Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 133/87

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 17. Februar 1987 – 7 C 425/85 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.053,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.900,-- DM  seit dem 22. Juni 1961, aus 649,09 DM seit dem 10. September 1985 und aus 504,26 DM seit dem 07. Januar 1986 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Berufung und Anschlussberufung im Übrigen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 48 %, der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 60 %, dem Beklagten zu 40 % auferlegt, mit Ausnahme der Urteilsgebühren, die der Kläger zu 28 % und der Beklagte zu 72 % tragen.

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.


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