Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 490/81
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers vom 05.08.1981 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
1
Gründe:
2Die Eigentümer haben das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 03.04.1980 von dem Antragsteller erworben. Dieser hat unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vertrages beantragt, wegen rückständiger Zinsen für die Zeit vom 01.07. bis zum 04.12.1989 in Höhe von zusammen 5.288,73 DM sowie wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 299,70 DM eine Sicherungshypothek einzutragen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete, nach § 71 Abs. 1 GWO statthafte Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
3Der Grundbuchbeamte ist der Ansicht, wegen der Zinsforderung könne eine Sicherungshypothek nicht eingetragen werden, weil unter "Forderung" im Sinne des § 866 ZPO eine Kapitalforderung, nicht aber ein Recht auf Verzinsung, d.h, auf laufende, nicht kapitalisierte Zinsen zu verstehen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 866 ZPO gelten keine anderen Voraussetzungen als für die Eintragung einer Verkehrshypothek nach den Vorschriften des BGB. Eine Einschränkung enthält § 866 ZPO nur hinsichtlich der Höhe der Forderung, die mindestens 500,- DM betragen muss, um die lmmobiliarvollstreckung wegen Bagatellforderungen auszuschließen.
4Im übrigen unterscheidet sich die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 866 ZPO von der Eintragung einer Verkehrshypothek nur dadurch, dass die nach § 873 BGB erforderliche Einigung durch den Vollstreckungstitel ersetzt wird. Die Frage, in welcher Weise eine Zinsforderung hypothekarisch gesichert werden kann, ist mithin für die Sicherungshypothek des § 866 ZPO (Zwangshypothek) in gleicher Weise wie für die Verkehrshypothek allein nach den Regeln der §§ 1113 ff. BGB zu beantworten. Insoweit kann auch § 1113 Abs. 1 BGB, wonach die Belastung auf eine "bestimmte Geldsumme" zu lauten hat, nur entnommen werden, dass die Bestellung einer Hypothek für eine –isolierte – laufende Zinsforderung ausgeschlossen ist (KGJ 50, 150, 155; Staudinger-Scherübl, BGB, 12. Auflage 1981, § 1113 Anm. 32; Erman-Räfle, BGB, 7. Auflage 1981, § 113 Anm. 3). Handelt es sich dagegen um Zinsen für einen abgeschlossenen Zeitraum, so lässt sich durch Zusammenrechnung ohne weiteres eine bestimmte Geldsumme im Sinne des § 1113 BGB ermitteln. Daß für eine solcherart "kapitalisierte", also in eine Kapitalforderung umgewandelte Zinsforderung eine Hypothek bestellt werden kann, wird, soweit ersichtlich, nirgendwo in Zweifel gezogen (vgl. ausdrücklich RGRK-Schuster, BGB, 11. Auflage 1963, § 1113 Anm. 19).
5Der Entscheidung des Kammergerichts in KGJ 50, 149 (155), vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Auffassung, der Gläubiger könne nicht "einseitig" durch Zusammenrechnen der Zinsen die titulierte Forderung verändern, verkennt den bereits dargelegten entscheidenden Unterschied zwischen der Zwangshypothek und Verkehrshypothek, der gerade darin besteht, daß in der Zwangsvollstreckung an die Stelle der Einigung (§ 875 BGB) der "einseitige", einer Mitwirkung des Schuldners nicht bedürftige Eintragungsantrag tritt. Im übrigen fehlt es an jeder inneren Rechtfertigung dafür, dem Gläubiger das Sicherungsmittel der Zwangshypothek zu versagen, nur weil seine Forderung nicht als solche aus dem Vollstreckungstitel ablesbar ist, sondern durch einen Rechenvorgang erst ermittelt werden muss.
6Ähnliche Rechenvorgänge sind auch erforderlich, wenn neben einer Kapitalforderung wegen bereits entstandener VoIIstreckungskosten die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt wird. Vor der Vollstreckung von Bagatellforderungen ist der Schuldner durch die Wertgrenze des § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO geschützt. Weitere Bedenken gegen die beantragte Eintragung sind nicht ersichtlich.
7Bei der erneuten Bescheidung des Antrags wird das Grundbuchamt zu beachten haben, daß der Antragsteller einen Zinssatz von 12,5 % zum Teil zweimal für denselben Zeitraum (einmal vom 01.07. bis 07.11.1980 und einmal vom 01.07. bis 04.12.1980) geltend macht.
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