Protokoll vom Landgericht Bochum - 8 O 62/21
Tenor
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgenden
Vergleich:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, unter dem Namen „C“ zu agieren, insbesondere im Internet und sonstigen sozialen Medien, zu veröffentlichen und zu kommunizieren.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, bis zum 15.11.2021 den unter dem Namen „C“ bzw. „C (Wortkünstler aus S)“ eröffneten Account bei G sowie J zu löschen bzw. entsprechendes zu veranlassen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. titulierte Unterlassungsverpflichtung verpflichtet sich der Beklagte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs übernehmen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.
v. u. g.
1
b. u. v.
2Der Streitwert und der Gegenstandswert des Vergleichs werden auf 20.000,00 € festgesetzt.
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