Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 35/83
Tenor
1.)
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 25. Januar 1983 wird aufgehoben.
2.)
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Löschung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zu versagen.
3.)
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4.)
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 24. Januar 1983 unter Vorlage einer Löschungsbewilligung des C die Löschung der zu Lasten der betroffenen Grundstücke unter lfd. Nr. 2 in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld beantragt. Dieser Löschungsantrag ist durch den Ortsbürgermeister der Gemeinde T, einer in Rheinland Pfalz gelegenen Verbandsgemeinde, beglaubigt.
4Durch Verfügung vom 25. Januar 1983 hat die zuständige Rechtspflegerin die Beschwerdeführer gebeten, den Antrag in einer durch einen Notar beglaubigten Form vorzulegen. Eine Fristbestimmung enthält diese Verfügung nicht. Durch Schreiben vom 11. Februar 1983 hat der Beschwerdeführer zu 1.) für beide Antragsteller "Beschwerde" eingelegt und sich auf das Gesetz für die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 des Landes Rheinland Pfalz und darauf berufen, daß er in der Gemeinde T Grundbesitz habe.
5Die zuständige Rechtspflegerin und der Abteilungsrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Rechtspflegerin hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, die Beglaubigung reiche zur Löschung der Grundschuld nicht aus, weil die Beschwerdeführer nicht in der Gemeinde T wohnen bzw. dort ihren ständigen Aufenthaltsort haben.
6II.
7Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers zu 1.) ist als Erinnerung beider beteiligten Antragsteller gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 25. Januar 1983 anzusehen. Es ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu 1.) auch für seine Ehefrau die Erinnerung einlegen wollte.
8Die seit Vorliegen der Nichtabhilfeentscheidungen des Amtsgerichts gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz nunmehr als Beschwerde anzusehende Erinnerung ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig und auch begründet.
9Die Verfügung war bereits deswegen aufzuheben, weil sie in der Sache eine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO darstellt, ohne deren Formanforderungen zu genügen. Es fehlt an dem gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO zwingend vorgesehenen Erfordernis der Fristsetzung.
10Aber auch in der Sache ist die Verfügung zu Unrecht erfolgt, weil die vorliegende Beglaubigung der Unterschrift beider Beschwerdeführer zur Löschung der Grundschuld ausreicht. Dies ergibt sich aus §§ 129 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 39 ff, 63 Beurkundungsgesetz und dem Landesgesetz für die Beglaubigungsbefugnis des Landes Rheinland Pfalz, Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Rheinland Pfalz 1978, Seite 597.
11Bei Vorliegen einer auf § 63 Beurkundungsgesetz beruhenden einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung für die Zuständigkeit bei öffentlichen Beglaubigungen sind neben den in § 129 Abs. 1 BGB erwähnten Notaren auch die in dem Landesgesetz aufgeführten Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur öffentlichen Beglaubigung befugt. Dies ist daraus herzuleiten, daß die Verfahrensweise der öffentlichen Beglaubigung im einzelnen im Beurkundungsgesetz geregelt ist (§§ 39, 40 Beurkundungsgesetz) und das Beurkundungsgesetz in § 63 die Möglichkeit anderweitiger Zuständigkeitsverteilung durch die Länder vorgesehen hat. Entsprechend wird in der Literatur zum Teil ausdrücklich auf die Möglichkeit der anderweitigen Zuständigkeit im Falle des § 129 BGB hingewiesen (z. B, Jansen, FGG, 2. Aufl., Band III, § 63 Beurkundungsgesetz Anm. 1 und 2, Staudinger- Dilches, BGB, 12. Aufl., § 129 Anm. 9) und im übrigen in der Kommentierung zu § 129 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeführt, daß "grundsätzlich" der Notar zuständig sei und sich die Einzelheiten aus dem Beurkundungsgesetz ergeben (z. B, RGRK-Krüger- Nieland, BGB, 12. Aufl., § 129 Anm. 3; Soergel-Hefermehl, BGB, 11. Aufl., § 129 Anm. 5, der ausdrücklich andere Zuständigkeiten erwähnt; Palandt-Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 129 Anm. 2; anders anscheinend Münchener Kommentar Förschler, BGB, § 129 Anm. 7 und 8; unerwähnt bei Erman-Brox, BGB, 7. Aufl. § 129 Anm. 3).
12Der Löschung der Grundschuld steht nicht entgegen, daß keiner der Antragsteller in der Gemeinde T seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. Die Regelung des § 4 in dem vorerwähnten Landesgesetz, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung eine Beglaubigung erfolgen "soll", stellt sich als Ordnungsvorschrift dar, deren möglicher Verstoß der Wirksamkeit der im übrigen ordnungsgemäß erfolgten Beglaubigung nicht entgegensteht.
13Die auf rheinland pfälzischem Landesrecht beruhende öffentliche Beglaubigung ist auch nicht etwa nur zur Vorlage in Rheinland Pfalz geeignet. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, daß öffentliche Beglaubigungen, die gemäß § 63 Beurkundungsgesetz auf landesrechtlichen Regelungen beruhen, im ganzen Bundesgebiet den gesetzlichen Anforderungen an eine öffentliche Beglaubigung genügen. Der Gesetzeswortlaut des Beurkundungsgesetzes gibt für eine Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit der auf diese Weise erlangten öffentlichen Beglaubigung nichts her. Auch dem vorrangigen Sinn der gesetzlichen Regelung, nämlich in erster Linie den Ländern die Möglichkeit zu geben, überkommene Zuständigkeiten aufrechtzuerhalten (vgl. Jansen a.a.O. Anm. 3 mit Nachweisen) entspricht es, die Verwendbarkeit der auf diese Weise öffentlich beglaubigten Urkunden nicht auf die Landesgrenzen zu beschränken.
14Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil an der Angelegenheit nicht "mehrere Personen" im Sinne des § 13 a Abs. 1 FGG beteiligt sind.
15Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO.
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