Beschluss vom Landgericht Bochum - V StVK 64/16
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollzugsplanung für den Antragsteller fortzuschreiben.
Es wird festgestellt, dass die nicht erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplanes für den Antragsteller im März 2016 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller verbüßt in der JVA Bochum derzeit zwei Freiheitsstrafen wegen sexueller Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Strafzeitende ist am 14.7.2019; im Anschluss wird noch eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
4Mit Datum vom 19.11.2015 stellte der Antragsgegner einen Vollzugsplan für den Antragsteller auf. Dieser Vollzugplan enthielt unter dem Punkt Fortschreibung die Angabe „März 2016“. Eine Fortschreibung des Vollzugsplanes ist bisher nicht erfolgt.
5Der Antragsteller begehrt nunmehr die Fortschreibung des Vollzugsplanes.
6Der Antragsteller trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die Unterlassung der Fortschreibung des Vollzugsplanes rechtswidrig sei. Die Fortschreibung der Vollzugsplanung habe unverzüglich zu erfolgen.
7Der Antragsteller beantragt wörtlich,
8den Antragsteller zu verpflichten, die Vollzugsplanung fortzuschreiben;
9festzustellen, dass die nicht unverzügliche Fortschreibung rechtswidrig war.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
12Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass die Frist für die Erstellung des Vollzugsplanes entsprechend § 10 Abs. 2 StVollzG erst am 18.11.2016, somit nach 12 Monaten, ablaufe. Die angegeben Fortschreibungsfrist März 2016 sei auf das Datum der Inhaftierung im März 2013 zurück zu führen. Seit der ersten Erstellung in der JVA Bochum im September 2014 sei der Plan fortlaufend überarbeitet und fortgeschrieben worden, da der Antragsteller jeden Vollzugsplan angefochten habe. Die Fortschreibungsfrist habe spätestens mit der Neuerstellung des Vollzugsplanes am 19.11.2016 auf November 2016 umgeschrieben werden können.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
14II.
15Die Anträge sind zulässig und begründet.
161.
17Das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Es bestehen Anhaltspunkte die auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen.
182.
19Der Antragsgegner ist ausweislich des Vollzugsplanes vom 19.11.2015 verpflichtet diesen im März 2016 fortzuschreiben. Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 20 StVollzG NRW sind die Fortschreibungsfristen regelmäßig Bestandteil des Vollzugsplanes. Unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzgebers (vgl. Drs. 16/5413 S. 92) ist dies sogar eher dahingehend auszulegen, dass es sich bei den Fortschreibungsfristen um einen zwingenden Bestandteil des Vollzugsplanes handelt. Vor diesem Hintergrund muss eine Angabe über die Fortschreibungsfrist im Vollzugsplan auch verbindlichen Charakter haben. Für den Häftling muss im Hinblick auf diese Fristen eine gewisse Rechtssicherheit bestehen und er muss auf die Angaben der JVA vertrauen können.
20§ 10 Abs.2 S.3 StVollzG begründet auch nicht eine allgemeine Regel, dass die Fortschreibung des Vollzugsplanes immer erst nach 12 Monaten zu erfolgen hat. § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG bestimmt gerade, dass angemessene Fristen zu setzen sind, die nur einen Zeitraum von 12 Monaten nicht überschreiten dürfen. Dies räumt der JVA jedoch die Möglichkeit ein, auch kürzere Fristen, wie hier von November 2015 bis März 2016, zu bestimmen.
213.
22Da der Antragsgegner die Vollzugsplanung für den Antragsteller nicht im März 2016 fortgeschrieben hat, war dieses Unterlassen entgegen den Vollzugsplan vom 19.11.2015 und somit rechtswidrig.
23III.
24Die Gewährung von PKH war vorliegend nicht mehr notwendig. Das Verfahren ist mit der Sachentscheidung beendet, die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen damit nicht vor, zumal sich der Antragsteller vorliegend ausreichend selber rechtlich verteidigen konnte.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
26Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
27Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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Referenzen
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