Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 35/83

Tenor

1.)

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 25. Januar 1983 wird aufgehoben.

2.)

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Löschung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung zu versagen.

3.)

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

4.)

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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