Beschluss vom Landgericht Bochum - I-17 O 27/17
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 10.08.2017: 15.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
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Einer Begründung bedarf es nicht, weil die Entscheidung der Kostenübernahmeerklärung folgt.
2Bochum, 29.08.201717. Zivilkammer - KfH -
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