Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 192/79

Tenor

I.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,-- DM, abzüglich gezahlter 75.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen aus 65.000,-- DM seit dem 11. April 1980 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger

a) den Verdienstausfall ab 12.8.1977, soweit der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist,

b) den zukünftigen materiellen Schaden, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergeht, sowie den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 30.6.1977, der sich zwischen den Parteien auf der L ### n bei F- L etwa in Höhe von km-Stein ##,# ereignet hat, soweit diese Schäden nicht bereits durch den Ausspruch zu Ziffer 1) erfasst sind, zu ersetzen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 74.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.