Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 158/83
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Eltern der Antragstellerin errichteten im Jahre 1957 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und die Antragstellerin als ihre gemeinsame Tochter als Nacherbin einsetzten. Nach dem Tod des Vaters im Jahre 1963 wurde daraufhin am 17.12.1963 vom Amtsgericht ein Erbschein erteilt, in dem als Vorerbin des Verstorbenen seine Witwe, die Mutter der Antragstellerin, und als Nacherbin die Antragstellerin ausgewiesen sind.
4Nachdem im Jahre 1982 die in diesem Erbschein als Vorerbin benannte Mutter der Antragstellerin verstorben ist, hat die Antragstellerin am 4.5.1983 den Antrag auf Erteilung je eines Erbscheins nach beiden Erblassern gestellt. Zugleich hat sie ausdrücklich beantragt, von einer Einziehung des am 17.12.1963 ausgestellten Erbscheines abzusehen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sie eine Einziehung dieses Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls nicht für rechtmäßig halte, weil der zum Nachlass des vorverstorbenen Erblassers vorliegende Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zwar "überholt", aber nicht unrichtig geworden sei.
5Gleichwohl hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.6.1983 den die Vorerbfolge ausweisenden Erbschein vom 17.12.1963 mit der Begründung eingezogen, daß dieser unrichtig sei, nachdem die Nacherbfolge eingetreten ist.
6Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 21. Juli 1983 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin; zur Begründung nimmt die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen Bezug, mit denen sie mit Schriftsatz vom 15.6.1983 ihren Antrag auf Nichteinziehung des Erbscheins begründet hat.
7Das Amtsgericht hat die Beschwerde der erkennenden Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die gegen die Einziehung des Erbscheins gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig (vgl. Münchner Kommentar-Promberger, 1982, § 2361 Rdnr. 42), aber nicht begründet.
10Zu Recht hat das Amtsgericht den die Vor- und Nacherbfolge ausweisenden Erbschein vom 17.12.1963 eingezogen, weil dieser nach dem Tod der Vorerbin unrichtig geworden ist.
11Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre wird der gemäß § 2363 BGB erteilte Erbschein für den Vorerben beim Eintritt des Nacherbfalls unrichtig mit der Folge, daß er gemäß § 2361 BGB von Amts wegen eingezogen werden muss (vgl. Staudinger-Firsching, BGB, 12. Aufl. 1983, Rdz, 22 zu § 2363; Jauernig-Schlechtriehm-Stürner, BGB, 2. Aufl. 1981, § 2363 Anm. 2.; Ermann-Bartholomeyczik-Schlüter, BGB, 2. Band, 6. Aufl. 1975, § 2363 Rdnr. 8; Brox, Erbrecht, 6. Auf1. 1979, Rdnr. 359).
12Die von der Antragstellerin vertretene Gegenmeinung wird soweit ersichtlich in der Literatur in jüngster Zeit lediglich von Becher (Rechtspfleger 1978, Seite 87 ff.) vertreten.
13An der herrschenden Meinung ist festzuhalten.
14Unrichtig im Sinne von § 2361 BGB ist ein Erbschein nach der Definition des Bundesgerichtshofs dann, "wenn die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind; die Einziehung muss angeordnet werden, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlichen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind; das Nachlassgericht muss sich bei seiner Entscheidung über die Einziehung in die Lage versetzen, als hätte es über die Erteilung des Erbscheins nach § 2359 BGB zu befinden. Es hat ihn also einzuziehen, wenn es ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erteilen dürfte, falls es jetzt über die Erteilung zu entscheiden hätte (BGHZ40, 54; vgl. auch Staudinger-Firsching a.a.O., Rdnr. 14 zu § 2361 m.w.N.).
15Ausgehend von dieser Definition ist der die Nacherbfolge ausweisende Erbschein des Vorerben mit dem Tod des Vorerben unzweifelhaft unrichtig: ein Erbschein dieses Inhalts könnte nämlich nicht mehr ausgestellt werden.
16Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertritt, der Erbschein werde entgegen der Definition des Bundesgerichtshofs durch den Eintritt des Nacherbfalls gar nicht unrichtig, sondern behalte vollinhaltlich seine Richtigkeit, ist dieser Auffassung nicht zuzustimmen.
17Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, daß der Erbschein ursprünglich richtig war und auch nach dem Eintritt des Nacherbfalls die frühere Rechtslage und die damalige Erbfolgeregelung nach wie vor richtig wiedergibt; der Erbschein ist aber nachträglich allein deswegen unrichtig geworden, weil er im gegenwärtigen Zeitpunkt die erbrechtliche Situation eben nicht mehr zutreffend wiedergibt.
18Die Richtigkeit der Aussage des vom Amtsgericht eingezogenen Erbscheins beschränkt sich nämlich auf die Dauer eines bestimmten Sachverhalts, der inzwischen – nämlich durch den Eintritt des Todes der Vorerbin – nicht mehr fortdauert. Der Erbschein weist eine rechtliche Situation aus, die zwischenzeitlich durch den Eintritt eines Ereignisses, das sich aus dem Erbschein selbst nicht ergibt, nicht mehr mit den rechtlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Der ausweislich des Erbscheins in der Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkte Vorerbe lebt nicht mehr; der als Nacherbe benannte Erbe ist Vollerbe geworden mit der Folge, daß die Rechtszuständigkeit für den Nachlass allein bei ihm liegt.
19Da der Erbschein den tatsächlichen Rechtszustand nach dem Tod des Vorerben nicht mehr richtig wiedergibt, ist der Erbschein durch den Eintritt eines tatsächlichen Ereignisses nachträglich unrichtig geworden.
20Die Kammer teilt deshalb im Ergebnis die formalen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen den Begriff der "Unrichtigkeit" im Zusammenhang mit einem den Vorerben ausweisenden Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls nicht.
21Die Beschwerdeführerin vertritt darüber hinaus die Ansicht, daß ein Erbschein zwar dann einzuziehen sei, wenn es sich bei ihm um eine unrichtige Legitimation handele, daß aber eine derartige Legitimation dann nicht einzuziehen sei, wenn sie – wie vorliegend – ihre Grenzen, ihre Beschränkungen und ihr Ende in sich selbst verbriefe; diese Legitimation bedürfe ähnlich wie etwa eine befristete Vollmacht keiner Beseitigung.
22Auch dieser Ansicht vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Ende der Berechtigung des Vorerben – vorliegend der Tod des Vorerben – wird zwar abstrakt als Ende der Legitimation des Vorerben im Erbschein zum Ausdruck gebracht, der konkrete Eintritt der Nacherbfolge, nämlich das Todesdatum, lässt sich hingegen aus dem Erbschein selbst nicht ersehen, well der genaue Zeitpunkt naturgemäß bei der Ausstellung dieses Erbscheins noch gar nicht bekannt ist. Entgegen dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiel einer befristeten Vollmacht, die das Datum des Ablaufs der Vollmacht ausweist, weist der Erbschein das Ende der Verfügungsmacht des beschränkten Vorerben über den Nachlass und den Eintritt des Nacherben als Vollerben in die Rechtszuständigkeit für den Nachlass gerade nicht aus sich selbst heraus aus. An einen gültigen Erbschein ist aber das Erfordernis zu stellen; daß dieser im jeweiligen Zeitpunkt seiner Benutzung den derzeit gültigen und richtigen Zustand wiedergibt.
23Diese Anforderungen erfüllt der eingezogene Erbschein gerade nicht. Er gibt die gegenwärtige Rechtslage, daß nämlich der Nacherbe bereits Vollerbe geworden ist, noch nicht wieder und ein unbeteiligter Dritter, der nicht durch außerhalb des Erbscheins liegende Umstände vom Tod der im Erbschein als Vorerbe benannten Person Kenntnis erlangt hat, geht vom Vorliegen einer falschen Rechtszuständigkeit für den Nachlass aus.
24Zur Vermeidung daraus entstehender Rechtsunsicherheiten ist der Erbschein deshalb richtigerweise gemäß der Vorschrift des § 2361 BGB einzuziehen.
25Soweit die Beschwerdeführerin insoweit die Ansicht vertritt, eine Gefährdung durch den Erbschein sei nicht gegeben, da aufgrund des Todes des Vorerben die Gefahr eines Missbrauchs durch diesen gar nicht mehr bestehe, verkennt sie, daß als Ende der beschränkten Verfügungsmacht des Vorerben nicht allein der Tod des Vorerben denkbar ist; vielmehr sind auch andere Fälle der Beendigung denkbar, z.B. das häufig vereinbarte Ende der Verfügungsmacht des Vorerben im Falle seiner Wiederverheiratung. Zwecks einheitlicher Handhabung im Interesse der Rechtssicherheit kann aber keine Unterscheidung bei verschiedenen Gründen für den Eintritt des Nacherbfalls gemacht werden, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die Einziehung jedes eine Vorerbschaft ausweisenden Erbscheins Erfolgen muss. Im übrigen reicht die möglicherweise bei Dritten entstehende Rechtsunsicherheit aus, um die Einziehung zu rechtfertigen.
26Den Bedenken der Beschwerdeführerin, daß auch nach Eintritt des Nacherbfalls ein Bedürfnis für den Nachweis der zuvor bestehenden Vorerbschaft bestehen könne, wird dadurch Rechnung getragen, daß insoweit ein nachträglich erteilter Erbschein auf den Vorerben gerechtfertigt sein kann, der allerdings den späteren und im Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins bereits erfolgten Wegfall mit anzugeben hat (vgl., Münchner Kommentar-Promberger; BGB, Band 6 -Erbrecht- 1982, Rdnr. 9 zu § 2353).
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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