung der dortigen Beklagten zu 1) (hiesige Klägerin) an einer Manipulation ausgeht.
22Die Gefahr widerstreitender Ergebnisse in zwei unterschiedlichen Rechtsstreiten besteht überdies nicht. Denn aus obigen Erwägungen wird im hiesigen Verfahren gerade keine Aussage darüber getroffen, ob der von der Beklagten vorgebrachte Einwand der Unfallmanipulation zutreffend ist oder nicht.
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Referenzen
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