Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 73/87
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 19. Januar 1987 - 10 C 82/87 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.306,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1985 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Berufung, trägt der Beklagte.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 541 Abs. I ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
4Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus Übergegangenem Recht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu, § 116 SGB X in Verb. mit § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat die ihm für den Betrieb des Kinderkarussells obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die Berg- und Talbahn nicht mit Sicherheitsbügeln ausrüstete.
5Jeder, der im Verkehr Gefahrenquellen schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer und/oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH in NJW 1978, 5. 1629). Dabei ist von den tatsächlichen Erkenntnissen und technischen Möglichkeiten im jeweils zu überprüfenden Zeitpunkt auszugehen.
6Bei der von dem Beklagten betriebenen Anlage handelt es sich, wie der Sachverständige M vom TÜV Rheinland, zuständig für "Fliegende Bauten", ausgeführt hat, um eine Berg- und Talbahn, Baujahr 1949, deren Drehzahl und Geschwindigkeit durch einen Wasser-Anlasser geregelt ist. Hierdurch wird eine sanfte und stufenlose Beschleunigung erreicht. Die erzielte Geschwindigkeit ist dabei abhängig von der Wassertemperatur und dem Salzgehalt. des Wassers (Dem Wasser wird Salz beigefügt). Die Anlage hat eine Soll-Geschwindigkeit von 9 Umdrehungen pro Minute, was 4m/sec. oder ca. 15 km/h entspricht, und gehört damit zu den sogenannten schnell laufenden Fahrgeschäften.
7Es mag fraglich sein, ob für eine derartige Anlage, für die der Beklagte eine Betriebserlaubnis besitzt und die für den Verkehr zugelassen ist, generell zusätzliche Sicherheitseinrichtungen erforderlich sind. Jedenfalls waren hier wegen der besonderen Umstände Sicherheitseinrichtungen erforderlich, auch wenn, wie der Sachverständige M ausführte, für alte Bahnen solcher Art Sicherheitsbügel nicht üblich sind. Der Sachverständige machte aber ebenso deutlich, daß nach dem heutigen Stand der Sicherheitsvorschriften diese Anlage nicht mehr für den Betrieb zugelassen würde. Um dem Sicherheitsstandard zu entsprechen, wäre entweder eine Vorrichtung zum Halten oder ein Querbügel, der verschließbar ist, erforderlich. Hinzu kommt, daß die von dem Beklagten betriebene Bahn, wie auch der Prüfungsbericht vom 04.07.1986 ausweist, eine Ist-Geschwindigkeit von 9,5 Umdrehungen pro Minute erreicht. Darüberhinaus legte der Sachverständige aber auch dar, daß diese Berg- und Talbahn bei Überprüfungen eine Geschwindigkeit von 11 Umdrehungen = 4,8 m/sec., handgestoppt sogar 12 Umdrehungen, erreichte. In den Richtlinien für den Bau und Betrieb "Fliegender Bauten“ des Innenministers von Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom April 1977 (SMBl NW 23213) wird in Ziffer 5.3.1.6 darauf hingewiesen, daß darauf zu achten ist, daß der im Prüfungsbuch festgesetzte Geschwindigkeitsbereich eingehalten wird. Es muss ferner berücksichtigt werden, daß durch die abwechselnde und sich schnell ändernde Hoch-/Tiefbewegung der Bahn die Körperhaftung der sitzenden Person vermindert wird und der Körper in eine instabile Lage gerät. Die sich daraus ergebenden Gefahren sind für Kinder, die Benutzer des Karussells, nicht erkennbar. Auch wenn die Fahrt mit einer solchen Bahn gewisse Gefahren in sich birgt, die den Reiz dieses Vergnügens ausmachen, so darf nicht verkannt werden, daß Kinder, auch ältere Kinder wie hier die 10jährige Zeugin N, sich während der Fahrt nicht ruhig verhalten, sondern durch andere Einflüsse, wie z.B. Musik, Zurufen von Freunden und dgl., abgelenkt und hierdurch verleitet werden, die Gefahr zu vergessen. Dies ist dem Beklagten als dem Betreiber der Anlage bekannt, zumindest aber erkennbar. Die Möglichkeit eines Unfalls war auch nicht nur ein ganz entfernt liegendes, unwahrscheinliches Ereignis, sondern eine realistische Gefahr. Vor dem hier in Rede stehenden Ereignis vom 03.06.1985 ereignete sich nämlich, wie der Sachverständige M mitteilte, bereits im Jahre 1982 bei derselben Bahn ein gleicher Unfall. Die Berg- und Talbahn des Beklagten entsprach somit objektiv nicht den zu stellenden Anforderungen. Es war erforderlich, diese Altanlage mit einer Schließvorrichtung, d.h. Sicherheitsbügel, auszustatten. Eine derartige Maßnahme war auch zumutbar, zumal spätestens seit 1982 in den beteiligten Kreisen darüber diskutiert wurde, ob der jetzige Sicherheitsstandard auch auf alte Anlagen zu erstrecken ist.
8Die fehlenden Sicherheitseinrichtungen waren auch für das Hinausschleudern der Zeugin N aus einem der offenen Wagen der Bahn ursächlich. Mit einem verschließbaren Querbügel oder einem Umlegbügel, der gleichzeitig zum Festhalten dienen kann, wäre das Hinausschleudern verhindert worden, da der Körper der Zeugin fixiert gewesen wäre. Dem stehen die Bekundungen der Zeugin N - die anderen Zeugen konnten zum Unfallhergang keine Angaben machen - nicht entgegen, wonach sie während der Fahrt nicht aufgestanden ist und sich auch nicht hingekniet habe, als sie sich auf Rufen ihrer Freunde nach diesen umdrehte und aus dem Wagen gefallen ist. Hinsichtlich diesen Bekundungen der Zeugin bestehen für die Kammer Zweifel. Zum einen ist zu bedenken, daß die Zeugin sich nach ihren Angaben in einer Drehbewegung befand, als es zum Unfall- kam. Zum anderen räumte die Zeugin ein, daß sie nicht weiß, wie "das" (Hinausschleudern) passiert ist, so daß Zweifel hinsichtlich des Erinnerungsvermögens der Zeugin am Unfallhergang bestehen, zumal ihre Bekundung, sie sei nicht aufgestanden, ein Verhalten betrifft, das unmittelbar vor dem Unfallgeschehen liegt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M ist ein Hinausschleudern eines sitzenden Kindes nahezu unmöglich, wenn mit der Bahn die normale, d.h. übliche Geschwindigkeit eingehalten wird. 0b das Karussell die übliche Geschwindigkeit eingehalten hat, ist in Anbetracht dessen, daß mit der Bahn nicht unerheblich höhere Geschwindigkeiten erreicht werden, keineswegs sicher.
9Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Berg- und Talbahn eine nicht zulässige Geschwindigkeit fuhr und diese daher zumindest für das Hinausschleudern mitursächlich war. Unter Berücksichtigung des im Jahre 1982 erfolgten Unfalls sowie der in den beteiligten Kreisen diskutierten Frage, ob Altanlagen auf den heutigen Sicherheitsstandard nachzurüsten sind, und des Umstandes, daß das Karussell höhere Geschwindigkeiten als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 9 Umdrehungen pro Minute erreicht, hat der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
10Es kann hier offen bleiben, ob die Zeugin N während der Fahrt., wie der Beklagte behauptet, aufgestanden ist und die Klägerin sich deshalb ein Mitverschulden der Zeugin entgegenhalten lassen muss. Die Zeugin hat Entsprechendes nicht bekundet, jedoch bestehen insoweit, wie oben dargelegt, Zweifel. Jedoch hat die Klägerin ein etwaiges durch ein Aufstehen während der Fahrt bedingtes Mitverschulden der Zeugin mit 2/3 hinreichend berücksichtigt.
11Da die von der Klägerin durch den Unfall der Zeugin N veranlassten Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt und die Transportkosten in Höhe von insgesamt 3.919,20 DM unstreitig sind, ist der geltend gemachte Betrag von 1.306,40 DM gerechtfertigt.
12Der Zinsanspruch begründet sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
14Gegenstandswert der Berufung: 1.306,40 DM
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