Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 434/89
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.679,63 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 1.679,63 DM seit dem 8.1.1990 und aus 8.000,-- DM seit dem 25.5.1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 58 % und die Klägerin zu 42 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.300,-- DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Beklagte praktizierte bis Ende April 19## als Zahnarzt in F. Die Klägerin suchte die Praxis des Beklagten Anfang Februar 19## während dessen Notdienstes wegen eines akuten Oberkieferzahnschmerzes auf. Dabei wurde eine Behandlungsbedürftigkeit im Unterkiefer festgestellt. Diese erfolgte in der Zeit zwischen dem #.#. und ##.#.19##. Dazu setzte der Beklagte auf der linken Unterkieferseite zwischen den Zähnen 34 und 37 sowie auf der rechten Seite zwischen den Zähnen 43 und 46 als Pfeilerzähnen jeweils eine Brücke ein.
3Diese Behandlung war - darin stimmen die Parteien nach den Feststellungen des Sachverständigen nunmehr überein- fehlerhaft. Die Brücken waren unsachgemäß hergestellt. Die Kronenränder der linken Brücke standen im gesamten circularen Bereich bis zu einem Millimeter ab.
4Unter den abstehenden Rändern der Brücken sammelten sich im Folgenden fortlaufend nicht zu beseitigende Nahrungsreste und Verunreinigungen an, was die Entstehung von Karies verursacht. Darüber hinaus lag vor Beginn der Behandlung am Pfeilerzahn 46 ein Furkationsbefall vor. Auch hier war eine ausreichende Stütze für die Brücke nicht vorhanden. Bereits nach kurzer Zeit traten Lockerungen beider Brücken ein. Infolge dieser Mängel kam es zu Zahnfleischentzündungen, die sich immer wieder erneuerten, schließlich bildeten sich links Taschenabzesse.
5Die Klägerin bemerkte bereits kurz nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten in der Gegend beider Brücken im Unterkiefer sich ständig steigernde Schmerzen. Ihre Beschwerde gingen in den Folgemonaten nicht zurück, sondern verschlimmerten sich zu heftigen, langandauernden Schmerzzuständen, die eine ständige zahnärztliche Betreuung, zum Teil auch durch Notdienste bei anderen Zahnärzten erforderlich machten. Im Mai 19## entschloss sie sich, die vom Beklagten eingesetzten Brücken erneuern zu lassen und beantragte dazu eine Deckungszusage bei ihrer Krankenkasse. Diese wurde ihr jedoch - zunächst - verweigert, nachdem ein Gutachten, das beim Zeugen G eingeholt wurde, die Brückenerneuerung zunächst für unzweckmäßig erklärte. Während die Klägerin auf die Erstellung eines Obergutachtens wartete, verschlimmerten sich ihre Schmerzen derart, dass sie bereits vor dem gutachterlichen Untersuchungstermin, der ihr erst im Oktober 19## gewährt wurde, die linke Unterkieferbrücke und im November 19## auch die rechte entfernen ließ. Die danach zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebisses erforderliche prothetische Neuversorgung wurde im Mai 19## abgeschlossen. Die Klägerin zahlte im April 19## an den Beklagten ein von der Krankenkasse nicht zu erstattenden 20 %igen Prothetikkosteneigenanteil in Höhe von 726,36 DM und nach Abschluss der Neuversorgung im Mai 19## einen bis dahin auf 40 % gestiegenen Anteil von 1.906,54 DM, von dem sie die Hälfte, nämlich 953,27 DM, geltend macht.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.19## und 11.5.19##, letzteres mit Fristsetzung zum 25.5.19##, forderte die Klägerin den Beklagten zur Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung auf. Der Beklagte wies jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 29.5.19## zurück.
7Nachdem der Beklagte dies anfänglich bestritten hatte, stimmen die Parteien nunmehr überein, dass die von der Klägerin zum Beweis vorgelegten, vom Zeugen Dr. T am 21.4. und 8.12.19### angefertigten Röntgenaufnahmen die Arbeiten des Beklagten darstellen.
8Die Klägerin behauptet, dass sie stets alle zahnärztlichen Anweisungen betreffend die Mundhygiene befolgt habe. Das gesamte Ausmaß der bei ihr vorliegenden stark progressiven Parodontalerkrankung sei entscheidend durch die grob fehlerhafte Behandlung seitens des Beklagten verursacht worden. Diese sei ebenfalls ursächlich für langfristig zu erwartende Spätschäden.
9Die Klägerin beantragt:
10den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zur Abgeltung des materiellen Schadens, welcher ihr infolge der von dem Beklagten dem 6.2.1987 und dem 11.3.1987 geleisteten Behandlung bis Ende Mai 1989 entstanden ist, einen Betrag in Höhe von 1.679,63 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 1987 bis Ende Mai 1989 ein angemessenes Schmerzensgeld mindestens in Höhe eines Betrages von 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.5.1989 zu zahlen,
12festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, welche ihr in Zukunft aus der fehlerhaften Behandlung vom 6.2.19## bis 11.3.19## entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er behauptet, dass die Zahnfleischentzündungen der Klägerin im wesentlichen auf eine mangelhafte Mundhygiene zurückzuführen seien. Nachdem er zunächst behauptet hatte, die Behandlung sei ordnungsgemäß erfolgt, hat der Beklagte die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Brücken eingeräumt, zugleich jedoch bestritten, dass es sich nicht um sein Werk gehandelt habe. Im abschließenden Verhandlungstermin hat er dann zugestanden, dass es sich um seine Arbeiten handelt. Er behauptet jedoch seien die nach dem 1.3.1987 von anderen Zahnärzten erfolgten Behandlungen nicht fachgerecht durchgeführt worden. Auch wiesen die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Brücken und extrahierten Zähne Anzeichen nachträglich vorgenommener Manipulationen auf. Der Beklagte erhebt des weiteren die Einrede der Verjährung.
17Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen und Augenscheinsobjekte Bezug genommen.
18Es ist Beweis erhoben worden durch die Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dr. med. dent. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls vom 5.6. und 18.9.1991 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
201) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu1) in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch sowohl aus der Haftung für unerlaubte Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB wie unter dem Aspekt werkvertraglicher Gewährleistung gem. § 635 BGB zu.
21Denn die vom Beklagten eingesetzten Brücken waren mangelhaft und saßen nicht. Wie der Sachverständige ausgeführt und der Beklagte nicht mehr ernsthaft bestritten hat, setzten sich Speiserückstände und Verunreinigungen wegen der Passungenauigkeiten der Brücken von bis zu 1 mm im Bereich der Kronenränder fest, die mittels einer Zahnbürste nicht hinreichend zu entfernen waren und zwangsläufig zu Karies und Zahnfleischentzündungen führten. Die vom Beklagten durchgeführten Behandlungsmaßnahmen waren deshalb als in grober Weise unfachgerecht anzusehen. Der dadurch erfolgte Behandlungseingriff war auch nicht gerechtfertigt, da eine von einer Patientin abgegebene Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung nicht eine nicht fachgerechte Behandlung deckt, sondern nur für lege artis ausgeführte ärztliche Maßnahme abgegeben wird.
22Unter dem Aspekt werkvertraglicher Haftung bedurfte es zugleich seitens der Klägerin auch keiner Fristsetzung zur Nachbesserung. Es war ihr nicht zuzumuten, sich zu einem solchen Zwecke zum Beklagten weiter in Behandlung zu begeben. Dies beruht einerseits auf dem durch den groben Behandlungsfehler hervorgerufenen vollständigen Vertrauensverlust, andererseits auch darauf, dass der Beklagte kurz nach dem Ende der Behandlung seine Praxis in F aufgab und nach Q umzog.
23Der Höhe nach besteht ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 1.679,63 DM. Der Beklagte haftet zum einen in Höhe des hälftigen Anteils der von der Klägerin für die prothetische Neuversorgung im Mai 1989 zu tragende Eigenbeteiligung, mithin 953,27 DM von einem Gesamteigenanteil in Höhe von 1.906,54 DM. Diese für die Klägerin entstandene Kostenerhöhung hinsichtlich der Eigenbeteiligung beruhte adäquat auf dem Behandlungsfehler des Beklagten. Denn durch die Leistungsveränderungen der Krankenversicherer verdoppelte sich der Eigenanteil der Klägerin auf 40 % der Prothetikkosten gegenüber nur 20 % im Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten. Zum anderen haftet der Beklagte für den an ihn von der Klägerin 19## gezahlten Eigenbeteiligungsbetrag in Höhe von 726,36 DM. Dieser Anspruch, der wegen fehlender Kausalität nicht auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden kann, beruht jedenfalls auf § 635 BGB. Denn bei einer solch mangelhaften Leistung wie der des Beklagten stellte sich die als vertragliche Gegenleistung erbrachte Zahlung des Eigenanteils an ihn als Schaden für die Klägerin dar, da die vom Beklagten erbrachte Werkleistung (der Behandlungsvertrag über das Einsetzen von Unterkieferbrücken dürfte als Werkvertrag anzusehen sein) für die Klägerin weder wirtschaftlichen noch gesundheitlichen Wert hatte.
242) Die Klägerin kann auf den Klageantrag zu 2) gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM beanspruchen.
25Bei der Bemessung der Höhe ging die Kammer von folgenden Erwägungen aus
26Die Klägerin hatte infolge der Behandlungsfehler des Beklagten 2 Jahre fast ununterbrochen an zum Teil heftigen Zahnschmerzen zu leiden, die sie zur Inanspruchnahme häufiger zahnärztlicher Behandlungen, zum Teil auch Notdiensten, zwangen. Zugleich war die Funktionsfähigkeit ihres Gebisses stark beeinträchtigt, so dass außer den Schmerzen auch eine nicht zu verkennende Einbuße an sonstigen Lebensfreuden eintrat. Der Klägerin ist es dabei nicht anzulasten, dass ein Zeitraum von zwei Jahren bis zur Beseitigung der vom Beklagten verursachten Folgen verstrich. Denn die dafür ursächlichen Umstände hat sie nicht zu vertreten. Soweit der nachbehandelnde Arzt Dr. T trotz der - so der Sachverständige - Indikation sofortiger Beseitigung die Brücken zunächst nicht; entfernt hat, wäre das dem Beklagten zuzurechnen, da ein Fehler eines nachbehandelnden Arztes ihm im Rahmen adäquater Zurechenbarkeit -mit einer weiteren Fehlbehandlung ist insoweit zu rechnen, dass eine solche nicht völlig unerwartet und atypisch ist- anzulasten wäre. Gleiches gilt auch für die Verzögerung, die dadurch eintrat, dass die prothetische Neuversorgung der Klägerin seitens ihrer Krankenkasse zunächst aufgrund der Begutachtung des Zeugen G, verweigert und erst nach Einholung eines Obergutachtens genehmigt wurde. Denn wenn der Beklagte fachgerecht gearbeitet hätte wäre diese Genehmigungsproblematik nicht aufgetreten. Es war der Klägerin angesichts der hohen Kosten auch nicht zumutbar, auf die Einholung eines Obergutachtens zu verzichten und die Kosten selbst zu tragen. Vielmehr ist gerade für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass sie in dieser Weise für eine Kostenübernahme geradezu kämpfen musste. Als besonders schmerzensgelderhöhend wirkt das Ausmaß der fehlerhaften Behandlung des Beklagten. Die Arbeit war so völlig indiskutabel, dass er sie selbst anfänglich als die seine leugnete. Die groben Unzulänglichkeiten werden bereits daraus ersichtlich, dass das Maß der Passgenauigkeit der Kronenränder bis zu 1 mm betrug, wobei nach den Darstellungen des Sachverständigen Toleranzen lediglich bis 60 mikrometer akzeptabel sind. Hinzukommt, dass der Beklagte sich entschloss, Brücken einzusetzen, obwohl nach dem Sachverständigengutachten von Anfang an eine andere Lösung, z.B. eine kombiniert herausbare Prothese, indiziert war.
27Weiter wertet die Kammer das prozessuale Verhalten des Beklagten als insgesamt schmerzensgelderhöhend. Sie verkennt dabei nicht, dass ihm die Verteidigung zunächst dadurch erschwert war, dass er erst in der mündlichen Verhandlung Einsicht in die Unterlagen der nachbehandelnden Ärzte nehmen konnte. Über eine sachgemäße und angemessene Verteidigung gegen die Ansprüche der Klägerin geht es aber hinaus, wenn der Beklagte zunächst leugnet, die auf den vorgelegten Röntgenaufnahmen dargestellten und von der Klägerin nach der Extraktion vorgelegten Brücken gefertigt zu haben, dann dies zwar zugibt, hinsichtlich der extrahierten Brücken und Pfeilerzähne zugleich aber behauptet, dass daran nachträglich manipuliert worden sein müsse. Dies hielt er auch aufrecht, nachdem der Sachverständige dargelegt hatte, dass solche Manipulationen aufgrund des Erscheinungsbildes der extrahierten Gegenstände und des äußersten handwerklichen Schwierigkeitsgrades, den die Durchführung solcher Manipulationen mit sich gebracht hätte, auszuschließen seien. .
28Darüber hinaus lässt die Kammer auch nicht unberücksichtigt, dass der Beklagte während des ganzen Prozesses der Klägerin vorgeworfen hatte, durch unzureichende Maßnahmen der Mundhygiene die Zahnfleischentzündungen selbst verschuldet zu haben. Wie die Ausführungen des Sachverständigen belegen, war es ihr jedoch nicht möglich, mit den zahnärztlich empfohlenen Maßnahmen die erforderliche Mundhygiene selbst herzustellen. Denn der schlechte Hygienezustand beruhte auf den Speiserückständen, die sich infolge der Passungenauigkeit der Brücken in den dortigen Zwischenräumen angelagert hatten und mit der Zahnbürste nicht zu entfernen waren.
29Die Gesamtschau dieser Aspekte lässt ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,-- DM als angemessen erscheinen. "
30Demgegenüber ist der von der Klägerin verlangte Betrag von 10.000,-- DM nicht mehr angemessen. Die Kammer ist der Ansicht, dass ein solcher Betrag erst dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn bleibende Folgeschäden vorliegen. Solche konnten jedoch nicht festgestellt werden. Nach den Darlegungen des Sachverständigen lag bei der Klägerin bereits vor Beginn der Behandlung ein massiver Knochenabbau vor, so dass nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass eine kunstgerecht angebrachte Brücke bei ihr die statistische Durchschnittslebensdauer von 7 bis 8 Jahren erreicht hätte. Damit war es auch nicht feststellbar, das die von ihr behauptete stark progressive Parodontolerkrankung durch die fehlerhafte Behandlung des Beklagten letztlich verursacht wurde.
313) Die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Selbst wenn die Verjährungsfrist im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB bereits mit der Beendigung der Behandlung am 11.3.19## begonnen hätte, wäre sie bis zur Rechtshängigkeit am 8.1.1990 noch nicht abgelaufen. Auch soweit die Klägerin nur aus § 635 BGB schadensersatzberechtigt ist, ist keine Verjährung eingetreten. Denn aufgrund des Ausmaßes der Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Beklagten liegt seinerseits ein arglistiges Verschweigen i.S.v. § 638 Abs. 1 BGB vor. Es ist nämlich davon auszugehen, dass er die Passungenauigkeit der Brücken schon bei Behandlungsende erkannt hatte. Im Termin jedenfalls bezeichnete er die von der - Klägerin vorgelegten Stücke sofort und bestimmt als sehr fehlerhafte Arbeiten.
324) Der Zinsanspruch der Klägerin ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Verzinsungsanspruch gemäß des Klageantrags zu 2) folgt aus §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Denn der Beklagte hat die Schmerzensgeldzahlung trotz der Mahnungen der Klägerin vom 20.12.19## und 11.5.19##, letztere unter Fristsetzung zum 25.5.19## verweigert, so dass er seit dem 26.5.1989 in Verzug ist.
335) Demgegenüber ist der Klageantrag zu 3) abzuweisen.
34Zwar ist der Antrag zulässig, da die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat, für mögliche, erst später zu beziffernde weitere Ansprüche bereits jetzt den Haftungsgrund gerichtlich feststellen zu lassen, um der drohenden Verjährung zu entgehen. Jedoch ist der Feststellungsantrag unbegründet. Es ist für eine Haftung des Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen, nicht hinreichend sicher zu erkennen, dass in Zukunft weitere Verschlechterungen im Gesundheitszustand des Unterkiefers der Klägerin auftreten, die ursächlich auf dem Behandlungsfehler beruhen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass künftige Beschwerden der Klägerin ihren überwiegenden Ursprung in der natürlichen Beschaffenheit ihres Gebisses haben. So hat der Sachverständige dargelegt, dass bereits vor Behandlungsbeginn ein massiver Knochenabbau vorlag und nicht damit gerechnet werden konnte, dass auch ordnungsgemäß eingebrachte Brücken eine übliche Lebensdauer von 7 bis 8 Jahren erreicht hätten. Ebenso wären der Klägerin ohne die Behandlung des Beklagten nur einige der bei der Beseitigung der Brücke extrahierten Zähne erhalten geblieben, wobei die Dauer ihres Erhaltes nicht angegeben werden konnte. Zur Begründung ihres Feststellungsantrages hätte die Klägerin hingegen dartun und beweisen müssen, dass zu erwartende Spätschäden mit hinreichender Sicherheit überwiegend auf dem Behandlungsfehler des Beklagten beruhen und eine zumindest überwiegende Mitverursachung durch in ihrer Person liegende Gründe weitgehend ausgeschlossen ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer aufgrund ihres vom Sachverständigen erläuterten Gesundheitszustandes im Kieferbereich vor Beginn der Behandlung Anfang Februar 19## aber ausgeschlossen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
36Streitwert: Klageantrag zu 1) 1.679,63 DM
37Klageantrag zu 2) 10.000,-- DM
38Klageantrag zu 3) 5.000,-- DM,
39insgesamt 16.679,63 DM
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