Beschluss vom Landgericht Bochum - V StVK 30/15
Tenor
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antragsteller verbüßt in der JVA C derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen sexueller Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Strafzeitende ist am 14.7.2019; im Anschluss wird noch eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
3Am 5.8.2014 beantragte der Antragsteller die Erstellung eines Vollzugsplanes. Am 5.9.2014 fand eine Vollzugsplankonferenz statt. Eine Durchschrift des Vollzugsplanes wurde ihm ausgehändigt. Auf Grund eines gerichtlichen Antrages des Antragstellers wurde der Vollzugsplan mit Beschluss vom 30.10.2014 in den Ziffern 2,3,4,6.1,7,7.2 und 6 aufgehoben. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, einen neuen Vollzugsplan zu erstellen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer.
4Mit gerichtlichem Antrag vom 9.2.2015 wandte sich der Antragsteller an die Kammer und beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, einen neuen Vollzugsplan bezüglich der von der Kammer aufgehobenen Punkte zu erstellen. Eine Erstellung sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Seit der Antragstellung seien sechs Monate vergangen.
5Der Antragsgegner teilte am 10.3.2015 mit, dass der Vollzugsplan mittlerweile erstellt und am 16.3.2015 mit dem Antragsteller erörtert werde. Es sei vorher anhand einer Notakte nicht möglich gewesen, den Antrag zu bearbeiten.
6Zwischenzeitlich wurde der Vollzugsplan erstellt. Beide Parteien erklärten übereinstimmend das Verfahren für erledigt.
7Bei Erledigung des Antrags durch ein Ereignis, das erst nach Antragstellung eintritt, ist lediglich noch über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Nach billigem Ermessen waren die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Kammer hatte den Vollzugsplan in Teilen am 30.10.2014 aufgehoben. Bis zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren – Untätigkeit, § 113 StVollzG a.F. - waren mehr als drei Monate vergangen, ohne dass der Vollzugsplan in den angegriffenen und aufgehobenen Punkten erstellt worden wäre. Der Antrag wäre daher voraussichtlich erfolgreich gewesen, auch im Hinblick auf die Bedeutung des Vollzugsplanes für einen Gefangenen.
8Da der Rechtsstreit eine Erledigung gefunden hat, war über das PKH-Gesuch des Antragstellers nicht mehr zu entscheiden.
9Die weitere Nebenentscheidung beruht auf § 65 GKG.
10Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
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