Urteil vom Landgericht Bonn - 5 T 195/84
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn - Nachlassgericht - vom 19.10.1984 - 35 VI 197/84 E - wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Zurückstellung seiner in dem aufgeführten Beschluss geäußerten Bedenken über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines gemeinschaftlichen gegenständlich beschränkten Erbteiles nach Maßgabe der nach- folgenden Gründe neu zu entscheiden.
1
Gründe:
2- 3
I
Die Antragstellerin ist die Ehefrau des Erblassers, die weiteren Beteiligten sind die beiden aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Antragstellerin hat mit dem Erblasser, der bis zu seinem Tode griechischer Staatsangehöriger war, am ##.##.1974 in C die Ehe geschlossen und seitdem in Deutschland gelebt.
5Unter dem 28.02.1984 hat die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen, gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheines beantragt, wonach sie zu 1/2 und die beiden anderen Beteiligten gesetzliche Erben zu je 1/4 geworden sind.
6Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, vor Erteilung des Erbscheines in der beantragten Form müsse durch ein Rechtsgutachten geklärt werden, ob das griechische Zivilrecht eine dem § 1371 Abs. 1 BGB entsprechenden Norm beinhalte. Im Einverständnis mit den Vertretern aller Beteiligten, die übereinstimmend diese Frage nicht für maßgeblich gehalten haben, hat es sodann durch den angefochtenen Beschluss vom 19.10.1984 ohne Einholung eines solchen Gutachtens den Antrag abgelehnt und ausgeführt, der Erbschein könne in der beantragten Form nur unter Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt werden. Dem stehe jedoch entgegen, daß diese Vorschrift erbrechtliche Bezüge habe und auf das vorliegende Verfahren griechisches Erbrecht anzuwenden sei.
7Dieser Auffassung tritt die Antragstellerin mit ihrer am 14.11.1983 eingegangenen Beschwerde entgegen, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
8Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere den Rechtsausführungen der Vertreter der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
9II.
10Die gemäß §§ 19, 20 FGG nicht fristgebundene Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Anweisung an das Amtsgericht, über den Antrag nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe neu zu entscheiden.
11Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Verfahren griechisches Erbrecht Anwendung findet. Dies ergibt sich aus Artikel 25 S. 1 EGBGB, wonach ein Ausländer, auch wenn er im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nach den Gesetzen seines Heimatstaates beerbt wird. Die Ausnahmevorschrift des Artikels 25 Satz 2 EGBGB greift nicht ein, weil Artikel 28 des griechischen Zivilgesetzbuches für den umgekehrten Fall des Todes eines Deutschen in Griechenland deutsches Erbrecht für anwendbar erklärt.
12Das griechische Erbrecht sieht in den Artikeln 1813 und 1820 griechisches ZGH vor, daß Abkömmlinge des Erblassers zu gleichen Teilen und der überlebende Ehegatte neben diesen Verwandten der 1. Ordnung zu 1/4 als Erben berufen seien.
13Das griechische Erbrecht beinhaltet demnach die dem Erbscheinsantrag zugrunde liegende Erbquote von 1/2 zugunsten der Beteiligten zu 1. und je 1/4 zugunsten der Beteiligten zu 2. und 3. nicht.
14Gleichwohl ist dem zu erteilenden Erbschein die beantragte Quote zugrundezulegen, weil § 1371 Abs. 1 BGB die Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten um 1/4 vorsieht und diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren Anwendung findet.
15Es entspricht zunächst herrschender Auffassung, daß bei fehlendem gemeinschaftlichen Heimatrecht der Ehepartner sich das eheliche Güterrecht nach den Gesetzen des Landes richtet, in dem die Ehegatten zur Zeit der Eheschließung gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten (vgl. Palandt-Heldrich, 44. Aufl., Art. 15 EGBGB, Anm. 2b m.w.N.). Abweichende Regelungen des Artikels 15 EGBGB sind nicht mehr anwendbar, nachdem das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen Teile dieser Vorschrift durch seinen Beschluss vom 22.02.1983 (NJW 83, 1986) für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hat. Es ist danach deutsches Güterrecht anzuwenden, weil beide Ehegatten vom Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland gewohnt haben.
16Die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB auf Fälle der vorliegenden Art ist umstritten. Sie hängt von der Qualifizierung dieser Norm sowie davon ab, ob die Anwendung dieser Vorschrift wegen ihres engen Bezuges zum Erbrecht voraussetzt, daß auch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Die von dem Amtsgericht ins Auge gefasste Einholung eines Rechtsgutachtens zum griechischen Recht kommt danach nicht in Betracht, weil nach dem Vorhergesagten lediglich griechisches Erbrecht zur Anwendung kommt und dessen Regelung dem erwähnten Artikel 1820 des griechischen Zivilgesetzbuches zu entnehmen ist. In der Literatur werden zu der aufgeworfenen Frage unterschiedliche Standpunkte vertreten. So wird zwar ganz überwiegend § 1371 Abs. 1 BGB als güterrechtliche Norm qualifiziert, aber von einigen (Erman-Marquordt, Artikel 15 EGBGB, Anm. 13; BRAGA in FamRZ 57, 341; Staudinger-Firsching, BGB, 12. Auflage, Anm. 227 vor Art. 24-26; Münchner Kommentar-Birk vor Art. 24-26 EGBGB Rdn. 108, 109) seine Anwendung davon abhängig gemacht, daß auch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen müsse. Dies wird damit begründet, daß § 1371 BGB zwar eine güterrechtliche Norm sei, jedoch in engem Zusammenhang mit § 1931 BGB stehe und eine Erhöhung des Erbteiles auch dann vorsehe, wenn gar kein Zugewinn entstanden sein könne. Seinem Umfang nach sei die Erhöhungsvorschrift des § 1371 BGB auf das deutsche Erbrecht zugeschnitten. Andere (Thiele in FamRZ 58, 393, 397; Staudinger von Bar, BGB, 12. Auflage, Art. 15 EGBGB, Anm. 99ff, Palandt-Heldrich, a.a.O. Anm. 4b, Soergel-Kegel BGB, 11. Auflage, Rdnr. 11 zu Art. 15 EGBGB) halten die Verknüpfung der Vorschrift des § 1371 BGB mit dem Erbrecht für nicht so eng, daß nicht auch ausländisches Erbrecht der Erhöhung der Ehegattenquote um 1/4 zugrundegelegt werden könne. Die Vertreter dieser Auffassung sehen kollisionsrechtliche Probleme nur dann entstehen, wenn das ausländische Erbrecht eine höhere Erbquote für den überlebenden Ehegatten als das deutsche Recht vorsieht bzw. wenn das ausländische Erbrecht nach der ausländischen Rechtsordnung auch die güterrechtlichen Ansprüche des Überlebenden mitausgleicht (vgl. Thiele a.a.O.). In diesen Fällen soll eine Angleichung der beteiligten Rechtssysteme verhindern, daß dem überlebenden Ehegatten mehr zukommt, als in den jeweils beteiligten Rechtsordnungen vorgesehen ist.
17Die Kammer schließt sich für den vorliegenden Fall der Anwendbarkeit griechischen Erbrechts der letztgenannten Auffassung an und stellt dabei insbesondere darauf ab, daß das griechische gesetzliche Erbrecht in seinem hier maßgeblichen, die Erbquoten der Abkömmlinge und des überlebenden Ehegatten betreffenden Teil den deutschen Bestimmungen entspricht (vgl. §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 BGB). Für einen solchen Fall nimmt auch Siehr in Münchner Kommentar, Anm. 101 zu Art. 14 EGBGB die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1371 Abs. 1 BGB an.
18Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum in einem solchen Fall die praktische und einfache Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB keine Anwendung finden sollte (vgl. Soergel-Kegel a.a.O; Palandt-Heldrich a.a.O). § 1371 Abs. 1 BGB stellt einen pauschalierten Zugewinnausgleichsanspruch dar und ist demnach güterrechtlicher Natur, was auch bereits seine Stellung im 4. Buch des BGB belegt (vgl. Staudinger von Bar a.a.O.).
19Soweit die Vertreter der erstgenannten Auffassung auf die enge Verzahnung dieser Vorschrift mit dem deutschen Erbrecht hinweisen, hat dies im vorliegenden Fall keine Auswirkung, weil das griechische Erbrecht für die Ehefrau dieselbe Erbquote wie das deutsche Erbrecht vorsieht.
20Durch die Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB wird der Beteiligten zu 1. auch nicht mehr zugesprochen, als sie nach deutschem Recht erben würde. Auch dies ergibt sich daraus, daß die vorgesehenen Erbquoten in beiden Rechtssystemen gleich groß sind.
21Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht.
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