Urteil vom Landgericht Bonn - 4 O 131/75
Tenor
Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil vom 21.November 1975 entsprochen worden ist bzw. die Parteien den Rechtsstreit - wegen eines Betrages von 1.728, 95 DM - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.-- DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer des Herrn Q in Anspruch, der am 3.3.1973 einen Verkehrsunfall verschuldete, bei dem das Mitglied der Klägerin Herr S erhebliche Verletzungen erlitt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte 60 % des Schadens zu decken hat. Sie streiten um die Höhe des Schadensersatzes, der der Klägerin wegen Aufwendungen für
31) Krankengeld;
42) Krankenhauskosten;
53) ambulante Pflegekosten; zusteht.
61 .) Krankengeld
7Die Klägerin hat an Herrn S für die Zeit vom 14.4.1973 bis 30.8.1974 = 504 Tage insgesamt 17.841,60 DM Krankengeld gezahlt (in der Zeit vom Unfalltag, 3.3. 1973 bis 13.4.1973 erhielt Herr S seinen Lohn von seinem Arbeitgeber fortgezahlt).
8Unter Bezugnahme auf eine von ihr eingeholte Arbeitgeberbescheinigung vom 3.8.1973 / 3.5.1974 (BI. 43,44 d. A.) trägt sie vor, Herr S habe monatlich 1.371,73 DM brutto = 991,31 DM netto verdient, was einem kalendertäglichen Ausfall von 35,40 DM entspreche. Dem sei der Rentenversicherungsbeitrag von kalendertäglich 8,34 DM hinzuzurechnen, womit sich ein Tages-Lohnausfall von 43,74 DM ergebe. Der Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 14.4.1973 bis 30.8.1974. belaufe sich dementsprechend auf 22.044,95 DM (504 x 43,74), der Ersatzanspruch gegen den Beklagten auf 60 % hiervon = 13.225,98 DM. Dieser Anspruch sei unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Quotenvorrechts in vollem Umfang auf sie als den Sozialversicherer übergegangen, da ihre Aufwendungen die Höhe der Ersatzforderung überstiegen. Gezahlt habe der Beklagte auf diese Position aber lediglich vorprozessual 8.534,23 DM und nach Rechtshängigkeit 1.728,95 DM - insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit inzwischen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9Demgegenüber trägt der Beklagte gestützt auf eine von ihm eingeholte Arbeitgeberbescheinigung vom 26.5.1975 (BI. 29 d. A.) vor, das Kassenmitglied S habe im fraglichen Zeitraum (14.4.1973 - 30.8.1974) einen Nettoverdienstausfall von nur 20.555,29 DM erlitten.
10Den sich daraus ergebenden Ersatzanspruch in Höhe von 12.333,17 DM (60 % von 20.555,29) habe er voll befriedigt. Der Rentenversicherungsbeitrag, dessen Höhe er bestreite, könne nicht zu Gunsten der Klägerin in Ansatz gebracht werden. Insoweit könne dem Mitglied der Klägerin nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn die zeitweilige Nicht-Zahlung des Beitrags eine Minderung des künftigen Rentenanspruchs zur Folge habe, was jedoch nicht dargelegt sei. Zum anderen sei ein etwaiger Ersatzanspruch bezüglich des Rentenversicherungsbeitrags nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen, da diese ihrem Mitglied keine dem Rentenversicherungsbeitrag kongruente Leistung erbracht habe. Das Krankengeld diene nur der Deckung des reinen Nettolohnausfalls und stehe in keinem Zusammenhang mit einem durch zeitweilige Nichtzahlung des Beitrags etwa erwachsenden Renten-Ausfallschaden.
112.) Krankenhauskosten
12Die Klägerin hat für ihr Mitglied S anlässlich des genannten Unfalls insgesamt 14.507,-- DM an Krankenhauskosten aufgewendet. Der Beklagte hat hiervon für 137 Tage jeweils 6,-- DM wegen häuslicher Eigenersparnis in Abzug gebracht, den er irrtümlich mit 828,-- DM statt 822,-- DM errechnet hat. Demzufolge beziffert er den diesbezüglichen Schaden mit 13.679,-- DM (14.507,- 828,--) den Ersatzanspruch mit 60 % hiervon = 8.207, 40 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte an die Klägerin gezahlt (auf Grund eines offenbaren Versehens geht diese von 8.204,40 DM statt 8.207,40 DM aus).
13Demgegenüber macht die Klägerin geltend, ihr gegenüber könne eine häusliche Eigenersparnis nicht in Abzug gebracht werden, sie könne demnach 60 % von 14.507,-- DM = 8.704,20 DM beanspruchen. Tatsächlich bringe ein Krankenhausaufenthalt erfahrungsgemäß keine Ersparnis. Zwar entfalle für den Patienten die häusliche Verpflegung, dies werde aber durch zusätzliche Aufwendungen des Verletzten im Krankenhaus zumindest aufgewogen. Davon abgesehen könne eine etwaige Ersparnis wegen Wegfalls der häuslichen Verpflegung während der Dauer der Krankenhausbehandlung nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn - anders als hier - kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstschaden gegen den Schädiger erwachsen sei, denn diese häusliche Verpflegung werde üblicherweise aus dem Erwerbseinkommen bestritten. Da der Sozialversicherer mit der Gewährung der Krankenhauspflege, soweit sie die Verpflegung betreffe, dem Kassenmitglied gewissermaßen Unterhalt gewähre, gehe deshalb zu diesem Teil nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherer über.
14Vorsorglich macht die Klägerin insoweit geltend:
15Ihr Mitglied Herr S habe erhebliche Mehraufwendungen gehabt. Mindestens 20 x sei er von seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau besucht worden, wobei pro Besuch ca. 50.-- DM an Fahrt- und Aufenthaltskosten angefallen seien und die Besucher Geschenke im Wert von insgesamt rund 200.-- DM mitgebracht hätten. Hierbei handele es sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen um Heilbehandlungskosten im weiteren Sinne; diese seien nach § 1542 RVO übergangsfähig. Darüber hinaus habe Herr S während der Dauer seiner stationären Behandlung täglich 5,-- DM für Stärkungsmittel, Obst und Getränke aufgewendet.
163.) Ambulante Pflegekosten
17Während die Klägerin die Krankenhauskosten nach der Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen abrechnet, pauschaliert sie die ambulanten Pflegekosten unter Bezugnahme auf §§ 1524 Abs. 1 S. 2, 1542 Abs. 2 RVO. Mit dem Beklagten ist sie sich allerdings darüber einig, dass die Geltendmachung des vollen Pauschsatzes nach den genannten Bestimmungen außer Verhältnis stünde zu den Kosten, die bei privatärztlicher Behandlung des Verletzten angefallen wären. Sie legt deshalb ihrer Schadensberechnung lediglich einen Betrag von 1.960,05 DM als "Teilbetrag der Pauschale" zugrunde und trägt vor, diese Summe stehe in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Privatarztkosten, die sie unter Zugrundelegung von 215,20 DM für Medikamente - dieser Betrag ist unstreitig - und des 4-fachen Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit 1.291,20 DM beziffert. Demgemäß berechnet die Klägerin den ihr angeblich zustehenden Ersatzanspruch mit 1.176,03 DM (60 % von 1.960,05). Gezahlt hat der Beklagte auf diese Schadensposition unstreitig 438,-- DM (BI. 77,78 d. A. : 60 % von 730.-- DM).
18Der Beklagte hält die Berechnungsweise der Klägerin für unzulässig und meint, diese könne deshalb nur nach der Höhe ihrer tatsächlichen, bislang jedoch nicht dargelegten Aufwendungen abrechnen, nicht aber einen "Teilbetrag einer unzulässigen Pauschale" oder die fiktiven Privatarztkosten verlangen. Letztere seien im übrigen von der Klägerin übersetzt angegeben. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse könne nur der 2-fache Satz der GOÄ zugrunde gelegt werden.
19Nach Hinweis durch das Gericht haben sich die Parteien damit einverstanden erklärt, dass der 3-fache Gebührensatz nach GOÄ zugrunde gelegt wird, falls sonst eine Beweisaufnahme über die Angemessenheit des Gebührensatzes erforderlich würde.
20Nachdem die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage durch Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 21.11.1975 (BI. 58 d. A.) ihre Erledigung gefunden hat und die Parteien den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 1.728,95 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
21den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.127,58 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (20.6.1975) abzüglich am 23.6.1975 gezahlter 1.728,95 DM zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Für den Fall, dass trotz seiner oben wiedergegebenen Einwendungen ein Rest-Anspruch der Klägerin verbleibt, erklärt er vorsorglich die Aufrechnung mit einer ihm angeblich zustehenden Gegenforderung in Höhe von 1.228,92 DM.
25Hierzu trägt er unwidersprochen vor, die Klägerin habe ihre Aufwendungen für Krankengeld hinsichtlich des Zeitraums vom 1.3.1974 bis 30.8.1974 nicht nur ihm gegenüber, sondern auch gegenüber der Landesversicherungsanstalt T geltend gemacht. Diese habe Ende 1974 / Anfang 1975 2.048,20 DM an die Klägerin gezahlt und nehme nunmehr ihrerseits bei ihm, dem Beklagten, Regreß. Die Klägerin sei demzufolge um einen Betrag von 1.228,92 DM = 60 % von 2.048,20 DM ungerechtfertigt bereichert.
26Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat über die Höhe der vom Beklagten an die Klägerin geleisteten Zahlungen Beweis erhoben. Es wird hierzu verwiesen auf die amtliche Auskunft des Postscheckamtes L (BI. 81-85 d. A.).
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist nicht begründet. Zwar steht der Klägerin nach Abrechnung des Krankengeldes, der Krankenhauskosten und der ambulanten Pflegekosten noch ein Restbetrag von 255,78 DM zu, diese Forderung ist aber durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) in Höhe von 1.228,92 DM erloschen (§§ 387,389 BGB).
301 .) Krankengeld
31Insoweit hat der Beklagte die Forderung der Klägerin voll ausgeglichen, sogar um 100,74 DM überzahlt. Grundlage des diesbezüglichen Anspruchs ist der Verdienstausfallschaden, den der Verletzte erlitten hat, denn nur in diesem Umfang kann nach § 1542 RVO ein Anspruch auf die Klägerin übergegangen sein. Die Höhe des gezahlten bzw. zu zahlenden Krankengeldes ist nur insoweit von Bedeutung, als damit der Betrag bestimmt wird, bis zu dem der Anspruch des Verletzten wegen Verdienstausfalls im Höchstfall auf die Krankenkasse übergegangen sein kann. Bleibt wie hier der ersatzfähige Verdienstausfallschaden hinter dem gezahlten Krankengeldbetrag zurück, so ist letzterer irrelevant.
32Der Nettolohn des Verletzten ist nach der vom Beklagten eingeholten Arbeitgeberbescheinigung vom 26.5.1975 (BI. 29 d. A.) zu berechnen. Der Streit der Parteien darüber, ob die von der Klägerin eingeholten Arbeitgeberbescheinigungen vom 3.8.1973 bzw. 3.5.1974 (BI. 43, 44 d. A.) maßgebend sind oder die vom Beklagten eingeholte der Abrechnung zugrunde zu legen ist, ist unverständlich. Die Bescheinigung vom 26.5.1975 weist nämlich einen höheren Brutto- und Nettolohn aus als die vom 3.8.1973 / 3.5.1974, ist also für die Klägerin günstiger. Aus ihr ergibt sich entsprechend der Berechnung des Beklagten auf Blatt 4 des Schriftsatzes vom 24.7.1975 (BI. 22 d. A.) für die Zeit ab 14.4.1973 (Ende der Lohnfortzahlung) bis Ende August 1974 (Ende der Krankengeldzahlung) ein Nettoverdienst des Verletzten von 20.555,29 DM. Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen vom 3.8.1973 / 3.5.1974 ergibt sich dagegen ein kalendertäglicher Nettolohnausfall von 991,31 DM : 28 (die Bescheinigungen beziehen sich auf den Monat Februar) ::: 35,40 DM. Daraus folgt für den Zeitraum 14.4.1973 - 30.8.1974 = 504 Tage ein Netto-Verdienstausfall von nur 17.841,60 DM, also exakt der Betrag, den die Klägerin als Krankengeld an den Verletzten gezahlt hat. Dass die Klägerin letztlich auf einen höheren Verdienstausfallschaden als der Beklagte kommt, nämlich auf 22.044,96 DM (504 x 43,74 DM), beruht einzig darauf, dass sie dem kalendertäglichen Netto-Lohnausfall von - nach ihrer Auffassung - 35,40 DM den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von angeblich 8,34 DM täglich zuschlägt. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Zuschlags ist jedoch keine Frage, die mit der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder anderen Arbeitgeberbescheinigung zusammenhängt; es handelt sich um ein reines Rechtsproblem, das im Folgenden noch zu erörtern sein wird.
33Da das Vorbringen des Beklagten, soweit er sich auf die von ihm eingeholte Arbeitgeberbescheinigung vom 26.5.1975 stützt, der Klägerin mithin günstig ist, kann als selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass sie dieses ihr günstige Vorbringen sich zu eigen macht. Der Nettolohnausfall des Verletzten ist dementsprechend für den fraglichen Zeitraum auf 20.555,29 DM anzusetzen.
34Diesem Betrag kann entgegen der Auffassung der Klägerin der Rentenversicherungsbeitrag nicht hinzugerechnet werden. Dabei kann dahinstehen, ob dem Verletzten insoweit ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Auch wenn dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, kann sie nach Ansicht der Kammer diesen Beitrag nicht in ihre Abrechnung mit dem Beklagten einbeziehen, weil ein etwaiger diesbezüglicher Ersatzanspruch des Verletzten nicht gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sein kann. Es entspricht einhelliger Meinung, dass ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO nur insoweit stattfindet, als der Sozialversicherungsträger dem Verletzten eine kongruente Leistung erbringt bzw. zu erbringen hat. An dieser Kongruenz fehlt es im Verhältnis zwischen Krankengeld und Rentenversicherungsbeitrag. Ersteres ist nach § 182 Abs. 4 RVO begrenzt durch die Höhe des regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes, zu dem unzweifelhaft der Rentenversicherungsbeitrag nicht gehört. In dieser Vorschrift kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Krankengeld zur Deckung des Bedarfs, der sonst durch den Nettolohn gedeckt wird, bestimmt ist; seine Zweckbestimmung liegt aber nicht, auch nicht teilweise, im Ausgleich eines etwaigen Renten-Ausfallschadens, wie er eventuell durch die zeitweilige Nicht-Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags herbeigeführt werden könnte. Falls insoweit ein Schadensersatzanspruch der Verletzten gegen den Schädiger entstanden ist, verbleibt er trotz Zahlung von Krankengeld dem Verletzten und geht nicht gemäß § 1542 RVO auf die Krankenkasse über. Eine andere Beurteilung entspräche auch nicht der Billigkeit, denn das der Höhe nach durch den Nettolohn begrenzte Krankengeld ermöglicht dem Verletzten eben nur die Deckung der Bedürfnisse, die er ansonsten aus dem Nettolohn zu bestreiten pflegt, gibt ihm jedoch keinen Ausgleich für einen eventuellen Renten - Ausfallschaden. Zudem ist der Sozialversicherte ohnehin durch das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH in NJW 1969, S. 98 ff.) benachteiligt. Es besteht kein Grund, den Sozialversicherungsträger zu Lasten des Versicherten noch weitergehend zu begünstigen dadurch, dass ein Forderungsübergang nach § 1542 RVO auch insoweit angenommen wird, als der Versicherungsträger Leistungen mit anderer Zweckbestimmung, als sie der betreffenden Schadensersatzforderung zugrunde liegt, erbringt.
35Ob der Netto-Verdienstentgang und Rentenausfallschaden gleichermaßen unter den Begriff des "Erwerbsschadens" zu fassen ist, ist nach Auffassung der Kammer für die Beurteilung des vorliegenden Falls belanglos. Allerdings wird von Wussow die Auffassung vertreten, die denkbaren Schäden seien in 5 verschiedene Schadensgruppen einzuteilen, und zwar:
36a) Heilungskosten;
37b) vermehrte Bedürfnisse;
38c) Erwerbsschaden;
39d) Schmerzensgeld;
40e) Sachschaden.
41Die einzelnen Schadensgruppen zerfielen zwar wieder in zahlreiche Einzelpositionen; es sei aber im Sinne der zu § 1542 RVO entwickelten Kongruenzlehre unzulässig, eine Aufspaltung der einzelnen Schadensgruppen vorzunehmen, es komme also nicht darauf an, ob die betreffende einzelne Schadensposition von dem Sozialversicherer seinerseits dem Versicherten erstattet werde (Unfallhaftpflichtrecht 12.Auflage Rn. 1485, 1486 und in NJW-Schriftenreihe, Ersatzansprüche bei Personenschäden Rn. 224). Diese generalisierende Betrachtungsweise mag die oft schwierige Frage der Kongruenz wesentlich vereinfachen, trägt indes der gerade im Interesse des Versicherten und aus Gründen der Gerechtigkeit gebotenen Einzel-Beurteilung der Zweckbestimmung von Leistung des Sozialversicherungsträgers einerseits und Schadensersatzanspruch andererseits nicht genügend Rechnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese von Wussow vertretene Differenzierung bisher in der Rechtsprechung Anklang gefunden hat. Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO bezweckt in erster Linie, eine ungerechtfertigte Entlastung des Haftpflichtigen und eine doppelte Entschädigung des Verletzten zu vermeiden (BGHZ Bd. 54 S. 377,382). Von einer "doppelten Entschädigung" des Verletzten kann jedoch keine Rede sein, wenn ihm ein etwaiger Ersatzanspruch wegen eines Renten-Ausfallschadens trotz Bezuges von Krankengeld verbleibt.
42Da der Rentenversicherungsbeitrag mithin dem Nettolohn-Ausfall von 20.555,29 DM nicht hinzu zurechnen ist und die Parteien sich über die Quotierung im Verhältnis 60 : 40 einig sind, ergibt sich unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ein auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangener Anspruch wegen Verdienst-Ausfallschadens von 12.333,17 DM für den hier fraglichen Zeitraum vom 14. 4.1973 bis Ende August 1974.
43Diese Forderung hat der Beklagte erfüllt. Er hat - außer der unstreitigen Zahlung von 1.728,95 DM, wegen derer die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - folgende Leistungen an die Klägerin erbracht:
441.) am 17.5. 1974: 5.637,83 DM;
452) am 4.7. 1974: 10.378,13 DM;
463.) am 17.7. 1974: 1.591,14 DM;
474.) am 15.11.1974: 2.519,58 DM.
48Dies ergibt sich aus den vom Postscheckamt L im Wege der amtlichen Auskunft vorgelegten Belegen (BI.82- 85 d. A.).
49In Verbindung mit den vom Beklagten eingereichten Abrechnungsunterlagen (BI. 70-78 d. A.) ergeben sich folgende Zahlungen wegen des Krankengeldes:
501.) Rechnung vom 19.11.1973 (BI.70 d. A.)
5160 % von 6.244,56 DM = 3.746,74 DM;
522.) Rechnung vom 11.2.1974 (BI.71 d. A.)
5360 % von 2.279,76 DM = 1.367,85 DM;
543.) Rechnung vom 13.5.1974 (BI.73 d. A.)
5560 % von 3.617,88 DM = 2.170,73 DM;
564.) Rechnung vom 19.6.1974 (BI.76 d. A.)
5760 % von 2.230,20 DM = 1.338,12 DM;
585.) Rechnung vom 30.10.1974 (BI.77 d. A.)
5960 % von 3.469,20 DM = 2.081,52 DM;
606.) unstreitig gezahlte 1.728,95 DM;
61Summe 12.433,91 DM.
62Es liegt mithin eine Überzahlung in Höhe von 12.433,91 DM - 12.333,17 DM = 100,74 DM vor.
632.) Krankenhauskosten
64Insoweit stehen der Klägerin noch 170,40 DM zu. Die durch den Unfall verursachte stationäre Behandlung des Verletzten hat unstreitig Kosten in Höhe von 14.507,-- DM verursacht. Von diesem Betrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Ersparnis abzuziehen, die der Verletzte dadurch erzielt hat, dass während der Dauer seines Krankenhausaufenthalts die häusliche Verpflegung entfallen ist. Ob dieser Abzug unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gerechtfertigt ist (so BGR in NJW 1966 S. 2356) oder ob dem Verletzten insoweit von vornherein kein Schaden entstanden ist (so Wussow, Unfallhaftpflichtrecht Rn. 1481), ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits belanglos.
65Dass die im Krankenhaus üblicherweise anfallenden Mehraufwendungen - z.B. für Säfte, Stärkungsmittel etc. - die Ersparnis der häuslichen Verpflegung mindestens ausgleichen, wie die Klägerin unter Berufung auf die Ausführungen von Stamm (VersR 1975 S. 690 ff.) darzulegen versucht, ist nach Auffassung der Kammer unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass erfahrungsgemäß derartige Mehraufwendungen anfallen und dass deshalb die "häusliche Ersparnis" nicht entsprechend dem vollen Betrag anzusetzen ist, den der Verletzte zu Hause für seine Verpflegung auszugeben pflegt. Es kann indes keine Rede davon sein, dass die betreffenden Mehraufwendungen, soweit sie sich in einem angemessenen und deshalb der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Rahmen bewegen, die häusliche Eigenersparnis vollständig oder nahezu vollständig aufwiegen. Die Kammer schätzt die Ersparnis unter Berücksichtigung von Mehraufwendungen der genannten Art in angemessenem Umfang auf täglich 4;-- DM. Daraus ergibt sich für die Zeit ab Ende der Lohnfortzahlung, 14.4.1973, für die der Beklagte sich auf häusliche Ersparnis beruft, ein Abzug von 4,-- DM für 136 Tage = 544,-- DM (die in der diesbezüglichen Rechnung vom 13.5.1974, BI. 73 d. A., enthaltene Aufstellung ergibt ab 14.4.1973 136 Tage und nicht, wovon der Beklagte ausgeht, 137 Tage). Diesen Abzug muss sich auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Verletzten entgegenhalten lassen. Grundsätzlich können auf sie nicht mehr Rechte nach § 1542 RVO übergehen, als dem Verletzten als ihrem Rechtsvorgänger erwachsen sind. unerheblich ist, dass ein solcher Abzug nicht in Betracht käme, wenn die Klägerin nach § 1542 Abs. 2 in Verbindung mit § 1524 Abs. 1 RVO pauschal abgerechnet hätte. Wählt der Sozialversicherungsträger wie hier die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen, so muss diese konkrete Schadensberechnung in allen Punkten konsequent durchgeführt werden, der Sozialversicherungsträger kann sich also nicht auf Vorteile berufen, die sich für ihn aus der von ihm gerade nicht gewählten Pauschalierung ergeben würden (vgl. BGH in NJW 1966 S.2356).
66Irrelevant ist im vorliegenden Fall ferner, dass die Klägerin in Höhe der auf die Krankenhausverpflegung entfallenden Beträge dem Verletzten gewissermaßen Unterhalt gewährt, also Kosten bestritten hat, die dieser ansonsten aus seinem Netto-Einkommen hätte aufbringen müssen. Allerdings leitet die herrschende Meinung hieraus ab, dass die Aufwendungen der Krankenkasse für die Verpflegung des Verletzten im Krankenhaus dessen Ersatzanspruch wegen Verdienstausfallschadens kongruent im Sinne des § 1542 RVO sind, dass also insoweit der Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Erwerbsschadens auf den Sozialversicherungsträger übergeht (vgl. hierzu BGH aaO und in NJW 1971 S. 240,24.1; Wussow aaO Rn. 1481). Hier hat der Beklagte aber, wie sich aus den. zu 1) gemachten Ausführungen ergibt, bereits den dem Verletzten entstandenen Nettolohn-Ausfallschaden in Höhe der von ihm zu tragenden Quote von 60 % vollständig ersetzt. Schon das von der Klägerin gezahlte Krankengeld übersteigt den Schadensersatzanspruch wegen Verdienstentgangs, so dass ein weitergehender Forderungsübergang nach § 1542 RVO wegen des von der Klägerin gewährten "Naturalunterhalts" in Form der Krankenhauspflege nicht möglich ist. Die diesbezüglichen Kosten erhöhen den Umfang der Aufwendungen der Klägerin, nicht den des Ersatzanspruchs wegen Verdienstausfalls. Wie die Rechtslage für die Zeit der Lohnfortzahlung, also bis einschließlich 13.4.1973, zu; beurteilen wäre (vgl. BGH in NJW 1971 S. 240, 241; Wussow aaO Rn. 1014 d), kann dahingestellt bleiben, denn wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 28.6.1974 (BI. 74 d. A.) in Verbindung mit der von der Klägerin unter dem 13.5.1974 erteilten Rechnung (BI. 73 d. A.) ergibt, hat der Beklagte lediglich für die Zeit ab 14. 4.1973 einen Abzug vorgenommen, im übrigen aber die entsprechende Forderung der Klägerin vollständig anerkannt und bezahlt.
67Soweit die Klägerin sich hilfsweise auf Mehraufwendungen beruft, die durch Besuche des Verletzten seitens seiner Angehörigen angefallen sein sollen (Seite 5 des Schriftsatzes vom 12.9.1975, BI. 40 d. A.), fehlt es an einer gleichartigen Leistung der Klägerin gegenüber dem Verletzten, so dass ein etwaiger Ersatzanspruch wegen dieser Kosten schon mangels Kongruenz nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sein kann. Die erforderlichen Mehraufwendungen für Stärkungsmittel pp. sind bereits im Rahmen der Schätzung der häuslichen Ersparnis auf 4,-- DM pro Tag berücksichtigt worden.
68Der dem Verletzten entstandene Schaden ist mithin auf 14.507,-- DM - 544,-- DM = 13.963,-- DM anzusetzen.
69Der auf die Klägerin nach § 1542 RVO übergegangene Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 60 % hiervon = 8.377,80 DM. Gezahlt hat der Beklagte, wie sich aus der Rechnung vom 13.5.1974 (Bl.73 d. A.), seinem Schreiben vom 28.6.1974 (Bl.74 d. A.) und dem Post-Überweisungsbeleg vom 4.7.1974 (Bl.83 d. A.) ergibt, 60 % von 13.679,-- DM = 8.207,40 DM. Es verbleibt damit eine Differenz von 170,40 DM zu Gunsten der Klägerin.
703.) Ambulante Pflegekosten
71Der Klägerin steht für ambulante Pflege-(Arzt- und Arznei-)kosten noch ein Restbetrag von 186,12 DM zu. Grundlage der Abrechnung sind die fiktiven Privatarztkosten, d.h. diejenigen Kosten, die angefallen wären, wenn der Verletzte sich privatärztlich hätte behandeln lassen.
72Zu Unrecht legt die Klägerin der Abrechnung 1.960,05 DM als Teilbetrag der sich aus § 1542 Abs. 2 in Verbindung mit § 1524 Abs. 1 Satz 2 RVO ergebenden Schadenspauschale zugrunde. Allerdings steht der Pauschalierung der ambulanten Pflegekosten nicht entgegen, dass die Klägerin die Krankenhauskosten (oben zu 2) konkret abgerechnet hat. Nach völlig herrschender Meinung kann die Krankenkasse das ihr nach § 1542 Abs.2 RVO zustehende Wahlrecht nämlich getrennt nach den verschiedenen Schadensarten ausüben, die Wahl der konkreten Abrechnung für die Krankenhauskosten bindet also nicht bezüglich der ambulanten Pflegekosten (vgl. BGH in NJW 1965 S.2013; Wussow aaO Rn.1475 und in NJW-Schriftenreihe, Ersatzansprüche bei Personenschäden Rn.220; Geigel, Haftpflichtprozeß 15.Aufl. 30.Kapitel Rn.115 Seite 1112).
73Andererseits kann der Gesamtbetrag der sich aus §§ 1542 Abs. 2, 1524 Abs. 1 S. 2 RVO ergebenden Pauschale nicht gefordert werden, weil dieser in einem unangemessenen Verhältnis stände zu den Kosten, die angefallen wären, wenn der verletzte Sozialversicherte sich als Privatpatient hätte behandeln lassen; die Forderung der gesamten Pauschalsumme wäre deshalb rechtsmißbräuchlich (vgl. hierzu BGHZ Bd. 12 s. 154 ff; BGH in VersR1956 S.178,179; BGH in NJW'1965 S.2013; Wussow, Unfallhaftfpflichtrecht Rn.1475; Geigel aaO Rn.113 Seite 1111). Hierin stimmen beide Parteien überein.
74Der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass eine Pauschalierung entsprechend den genannten Vorschriften unzulässig ist, kann die Klägerin nicht dadurch ausweichen, dass sie statt der vollen Pauschale nur einen Teilbetrag verlangt, der sich nach ihrer Auffassung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den fiktiven Privatarztkosten bewegt, weil er diese um lediglich ca. 50 % übersteigt. Dies läuft auf eine der RVO fremde und deshalb unzulässige Pauschalierung hinaus (anderer Meinung offenbar Wussow aaO Rn.1478). Die Krankenkasse hat nach § 1542 Abs. 2 RVO die Wahl zwischen der Pauschalierung gemäß der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 1524 Abs. 1 RVO und der Schadensabrechnung auf der Grundlage ihrer tatsächlichen höheren Aufwendungen. Steht die Pauschale auf Grund der Umstände des Einzelfalls in einem unangemessenen Verhältnis zu den fiktiven Privatarztkosten und ist die Geltendmachung der Pauschalsumme deshalb rechtsmißbräuchlich, so ist die Krankenkasse zwar nicht gezwungen, die eventuell hinter den fiktiven Privatarztkosten zurückbleibenden tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen, vielmehr stehen ihr - an Stelle der unzulässigen Pauschale - die fiktiven Privatarztkosten zu.
75Sie kann aber nicht dadurch zu einem für sie günstigeren Ergebnis gelangen, dass sie anders als in §§ 1524 Abs. 1, 1542 Abs. 2 RVO vorgesehen pauschaliert, etwa indem sie auf die fiktiven Privatarztkosten einen Zuschlag erhebt (vgl. BGR in VersR 1956 S.178,179). Letztlich nichts anderes ist es, wenn die Krankenkasse wie hier die Klägerin statt eines solchen Zuschlags einen Teilbetrag der - unzulässigen, weil rechtsmißbräuchlichen - Pauschale geltend macht. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es kann auch nicht ernsthaft von einem Teilbetrag im eigentlichen Sinne die Rede sein, denn dies würde voraussetzen, dass an sich auch der Gesamtbetrag, hier also die sich aus §§ 1524 Abs. 1, 1542 Abs. 2 RVO ergebende Pauschale geltend gemacht werden könnte, was jedoch gerade nicht der Fall ist. Schließlich wäre es nach Ansicht der Kammer auch ein wenig sachgerechtes Ergebnis, wenn die Krankenkasse durch das Verlangen eines solchen vermeintlichen: "Teilbetrages" immer die Summe vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer erlangen könnte, die sich soeben unter der Grenze des Rechtsmißbräuchlichen hält.
76I
77Statt der Pauschale aus §§ 1524 Abs. 1, 1542 Abs. 2 RVO stehen der Klägerin die fiktiven Privatarztkosten zu. :Der hiergegen vom Beklagten erhobene Einwand, diese Kosten könnten nur dann verlangt werden, wenn die Klägerin zunächst eine Pauschalierung entsprechend den genannten Bestimmungen vorgenommen habe, was hier nicht geschehen sei, ist unzutreffend. Stellt sich die Geltendmachung des pauschalierten Betrages als rechtsmißbräuchlich heraus, so kann die Krankenkasse stattdessen die Kosten einer privaten Behandlung ersetzt verlangen (BGR in VersR 1956 8.178,179). Letzteres hängt nicht davon ab, dass die Krankenkasse zunächst die unzulässige Pauschale fordert, andernfalls käme man zu dem abseitigen Ergebnis, dass die Geltendmachung eines übersetzten Betrages, also die Forderung einer dem Gläubiger nicht zustehenden Summe Voraussetzung dafür wäre, um ihm die fiktiven Privatarztkosten statt der möglicherweise niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen zusprechen zu können. Ein solch geradezu absurdes Ergebnis kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, insbesondere kann es nicht aus dem Wahlrecht des § 1542 Abs. 2 RVO hergeleitet werden, denn dieses bezieht sich auf die Pauschale einerseits, die tatsächlichen höheren Aufwendungen andererseits. Es besteht schließlich kein sachlicher Grund, den Sozialversicherungsträger auf seine gegenüber den fiktiven Privatarztkosten meist niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen zu verweisen, denn es ist nicht das Verdienst des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers, dass es den Sozialversicherungsträgern gelungen ist, durch Vereinbarungen mit ärztlichen Standesorganisationen etc. die tatsächlichen Kosten niedrig zu halten; es entspricht der Billigkeit, diesen Vorteil den Sozialversicherungsträgern zugute kommen zu lassen und nicht dem Schädiger.
78Bei der Berechnung der fiktiven Privatarztkosten ist vom 3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte auszugehen, womit sich die Parteien auf Vorschlag der Kammer zwecks Vermeidung einer ansonsten notwendigen Beweisaufnahme einverstanden erklärt haben. Die einzelnen ärztlichen Leistungen ergeben sich aus der vom Beklagten nicht angegriffenen Aufstellung der Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 12.9.1975 (Bl.41 d. A.). Der 3-fache Gebührensatz beträgt demnach 825,--DM. Dem sind die Kosten für Medikamente in Höhe von unstreitig 215,20 DM hinzuzurechnen, woraus sich ein Ersatzanspruch von 624,12 DM ergibt (60 % von 1.040,20 DM). Gezahlt hat der Beklagte gemäß seinem Schreiben vom 12.11.1974 (Bl.78 d. A.) in Verbindung mit dem Post - Überweisungsbeleg vom 15.11.1974 (Bl.85 d. A.) 60 % von" 730.-- DM = 438,-- DM. Es verbleibt mithin eine Differenz von 186,12 DM zu Gunsten der Klägerin.
79Die Restforderung der Klägerin errechnet sich also wie! folgt:
80a) Krankenhauskosten 170,40 DM
81b) Ambulante Pflegekosten 186,12 DM
82Summe 356,52 DN
83Abzüglich zu viel gezahlt für Krankengeld 100,74 DM
84255,78 DM.
85Der zu viel gezahlte Betrag von 100,74 DM (oben zu 1) ist vom Rest-Anspruch der Klägerin in Abzug zu bringen, auch wenn der Beklagte insoweit nicht die Aufrechnung erklärt hat. Es ist davon auszugehen, dass bei der sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzenden Schadensberechnung der auf die eine Position - Krankengeld - gezahlte Betrag, soweit er versehentlich über die nach der eigenen Darstellung des Beklagten geschuldete Summe hinausgeht, mit der Maßgabe geleistet ist, dass der Überschuss zur Deckung anderer, noch offenstehender Positionen bestimmt ist.
864.) Die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 1.228,92 DM.
87Die vorgenannte Restforderung der Klägerin von 255,78 DM ist gemäß §§ 387, 389 BGB durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem ihm zustehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) in Höhe von 1.228,92 DM erloschen.
88Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage des Schreibens der Landesversicherungsanstalt T vom 22.1.1976 (BI. 92 d. A.), der dieser gegenüber erteilten Abrechnung der Klägerin vom 23.12.1974 (BI.93 d. A.) und des Rentenbescheides an den Verletzten vom 13.1.1975 (BI.94 d. A.) belegt hat, hat die Klägerin das für die Zeit vom 1.3.1974 bis 30.8.1974 gezahlte Krankengeld nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern auch gegenüber der Landesversicherungsanstalt T in Ansatz gebracht hat; von dieser hat sie für den genannten Zeitraum gemäß § 183 Abs. 3 RVO Ende 1974 oder Anfang 1975 2.048,20 DM erhalten. In Höhe dieses Betrages war die Klägerin demnach befriedigt und ist sie durch die Entgegennahme der späteren Zahlung von 1.728,95 DM seitens des Beklagten rechtsgrundlos bereichert in Höhe des auf die Haftungsquote des Beklagten entfallenden Anteils von 1.228,92 DM (60 % von 2.048,20 DM).
89Dem steht nicht entgegen, dass der Betrag von 2.048,20 DM, den die Klägerin gemäß § 183 Abs. 3 RVO von der Landesversicherungsanstalt T erhalten hat, insgesamt weniger als 4.0 % des für den Zeitraum 1.3.1974 - 30.8.1974 gezahlten Krankengeldes ausmacht, die Klägerin also nicht etwa mehr als 100 % des von ihr verauslagten Krankengeldes erstattet erhalten hat. Der Betrag von 2.048,20 DM ist nämlich nicht primär auf den ungedeckten Anteil von 40 %, sondern gleichermaßen auf den durch den Haftpflichtversicherer gedeckten und den ungedeckten Teil anzurechnen. Eine andere Beurteilung würde zu einer durch nichts gerechtfertigten Benachteiligung des Rentenversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse führen; denn da der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht über die auf ihn entfallende Quote hinaus zum Ersatz herangezogen werden kann, verbliebe für den Rentenversicherungsträger kein nach § 1542 RVO übergangsfähiger Anspruch, wenn die Krankenkasse neben dem auf sie nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO übergegangenen Rentenanspruch des Verletzten den gesamten der Quote des Schädigers entsprechenden und an sie von dessen Haftpflichtversicherer gezahlten Betrag behalten könnte. Eine solche Bevorzugung der Krankenkasse ist der das Verhältnis von Rente und Krankengeld regelnden Bestimmung des § 183 Abs. 3 RVO nicht zu entnehmen.
905.) Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
91Soweit die Klage abgewiesen ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.
92Auch im übrigen - bezüglich des vom Beklagten anerkannten Feststellungsantrags und des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Zahlungsantrags (1.728,95 DM) - sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hinsichtlich des Anerkenntnisses folgt dies aus § 93 ZPO, denn der Beklagte hatte seine Haftung zu 60 % nie in Abrede gestellt und die Klägerin behauptet selbst nicht, der Beklagte habe sich auf entsprechende Aufforderung geweigert, seine Ersatzpflicht in dem bezeichneten Umfang auch für Zukunftsschäden anzuerkennen. Die Ausführungen der Klägerin über die Möglichkeit von Zukunftsschäden sind lediglich für die Frage des Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO relevant, berühren aber nicht die für § 93 ZPO entscheidende Frage, ob der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat.
93In Bezug auf den erledigten Teil sind die Kosten gemäß § 91 a ZPO von der Klägerin zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit, denn der Beklagte hatte zunächst exakt den Betrag an die Klägerin gezahlt, der auf der Grundlage des von der Klägerin errechneten Nettolohns (17.841,60 DM) bei zutreffender rechtlicher Beurteilung - ohne Berücksichtigung des oben zu 1) erörterten Rentenversicherungsbeitrags - als Verdienstausfallschaden zu ersetzen war (10.704.,96 DM = 60 % von 17.841,60 DM). Als sich durch die von ihm selbst eingeholte Arbeitgeberbescheinigung ergab, dass der Nettolohn - Ausfall in Wahrheit höher war, hat er die Differenz unverzüglich nachgezahlt. Da die Berechnung des Nettolohns Sache der Klägerin als Gläubigerin war, entspricht es der Billigkeit, sie mit den Kosten gemäß § 91 a ZPO zu belasten, denn es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Beklagte bei zutreffender Berechnung des Nettolohns durch die Klägerin schon vorprozessual den sich daraus ergebenden Schadensbetrag vollständig gezahlt hätte.
94Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 710 ZPO.
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