Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 192/79
Tenor
I.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,-- DM, abzüglich gezahlter 75.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen aus 65.000,-- DM seit dem 11. April 1980 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger
a) den Verdienstausfall ab 12.8.1977, soweit der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist,
b) den zukünftigen materiellen Schaden, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergeht, sowie den zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 30.6.1977, der sich zwischen den Parteien auf der L ### n bei F- L etwa in Höhe von km-Stein ##,# ereignet hat, soweit diese Schäden nicht bereits durch den Ausspruch zu Ziffer 1) erfasst sind, zu ersetzen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 74.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 30.6.1977 gegen 6.25 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Pkw P M, amtliches Kennzeichen $$-&& ##. und der Beklagte mit seinem Pkw B ### &&, amtliches Kennzeichen $$-&& ###, die L ### in entgegengesetzter Richtung. Der Beklagte überholte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug. Dabei prallte er auf der Fahrbahn des Klägers, der ordnungsgemäß rechts fuhr, frontal gegen dessen Fahrzeug. Der Kläger trug dabei u.a. schwerste Kopfverletzungen mit Hirnbeteiligung davon, die zu Dauerschäden führten. Diese hatten u.a. den dauernden Ausschluss seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen und davongetragenen Schäden wird Bezug genommen auf das Gutachten des Direktors der Vklinik und Qklinik D vom 4.11.1980, (Bl. 40 ff d.A.).
3Die Beklagten haben an den Kläger zum Ausgleich seiner Sachschäden einen Betrag von 5.516,-- DM und als Schmerzensgeld eine Summe von 75.000,-- DM gezahlt.
4Der Kläger vertritt die Auffassung, aufgrund der Schwere, der von ihm erlittenen Verletzungen stünde ihm ein weit höheres Schmerzensgeld als 75.000,-- DM zu. Er stellt dessen Höhe, die er auf 140.000,-- DM begrenzt, in das Ermessen des Gerichts.
5Der Kläger hat zunächst die Anträge angekündigt,
61. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
7a) 5.616,10 DM abzüglich gezahlter 5.516,-- DM
8b) ein angemessenes Schmerzensgeld, das seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, höchstens jedoch 140.000,-- DM, abzüglich gezahlter 75.000,-- DM, zu zahlen und zwar zu a) und b) zuzüglich 4% Zinsen seit 11.4.1980.
92. Festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm
10a) den Verdienstausfall ab 12.8.1977, soweit sein Schadensersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist,
11b) den materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 30.6.1977, den der Beklagte zu 1) mit dem Pkw $$-&& ### bei F-L auf der L ### N etwa in Höhe von km-Stein ##,# in Fahrtrichtung T-I verursacht und verschuldet hat, zu ersetzen.
12In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1981 hat er die Klage bezüglich des Antrages zu Ziffer 1) a) zurückgenommen und beantragt nunmehr,
131. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das seiner Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, höchstens jedoch.140.000,-- DM, abzüglich gezahlter 75.000,-- DM, zu zahlen, und zwar zuzüglich 4 % Zinsen seit 11.4.1980,
142. Festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm
15a) den Verdienstausfall ab 12.8.1977, soweit sein Schadensersatzanspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist,
16b) den materiellen und immateriellen zukünftigen Schaden aus dem Unfall vom 30.6.1977. den der Beklagte zu 1) mit dem Pkw $$-&& ### bei F-L auf der L ### N etwa in Höhe von km-Stein ##,# in Fahrtrichtung T I verursacht und verschuldet hat, zu ersetzen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Sie stellen grundsätzlich ihre Mithaftung für die Unfallschäden nicht in Abrede, sind jedoch der Ansicht, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe. Sie behaupten, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt, einen Sicherheitsgurt nicht angelegt. Mit den bisherigen Zahlungen, so meinen sie, seien die berechtigten Forderungen des Klägers bezüglich des Schmerzensgeldes ausgeglichen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Urkunden, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C.
22Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls vom 11.3.1981 (Bl. 135 ff d.A.).
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist begründet.
25Nach-dem der Kläger die Klage zu Ziffer 1) a) zurückgenommen hat, war nur noch über den Schmerzensgeldantrag und die Feststellungsanträge zu entscheiden. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 823, 847 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 140.000,-- DM, abzüglich gezahlter 75.000,-- DM, sowie auf Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, seinen Verdienstausfallsschaden, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist, zu ersetzen und ihm die sonstigen zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu erstatten.
26Daß der Beklagte zu 1) durch fehlerhaftes überholen den Unfall verschuldet hat, steht unter den Parteien außer Streit.
27Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht darüber hinaus fest, daß dem Kläger ein Mitverschulden bezüglich der Schwere seiner durch das Unfallereignis erlittenen Verletzungen, das darin bestehen könnte, daß er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, nicht anzulasten ist. Nach Überzeugung des Gerichts ist bewiesen, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt angeschnallt war. Dies ergibt sich aus der klaren, überzeugenden und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen C, eines Mitfahrers im klägerischen Fahrzeug. Dieser hat bestätigt, daß der Kläger den Gurt angelegt hatte. Die Kammer hegt keine Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen, die etwa durch die von ihm selbst davongetragenen Unfallverletzungen hätte eingeschränkt sein können. Der Zeuge hat in seiner Bekundung jedoch glaubhaft geschildert, daß er sich noch an Einzelheiten des Gespräches kurz vor dem Unfall erinnert, so daß auch insoweit keine Bedenken an der Aussage des Zeugen bestehen.
28Aus der Art und Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen lässt sich für die Frage, ob der Kläger den Gurt getragen hat oder nicht, nichts herleiten, was die Aussage des Zeugen C in Zweifel ziehen könnte und zu weiteren Beweiserhebungen durch Einholung von Sachverständigengutachten führen müsste. Die Kammer weiß aus eigener Sachkunde, daß bei einem Unfall, wie der Kläger ihn erlitten hat, auch das Tragen des Gurtes schwere und schwerste Kopfverletzungen unter Umständen nicht zu verhindern vermag. Der Kammer ist insbesondere bekannt, daß solche Folgen bei einem Frontalzusammenprall zweier Fahrzeuge, wie er zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden hat, eintreten können. Dafür, daß der Kläger angeschnallt war, spricht im Übrigen auch der Umstand. daß er bei dem Aufprall nicht aus dem Fahrzeug geschleudert worden ist.
29Nach alledem ist von einem Mitverschulden des Klägers nicht auszugehen.
30Aufgrund der Schwere der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen und insbesondere der verbleibenden nicht mehr rückbildbaren Dauerschäden ist der Kläger gem. § 847 BGB berechtigt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verlangen, dessen Festsetzung die Kammer in der Höhe auf 140.000,-- DM für angemessen hält.
31Ausgangspunkte für die Überlegungen der Kammer waren insoweit neben der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen und deren Folgen zum einen, daß der Unfall durch alleiniges Verschulden des Beklagten zu 1) verursacht worden ist, und ein Mitverschulden des Klägers keine Rolle spielt und zum anderen, daß von einem überaus groben Verschulden des Beklagten zu 1) auszugehen ist.
32Das Oberlandesgericht N - Aktenzeichen ## W ##/## - hat im Armenrechtsbeschwerdeverfahren - ebenfalls von den vorgenannten Voraussetzungen ausgehend - hierzu folgendes ausgeführt:
33Die Verletzungen, die der Antragsteller aus diesem Verkehrsunfall davongetragen hat, wiegen schwer, insbesondere im Hinblick auf die Änderung des seelischen Wesens, die weitestgehend nicht mehr rückbildungsfähig sind und ihn für die Zukunft als pflegebedürftig erscheinen lassen.
34Eine Arbeitsfähigkeit des im Unfallzeitpunkt ##-jährigen Antragstellers erscheint ausgeschlossen.
35Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen und der bestehenden neurologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen wird auf das Gutachten der Vklinik und Qklinik D vom 4.1.1980 (Bl. 40 ff d.A.) nebst Zusatzgutachten vom 31.10.1979 und 13.11.1979 (Bl. 61 - 66 d.A.) Bezug genommen.
36Weitere Einzelheiten sind aus dem "Attest zu einem Kfz- Haftpflichtschaden" (Bl. 12 f d.A.) und aus dem Bericht des O F vom 20.12.1978 (Bl. 17 f d.A.) ersichtlich. All dies macht deutlich. daß der Antragsteller sehr schwere Verletzungen und Beeinträchtigungen mit nicht mehr rückbildungsfähigen Dauerfolgen davongetragen hat.
37Neben dem Ersatz seiner materiellen Schäden ist ihm deshalb ein hohes Schmerzensgeld zuzubilligen.
38Bei der Feststellung (§ 287 ZPO) eines der Höhe nach angemessenen Schmerzensgeldes als einer billigen Entschädigung hat das Gericht die Ausgleichungs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, wobei auch im vorliegenden Falle die Ausgleichsfunktion im Vordergrund zu stehen hat (BGHZ (GSZ) 18.149 f. = NJW 1955.1675).
39Die Wahrnehmungsfunktionen des Antragstellers hinsichtlich des Maßes der erlittenen Lebensbeeinträchtigung sind nämlich trotz der eingetretenen Wesensveränderung nicht erloschen oder im Wesentlichen herabgesetzt (vgl. dazu BGH NJW 1976. 1147); das kann jedenfalls dem Gutachten der Vklinik D nicht ohne weiteres entnommen werden.
40Unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes kann andererseits das Alter des Antragstellers dessen materielle Nachteile zudem finanziell abgesichert sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Das Maß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung wird von einem noch jungen Menschen nachhaltiger empfunden als von demjenigen, dessen persönliche, familiäre und berufliche Situation im Verlaufe vieler Lebensjahre bereits nachhaltig Erfüllung gefunden hat. Die Rechtsprechung hat ganz überwiegend zu Recht den Gesichtspunkt des Alters bei der Höhe des zugebilligten Schmerzensgeldes für wesentlich erachtet (vgl. die Bp. bei Hacks. Schmerzensgeldbeträge, 9. Aufl., 1978, ab Nr. 636 f,; ferner: OLG Celle VersR 1979,190; Hacks, a.a.O., S. 10).
41Unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion sind andererseits sowohl das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall zu berücksichtigen als auch die Tatsache, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers infolge des Bestehens von Versicherungsschutz ohne wesentliche Bedeutung sind (BGH NJW 1955, 1675, 1677; BGH DAR 1976, 244).
42All diese Gesichtspunkte müssen, da es eine angemessene Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile nicht gibt, weil solche in Geld nicht unmittelbar messbar sind (so: BGR DAR 1976,244 unter Bezugnahme auf die st. Rspr.), insgesamt gewürdigt und abgewogen werden, um einen gültigen Maßstab im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO zu gewinnen.
43Dabei ist trotz der jeweiligen Einzelfallentscheidung eine Orientierung anhand veröffentlichter Tabellen zur Bemessung des Schmerzensgeldes ein weiteres Hilfsmittel (vgl. BGR DAR 1976, 244; VersR 1970, 134, 136).
44Die Verletzungen des Antragstellers, das Maß und die Dauer der erlittenen Lebensbeeinträchtigung, sein Alter, rechtfertigen auch unter dem weiteren Gesichtspunkt der ihm geschuldeten Genugtuung, ein Schmerzensgeldkapital bis zu einer Höhe von 140.000,-- DM mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend zu machen.
45Dies hält die Kammer für zutreffend; sie ist der Auffassung, daß unter Abwägung aller Umstände die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 140.000,-- DM angemessen ist.
46Da die Beklagten auf die Schmerzensgeldforderung bereits 75.000,-- .DM gezahlt haben, war, wie im Tenor insoweit ausgesprochen, zu entscheiden; die Entscheidung über die Zinsforderung beruht auf §§ 284, 288 BGB.
47Die Feststellungsanträge sind ebenfalls begründet.
48Die endgültige Höhe des materiellen Schadens des Klägers ist noch nicht bezifferbar. Was seine zukünftigen immateriellen Schäden betrifft, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das jetzt vorhandene Krankheitsbild mit den nicht mehr rückbildungsfähigen Dauerfolgen durch weitere neue Umstände, die mit dem Verkehrsunfall vom 30.6.1977 in ursächlichem Zusammenhang stehen, eine so große Verschärfung erfährt, daß die Zubilligung weiterer Schmerzensgeldbeträge denkbar erscheint.
49Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO. Die Klagerücknahme betrifft lediglich eine Summe von 100,10 DM.
50Sie hat keine besonderen Kosten veranlasst. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit war nach § 710 ZPO zu treffen.
51Streitwert:
52Für den Schmerzensgeldantrag: 140.000,-- DM.
53für die Feststellungsanträge: 10.000,-- DM.
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