Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 448/76

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil # U ##/## OLG L vom ##.##.#### ist unzulässig.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten 199, 09 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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