Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 419/87
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. .
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 5.503,01 DM zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten allen materiellen Schaden, der ihr anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 26.09.1985 bis 15.11.1985 durch den Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und unterhält eine Praxis, in welcher für sein Fachgebiet sämtliche ambulanten Operationen durchgeführt werden können. Im Jahre 1985 beabsichtigte die Beklagte und Widerklägerin, einige ihrer Zähne im Unterkieferbereich überkronen zu lassen. Aus diesem Grunde wurde sie von Herrn Dr. H, bei welchem sie sich in zahnärztlicher Behandlung befand, an den Kläger zur operativen Entfernung der Zähne 38 und 48 überwiesen. Dort stellte sie sich am 26.09.1985 zur Durchführung der Behandlung vor. Der Beklagten wurde die Möglichkeit aufgezeigt, die Weisheitszähne einzeln in Lokalanästhesie zu entfernen. Da diese jedoch eine Entfernung in Vollnarkose verlangte, wurde sie über das Narkoserisiko aufgeklärt. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Nervenschädigung bei der operativen Entfernung der Weisheitszähne erfolgte nicht.
3Nach Durchführung der Operation verspürte die Beklagte im Unterkieferbereich ab Mitte der Unterlippe bis in den rechten Mundwinkel und im gesamten rechten Wangenbereich kein Gefühl mehr.
4Für seine ärztlichen Bemühungen erteilte der Kläger der Beklagten am 19.11.1985 Rechnung, die identisch ist mit der vorgelegten Rechnung vom 08.05.1987, über 996,99 DM. Dies ist die Klageforderung. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung, daß der Kläger ihr- zum Ersatz zukünftiger materieller Schäden anlässlich der durch ihn erfolgten zahnärztlichen Behandlung verpflichtet sei.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagt zu verurteilen, an ihn 996,99 DM zuzüglich 8,5 % Verzugszinsen seit dem 04.08.1986 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte und Widerklägerin behauptet, die Extraktion der Weisheitszähne sei nicht vital indiziert und daher nicht erforderlich gewesen, sondern eine Maßnahme, die in Anbetracht der beabsichtigten Überkronung allenfalls zweckmäßig gewesen sei. Die Extraktion der beiden Weisheitszähne sei nicht lege artis erfolgt. Es sei pflichtwidrig und vorwerfbar zu einer Verletzung der Unterkiefernerven mit einer folgenden bis heute nicht abgeklungenen Nervenläsion gekommen. Infolge dieses Behandlungsfehlers und der daraus folgenden Nervenläsion seien die eingetretenen Beschwerden nach wie vor vorhanden. Demgemäß besitze sie nur eine begrenzte Kontrolle der Unterlippe und des gesamten Unterkiefers mit der Folge, daß sich Schwierigkeiten beim kontrollierten Trinken, beim Kauen und dergleichen ergäben. Insbesondere im Winter habe sie das Gefühl, daß der gesamte Unterkieferkinnbereich zu einem "Eisklumpen" erstarrt sei.
10Bei der Nervenläsion im Kieferbackenbereich handele es sich um eine bekannte und typische, vermeidbare Komplikation einer Extraktion der Weisheitszähne. Bei Weisheitszahnextraktionen komme es häufig zu Läsionen des Nervus Lingualis und des Nervus Alviualares inferior.
11Diese bekannte Komplikation sei bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar. Der Kläger habe bei den Zahnextraktionen die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet; so daß es pflichtwidrig und vorwerfbar zu der Nervenläsion gekommen sei.
12Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sich wegen des Behandlungsfehlers schadensersatzpflichtig gemacht. Dessen Haftung bestehe auch deshalb, weil er sie über die mit der Extraktion der Weisheitszähne verbundenen Gefahren nicht aufgeklärt habe. Insoweit behauptet sie, sie hätte die Extraktion der Weisheitszähne nicht durchführen lassen, wenn sie über die Risiken einer Nervenläsion aufgeklärt worden wäre, zumal die Extraktion nicht vital geboten gewesen sei, sondern lediglich die Überkronung der Zähne hätte erleichtern sollen.
13Widerklagend beantragt die Beklagte,
141. den Kläger zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5.000,-- DM abzüglich 996,99 DM, dessen Höhe im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen;
152. festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, ihr allen materiellen Schaden, der ihr anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 26.09.1985 bis 15.11.1985 durch den Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird. .
16Der Kläger beantragt,
17die Widerklage abzuweisen.
18Der Kläger und Widerbeklagte behauptet, aufgrund der von der Beklagten mitgebrachten Röntgenaufnahmen und der durchgeführten Untersuchung habe er festgestellt, daß die in Rede stehenden Weisheitszähne stark impaktiert gewesen seien, so daß eine umfangreiche Osteotomie habe durchgeführt werden müssen. In Fachkreisen sei einhellige Meinung, daß die operative Entfernung von verlagerten und retinierten Weisheitszähnen notwendig sei. Dabei handele es sich nicht um eine vitale Indikation. Konkreter Anlass zur operativen Entfernung bei der Beklagten sei eine röntgenologisch dargestellte periapikale Aufhellung am Zahn 48 gewesen, die auf einen pathologischen Prozess hingedeutet habe. Diesem pathologischen Prozess in Verbindung mit den zuvor getroffenen Feststellungen werde am besten durch Entfernung der entsprechenden Weisheitszähne begegnet. Dieses entspreche den Regeln der ärztlichen Kunst. Das Risiko, daß bei einer operativen Entfernung der Weisheitszähne durch einen Mund- und Kieferchirurgen eine Paraesthesie oder gar Anaesthesie auftrete, sei statistisch gesehen äußerst selten.
19Nach Durchführung der Operation bei der Beklagten seien die Nervenstränge in ihrer Kontinuität erhalten gewesen, und zwar auch nach der operativen Entfernung des zweiten Zahnes. Die operative Entfernung der Zähne sei lege artis erfolgt. Eine Paraesthesie, wie er sie aufgrund der von der Beklagten behaupteten Gefühlsstörung postoperativ in das Krankenblatt als Möglichkeit eingetragen habe, sei in der Regel reversibel. Im übrigen seien die von der Beklagten vorgetragenen Beschwerden nicht alle dem Versorgungsgebiet des angeblich noch immer geschädigten Nerves zuzuordnen.
20Der Kläger ist der Ansicht, er hafte der Beklagten weder aus dem Gesichtspunkt eines ärztlichen Behandlungsfehlers noch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Nervschädigung habe für ihn keine Aufklärungspflicht bestanden.
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. Dr. J, welches dieser in der mündlichen Verhandlung am 13.09.1988 mündlich erläutert hat. Der Zeuge Dr. I hat die an ihn gerichtete Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung, ihrer Richtigkeit schriftlich beantwortet (Bl. 168. d.A.).
22Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 03.11.1987 (Bl. 78 ff. d.A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. Dr. J (Bl. 120 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.09.1988 (Bl. 170 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf die persönliche Anhörung des Zeugen Dr. I sowie auf die Vernehmung der Zeugen Dr. L und Dr. H haben die Parteien verzichtet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
26Dem Kläger steht ein unstreitiger Honoraranspruch in Höhe von 996,99 DM gegen die Beklagte zu, der aber durch die Aufrechnung mit einem der Beklagten und Widerklägerin zustehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.500,-- DM erloschen ist, so daß ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 5.503,01 DM verbleibt.
27Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat seine Grundlage in den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
28Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar fest, daß dem Beklagten kein Behandlungsfehler unterlaufen ist, er hat jedoch schuldhaft die ihm obliegende Aufklärung über die mit der Operation verbundenen Risiken unterlassen und sich deshalb der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.,
29Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor. Dies steht aufgrund des Überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. Dr. J fest. Bei der operativen Entfernung des retinierten und verlagerten Zahnes 48 bei der Beklagten ist es zu einer Taubheit (Anaesthesie) des Nervus alveolaris inferior rechts gekommen. Diese Gefühlsbeeinträchtigung ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der operativen Entfernung des Zahnes 48 zu sehen, beruht jedoch nicht auf einem Behandlungsfehler.
30Die operative Entfernung des Zahnes: 48 (unterer rechter Weisheitszahn) war - ebenso wie die des Zahnes 38 (linker unterer Weisheitszahn) medizinisch angezeigt. Auf der praeoperativ angefertigten Röntgendarstellung ist eine periapikale Aufhellung der Wurzelspitze des Zahnes 48 erkennbar, desweiteren ist eine zystische Aufhellung im Bereich der Zahnkrone dieses Zahnes festzustellen, so daß in Anbetracht der vorgesehenen Überkronung eine prophylaktische Entfernung des Zahnes unbedingt angezeigt war, und zwar auch dann, wenn die Patientin noch keine Beschwerden in dieser Region verspürte. Die Entfernung derartiger Weisheitszähne in solchen Fällen entspricht, wie der Sachverständige dargelegt hat, der heutigen wohl überwiegenden Meinung in der Zahnmedizin. Allerdings bestand keine vitale Indikation zur Entfernung des betreffenden Zahnes. Zwar hätte der Zahn 48 in der Folgezeit die Ursache verschiedener Krankheitsbilder bei der Beklagten sein können, sichere Prognosen hierüber lassen sich jedoch nicht anstellen. Es ist auch davon auszugehen, daß sich der Zahn 48 in der. vorgefundenen Lage bei der Beklagten bereits etwa 30 Jahre befunden hat.
31Die durch die Entfernung des Weisheitszahnes verursachte Gefühlsstörung kann dem Kläger nicht als Behandlungsfehler angelastet werden. Die operative Entfernung eines retinierten und verlagerten Weisheitszahnes hat, wie der Sachverständige dargelegt hat, in der Weise zu erfolgen, daß zur operativen Entfernung eines retinierten und verlagerten Weisheitszahnes zur übersichtlichen Freilegung des Operationsgebietes Schnitte der Schleimhaut und Knochenhaut entlang der Vorderkante des Kieferastes und vom Gingivasaum des zweiten Molaren zur Umschlagfalte geführt werden. Nach Skelettierung des Alveolarfortsatzes in der Vorderkante des Kieferastes wird der Zahn mit einem Rosenbohrer bis zum größten Durchmesser der Krone freigelegt. Befindet sich der Weisheitszahn wie bei der Beklagten schräg nach mesial geneigt im Kiefer, hängt die Art der Extraktionstechnik von der Trennung der Wurzeln ab. In dieser Weise ist der Kläger, wie er substantiiert dargelegt hat, vorgegangen. Er hat die Zahnkrone abgetragen und anschließend zusätzlich die Wurzel durchtrennt und die Wurzelteile einzeln entfernt. Nach Durchtrennen der Wurzel hat er den Restzahn mit einem Hohlmeißelhebel luxiert und dann mit der Pinzette entfernt. Dabei sind die Nervenstränge in ihrer Kontinuität erhalten gewesen. Dies hat der Zeuge Dr. N, der seinerzeit beim Kläger als Assistent tätig war, bestätigt, nachdem er von diesem hinzugerufen worden war, um das Operationsfeld in Augenschein zu nehmen. Diese vom Kläger angewandte Operationstechnik gibt keine Veranlassung zur Beanstandung. Sie ist von der Beklagten auch nicht substantiiert bestritten worden.
32Daß es bei der Beklagten gleichwohl zu einer Gefühlsstörung gekommen ist, ist dem Kläger nicht anzulasten, da selbst bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Zahnentfernung in diesen Fällen eine mechanische Nervenläsion nicht ausgeschlossen werden kann. So kann bei der Luxation eines Zahnes z.B. ein Druck auf den Nervverlauf erfolgen, ohne daß dieser in seiner Kontinuität unterbrochen ist. Bereits durch Druck auf den Nerven kann es zu einer Gefühlsstörung kommen, was der Sachverständige im vorliegenden Fall auch für wahrscheinlich hält, da die praeoperative Röntgendarstellung eine unmittelbare Beziehung der Wurzelspitze des Zahnes 48 zu dem Nervkanal mit dem in diesem verlaufenden Nervus alveolares inferior vermuten lässt. Tatsächlich war es so, daß der Nerv zwischen den Wurzeln durchlief.
33Der Kläger hat sich der Beklagten gegenüber jedoch schadensersatzpflichtig gemacht, weil er schuldhaft gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hat und der körperliche Eingriff, den die Entfernung des Weisheitszahnes darstellte, nicht in vollem Umfang von der Einwilligung der Beklagten abgedeckt war.
34Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist, daß der Patient ausreichend überblicken und würdigen kann, in was er einwilligt. Die, Aufklärung muss deshalb die im großen und ganzen bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben, wobei sich ihre Intensität nach dem Einzelfall richtet (BGH, NJW 1985, 2192). Der Umfang der erforderlichen Aufklärung wird durch die Art und Höhe des erwarteten Risikos und durch die mögliche Schwere der Folgen bestimmt, wobei der sachlichen und zeitlichen Notwendigkeit des Eingriffs entscheidende Bedeutung zukommt (Palandt-Thomas, BGB, 47. Aufl. 1988, § 823 Anm. 6 B i m.w.N.). An dieser nach den dargestellten Grundsätzen zu bemessenden erforderlichen Aufklärung hat der Kläger es fehlen lassen.
35Die Aufklärung über die Möglichkeit einer auftretenden Gefühlsstörung war deshalb dringend veranlasst, weil Gefühlsstörungen auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen des behandelnden Zahnarztes nicht ausgeschlossen werden können. Es handelt sich vielmehr um ein typisches Risiko, welches mit einem derartigen Eingriff verbunden ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß bei der Lage des Zahnes 48 durchaus mit einer Nervschädigung zu rechnen war, die vorübergehend, aber auch bleibend sein kann, wobei der bleibende Schaden eher selten ist.
36Die Beklagte und Widerklägerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, daß sie die Weisheitszahnextraktion nicht hätte vornehmen lassen, wenn sie über die damit verbundenen Risiken informiert gewesen wäre. Für den Gegenbeweis liegt die Beweislast beim behandelnden Arzt, also beim Kläger (BGH NJW 1976, 363). Die behauptete Ablehnung der Einwilligung in den Eingriff im damaligen Zeitpunkt erscheint verständlich (siehe im einzelnen hierzu BGHZ 90, 96), da sie keine akuten Beschwerden hatte und eine vitale Indikation zur Entfernung des betreffenden Zahnes, wie dargelegt, nicht bestand. An der Verpflichtung zur Aufklärung änderte sich für den Kläger nichts. dadurch, daß es sich bei ihm um einen erfahrenen Kieferchirurgen handelt, für den ein Eingriff, wie er ihn bei der Beklagten vorgenommen hat, einen Routineeingriff darstellt. Denn auch in diesem Fall muss mit möglichen Komplikationen gerechnet werden, wenn, auch, wie der Sachverständige dargelegt hat, für einen erfahrenen Kieferchirurgen der Eintritt einer Komplikation sicherlich geringer ist.
37Bei der Höhe des Schmerzensgeldes, welches eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion hat, kam es entscheidend auf die erlittenen Beeinträchtigungen an. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie bis heute im Unterkieferbereich ab Mitte der Unterlippe bis in den rechten Mundwinkel und im gesamten rechten Backenbereich kein Gefühl mehr verspüre. Demgemäß besitze sie nur eine begrenzte Kontrolle der Unterlippe und des gesamten Unterkiefers mit der Folge, daß sich Schwierigkeiten beim kontrollierten Trinken, beim Kauen und der gleichen ergäben. Insbesondere im Winter habe sie das Gefühl, daß der gesamte Unterkieferkinnbereich zu einem "Eisklumpen" erstarrt sei. Die Anamnese der Beklagten durch den Sachverständigen hat ergeben, daß die vom Gutachter objektivierte Gefühlsstörung seit dem operativen Eingriff besteht und sich während dieses Zeitraumes nicht wesentlich verbessert hat. Möglicherweise wird sich der gegenwärtige Zustand noch verbessern, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit in diesem speziellen Fall als äußerst gering anzusehen. Andererseits dürfte auch eine Verschlimmerung des heutigen Zustandsbildes ausgeschlossen sein.
38Der Sachverständige hat eine deutliche Anaesthesie im Ausbreitungsgebiet des rechten Nervus mentalis in einem Hautareal der Unterlippe wie folgt festgestellt: Ausgehend vom mittleren Drittel der Unterlippe werde innerhalb eines Hautdreieckes, dessen 3 cm lange Basis im Lippenrot liegt und dessen zur Kinnspitze hin gerichtete Höhe 4 cm beträgt, auf Nadelstiche nicht registriert, wobei die Mimik der Beklagten jedoch nicht gestört ist.
39Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere auch des Alters der Beklagten von 49 Jahren sowie des Verschuldens des Klägers hielt die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,-- DM für angemessen, aber auch ausreichend.
40Soweit die Beklagte sich auf Entscheidungen beruft, in welchen in vergleichbaren Fällen höhere Schmerzensgelder zuerkannt worden sind, vermag dies an der Auffassung der Kammer nichts zu ändern, da die angeführten Fallkonstellationen mit dem hier vorliegenden Fall, nicht in jeder Hinsicht vergleichbar sind. So waren in den Entscheidungen, auf welche die Beklagte sich beruft (LG Dortmund; 2 0 29/79 - 7.500,-- DM; LG Heidelberg - 3 0 96/82 - 10.000,-- DM; OLG München - 14 440/78 - 15.000,-- DM; LG Augsburg - 6 0 689/87 - 9.000,-- DM; LG München I - 12 0 6980/83 - 12.000,-- DM), die Patienten, soweit Altersangaben vorliegen, jünger als die Beklagte, neben Gefühlsbeeinträchtigungen wurden, auch Schmerzen geäußert, der Schmerzensgeldanspruch war aufgrund eines Behandlungsfehlers begründet, es floss Speichel unbemerkt aus dem Mundwinkel, das Geschmacksempfinden auf einer Zungenseite ging verloren oder es traten zusätzlich Behinderungen beim Sprechen ein. Das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die sie hinnehmen muss, rechtfertigt ein Schmerzensgeld, welches nicht an der unteren Grenze angesiedelt werden kann, andererseits die Zusprechung eines Schmerzensgeldes über einen Betrag von 6.500,-- DM hinaus nicht begründet.
41Neben dem Leistungsanspruch hat die Beklagte und Widerklägerin ferner einen Anspruch auf Feststellung im Sinne des Widerklageantrags zu Ziffer 2). Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Der Kläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, der Beklagten allen materiellen Schaden, der ihr anlässlich der zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom 26.09.1985 bis 15.11.1985 entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen. Solche zukünftigen Schäden sind nicht auszuschließen. So ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht auszuschließen daß die Beklagte sich etwa bei Bewegung des Kiefers beim Essen einmal eine Verletzung an der Unterlippe zufügt. Besteht aber nur die Möglichkeit etwaiger Zukunftsschäden, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. '.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § S. 1 ZPO.
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