Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 180/86
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.999,90 DM nebst 7 % Zinsen hieraus seit dem 20.05.1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 97 % und die Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 8.700,-- DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.750,-- DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zwischen den Parteien besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag (Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert) für das Gebäude I2 ##, #### L2 ##. Der Versicherungswert dieses Gebäudes ist in dem Vertrag mit 40.000,-- DM zuzüglich 3 % Aufschlag zur Abdeckung des Unterversicherungsrisikos, insgesamt mithin 41.200,-- DM vorgesehen.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus diesem Vertrag wegen eines Brandschadens an dem genannten Haus vom 11.6.1985 in Anspruch, wobei sie Zahlung an die T3 C als Zessionarin der Entschädigungsforderung begehrt.
4Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die bereits erfolgen Zahlungen der Beklagten hinaus Zahlungsansprüche zustehen. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob das genannte Gebäude unterversichert war und welche Auswirkungen eine etwaige Unterversicherung auf den Zahlungsanspruch der Klägerin hat. Außerdem sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, zu welchem Zeitraum Mietausfall ersetzt werden muss, und darüber, ob die Beklagte ihre bisherigen Zahlungen verzögerlich vorgenommen hat, wodurch der Klägerin ein möglicherweise von der Beklagten zu verantwortender und ersetzender Schaden entstanden sein könnte.
5Nachdem die Klägerin der Beklagten am 11.06.1985 den Brandschaden angezeigt hatte, wurde am 12.7.1985 von der Beklagten der Architekt W mit der Erstellung eines Gutachtens über die Schadenshöhe beauftragt. Ebenfalls am 12.7.1985 beauftragte die Klägerin den Architekten I3 mit der Feststellung über den Schaden und der Bezifferung des Leistungsanspruches gegen die Beklagte.
6Die Ernennung der Architekten I3 und W als Sachverständige für die Klägerin bzw. die Beklagte wurde in einem Schriftstück mit der Bezeichnung „Sachverständigen- und Obmannernennung“ von den Parteien sowie den beiden Sachverständigen am 16.08.1985 schriftlich fixiert.
7Am 26.11.1985 erstellte der Sachverständige W sein Gutachten; dieses zeichnete der Architekt I3 am 16.12.1985 gegen.
8Das Gutachten stellt im wesentlichen folgende Werte fest:
9Schaden zum Neuwert: 488.428,-- DM
10Schadensminderungskosten: 3.973,-- DM
11Mietausfallkosten: 9.360,-- DM
12Abbruch- u. Aufräumkosten: 9.576,-- DM
13Einbauküche: 18.240,-- DM
14Versicherungswert zum Neuwert (Index am Schadenstag 1.400,--DM) 60.959 MK
15Bei der Berechnung der Versicherungswerte zum Neuwert wird im Gutachten ein Wert von 36 MK/cbm angesetzt.
16Die Klägerin akzeptierte den in den Gutachten enthaltenen Ansatz von 36 MK/qbm und das sich daraus ergebende Maß der Unterversicherung von 41.200 zu 60.959 nicht.
17Sie beauftragte den Architekten I4 mit der Erstellung eines Vergleichsgutachtens. Dieser hält in seinem Gutachten den Ansatz von 28 MK/cbm für angemessen und errechnet auf dieser Basis einen Versicherungswert zum Neuwert von 47.412 MK, woraus sich ein Maß der Unterversicherung von 41.200 zu 47.412 ergibt.
18Im Rahmen der schriftlichen Auseinandersetzungen der Parteien über die in dem Gutachten der Sachverständigen W/I3 enthaltenen Werte legte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 24.2.1986 das Vergleichsgutachten des Architekten I4 mit der Bitte um Mitteilung vor, ob sie auf dieser Grundlage zur Abrechnung bereit sei. Mit Schreiben vom 26.2.1986 setzte die Klägerin zur Zahlung des unstreitigen Betrags und für die Stellungnahme zu ihrer Mehrforderung Frist bis zum 5.3.1986. Mit Schreiben vom 20.3.1986 teilte die Beklagte der Klägerin abschließend mit, daß sie die Berechnung der Klägerin zu zahlenden Entschädigungssumme auf der Basis des Gutachtens W/I3 vornehme.
19Die Beklagte zahlte bisher an die Klägerin insgesamt 365.876,23 DM als Entschädigung. Diese Zahlung erfolgte in fünf Teilbeträgen, nämlich 200.000,-- DM im September 1985, 100.000,-- DM im Januar 1986, 37.000,-- DM sowie weitere 9.360,-- DM im März 1986 sowie spätestens am 4.4.1986 19.516,23 DM (14.666,-- DM zuzüglich eines Zinsbetrages von 4.850,23 DM).
20Die Zahlungen der Beklagten an die Klägerin beruhen auf folgendem Abrechnungsmodus:
21Gebäude Neuwert: 488.428,-- DM
22Schadensminderungskosten: 3.973,-- DM
23Einbauküche: 18.240,-- DM
24Mietausfall: 9.360,-- DM
25520.001,-- DM
26reduziert um das sich aus dem Gutachten W/I3 ergebende Maß der Unterversicherung (41.200:60.959) auf 351.450,-- DM.
27zuzüglich
28Abbruchkosten 9.576,-- DM
29Zinsen 4.850,23 DM
30365.876,23 DM
31Die Klägerin begehrt über den gezahlten Betrag hinaus Zahlung weiterer 248.708,11 DM; diese Forderung berechnet die Klägerin wie folgt:
32Gebäude Neuwert 488.428,-- DM
33Schadenminderungskosten 3.973,-- DM
34Einbauküche 18.240,-- DM
35Mietausfall 74.160,-- DM
36Abbruchkosten 16.800,-- DM
37Zinsen 12.983,34 DM
38614.584,34 DM
39abzüglich des bereits gezahlten
40Betrages von 365.876,23 DM
41248.708,11 DM
42Die Klägerin behauptet, daß die Feststellungen im Gutachten W/ I3 zum Ausmaß der Unterversicherung offensichtlich unzutreffend seien, was zur Unverbindlichkeit des Gutachtens insoweit führe. Der für das Maß der Unterversicherung entscheidende Ansatz von 36 MK/cbm sei überzogen und unrealistisch. Angemessen sei der Ansatz von 28 MK/cbm, woraus sich ein Maß der Unterversicherung von 41.200 : 47.412 ergebe.
43Im übrigen ist die Klägerin der Auffassung, daß eine etwaige Unterversicherung keinen Einfluss auf ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte habe, weil die Festlegung des Versicherungswertes und die damit verbundene etwaige Unterversicherung auf einem der Beklagten zurechenbaren Beratungsfehler des Zeugen T beruhe. Die Beklagte schulde deshalb der Klägerin Schadensersatz in der Weise, daß die Beklagte die Klägerin so stellen müsse, als läge keine Unterversicherung vor.
44Dazu ist folgendes unstreitig:
45Der hier in Rede stehende Versicherungsvertrag bestand ursprünglich zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer des fraglichen Hauses, dem Zeugen I. Dieser versicherte das fragliche Gebäude, als es noch im Bau war. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages gab der Zeuge I dem Zeugen T, der als freier Handelsvertreter ausschließlich für die Beklagte tätig war, die Baukosten mit 400.000,-- DM an. Daraus errechnete der Zeuge T eine Versicherungssumme bezogen auf das Jahr 1914 von 40.000 DM. Der Zeuge T wies den Zeugen I weder bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf hin, daß das fragliche Gebäude nach Fertigstellung unter Umständen unterversichert sein könne.
46Später trat die Klägerin als Käuferin des Hausgrundstücks in diesen Vertrag ein. Mit Schreiben vom 11.11.1983 erklärte sie gegenüber der Beklagten die Kündigung dieses Vertrages. Die Beklagte wies die Kündigung unter Hinweis auf § 69 VVG zurück.
47Die Klägerin behauptet, der Zeuge T habe sie daraufhin zu sich bestellt, um zu erreichen, daß sie den Vertrag aufrechterhalte. Bei diesem Gespräch habe dem Zeugen T ein in der Zwischenzeit von der Klägerin mit der X-Versicherung abgeschlossener Gebäudeversicherungsvertrag für das fragliche Gebäude vorgelegen. In diesem sei die Versicherungssumme bezogen auf das Jahr 1914 mit 45.000 MK und die Prämie mit 720,-- DM angegeben. Der Zeuge T habe darauf hingewiesen, daß die Prämien bei der Beklagten günstiger seien. Außerdem habe er erklärt, daß die Versicherungssumme 45.000 zu hoch sei; der in dem Vertrag mit der Beklagten vorgesehene Wert von 40.000 reiche vielmehr aus. Auf diesem Standpunkt habe der Zeuge T trotz mehrfachen Insistierens der Klägerin und ihres Sohnes, des Zeugen L, beharrt. Auch bei einem Anruf des Zeugen L etwa 10 bis 14 Tage vor dem Schadensfall habe der Zeuge T erklärt, daß der Versicherungswert 40.000 für das fragliche Gebäude ausreichend sei. Bei seinen Erklärungen habe der Zeuge T gewusst, wie das fragliche Gebäude ausgestattet war; insbesondere habe er davon Kenntnis gehabt, daß im Souterrain ein Dentallabor eingerichtet gewesen sei.
48Schließlich behauptet die Klägerin, daß die Feststellungen in dem Gutachten W/I3 zu den Abbruchkosten offensichtlich unrichtig seien. Die Abbruchkosten beliefen sich nicht, wie in dem Gutachten angegeben auf 9.576,-- DM; vielmehr habe die Klägerin für die Abbruch- und Aufräumkosten ein Betrag von 58.632, -- DM aufwenden müssen.
49Die Aufräumarbeiten seien im wesentlichen durch Eigenleistung des Sohnes der Klägerin erfolgt. Die Klägerin legt insoweit eine Rechnung der E GmbH vom 31.8.1985 vor; wegen des genauen Inhaltes dieser Rechnungen wird auf Bl. 244/245 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr wegen der von ihr für die Abbruch- und Aufräumarbeiten aufgewandten Kosten der bedingungsgemäße Höchstbetrag von 3 % der Versicherungssumme zustehe, den sie mit 16.800,-- DM beziffert.
50Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, daß die Beklagte das Verfahren zur Ermittlung der Schadenshöhe sowie die Zahlung der Entschädigungsforderung schuldhaft verzögert habe. Dadurch sei ihr, der Klägerin ein Schaden in Höhe von 181.226,68 DM entstanden, den sie hilfsweise geltend macht.
51Die Klägerin behauptet, daß durch das Verhalten der Beklagten der Wiederaufbau des fraglichen Gebäudes bisher verhindert worden sei. Sie habe dadurch ihre Zusage an die Q E, daß das Dentallabor im Souterrain des fraglichen Gebäudes in absehbarer Zeit wieder aufgebaut werden würde, nicht einhalten können. Dadurch sei der Q E GmbH ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 134.666,68 DM entstanden, für den sie, die Klägerin, von den Q E in Anspruch genommen würde. Außerdem seien zusätzliche Mietausfallkosten in Höhe von insgesamt 46.560,-- DM entstanden, und zwar 18.480,-- DM entgangene Mietzinszahlungen seitens des Dentallabors sowie 28.080,--DM wegen Wegfalls der Vermietungsmöglichkeit hinsichtlich der Wohnräume in der Zeit von Juni 1985 bis Dezember 1987.
52Die Klägerin behauptet, Bankkredit in die Klageforderung übersteigender Höhe in Anspruch zu nehmen, den sie mit 7 % verzinsen müsse.
53Nach Teilklagerücknahme im Hinblick auf eine bei ihrem ursprünglichen Klageantrag nicht berücksichtigte Zahlung der Beklagten in Höhe von 9.463,47 DM (gezahlter Betrag von 9.360,-- DM zuzüglich anteiliger Zinsen)
54beantragt die Klägerin nunmehr,
55die Beklagte zu verurteilen, an die T3 C zugunsten der Klägerin auf das Konto ###.###.### 248.708,11 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 20.5.1986 zu zahlen, hilfsweise : Vollstreckungsnachlass.
56Die Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen, hilfsweise: Vollstreckungsnachlass.
58Die Beklagte bestreitet, daß die Feststellungen in dem Gutachten W/I3 zu dem Ausmaß der Unterversicherung und insbesondere der dafür entscheidende Ansatz von 36 MK/qbm offensichtlich unrichtig seien.
59Außerdem liegt nach Auffassung der Beklagten kein ihr zurechenbarer Beratungsfehler durch den Zeugen T vor, der dazu führen könnte, daß sie, die Beklagte, die Klägerin so zu stellen habe, als läge keine Unterversicherung vor.
60Insoweit bestreitet die Beklagte die Behauptungen der Klägerin zu dem Inhalt der Gespräche zwischen dem Zeugen T einerseits und der Klägerin sowie deren Sohn, dem Zeugen L, andererseits. Der Zeuge T habe von der Kündigungserklärung der Klägerin in dem Schreiben vom 11.11.1983 keine Kenntnis gehabt. Zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen T und der Klägerin sei es ausschließlich deshalb gekommen, weil die Klägerin von sich aus den Zeugen aufgesucht habe, um die Versicherungsprämie zu bezahlen. Bei diesem Zusammentreffen sei nicht über die Frage einer etwaigen Unterversicherung gesprochen worden. Auch habe der Zeuge T weder bei diesem Gespräch noch zu anderer Gelegenheit von dem von der Klägerin behaupteten Versicherungsvertrag bei der X-Versicherung gehört oder einen entsprechenden Vertrag gesehen. Dementsprechend habe er auch zu keiner Zeit erklärt, daß die Prämien der Beklagten günstiger seien als diejenigen der X-Versicherung. Eine Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen T einerseits und der Klägerin sowie dem Zeugen L andererseits über die Frage einer möglichen Unterversicherung habe nicht stattgefunden. Lediglich einmal, etwa 10 bis 14 Tage vor dem Schadensfall vom 11.6.1985 habe der Zeuge L bei dem Zeugen T2 angerufen und die Vermutung geäußert, daß das streitbefangene Objekt mit 40.000 wohl unterversichert sei. Der Zeuge T habe darauf erwidert, daß er dazu letztlich nichts sagen könne. Er habe den Zeugen L sodann darauf hingewiesen, daß der Versicherungswert von 40.000 MK nicht mit 40.000,-- DM gleichgesetzt werden könne. Vielmehr handele es sich um den sogenannten 14er-Wert, der ungefähr mit dem Faktor 12 bis 13 multipliziert werden müsse. Der Zeuge T habe im übrigen weder von der Ausstattung des Hauses im allgemeinen noch von der Einrichtung eines Dentallabors im Souterrain des Hauses gewusst. Die im Verlaufe der Errichtung des streitbefangenen Hauses zusätzlich geplante aufwendige Ausgestaltung und die Einrichtung des Dentallabors seien im übrigen die eigentliche Ursache für die Unterversicherung des fraglichen Hauses.
61Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß die Feststellungen in dem Gutachten W/I3 zu den Abbruch- und Aufräumkosten offensichtlich unzutreffend seien.
62Die Beklagte ist ferner der Auffassung, daß sie weder das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens, noch die Zahlung der Entschädigungsbeträge verzögert habe. Vielmehr rühre die Verzögerung daher, daß der Architekt I3 sich noch Ende September 1985 geweigert habe, zur Gutachtenerstellung erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, da er offene Honorarforderungen gegen die Klägerin habe.
63Sie bestreitet darüber hinaus, daß den Q E ein Verdienstausfall in von der Klägerin behaupteter Höhe entstanden sei und daß die Firma Q, die insolvent gewesen sei, überhaupt Mietzinszahlungen an die Klägerin hätte erbringen können. Ebenso bestreitet die Beklagte, daß die Klägerin die Wohnräume hätte vermieten können.
64Schließlich bestreitet die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Verzugszinsen. Abgesehen davon habe die Klägerin gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich aus den zur Begründung des Zinsanspruchs vorgelegten langfristigen Hypothekendarlehensverträgen mit der T3 C vorzeitig zu lösen.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
66Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen L, T und I; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 149 - 163/ 185 - 198 d v A, (Sachverständigengutachten) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 24.10.1986, Bl. 97 - 103 d.A., und vom 12.1.1988, Bl. 229 -235 d.A., (Zeugenvernehmungen sowie mündliche Erläuterungen des Sachverständigen) Bezug genommen.
67Entscheidungsgründe
68Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
69Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 6.999,90 DM nebst 7 % Zinsen seit, dem 20.5.1986 aus § 1 Satz 1 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag sowie §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB.
70Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
71Gebäude Neuwert: 488.428,-- DMSchadensminderungskosten: 3.973,-- DMEinbauküche: 18.240,-- DMMietausfall: 18.720,-- DM
72529.361,-- DM.
73Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Unterversicherung im Verhältnis 41.200 : 60.959 ein anteiliger Betrag von 357.776,09 DM.
74zuzüglich
75Abbruchkosten: 9.576,-- DM
76Zinsen: 5.524,04 DM
77372.876,13 DM
78abzüglich des gezahlten Betrages von - 365.876,23 DM
796.999,90 DM
80Im einzelnen gilt folgendes:
81Über die Positionen Gebäudeneuwert, Schadensminderungskosten sowie Einbauküche besteht zwischen den Parteien kein Streit.
82Die Bewertung der Schadensposition "Mietausfall" mit 18.720,-- DM ergibt sich aus Ziffer 2) 1. 2. unter "A Deklaration" der dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegenden Sonderbedingungen. Nach dieser Bestimmung hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Mietwertes von Wohnräumen für die Zeit bis zu 12 Monaten. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte der Klägerin Mietausfallkosten entweder für den genauen Ausfallzeitraum oder aber, sollte dieser Zeitraum 12 Monate übersteigen, für 12 Monate zu leisten hat.
83Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Wiederherstellungsarbeiten an dem fraglichen Haus in einem kürzeren Zeitraum als 12 Monaten hätten bewerkstelligt werden können. Vielmehr war dafür ein längerer Zeitraum erforderlich, so daß die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anspruch der höchstmöglichen Mietausfallentschädigung hat.
84Aus dem Gutachten W/I3 ergibt sich, daß mit einer Wiederherstellungsdauer von 6 Monaten gerechnet werden muss. Dieser Zeitraum von 6 Monaten beginnt jedoch nicht unmittelbar nach dem Schadensereignis, d.h. unmittelbar nach dem 11.6.1985. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß der Geschädigte die Wiederherstellungsarbeiten erst dann abschließend planen und in Auftrag geben kann, wenn er weiß, über welchen Geldbetrag er insoweit verfügen kann. Erst von diesem Zeitpunkt an kann der Geschädigte beurteilen, welchen Umfang die von ihm beabsichtigten Wiederherstellungsarbeiten annehmen können.
85Die Klägerin hatte aber frühestens im Januar 1986, d. h. 7 Monate nach Eintritt des Schadensfalles, einen Überblick darüber, über welche Geldmittel sie zur Wiederherstellung des fraglichen Hauses verfügte. Im Januar 1986 waren der Klägerin durch zwei Zahlungen der Beklagten insgesamt 300.000,-- DM zur Wiederherstellung des geschädigten Hauses zur Verfügung gestellt worden. Zwar wusste die Klägerin in diesem Stadium noch nicht genau, wieviel die Beklagte darüberhinaus noch zahlen werde. Dennoch konnte die Klägerin in diesem Zeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung des bereits vorliegenden Gutachtens der Sachverständigen W und I3, absehen, in welcher Größenordnung die Beklagte sie entschädigen würde. Unter Berücksichtigung dieses Zeitraumes von Juni 1985 bis Januar 1987, d.h. von 7 Monaten sowie des in dem Gutachten W/I3 angegebenen Wiederherstellungszeitraumes von 6 Monaten ist davon auszugehen, daß die Schäden an dem fraglichen Haus nicht schneller als in 13 Monaten ab Schadensfall wiederhergestellt werden konnten.
86Über den Höchstanspruch für Mietausfallschaden in Höhe von 12 Monatsmieten, d.h. in Höhe von 12 mal 1.560,-- DM = 18.720,-- DM hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Mietausfallkosten nicht zu. Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin eine vertragliche Entschädigung für Mietausfall im Hinblick auf das im Souterrain des Hauses gelegene Dentallabor nicht verlangen, da Mietausfallkosten für gewerblich genutzte Räume von dem Versicherungsschutz nicht umfasst werden.
87Der Gesamtbetrag aus den Positionen Gebäudeneuwert, Schadensminderungskosten, Einbauküche und Mietausfall in Höhe von insgesamt 529.361,-- DM steht der Klägerin jedoch nicht in vollem Umfang zu. Vielmehr kann die Klägerin von der Beklagten insoweit lediglich Zahlung eines anteiligen Betrages entsprechend dem Ausmaß ihrer Unterversicherung, d. h. im Verhältnis 41.200 MK : 60.959 MK verlangen, so daß sich für diese Positionen ein Gesamtzahlungsanspruch von:
88529.361 x 41.200
89----------------------------- = 375.776 , 09 DM
9060.959
91ergibt.
92Die Klägerin hatte nämlich das fragliche Bauwerk im Verhältnis 41.200
93MK : 60.959 MK unterversichert.
94In dem Vertrag war die Versicherungssumme lediglich auf 40.000 MK festgelegt, woraus sich unter Berücksichtigung des bedingungsgemäßen Aufschlages zur Abdeckung einer eventuellen Unterversicherung in Höhe von 3 % eine vertragliche Versicherungssumme von insgesamt 41.200 MK ergibt. Der Versicherungswert betrug demgegenüber jedoch 60.959 MK bei einem Index am Schadenstag von 1.400 MK.
95Dies ist für beide Parteien verbindlich in dem Gutachten W/I3 festgelegt. Das Gutachten W/I3 ist im Rahmen des im Anschluss an den Brandschaden vom 11.6.1985 durchgeführten Sachverständigenverfahrens im Sinne von § 64 VVG in Verbindung mit § 17 der dem Vertrag zugrunde liegenden VGB erstellt worden. Gemäß § 17 Ziffer 3 a) enthält dieses Gutachten auch zu der Frage der Unterversicherung zwischen den Parteien verbindliche Feststellungen. Der von den Sachverständigen W und I3 festgestellte Versicherungswert bezogen auf das Jahr 1914 von 60.959 MK ist für die Parteien verbindlich , weil das Sachverständigenverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die von den Sachverständigen festgestellten Werte nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen (§ 64 Abs. 1 VVG).
96Das Verfahren war ordnungsgemäß. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß nicht beide beteiligten Sachverständigen jeweils ein eigenes Gutachten erstellt haben. Den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Sachverständigenverfahrens ist auch Genüge getan, wenn der eine Sachverständige ein Gutachten erstellt und der andere dieses Gutachten durch Gegenzeichnung für richtig befindet und verantwortet. Von beiden Sachverständigen ein eigenes Gutachten zu verlangen, wäre reine Formelei und unnötiger Kostenaufwand, wenn beide Sachverständigen sich einig sind und der eine die Ermittlungen und Beurteilungen des anderen teilt und auch mit der Darstellungsweise der Feststellungen einverstanden ist. Entscheidend ist, daß sich zwei Sachverständige, nämlich einer von der Seite der Versicherung und einer von der Seite des Versicherungsnehmers, mit der Beurteilung der Schadenshöhe befassen. Dieses für beide Seiten unerlässliche Erfordernis ist jedoch auch dann gegeben, wenn einer ein Gutachten erstellt und der andere dieses Gutachten überprüft und durch seine Unterschrift deutlich macht, daß er das Gutachten in allen Einzelheiten für sich selber gelten lässt und verantwortet.
97Der in dem Gutachten W/I3 festgestellte Versicherungswert von 60.959 MK ist für die Parteien auch verbindlich. Dieser Wert weicht nämlich von dem tatsächlichen Versicherungswert von 50.799 MK, wie er sich in der Beweisaufnahme ergeben hat, nicht offenbar erheblich ab.
98Die Kammer folgt hinsichtlich des tatsächlichen Versicherungswertes den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X2. Die Ausführungen des Sachverständigen haben die Kammer insbesondere deshalb überzeugt, weil er detailliert, verständlich und schlüssig , dargelegt hat, welche Kriterien er bei Ermittlung der für den Versicherungswert erforderlichen Basiszahlen angewandt hat. Insbesondere hat er nicht zuletzt in seinen mündlichen Erläuterungen zu seinem Gutachten überzeugend erklärt, warum er trotz der für den Laien außergewöhnlich erscheinenden Ausstattung des hier streitbefangenen Hauses bei der Ermittlung der Basisdaten, insbesondere des MK-Wertes pro Kubikmeter, nicht von einer sehr guten bzw. aufwendigen Ausstattung, sondern lediglich von einer guten Ausstattung ausgegangen ist. Er konnte verdeutlichen, daß es über die Ausstattung des streitbefangenen Hauses hinausgehende Ausstattungsdetails gibt, die erst eine Einstufung in eine höhere als diejenige Wertstufe rechtfertigen, in die das Haus der Klägerin eingeordnet werden muss.
99Aus vor genannten Gründen geht die Kammer davon aus, daß der Sachverständige den Ausgangswert für die Berechnung des Versicherungswertes zutreffend mit 30 MK/ cbm angenommen hat. Von diesem Wert ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitig anzunehmenden 1.435 cbm sowie eines vom Sachverständigen angesetzten Aufschlags von 18 % für Baunebenkosten ein Versicherungswert von 50.799.
100Bei Zugrundelegung dieses Betrages ergibt sich als Summe der von der Unterversicherung betroffenen Positionen, nämlich der Positronen Gebäudeneuwert, Schadensminderungskosten, Einbauküche und Mietausfall, unter Berücksichtigung der Unterversicherung folgende -anteilige- Forderung der Klägerin für diese Positionen:
101529.361 x 41.200
102------------------------- = 429.332,68 DM.
10350.799
104Demgegenüber errechnet sich auf der Grundlage des Gutachtens W/I3 ein Betrag von:
105529.361 x 41.200
106-------------------------- = 357.776,09 DM.
10760.959
108Dieser Betrag liegt um 71.556,59 und damit um 16,66 %.unter dem Betrag, den die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich als Entschädigung hätte beanspruchen können.
109Bei der Berechnung der prozentualen Abweichung der in dem Gutachterverfahren festgestellten von den tatsächlichen Werten war entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 87, 601 f. (602) der geforderte höhere Betrag mit 100 % gleichzusetzen, wobei hier der geforderte höhere Betrag der bei zutreffender Berechnung sich ergebende Entschädigungsbetrag von 429.332,68 DM anzusetzen ist. Denn nur dieser, nicht etwa ein vom Versicherungsnehmer unzutreffenderweise verlangter überhöhter Entschädigungsbetrag kann für die Prüfung maßgeblich sein, inwieweit die festgestellte Entschädigung von der wirklichen Sachlage abweicht.
110Die Abweichung von 16,66% ist nicht so wesentlich, daß sie die Unverbindlichkeit der Schadensfeststellung W/I3 zur Folge hätte.
111In der Entscheidung VersR 87, 601 f hat der Bundesgerichtshof Abweichungen in einer Größenordnung von unter 15 % als regelmäßig unbeachtlich bezeichnet.
112Diese Prozentzahl stellt jedoch keine strikte Grenze dar. Der Bundesgerichtshof hat damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, bis zu welcher Grenze im Regelfall eine offenbare erhebliche Abweichung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht anzunehmen ist.
113Das bedeutet jedoch nicht, daß bei einer prozentualen Abweichung von mehr als 15 % im Regelfall von einer offenbaren, erheblichen Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift des VVG auszugehen wäre.
114Vielmehr sind an eine offenbare erhebliche Abweichung strenge Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG, der nicht von einer offenbaren oder erheblichen Abweichung spricht; § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG verlangt vielmehr eine erhebliche Abweichung, die zugleich offenbar ist.
115Dem Sinn dieser Vorschrift entspricht es, an die Voraussetzungen einen strengen Maßstab anzulegen. Die Einführung des für beide Parteien verbindlichen Sachverständigenverfahrens sollte nämlich bewirken, daß kostspielige und langwierige Prozesse vermieden werden. Das Sachverständigenverfahren soll beiden Beteiligten, der Versicherung und dem Versicherungsnehmer, die Möglichkeit geben, möglichst schnell und ohne übermäßigen Kostenaufwand eine beiden Betroffenen gerecht werdende Beurteilung der Schadenshöhe zu erreichen und damit eine möglichst zügige und für beide Parteien annehmbare Schadensabwicklung ermöglichen.
116Für beide Beteiligten ist es in einem Schadensfall von Bedeutung, möglichst schnell verbindlich festzustellen, wie hoch die zu zahlende Entschädigung sein wird.
117Für den Versicherungsnehmer ist eine frühzeitige verbindliche Festlegung von Bedeutung, weil er im Regelfall schnell die Schadensbeseitigungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in Angriff nehmen möchte; dafür muss er jedoch verbindlich wissen, über welchen Geldbetrag er verfügen kann. Er muss sich darauf verlassen können, daß nicht im Anschluss an das Sachverständigenverfahren die dort festgestellten Entschädigungsbeträge später reduziert werden.
118Auch für die Versicherung ist es von Bedeutung, möglichst unmittelbar im Anschluss an einen Schadensfall zu wissen, wieviel sie an Entschädigung zu zahlen hat. Dies ist u.a. für die Kalkulation im allgemeinen und für die Prämienberechnung unerlässlich.
119Dementsprechend besteht auch in der Rechtsprechung (OLG München, VersR 59, 1017, OLG Braunschweig VersR 76, 329, LG Köln, VersR 80, 1066) die Tendenz, eine offenbar erhebliche Abweichung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG erst bei einer Abweichung um 20 % anzunehmen. Eine prozentuale Abweichung nach unten von lediglich 16,66 % führt nach alledem nicht zu einer offenbar erheblichen Abweichung im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG, so daß die Feststellungen in dem Gutachten W/I3 zu dem Versicherungswert für beide Parteien verbindlich sind.
120Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf einen ihr zuzurechnenden Beratungsfehler gehindert, die Unterversicherung geltend zu machen.
121Die Klägerin hat für ihre Behauptungen, der Zeuge T habe den in dem Versicherungsvertrag vorgesehenen Versicherungswert als ausreichend bezeichnet und trotz mehrfachen Insistierens der Klägerin und ihres Sohnes eine Anhebung des Versicherungswertes auf 45.000 MK nicht vorgenommen, den Beweis nicht erbracht.
122Durch die Aussage des Zeugen L konnten die Behauptungen der Klägerin nicht bewiesen werden. Dieser Zeuge konnte Behauptungen der Klägerin in wesentlichen Punkten nicht bestätigen, in einigen ebenfalls wichtigen Punkten war die Aussage des Zeugen zu unklar, als daß dadurch der erforderliche Beweis für die Behauptungen der Klägerin erbracht werden konnte.
123Durch die Aussage des Zeugen L hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin und der Zeuge L vergeblich gegenüber dem Zeugen T versucht hätten, die Versicherungssumme in dem Versicherungsvertrag anzuheben.
124Der Zeuge L konnte dies aus eigenem Erleben nicht bestätigen. Er hat lediglich ausgesagt, daß seine Mutter, die Klägerin, ihm erzählt habe, sie sei bei Herrn T gewesen und habe das Haus höher versichern lassen wollen, was Herr T2 jedoch abgelehnt habe, da das Haus ausreichend versichert sei.
125Diese Bekundung des Zeugen L hat die Kammer nicht davon überzeugt, daß der Zeuge T entsprechend der Behauptung der Klägerin eine Anhebung der Versicherungssumme abgelehnt habe unter Hinweis darauf, daß die vereinbarte Versicherungssumme ausreichend sei.
126Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin bleiben insbesondere deshalb, weil keinerlei Erklärung für das von der Klägerin behauptete Verhalten des Zeugen T ersichtlich ist. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, daß der Zeuge T, der durch eine Erhöhung der Versicherungssumme Provision verdient hätte, diese gegenüber der Klägerin abgelehnt haben soll.
127Auch die von der Klägerin als Erklärung gegebene Behauptung, der Zeuge T habe mit seinem Verhalten lediglich bewirken wollen, daß die Klägerin ihre Kündigung des Versicherungsvertrages zurücknehme, ist nicht überzeugend. Hierfür hätte die Klägerin zunächst einmal dartun müssen, daß die Voraussetzungen für eine Vertragskündigung nach den §§ 69, 70 VVG an ihrer Person überhaupt erfüllt waren. Dagegen spricht, daß sie sich mit der Ablehnung der Kündigung seitens der Beklagten abgefunden hat.
128Den Bekundungen des Zeugen L konnte auch nicht mit der für eine erfolgreiche Beweisführung ausreichenden Klarheit entnommen werden, daß der Zeuge T die im Vertrag vorgesehene Versicherungssumme gegenüber der Klägerin oder dem Zeugen L als ausreichend bezeichnet habe. Insbesondere konnte der Zeuge L nicht bestätigen, daß der Zeuge T2 gegenüber der Klägerin behauptet hätte, daß der in dem Vertrag mit der X-Versicherung vorgesehene Versicherungswert von 45.000 MK überhöht und der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte ausreichend sei.
129Vielmehr bekundete der Zeuge L, daß der Zeuge T nach Information über den Versicherungsvertrag mit der X-Versicherung erklärt habe, daß der Versicherungswert in beiden Verträgen derselbe sei. Der in beiden Verträgen enthaltene identische Versicherungswert sei auch ausreichend. Im Hinblick darauf, daß nach der Behauptung der Klägerin in dem Versicherungsvertrag bei der X-Versicherung der Versicherungswert mit 45.000 MK angegeben ist, wird aus dieser Bekundung des Zeugen L nicht klar, auf welchen Versicherungswert sich die Äußerung des Zeugen T2 bezogen haben soll.
130Auch aus der Bekundung des Zeugen L, sowohl er als auch die Klägerin hätten sich über Jahre hinweg immer wieder an den Zeugen T mit der Frage gewandt, ob denn das Haus auch ausreichend versichert sei, lässt sich eine Bestätigung der Behauptung der Klägerin, daß der Zeuge T das Haus als ausreichend versichert bezeichnet habe, nicht entnehmen. Zum einen bekundet der Zeuge L lediglich, daß es viele MaIe zu Gespräche über die Frage der Unterversicherung gekommen sei; er hat nicht ausdrücklich bestätigt, daß der Zeuge T erklärt habe, das Haus sei ausreichend versichert. Im übrigen ist es nicht nachvollziehbar, daß sich die Klägerin und der Zeuge L ständig mit ein und derselben Frage an denselben Versicherungsvertreter gewandt haben sollen. Es hätte näher gelegen, sich bei einer dritten Person kundig zu machen, wenn tatsächlich immer wieder Zweifel aufgekommen wären.
131Abgesehen davon steht die Bekundung des Zeugen L auch im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen T. Dieser hat ausgesagt, daß er lediglich einmal, 10 bis 14 Tage vor dem Schadensfall, mit dem Zeugen L gesprochen habe. Dieser habe ihn angerufen und erklärt, mit 40.000,--DM sei er unterversichert. Er habe dem Zeugen daraufhin lediglich erläutert, daß der Betrag mit dem Faktor 12 oder 13 multipliziert werden müsse, wenn er die tatsächliche Versicherungssumme ermitteln wolle.
132Auch mit der Klägerin sei es nicht, wie von dem Zeugen L bekundet, zu wiederholten Gesprächen über die Frage einer Unterversicherung gekommen.
133Es besteht keine Veranlassung, dem Zeugen T weniger zu glauben, als dem Zeugen L, der jedenfalls als Sohn der Klägerin am Ausgang des Rechtstreits nicht weniger interessiert als der Zeuge T. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge T möglicherweise irrtümlich von einer Versicherungssumme von ca., 800.000,-- DM ausgegangen ist und deshalb die Klägerin bzw. deren Sohn falsch beraten hat.
134Nach der Behauptung der Klägerin soll der Zeuge zwar unmittelbar nach dem Schadensereignis dem Zeugen I erklärt haben, das Haus sei ja mit ca. 800.000,-- DM versichert. Der Zeuge I hat dies jedoch bei seiner Vernehmung nicht bestätigt.
135Zusätzlich zu dem sich nach alledem unter Berücksichtigung der Unterversicherung ergebenden Betrag von 357.776,09 DM steht der Klägerin ein Betrag in Höhe von 9.576,-- DM für Abbruch- und Aufräumkosten zu.
136Die Höhe dieser Schadensposition ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit §§ 17 Ziffer 3 d), 1 Ziffer 2 c) VGB in dem Sachverständigenverfahren durch das Gutachten W/I3 für die Parteien verbindlich festgelegt worden.
137Der in diesem Gutachten für Abbruch- und Aufräumkosten angesetzte Betrag von 9.576,-- DM weicht nicht offenbar von den tatsächlichen Abbruch- und Aufräumkosten erheblich ab. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Die Kammer folgt insoweit dem Gutachten des Sachverständigen X2. Dieser hat den in dem Gutachten W/I3 enthaltenen Betrag als „angemessen“ abgeschätzt angesehen. Die Kammer folgt dem Sachverständigen insoweit insbesondere deshalb, weil der Sachverständige sehr deutlich die Schwierigkeit der Berechnung dieser Schadensposition dargelegt hat. Er hat nicht irgendwelche Zahlen als konkret berechnet hingestellt, vielmehr hat er offen eine Schätzung vorgenommen, der sich die Kammer anschließt. Es ist davon auszugehen, daß der Sachverständige anhand einer Ortsbesichtigung, die er vorgenommen hat, sowie anhand der von ihm eingesehenen Bauzeichnungen und der Lichtbildermappe abschätzen kann, ob sich die in dem Gutachten W/I3 angegebenen Abbruch- und Aufräumkosten in einem angemessenen Rahmen bewegen.
138Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu den von ihr angeblich tatsächlich für Abbruch- und Aufräumarbeiten aufgewandten Kosten. Die von ihr insoweit vorgelegte Rechnung ist nicht nachvollziehbar. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, daß 1.386 Stunden für Abbruch- und Aufräumkosten verwandt worden sind. Darüber hinaus erscheint auch der Stundensatz von 32,-- DM überhöht. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, daß nach dem Vortrag der Klägerin die Abbruch- und Aufräumkosten im wesentlichen durch Eigenarbeit des Sohnes der Klägerin, des Zeugen L, durchgeführt wurden. Dieser ist aber im Bezug auf Abbruch- und Aufräumarbeiten als „ungelernter Arbeiter“ anzusehen, was einen Stundensatz von 32,-- DM nicht rechtfertigt. Im übrigen ist nicht erklärlich, wieso für Abbruch- und Aufräumarbeiten ein Architekt mit einem Honorar von 4.560,-- DM tätig werden musste. Schließlich würde der Umstand, daß eine ungelernte Kraft mit derartigem Zeitaufwand tätig geworden ist, nicht bedeuten, daß eine Fachfirma die Arbeiten nicht mit erheblich geringerem Zeitaufwand kostengünstiger hätte durchführen können.
139Es ergibt sich somit ein Gesamtanspruch in Höhe von 357.776,09 DM + 9.576,-- DM = 367.352,09 DM. Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 19 VGB um 4 % Zinsen, die die Beklagte der Klägerin von dem Tag einen Monat nach Schadenseintritt, d.h. vom 11.7.1985 an bis zur Gesamtbegleichung des Entschädigungsbetrages zu zahlen hat. Es ergibt sich ein Gesamtzinsanspruch in Höhe von 5.524,04 DM, der sich wie folgt berechnet:
140- 4 % Zinsen aus 367.352,09 DM
141vom 11.7.1985 - 10.9.1985 2.495,98 DM
142- 4 % Zinsen aus 167.352,09 DM
143vom 11.09.1985 - 30.1.1986 2.604,27 DM
144- 4 % Zinsen aus 67.352,09 DM
145vom 31.1.1986 - 24.3.1986 391,20 DM
146- 4 % Zinsen aus 20.992,09 DM
147vom 25.3.1986 - 4.4.1986 25,31 DM
148- 4 % Zinsen aus 1.475,86 DM
149vom 5.4.1986 - 19.5.1986 7,28 DM
1505.524,04 DM.
151Bei der Berechnung der Zinsen wurden als Zahlungszeitpunkte jeweils die von der Klägerin angegebenen Daten zugrunde gelegt. Für die Zinsberechnung ist nämlich der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der Klägerin entscheidend. Aus der zeitlichen Differenz zwischen den von der Beklagten und der von der Klägerin angegebenen Zahlungszeitpunkte konnte entnommen werden, daß die Beklagte die Zeitpunkte der Einzahlungen, die Klägerin hingegen die Zeitpunkte der Gutschrift auf ihrem Konto angegeben hat; jedenfalls aber ist die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte dafür, daß die jeweiligen Zahlungen zu einem früheren als von der Klägerin angegebenen Zeitpunkt auf ihrem Konto gutgeschrieben wurden, beweisfällig geblieben.
152Es ergibt sich somit ein Gesamtentschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 367.352,09 DM + 5.524,04 DM = 372.876,13 DM.
153Von diesem Betrag sind die von der Beklagten unstreitig erbrachten Zahlungen in Höhe von 365.876,23 DM in Abzug zu bringen, so daß der Klägerin gegen die Beklagte ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 6.999,90 DM zusteht.
154Ein höherer Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, da die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin weder das Sachverständigenverfahren verzögert hat noch mit ihren Zahlungen in Verzug geraten ist.
155Für eine verzögerliche Durchführung des Sachverständigenverfahrens liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Sachverständigengutachten, insbesondere wenn sie so umfangreich sind wie das Gutachten W/I3, mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß die Beklagte auf die Sachverständigen oder sonst auf das Verfahren in einer Weise Einfluss genommen hat, die zur Verzögerung desselben beitrug. Es wäre jedenfalls Sache der Klägerin gewesen darzulegen, zu welchem früheren Zeitpunkt das Gutachten hätte vorliegen können.
156Auch mit ihren Zahlungen ist die Beklagte nicht in Verzug geraten. Aus § 19 Ziffer 1 VGB ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu entnehmen, daß die Beklagte einen Monat nach Anzeige des Schadens einen Teilzahlungsbetrag leisten muss. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich lediglich, daß die Klägerin einen solchen Teilbetrag verlangen kann. Dass sie dies getan hat, wird nicht vorgetragen.
157Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß die Beklagte bereits drei Monate nach dem Schadensfall über die Hälfte des geschuldeten Gesamtentschädigungsbetrages, nämlich 200.000,-- DM, als Abschlag gezahlt hat. Im Januar waren durch die weitere Zahlung von 100.000,-- DM bereits über 80 % der geschuldeten Summe gezahlt.
158Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, bereits im Januar den vollen von ihr geschuldeten Betrag an die Klägerin auszuzahlen. In § 19 Ziffer 1 VGB ist zwar vorgesehen, daß die Entschädigung binnen zwei Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach zu erfolgen hat. Dem Vortrag der Parteien lässt sich jedoch lediglich entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Sachverständigen die Gutachten mit ihrer Unterschrift abgeschlossen haben. Dieser Zeitpunkt kann aber für die zwei-Wochenfrist des § 19 Ziffer 1 VGB nicht verbindlich sein. Vielmehr beginnt der Fristlauf frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer und die Versicherung Kenntnis von den die Schadenshöhe feststellenden Gutachten haben. Auch wenn die Parteien nicht vortragen, zu welchem Zeitpunkt sie von den Gutachten der Sachverständigen W und I3 Kenntnis erlangt haben, so ergibt sich doch aus dem Vortrag der Klägerin ein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Zeitpunkt frühestens Ende Januar, Anfang Februar 1986 gelegen hat. Die Klägerin trägt nämlich vor, daß sie „mit Schreiben vom 12.2.1986, kurz nach Erhalt des Gutachtens, … der Beklagten mit (geteilt habe), …“. Auch aus der Tatsache, daß die Beklagte weitere Zahlungen erst im März und Anfang April geleistet und mit diesen Zahlungen ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin noch nicht in vollem Umfang erfüllt hat, ergibt sich nicht, daß die Klägerin mit ihrer Entschädigungszahlung in Verzug geraten ist. Dadurch, daß die Klägerin den Feststellungen in dem Gutachten W/I3 widersprochen hat, war nämlich die Voraussetzung des § 19 Ziffer 1 VGB für die Fälligkeit der Entschädigungsverpflichtung und damit die Möglichkeit des Verzuges der Beklagten entfallen. Nach dem die Klägerin den Feststellungen widersprochen und diese als unannehmbar, „durch nichts gerechtfertigt“, bezeichnet hatte, stellte sich für die Parteien erneut die Frage der Höhe der Entschädigungszahlung.
159Allein mit der Zahlung des Restbetrages von 6.999,90 DM befindet sich die Klägerin seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung, dem 20.5.1986, gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verzug. Dies begründet jedoch keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz in der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Höhe. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verzögerung der Zahlung von knapp 7.000,-- DM zu den von der Klägerin behaupteten Schäden geführt haben soll. Im Hinblick auf das Volumen der Wiederherstellungskosten konnte es für die Entscheidung, wann welche Wiederherstellungsarbeiten in Angriff genommen werden sollten, nicht von Bedeutung sein, ob die Klägerin 7.000,-- DM mehr oder weniger zahlen würde.
160Im übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der Klägerin selbst bei Verzug der Beklagten ein Schaden in Höhe von 134.666,68 DM wegen Verdienstausfalls der Q E entstanden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Q E die Klägerin wegen eines solchen Verdienstausfalles - das Bestehen einmal unterstellt - in Anspruch nehmen könnten. Wenn nämlich die Beklagte entsprechend der Behauptung der Klägerin die verzögerliche Inangriffnahme der Wiederaufbauarbeiten durch ihre verzögerliche Zahlungen verhindert hätte, dann träfe die Klägerin für den Verdienstausfall der Q E keinerlei Verschulden. Eine Grundlage für eine Haftung der Klägerin gegenüber der Q E ohne Verschulden ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Klägerin aufgrund der Zerstörung der Mietsache von ihrer Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung freigeworden.
161Der Zinsanspruch beruht auf § § 284 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs., 1 BGB. Die Beklagte ist seit dem 20.5.1986 mit der Zahlung des Betrages von 6.999,90 DM in Verzug. Die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens ergibt sich daraus, daß die Klägerin Bankkredit in Höhe von mindestens 6.999,90 DM in Anspruch nimmt, den sie mit 7 % verzinsen muss. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Darlehensvertrag mit der T3 C. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Darlehensvertrag nicht, daß die Klägerin bei Rückzahlung eines Betrages in Höhe von knapp 7.000,-- DM in dem fraglichen Zeitpunkt eine Vorfälligkeitsentschädigung an die T3 zu entrichten hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Darlehensvertrag, daß eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3 % lediglich in dem Fall an die – T3 zu entrichten war, daß die Klägerin vor Ablauf der Festzinsperiode, d.h. ausweislich der Ziffer 1 des Vertrages vor Ablauf des 30.09.1985, den Kredit ganz oder teilweise zurückzahlen würde.
162Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
163Streitwert:
1641) bis zum 23.10.1986: 258.171,58 DM
1652) ab dem 24.10.1986: 248.708,11 DM
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