Urteil vom Landgericht Bonn - 18 O 174/88
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger DM 10.324,12 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.01.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,-- und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.000,-- vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am ##.##.19##, etwa gegen 20.20 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Autobahn A ## in südlicher Richtung. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Es brach nach rechts aus und schleuderte über die rechte Fahrspur. Auf dem Seitenstreifen gelang es dem Beklagten zu 1), sein Fahrzeug noch vor dem Berühren der Leitplanke abzufangen, nach links zu lenken und schließlich anzuhalten. Das Fahrzeug stand nicht mehr in Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1) schaltete die Warnblinkanlage nicht ein.
3Der Kläger befuhr dieselbe Autobahn mit seinem Pkw hinter dem Beklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h. Als er die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Gefahr erkannte, leitete er eine Vollbremsung ein und versuchte, das Hindernis rechts zu umfahren. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er prallte frontal in das Fahrzeug des Beklagten zu 1) und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde durch den Aufprall nach rechts vor die am rechten Fahrbahnrand befindliche Lärmschutzwand geschleudert; das Fahrzeug des Klägers blieb auf der linken Fahrspur liegen. Der Zeuge I, der hinter dem Kläger auf der Überholspur fuhr, erkannte das Fahrzeug des Klägers zu spät, so daß er mit seinem Pkw nicht mehr nach rechts ausweichen konnte und den Pkw des Klägers erfasste und weiter beschädigte. Ein weiterer Fahrer, der Zeuge C, prallte anschließend in das Fahrzeug des Beklagten zu 1).
4Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Sein Zeitwert betrug vor dem Unfall DM 23.900,--. Nachdem der Kläger am 22.12.1987 ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben hatte, verkaufte er sein Fahrzeug zum Preise von DM 2.100,--. Am 04. Januar 1988 erstattete der von dem Kläger beauftragte Sachverständige U sein Gutachten. Er ermittelte den Restwert des Fahrzeugs mit DM 5.000,-- und teilte mit, daß die Firma S angeboten habe, das Fahrzeug zu diesem Betrag zu kaufen.
5Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schädelprellung mit Schürfung der rechten Stirnseite, ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma mit knöcherner Absprengung, Prellungen und Quetschungen des Thoraxes und eine Brustbeinfraktur. Er unterzog sich einer zehntägigen stationären Krankenhausbehandlung und war bis zum 10. Januar 1988 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 07. Januar 1988 forderte er die Beklagten unter Fristsetzung zum 19. Januar 1988 zum Ausgleich des Fahrzeugschadens, weiterer Sach- und Vermögensschäden sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 12.000,-- auf.
6Die Beklagte zu 2) leistete, ohne eine Leistungsbestimmung hinsichtlich der einzelnen Schadensersatzpositionen zu treffen, eine Zahlung in Höhe von DM 10.000,--.
7Der Kläger behauptet, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe quer zur Fahrbahn gestanden. Es sei völlig unbeleuchtet gewesen. Er habe den Unfall des Beklagten zu 1) nicht gesehen und dessen Fahrzeug wegen der schlechten Ausleuchtung erst erkannt, als er sich diesem bereits bis auf etwa 100 Meter genähert habe.
8Er meint, die Beklagten seien ihm zum vollständigen Ausgleich seines Schadens verpflichtet.
9Er beantragt,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 14.975,50 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 19.01.1988 zu zahlen
11sowie
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.04.1988 zu zahlen.
13Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- DM für angemessen.
14Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behaupten, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe diagonal zur Fahrbahn mit dem Bug entgegen der Fahrtrichtung gestanden. Der Beklagte zu 1) habe die während des Schleudervorganges eingeschaltete Warnblinkanlage, nachdem er stand, wieder ausgeschaltet; jedoch habe das Abblendlicht des Fahrzeuges weitergebrannt, so daß der Kläger nach ihrer Meinung das Fahrzeug habe rechtzeitig erkennen können. Schon Sekundenbruchteile, nachdem der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht habe, sei der Kläger aufgefahren. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe vor dem Aufprall lediglich die linke Fahrspur versperrt und allenfalls wenige Zentimeter in die rechte Fahrspur hineingeragt. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren.
17Sie halten ein Schmerzensgeld von etwa 4.000,-- DM für angemessen und meinen, der Kläger müsse sich den sachverständig ermittelten und auch tatsächlich angebotenen Restwert in Höhe von 5.000,-- DM auf seinen Sachschaden anrechnen lassen. Der Kläger könne auch nicht den durch den Aufprall des Zeugen I auf sein Fahrzeug entstandenen Sachschaden ersetzt verlangen.
18Das Gericht hat Beweis über den Hergang des Unfalls durch Anhörung der Zeugen I und C erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 04. Oktober und 13. Dezember 1988, Bl. 79 ff. und Bl. 96 ff. d.A., verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft D - ## Js ###/##- verwiesen.
19En t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage ist teilweise begründet.
21Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern nach §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG Ersatz weiterer unfallbedingter Sach- und Vermögensschäden in Höhe von DM 6.324,12 verlangen. Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben den Schaden des Klägers durch schuldhaftes Fehlverhalten verursacht. Nach der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG war der Beitrag des Beklagten zu 1) mit 75 %, der des Klägers mit 25 % in Ansatz zu bringen.
22Dem Beklagten zu 1) ist zum einen vorzuwerfen, daß er durch fahrerisches Fehlverhalten die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, so daß er den Pkw trotz der damit verbundenen erheblichen Gefahren auf einer Autobahn zum Stillstand bringen musste. Es kann dabei dahinstehen, ob der Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug auf zu hohe Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit, technischen Mängeln des Fahrzeugs oder anderen schuldhaft gesetzten Ursachen beruht. Wegen der Tatsache, daß der Beklagte zu 1) die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und ins Schleudern geriet, spricht der erste Anschein für einen vorwerfbaren Fahrfehler. Mit der bloßen Behauptung, der Pkw sei aus unerklärlichen Gründen plötzlich nach rechts ausgebrochen, haben die Beklagten keinen Geschehnisablauf substantiiert vorgetragen, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte zu 1) schuldlos die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat. Ein von der nach dem Unfall herbeigerufenen Polizei aufgefundener Ölfleck befand sich in Fahrtrichtung gesehen erst hinter der Unfallstelle, so daß er für den Verlust der Kontrolle des Beklagten zu 1) über sein Fahrzeug nicht ursächlich gewesen sein kann. Zum anderen ist dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen, daß er, nachdem er seinen Pkw zum Stillstand gebracht hatte, die Warnblinkanlage nicht einschaltete oder gar wieder ausschaltete. Die Warnblinkanlage dient gerade dem Zweck, in Notsituationen wie der, in die der Beklagte zu 1) geraten war, anderen Verkehrsteilnehmern das frühzeitige Erkennen des Hindernisses und der damit einhergehenden Gefahr zu ermöglichen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Kläger die entstandene gefährliche Verkehrssituation schneller und sicherer hätte überschauen können und entsprechend reagieren können, wenn der Beklagte zu 1) seiner Verpflichtung, die Warnblinkanlage einzuschalten, nachgekommen wäre.
23Hingegen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Aufprall des Klägers völlig unbeleuchtet war, das also das Abblendlicht nicht mehr brannte. Die angehörten Zeugen haben keine Aussage dazu machen können, ob das Abblendlicht des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) brannte. Da beide Zeugen zum Zeitpunkt des Aufpralls des Klägers noch weiter von der Unfallstelle entfernt waren, kann aus diesen (negativen) Bekundungen auch nicht der Schluss gezogen werden, daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Unfall unbeleuchtet war.
24Hinzu kommt andererseits die erhebliche Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) als einem bei Dunkelheit auf der Autobahn stehenden Pkw ausging.
25Der Kläger hat den Unfall mitverschuldet. Dabei kann offenbleiben, ob er entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO so schnell gefahren ist, daß er nicht mehr innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte, oder ob der Unfall mit darauf zurückzuführen ist, daß der Kläger unaufmerksam war. Hingegen ist nicht zu Lasten des Klägers festzustellen, daß er bei Annäherung an das Fahrzeug des Beklagten zu 1) einen weiteren Fahrfehler begangen hat, nämlich, daß es ihm etwa möglich war, an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeizufahren. In der Beweisaufnahme konnte nicht geklärt werden, wo und in welchem Winkel das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Aufprall stand.
26Zu seinem Verschulden tritt die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers, das mit hoher Geschwindigkeit bewegt wurde. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs weniger als 160 km/h betrug.
27Bei der Abwägung der Verursachungsanteile überwiegt das Verschulden des Beklagten zu. 1) deutlich. Er hat nicht nur die erste Ursache für den späteren Auffahrunfall gesetzt, indem er seinen Pkw stoppte und dem nachfolgenden Verkehr damit ein Hindernis bereitete. Er hat auch die damit einhergehende Gefahr nicht durch das Einschalten der Warnblinkanlage verringert. Demgegenüber ist das Verschulden des Klägers, der mit seiner Fahrweise die von dem Beklagten zu 1) gesetzte Gefahr nicht bewältigen konnte, als geringer einzustufen.
28Die ersatzfähigen unfallbedingten Sach- und Vermögensschäden des Klägers betragen DM 21.165,50.
29Der an dem Fahrzeug entstandene Sachschaden beträgt DM 18.900,--. Der Restwert des Unfallfahrzeugs ist mit DM 5.000,-- in Ansatz zu bringen. Der Kläger hat es entgegen § 254 Abs. 2 BGB unterlassen, den Schaden dadurch zu mindern, daß er sich vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs über dessen Restwert informierte, um so einen wertangemessenen Kaufpreis erzielen zu können. Dies war ihm zuzumuten. Der Kläger konnte davon ausgehen, daß er mit Zugang des Schadensgutachtens eine sachverständige Bewertung des Restwertes erhielt. Hätte er den Zugang des Gutachtens abgewartet, so hätte er das Unfallfahrzeug ohne weiteres unter Annahme des Angebots der Firma S für 5.000,-- DM verkaufen können.
30Zu ersetzen sind die zwischen den Parteien unstreitigen Positionen Sachverständigengebühren (DM 121,55), Abschleppkosten (DM 304,95), Nutzungsausfall (DM 912,--), allgemeine Unkostenpauschale (DM 30,--), Gebühren für Halteranfrage (DM 5,--) und Ab- bzw. Ummeldekosten (DM 100,--).
31Den Zeitwert des bei dem Unfall zerstörten Aktenkoffers schätzt die Kammer gemäß § 281 Abs. 1 ZPO auf DM 150,--, den des gleichfalls zerstörten Schirms auf DM 100,--.
32Die Reinigungskosten der bei dem Unfall verschmutzten Kleidung des Klägers schätzt die Kammer nach § 281 Abs. 1 ZPO auf DM 50,--; sie geht dabei davon aus, daß die durch Rechnung vom 28.12.1981 belegten DM 11,50 als Kosten der Reinigung eines Mantels nur ein Teil der angefallenen Kosten darstellen.
33Einen weiteren ersatzfähigen Vermögensschaden stellt die Selbstbeteiligung des Klägers bei entstandenen Krankenkosten in Höhe von DM 10,-- dar.
34Die bei den Krankenbesuchen angefallenen Fahrtkosten der Ehefrau des Klägers sind mit DM 256,-- in Ansatz zu bringen. Die Kammer folgt der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Münster, das insoweit eine Kilometerpauschale in Höhe von lediglich DM 0,15 zubilligt, nicht. Zuzusprechen sind insoweit nicht nur die Benzinkosten, sondern auch anteilige Kosten für Steuern, Versicherung, Reparatur- und Erhaltungsaufwand etc.. Die Kammer schätzt den Aufwand nach § 281 Abs. 1 ZPO auf DM 0,40 pro Kilometer; dies ergibt bei 640 gefahrenen Kilometern den Betrag von DM 256,--.
35Die dem Kläger für Geschenke, Genussmittel, Telefongespräche und Trinkgelder entstandenen Kosten sind in Höhe von DM 100,-- ersatzfähig. Ohne einen substantiierten Vortrag des Klägers hierzu kann die Kammer nicht feststellen, daß dem Kläger insoweit Kosten in einer Höhe entstanden sind, die den von den Beklagten zugestandenen Betrag von DM 100,-- übersteigt. Im übrigen sind dreierlei Kosten nach herrschender Rechtsprechung auch nur in einem beschränkten (angemessenen) Umfang ersatzfähig; dieser dürfte bei einem bloß zehntägigen Krankenhausaufenthalt den Betrag von DM 100,-- nicht übersteigen.
36Hinsichtlich der Schäden und insbesondere hinsichtlich des an dem Kraftfahrzeug des Klägers entstandenen Sachschadens ist nicht im Hinblick darauf ein Abzug zu machen, dass das Heck des Pkws durch den Aufprall des Fahrzeugs des Zeugen I beschädigt worden ist. Es ist nicht feststellbar, ob das Fahrzeug des Klägers nicht schon durch den Aufprall des Fahrzeugs auf den Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte oder - falls dies nicht der Fall war - welchen Anteil der der durch den zweiten Aufprall entstandene Schaden am Gesamtschaden darstellt. Bei solchen Ursachen- und Anteilszweifeln haftet der Beklagte zu 1) nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst dann auf den gesamten Schaden, wenn der Zeuge I aufgrund eigenen Verschuldens oder aufgrund der Gefährdungshaftung seines Fahrzeugs für den Schaden des Klägers ganz oder teilweise mit haftet, so daß hier dahinstehen kann, ob der Zeuge I dem Kläger haftet.
37Damit belaufen sich die ersatzfähigen Sach- und Vermögensschäden des Klägers auf DM 21.765,50. Unter Berücksichtigung seines Verursachungsanteiles von 25 % verbleibt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 16.324,12.
38Der Kläger hat einen Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB gegen die Beklagten in Höhe von DM 4.000,--. Bei ihrer Schätzung hat die Kammer berücksichtigt, daß der Unfall zwar schwer war, die Verletzungen aber relativ rasch verheilt sind. Der von dem Kläger vorgelegte ärztliche Bericht des Dr. med. T vom 19.02.1988 lässt darauf schließen, daß die Unfallverletzungen, deren Schwerpunkt im Bereich des Brustkorbs und der Wirbelsäule liegen, komplikationslos abgeklungen sind. So bescheinigte der Arzt dem Kläger ab dem 11. Januar 1988 eine Berufsunfähigkeit von lediglich 20, ab dem 05.Februar 1988 von lediglich 10 % und datierte die voraussichtliche völlige Genesung des Klägers auf den 15.03.1988. Einen von dieser Bescheinigung abweichenden Heilungsverlauf hat der Kläger nicht behauptet.
39Schließlich war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Mitverschulden des Klägers mit zu berücksichtigen.
40Auf den Schadensersatzanspruch des Klägers von also insgesamt DM 20.324,12 hat die Beklagte zu 2) DM 10.000,-- gezahlt, so daß der ausgeurteilte Betrag von DM 10.324,12 den Restschaden darstellt.
41Der Kläger kann eine Verzinsung seines Schadensersatzanspruches ab dem 20.01.1988 in Höhe von 4 % aus § 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Beklagten befanden sich nach Ablauf der zum 19.01.1988 gesetzten Frist ab dem 20. Januar 1988 in Zahlungsverzug. Ein über den Zinsfuß von 4 % hinausgehenden Zinssatz kann der Kläger nicht verlangen. Die Beklagten haben den vom Kläger behaupteten Zinsschaden bestritten; der Kläger hat für diesen keinen Beweis angetreten.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach. § 709 ZPO.
44Streitwert: 26.915,50 DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.