Urteil vom Landgericht Bochum - 14 O 1/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Beide Parteien vertreiben im Internet im Rahmen von Fernabsatzgeschäften u. a. Produkte der Fa. L. Am 19.10.2015 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte unter ihrer Internetadresse # das Produkt x einem 1l-Gebinde der Fa. L anbot, wobei durch einen Link die Seite „Widerrufsrecht“ (Bl. 18 der Akten) aufrufbar war. In der dort vorgehaltenen Widerrufsbelehrung wies die Beklagte darauf hin, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betrage und hielt drei Varianten für den Beginn der Widerrufsfrist vor. Mit Schreiben vom 28.10.2015 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und verlangte die Abgabe einer streifbewehrten Unterwerfungserklärung. Dies wies die Beklagte zurück, so dass die Klägerin ihren Anspruch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens weiterverfolgte, indem durch Beschluss am 20.11.2015 -12 O 179/15 Landgericht Bochum- eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen wurde. Hiergegen legte die hiesige Beklagte Widerspruch ein, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Da sie aber angab, keine Abschlusserklärung abgeben zu wollen, macht die Klägerin vorliegend ihre Ansprüche auch im Hauptsacheverfahren geltend.
3Die Klägerin ist der Ansicht, die Belehrung der Beklagten über den Beginn der Widerrufsfrist sei wettbewerbswidrig, denn es würden mehrere Varianten des Fristbeginns des Widerrufsrechts kombiniert, so dass der Verbraucher irregeführt werde. Es werde nämlich der unzulässige Eindruck erweckt, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten zum Fristbeginn vorliegen könnten. Die konkrete Darstellung der Beklagten sei keine „Alternativ“-Belehrung des Verbrauchers, sie würden „kumulativ“ hintereinander geschaltet.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen,
6es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,
7im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber privaten Letztverbrauchern bei Angeboten im Internet nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem wie nachfolgend wiedergegeben:
8„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
9- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
10- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;
11- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware gestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stückchen geliefert wird;“
12der Eindruck erweckt wird, das gleichzeitig mehr als einer der bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann,
13wie dies in dem gewerblichen Onlineshop der Beklagten unter der Internetadresse „#“ innerhalb der Widerrufsbelehrung geschehen ist, als Anlage K 4,
14an die Klägerin 865,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, ihre Belehrung sei nicht wettbewerbswidrig oder irreführend. Ihre Darstellung sei für den Verbraucher verständlich, es handele sich um eine alternative Darstellung. Vor Abgabe der verbindlichen Erklärung des Kunden vor Vertragsschluss sei sie verpflichtet, über das Widerrufsrecht umfassend zu informieren, damit auch über den Beginn der Widerrufsfrist. Vor Eingang der Bestellung wisse sie aber noch nicht, welche der drei Varianten am Fristbeginn einschlägig sein werden. Von daher müsse sie alle drei Varianten aufführen, um umfassend und ordnungsgemäß zu belehren. Sie belehre auch nicht unverständlicherweise über alle denkbaren Varianten des Widerrufsbeginns, sondern nur über die drei Möglichkeiten, die in ihrem Geschäftsbereich –insoweit unstreitig- in Betracht kämen. Die Verwendung des Begriffs „sofern“ sei klar und verständlich und bedeute nach dem deutschen Duden so viel wie „vorausgesetzt, dass; für den Fall, dass; gesetzt den Fall, dass; im Fall, dass; unter der Voraussetzung, dass oder vorgesetzt, dass“, so dass eine Irreführung des Verbrauchers nicht vorliege, zumal die einzelnen Varianten auch durch ein Semikolon sowie einen Spiegelstrich abgrenzt würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei eine Klarstellung nicht einzig und allein durch die Verwendung des Begriffs „oder“ möglich.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist unbegründet.
21Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der von ihr verwendeten Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist im Rahmen der von ihr vorgehaltenen Widerrufsbelehrung, denn diese Angaben sind nicht irreführend.
22Die Beklagte bietet über ihren Onlineshop im Internet Verbrauchern Waren zum Kauf an. Dementsprechend ist sie verpflichtet, den Kunden über das ihm zustehende Widerrufsrecht und insoweit auch über den Beginn der Widerrufsfrist gemäß §§ 355, 356 BGB zu unterrichten. Gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB i. V. m. § 312 d BGB ist der Unternehmer insoweit verpflichtet, bei Außergeschäftsraumverträgen u. a. über die Bedingungen und die Fristen des Widerrufsrechts zu informieren. Dazu kann er sich des Musterwiderrufsformulars gemäß Anlage 2 zu Art. 246 a § 1 EGBGB bedienen, gleichzeitig kann der Geschäftsinhaber eigenständig die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist formulieren. Die Beklagte hat sich vorliegend nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung berufen, sondern eine eigenständig formulierte Widerrufsbelehrung insbesondere auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist vorgehalten. Dies ist nicht zu beanstanden, solange die folgenden Informationen in klarer und verständlicher Weise und dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepasster Weise dem Kunden vor dessen Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden (Art. 246 a § 4 EGBGB). Dies ist hier der Fall.
23Beim Außerhausgeschäft ist der Beginn der Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 2 BGB in insgesamt fünf Unterfälle gegliedert. Entsprechend der gesetzlichen Regelung enthält das Muster für die Widerrufsbelehrung fünf Gestaltungshinweise, die bei Verwendung des Formulars einzufügen sind. An die in diesem Formular enthaltenen Formulierungen hat sich auch die Beklagte gehalten, die ihre Erklärung mit dem Einleitungssatz des Formulars „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag“ beginnt und sodann die Gestaltungshinweise b), c) und d) wortwörtlich einfügt und im Anschluss an jeden dieser Beginnmöglichkeiten eine Erklärung setzt, die zumindest in den Fällen c) und d) (hier die angegriffenen Positionen 2 und 3) die Erläuterungen der Gestaltungshinweise nahezu wörtlich übernimmt und lediglich anstelle der Formulierung „des Verbrauchers“ die persönliche Anrede „Sie“ setzt. In dem Gestaltungshinweis zu b) (1. Fall der gerügten Formulierung) wird die Formulierung aus dem Muster „im Falle eines Kaufvertrages“ ersetzt durch eine Beschreibung, die für den juristisch nicht geschulten Laien verständlich erläutert, welche Art des Kaufvertrages davon umfasst wird. Indem in den Rechtsfolgen für die Frage des Fristbeginns die Formulierung des Musters der Widerrufsbelehrung übernommen wird und danach eine Erläuterung stattfindet, für welchen Fall der Kaufgestaltung dies gilt, ist vorliegend keine Irreführung durch eine unverständliche Formulierung gegeben. Vielmehr ermöglichen diese Erläuterungen es dem Verbraucher festzustellen, ob und unter welche diese Alternativen sein Kauf fällt.
24Auch im Übrigen ist eine Irreführung nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem durchschnittlich aufmerksamen Kunden und Leser dieser Belehrung klar, dass es sich um Alternativen handelt und nicht verschiedene Variationen gemeinsam in Betracht kommen. Dass es sich um verschiedene Alternativen handelt, wird bereits deutlich durch die Gestaltung, mit der die unterschiedlichen Beginnzeitpunkte für die Widerrufsfrist dargestellt werden. So ist jede Alternative mit einem Spiegelstrich eingeleitet und abgegrenzt durch Absätze sowie ein Semikolon am Ende einer Variante. Im Übrigen ist jeder Alternative ein Zusatz angefügt, wann diese Regelung in Betracht kommt. Allein die Einleitung dieses Zusatzes mit „sofern“ macht deutlich, dass der zuvor genannte Beginn der Widerrufsfrist auf diese spezielle Fallkonstellation anwendbar ist. Von daher wird bei der vorliegenden Gestaltung nicht der Eindruck erweckt, gleichzeitig könnten mehrere Sachverhalte vorliegen.
25Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auch nicht schon deshalb irreführend, weil mehrere Alternativen genannt werden. Zutreffend ist, dass das Muster für die Widerrufsbelehrung als Gestaltungshinweis auf fünf Alternativen hinweist, aber im Einleitungssatz die Vorgabe macht: „Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein“, so dass bei Verwendung des Musters lediglich eine Belehrungsmöglichkeit besteht. Dies ist aber im vorliegenden Fall unzureichend, da die Beklagte unbestritten Verkäufe für alle drei Alternativen anbietet. Da aber die Informationen auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden zur Verfügung gestellt sein müssen, ist es erforderlich, ihn auch über die drei in dem Shop der Beklagten möglichen Alternativen umfassend zu belehren, da der Verkäufer vor Abgabe der abschließenden Vertragserklärung des Kunden nicht wissen kann, welche der drei Alternativen in Betracht kommen wird. Hinzu kommt, dass eine der beiden erstgenannten Alternativen häufig ohnehin bei Bestellung des Kunden in einigen Fällen noch gar nicht feststehen. Die Beklagte verfügt über einen Onlineshop, so dass der Kunde nicht nur eine Ware, sondern durchaus mehrere in den Warenkorb geben und gemeinsam bestellen kann. Es ist dem Gericht durchaus bekannt, dass es nicht selten vorkommt, dass ein Teil oder gar der Hauptteil der Waren versandt wird mit dem Zusatz, dass ein Artikel in ein paar Tagen nachgesandt wird. Außerdem kommt es auch vor -auch das ist dem Gericht bekannt-, dass Waren gemeinsam bestellt und auch in zwei oder mehreren Paketen gemeinsam vom Verkäufer versandt werden, aber aus irgendwelchen Gründen vom Paketzustelldienst an zwei unterschiedlichen Terminen zugestellt werden. In diesen Fällen hat es noch nicht einmal der Verkäufer in der Hand, im Voraus zu regeln, welche der beiden erstgenannten Alternativen eingreift. Von daher gehört zu einer umfassenden Widerrufsbelehrung, die vor der Vertragserklärung des Kunden zu erteilen ist, eine Erklärung dergestalt, dass über alle denkbaren Alternativen des Beginns der Widerrufspflicht informiert wird, zumal bei den beiden erstgenannten Fällen der Kunde erst nach Erhalt der kompletten Lieferung weiß, welche der beiden Alternativen für ihn in Betracht kommt. Deshalb ist die Widerrufsbelehrung der Beklagten hinsichtlich des Fristbeginns des Widerrufs nicht irreführend und nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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