Urteil vom Landgericht Bonn - 4 S 157/88

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.08.1988 – 21 C 305/87- teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.700,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.7.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45 %.


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