Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 87/88
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
1
G r ü n d e
2I
3Die Beteiligte zu 1), die die Sische Staatsangehörigkeit besitzt, hat am ##. August 19## in X2 das Kind G geboren. Mutter und Kind leben in der Bundesrepublik Deutschland. Am ##. September 19## erkannte der Sische Staatsangehörige D N zur Urkunde des Standesbeamten der Kreisverwaltung B die Vaterschaft zu dem Kind an; der Beteiligte zu 2) stimmte als gesetzlicher Vertreter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung zu.
4Der Standesbeamte des Standesamtes X2 hat es abgelehnt, das Vaterschaftsanerkenntnis dem Geburtseintrag des Kindes beizuschreiben. Er hält, ebenso wie der Beteiligte zu 3), die Beischreibung nicht für zulässig, weil das Kind nach Sischem Recht ehelich sei. Die durch Urteil des Amtsgerichts –Familiengerichts – X vom 10. Dezember 1985 - ## F ###/## - ausgesprochene Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 1) mit einem Sischen Staatsangehörigen sei nicht durch ein Sisches Gericht anerkannt worden, so daß die Mutter des Kindes im Sischen Rechtsbereich noch als verheiratet gelte.
5Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Standesbeamten des Standesamtes X2 angehalten, die Vaterschaftsanerkennung zu dem betroffenen Kind G B2 durch den Sischen Staatsangehörigen D N vom ##. April 19## am Rande des Geburtseintrages zu vermerken. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3), der die Rechtslage für umstritten hält und eine obergerichtliche Entscheidung herbeiführen möchte.
6II.
7Die nach §§ 49 Abs. 1, Abs. 2 PStG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses an, wonach die Frage, ob eine Ehe aufgelöst ist, nicht nach dem gem. Artikel 19 Abs. 1 EGBGB in Betracht kommenden Recht, sondern bei Vorliegen eines deutschen Scheidungsurteils selbständig nach deutschem Recht zu entscheiden ist. Auf die zur Begründung angeführten Gesichtspunkte und die zitierte Literatur wird verwiesen.
8Die hiergegen vorgebrachten Argumente in der Beschwerdeschrift greifen demgegenüber nicht durch.
9Der Beschwerdeführer verkennt zunächst nicht, daß die Frage, ob die Mutter eines Kindes in gültiger Ehe lebt, nicht nach dem durch Artikel 19 EGBGB berufenen Recht (Familienstatut) zu beurteilen, sondern selbständig, d. h., unter Anwendung der Kollisionsnormen des deutschen Rechts, anzuknüpfen ist. Danach ist aber die Frage, ob die frühere Ehe der Beteiligten zu 1) wirksam geschieden ist, nur davon abhängig, ob ein deutsches Scheidungsurteil vorliegt. Es handelt sich hierbei um eine Frage des internationalen Scheidungsverfahrensrechts, für die die Frage, ob die deutsche Scheidung nach ausländischem Recht anerkannt wird, ohne Bedeutung ist. Für den deutschen Rechtsbereich kommt es danach nur auf das deutsche Scheidungsurteil an (vgl. Massfeller-Hoffmann, Rdn, 78 zu § 21 PStG, Rdn, 21 ff zu § 5 EheG; BGH NJW 1981, 1900, 1901 a.E.). An der Richtigkeit dieser Auffassung hat sich auch nichts durch die Neufassung des Artikel 13 Abs. 2 EGBGB geändert. Denn diese Vorschrift berührt Fragen des internationalen Scheidungsverfahrensrechts nicht; sie gewinnt allenfalls Bedeutung für die Frage der Ehefähigkeit, weil sich diese Frage im internationalen Eheschließungsrecht als ''Vorfrage'' im Rahmen des von Artikel 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Eheschließungsstatus stellen kann (Massfeller-Hoffmann, Rdz, 22 a zu § 5 EheG). Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3) wird durch diese Betrachtungsweise auch nicht das Bestreben des Gesetzgebers bei der Neuschaffung der Artikel 13 Abs. 2, 19, 20 EGBGB, hinkende Ehen zu vermeiden, unzureichend berücksichtigt. Dieses Problem ergibt sich nämlich nur dann, wenn ein deutsches Gericht gegen die in § 606 b ZPO geregelte internationale Zuständigkeitsvorschrift verstoßen hat und deshalb die Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird. Bei richtiger Anwendung der Regeln über die internationale Zuständigkeit steht hingegen der Anerkennung der deutschen Scheidung im Ausland kein Hindernis entgegen (Massfeller-Hoffmann, a.a.O. Rdn. 22 zu § 5 EheG). Sinn der Anerkennung einer ausländischen Scheidung kann es nur sein, deren Wirkung auch auf das Inland zu erstrecken. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob das deutsche Scheidungsurteil im Sischen Rechtskreis Anerkennung findet, sondern darum, ob deutsche Behörden und Gerichte an die von einem deutschen Gericht ausgesprochene Scheidung gebunden sind. Für diese Frage kann es auf die Anerkennung der Entscheidung durch das Heimatland nicht ankommen. Vielmehr ist die Ehe für den deutschen Rechtsbereich aufgelöst (Massfeller-Hoffmann, Rdn, 78 zu § 21 PStG). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Kommentierung Massfeller-Hoffmann Rdn, 82 zu § 21 PStG nichts anderes, weil der dortige Verweis auf § 17 EGBGB einen anderen Fall als den hier vorliegenden betrifft. Auch soweit die Frage in Rdn. 78 zu § 21 PStG als umstritten bezeichnet wird, bezieht sich dies offensichtlich nur darauf, ob die Frage der Gültigkeit der Ehe selbständig oder unselbständig anzuknüpfen ist, wie auch der Verweis auf Vorbemerkungen 22 vor § 1 ff EheG zeigt. Der dortigen Kommentierung lässt sich nichts anderes entnehmen; vielmehr ergibt sich aus den Bemerkungen Rdn. 21 ff zu § 5 EheG eindeutig, daß die Inlandswirkung des deutschen Urteils unabhängig davon gesehen wird, ob die Entscheidung im ausländischen Heimatstaat anerkannt wird.
10Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da der Beteiligte zu 3) Gebührenfreiheit genießt (§ 11 KostO). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst, da im Beschwerdeverfahren nicht mehrere im Sinne des § 13 a FGG beteiligt waren.
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