Urteil vom Landgericht Bochum - I-4 O 101/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.959,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 13.05.2014 bis zum 04.05.2018 und danach in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.