Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 490/81

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers vom 05.08.1981 nicht aus den Gründen des angefochtenen  Beschlusses zurückzuweisen.


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