Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 109/84
Tenor
1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller
zu tragen, der der Antragsgegnerin auch eventuelle außergerichtliche Kosten zu ersetzen hat.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller lebte in der Vergangenheit eine Zeit lang mit der Antragsgegnerin, der Mutter des betroffenen Kindes, zusammen, nachdem deren Ehemann im März 19## verstorben war.
4Nachdem sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin inzwischen wieder getrennt haben, begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, ihm ein Besuchsrecht für das betroffene Kind einzuräumen.
5Er trägt dazu vor, der - nichteheliche - Vater des Kindes zu sein und bei diesem bis zur Trennung von der Antragsgegnerin die Vaterrolle auch tatsächlich eingenommen zu haben. Es seien dabei enge Beziehungen zu dem Kinde entstanden, die trotz seiner Trennung von der Antragsgegnerin auch im Interesse des Kindes aufrechterhalten werden müssten.
6Weiter beruft er sich auf eine auf den ##.##.19## datierte schriftliche "Vereinbarung" mit der Antragsgegnerin , in der festgeschrieben ist, dass N das gemeinsame Kind beider sei, und aus Anlass der Trennung ein Besuchsrecht für den Antragsteller vereinbart worden ist.
7Die Antragsgegnerin ist der Behauptung entgegengetreten, dass der Antragsteller der Vater des Kindes sei, und hat - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner inzwischen mit einer Uerin, einer Landsmännin. verheiratet sei.
8Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Antrag als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, das betroffene Kind sei mangels rechtskräftiger Feststellung seiner Nichtehelichkeit als eheliches Kind der Antragsgegnerin und ihres verstorbenen Ehemannes anzusehen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der Entscheidung des Amtsgerichts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
10Mit seiner gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichteten Beschwerde. wegen deren Einzelheiten ebenfalls auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, trägt der Antragsteller vor, ihm stehe jedenfalls in analoger Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem betroffenen Kinde zu.
11II.
12Die Beschwerde ist gem. § 20 Abs. 1 FGG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
13Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller aus der allein in Betracht kommenden Gesetzesnorm des § 1711 Abs. 2 BGB ein Besuchsrecht nicht ableiten kann, weil nicht feststehe, dass er überhaupt der - nichteheliche - Vater des betroffenen Kindes ist.
14Der Antragsteller mag Anhaltspunkte für die Annahme haben, tatsächlich der Vater des betroffenen Kindes zu sein - hierfür spricht in der Tat z.B. der Text der vorerwähnten Vereinbarung - er kann indes die vor einer eventuellen Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB notwendige Feststellung der Nichtehelichkeit des betroffenen Kindes nicht selbst herbeiführen. Das Recht, die Ehelichkeit eines Menschen anzufechten, steht nämlich aus - trotz der damit im vorliegenden Einzelfall möglicherweise verbundenen Härte für den Antragsteller - guten Gründen lediglich dem Ehemann der Kindesmutter oder unter besonderen Umständen dessen Eltern oder dem Kinde selbst zu (§§ 1594 - 1596 BGB).
15Eine analoge Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB auf solche Personen, die zwar nicht der Vater des betreffenden Kindes sind, aber dem Kind und seiner Mutter auf Grund langen Zusammenlebens nahestehen, verbietet sich deswegen, weil der Fall der fehlenden Blutsverwandtschaft mit dem gesetzlichen Anwendungsfall der Beziehungen des nichtehelichen Vaters zu seinem Kinde nicht vergleichbar ist.
16Selbst wenn im übrigen § 1711 Abs. 2 BGB- direkt oder analog anwendbar wäre, so stünde nicht fest, dass die übrigen Voraussetzungen dieser Norm überhaupt vorliegen. So kann nicht übersehen werden, dass der Antragsteller aus einem anderen Kulturkreis stammt, dorthin durch die erst vor kurzem erfolgte Eheschließung auch besondere Beziehungen pflegt und mithin nicht ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit die Bundesrepublik Deutschland wieder verlässt. Vor diesem Hintergrund kann die Aufrechterhaltung der bisher entstandenen Bindungen zu dem betroffenen Kind nicht ohne weiteres als für dieses erforderlich angesehen werden, zumal nach der Trennung des Antragstellers von der Antragsgegnerin die Aufrechterhaltung dieser Bindungen gegen den Willen der Antragstellerin zu einer Verunsicherung des heranwachsenden Kindes führen müssten.
17Schließlich kann der Antragsteller ein Besuchsrecht auch aus der erwähnten Vereinbarung nicht ableiten. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann dieses Schriftstück lediglich als eine Absichtserklärung der Beteiligten zu 1) und 2) im damaligen Zeitpunkt angesehen werden. Eine weitere Bindungswirkung kann der "Vereinbarung" schon deswegen nicht beigemessen werden, weil die Antragsgegnerin als Mutter des betroffenen Kindes im damaligen Zeitpunkt über das zukünftige Umgangsrecht mit dem Kind nicht mit Bindungswirkung gegen sich selbst verfügen durfte. Wollte man der "Vereinbarung" tatsächlich einen derartigen Inhalt beimessen, so würde Sie insoweit wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen sein. Es verstößt nämlich gegen die guten Sitten, sich als Mutter vertraglich so zu binden, dass zukünftige Entscheidungen über das Umgangsrecht nicht mehr allein an dem Kindeswohl ausgerichtet werden können.
18Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 KostO und 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Eine Anwendung von § 131 Abs. 3 KostO kann nicht erfolgen, weil die Beschwerde - wie sich aus den obigen Ausführungen der Kammer ergibt -nicht im Interesse des Kindes eingelegt worden ist.
19Gegenstandswert:5.000, 00 DM (§ 30 Abs. , 2 KO).
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