Protokoll vom Landgericht Bochum - 8 O 62/21

Tenor

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgenden

                                               Vergleich:

  • 1. Der Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, unter dem Namen „C“ zu agieren, insbesondere im Internet und sonstigen sozialen Medien, zu veröffentlichen und zu kommunizieren.

  • 2. Der Beklagte verpflichtet sich, bis zum 15.11.2021 den unter dem Namen „C“ bzw. „C (Wortkünstler aus S)“ eröffneten Account bei G sowie J zu löschen bzw. entsprechendes zu veranlassen.

  • 3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. titulierte Unterlassungsverpflichtung verpflichtet sich der Beklagte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs übernehmen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

v. u. g.


1 2

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.