Beschluss vom Landgericht Bochum - V StVK 29/16

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.02.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.


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