Beschluss vom Landgericht Bochum - I-4 O 382/14
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 09.12.2014 zurückgewiesen.
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Gründe:
2Der bisherige Sachvortrag der Antragsstellerin, wie er sich aus ihren Schreiben vom 9.12.2014, 01.06.2015 und 26.06.2015 nebst Anlagen ergibt, ermöglicht keine Schlüssigkeitsprüfung und genügt nicht den Anforderungen gem. § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO.
3Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt, dass in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist.
4Im Ausgangspunkt dürfen bezüglich des Sachvortrags des Antragstellers an das Gesuch keine strengen Anforderungen gestellt werden, vielmehr ist der PKH-Antrag nach Möglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben kann und nicht aus formalem Gründen abzulehnen ist. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, ist dennoch darzustellen. Allein die Einreichung von Schriftsätzen oder Auszügen von Schriftsätzen aus anderen Verfahren ohne zusammenhängende und nachvollziehbare Erläuterung reicht nicht aus. Auch eine Bezugnahme auf Akten oder Aktenteile aus anderen gerichtlichen Verfahren kann den Sachvortrag nicht ersetzen (MüKoZPO/Motzer ZPO § 117 Rn. 14; OLG Nürnberg NJW 1985, 1563).
5Auch eine anwaltlich nicht vertretene Partei im PKH-Verfahren unterliegt bezüglich des Sachvortrags gewissen Mindestanforderungen. Der Sachvortrag der Antragsstellerin ermöglicht dem Gericht nicht im Ansatz, die Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bewerten.
6Die Auffassung der Klägerin, das Gericht müsse unter Hinzuziehung der von ihr genannten Akten den Sachverhalt erkunden, auf den sie ihren Anspruch stützt, ist nicht zutreffend.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
91. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
102. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
113. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
12Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
14Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
15Bochum, 29.07.2015
164. Zivilkammer
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