Urteil vom Landgericht Bonn - 24 S - 90 Js 542/90 - 9 /91
Tenor
Es sind schuldig:
Der Angeklagte B2 des Mordes,
der Angeklagte T8 der Freiheitsberaubung mit Todesfolge.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte B2 zu
lebenslanger Freiheitsstrafe,
der Angeklagte T8 zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
- §§ 211. 239 Abs.1,3 StGB -
1
Gründe:
2A
3Die Feststellungen
4I Der Werdegang des Angeklagten T8
5(Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T8)
6( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten T8
7Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte T8 ist generell strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlich.
8II. Der Werdegang des Angeklagten B2
9( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B2)
10( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten B2)
11-Die weitere Kindheit und Jugend des Angeklagten B2 wird von dem Zerfall der Familie geprägt; auf die besonderen Umstände wird im Zusammenhang mit der Darstellung der Persönlichkeit des Angeklagten B2 noch näher einzugehen sein. Bereits hier sei aber schon darauf hingewiesen, daß seine Persönlichkeitsentwicklung nur auf dem Hintergrund der katastrophalen Bedingungen in der Herkunftsfamilie begreifbar ist.-
12Im fünften Schuljahr nahm B2 zu Hause reißaus. Er "flüchtete" zu C3, die sich zu dieser Zeit bereits bei einer Pflegefamilie in D2 aufhielt. Von dort kam er nach W2, wo er vorübergehend in einem Heim, sodann in einer Pflegefamilie untergebracht war. In W2 besuchte B2 auch die Schule für die Dauer von vier Monaten, bevor es seinem Vater gelang, ihn zur Rückkehr nach E zu bewegen. Heute - so resümiert der Angeklagte - müsse er seine damalige Entscheidung als den größten Fehler seines Lebens bezeichnen. Er kam in den Haushalt des Vaters zurück, der zu dieser Zeit bereits mit einer anderen Frau zusammenwohnte. B2 wurde in die Hauptschule in L4 eingeschult, die er nach der achten Klasse ohne Abschluss - er hatte die siebte Klasse wiederholen müssen - verließ.
13In der Folgezeit absolvierte B2 keine Lehre; der Vater hielt dies nicht für erforderlich. So "gammelte" der Angeklagte B2 denn in den folgenden ca. eineinhalb Jahren von 1976 bis Ende 1977 herum, wobei er zunächst noch bei seinem Vater, später bei seinem Bruder I3 wohnte. In dieser gesamten Zeit hielt sich B2 in einem kriminellen Umfeld auf mit der Folge, daß er Straftaten beging und hierfür auch belangt wurde.
14- Erstmals wurde B2 im Jahre 1975 auffällig. Das Amtsgericht L5 -# Ds ###/## JUG- erteilte ihm wegen gefährlicher Körperverletzung unter dem #.##.1975 eine richterliche Weisung. Der Angeklagte wurde ermahnt, sodann wurde das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt-
15- Erneut wurde B2 am ##. #.1976 durch das Amtsgericht L5 -# Ds ###/## JUG-, diesmal wegen Diebstahls, eine richterliche Weisung erteilt; erneut wurde er verwarnt und das Verfahren sodann nach § 47 JGG eingestellt-
16- Am ##.#.1976 verhängte das Amtsgericht L5 -# Ds ###/## (###/##) JUG-wegen Urkundenfälschung sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz drei Wochen Jugendarrest.
17- Am ##. ##. 1976 verhängte das Amtsgericht L5 -# Ds # Js ####/## JUG (###/##)-wegen Diebstahls einen vierwöchigen Jugendarrest, wobei die vorbezeichnete Entscheidung des Amtsgerichts L5 vom ##.#. 1976 einbezogen wurde.
18Ferner wurde betreffend den Angeklagten B2 durch das Amtsgericht L5 mit Entscheidung vom 7.7.1977 ## Ls # Js ###/## (##/##) wegen Diebstahls in fünf Fällen die Fürsorgeerziehung angeordnet.
19- Die Reihe der Entscheidungen des Amtsgerichts L5 endet mit einem Verfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen, das am #.#.1978 -## Ls # Js ####/## (###/##)- nach § 47 JGG eingestellt wurde.
20Über den mit dem Angeklagten B2 bei dem Amtsgericht in L5 befassten Richter O2 kam B2 in Kontakt mit dem Bewährungshelfer D, zu dem er in der Folgezeit ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbaute. D war es auch, der dafür Sorge trug, daß der Angeklagte B2 im Jahre 1978 in das Erziehungsheim B8 in I2 kam, wo er sich von Januar 1978 bis Mitte 1981 aufhielt. Hier fand B2 eine Ordnung vor, die ihm Halt gab und in die er sich - nicht völlig ohne Probleme, wie noch zu erläutern sein wird - letztlich einfügte.- Er absolvierte eine Lehre als Dreher, wobei auffällt, daß er diese Lehre ein halbes Jahr früher als üblich abschloss: er bestand die Prüfung bei der Handwerkskammer L6 im Jahre 1981
21- für ihn selbst und seinen Ausbilder im B8, den Zeugen T10, enttäuschend - mit "befriedigend“. Während des Aufenthalts im B8 machte B2 auch den Führerschein. Hier lernte er auch das spätere Tatopfer T kennen. T, Jahrgang 1929, war als Nachtwächter im B8 beschäftigt. Er kümmerte sich auch außerdienstlich um die Zöglinge des Erziehungsheims, wobei er einzelne auch gelegentlich auf den von ihm bewohnten Hof in I2-C4, eine aus wenigen Häusern bestehende Ortschaft im weiten Stadtgebiet von I2, einlud. Auch der
22Angeklagte B2 kam des Öfteren nach I2-C4.
23- Auch während seiner Zeit im B8 trat der Angeklagte B2 strafrechtlich in Erscheinung. Mit Entscheidung des Amtsgerichts T11 vom ##.##.1980 wurde ein Verfahren wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) gem. § 47 JGG eingestellt.
24Nach seiner Entlassung aus dem B8 - wie erwähnt: Mitte des Jahres 1981 - hielt sich der Angeklagte für die Dauer von fünf Monaten in C5 auf, wo er bei der Firma B7 beschäftigt war. Hier fühlte sich B2 nicht wohl. Nachdem ihm im Zuge einer geplanten Werksschließung gekündigt worden war, begab er sich daher nach C6, wo er allerdings in eine "Dückerkolonne" geriet, aus der er sich bereits nach wenigen Tagen wieder absetzte. Er kehrte vorübergehend in seine Heimat am Niederrhein zurück; bei seiner Mutter fand er- nach seinen Angaben keine Unterkunft, wohl aber für einige Zeit bei einer mit seiner Familie bekannten älteren Dame in L4. Im Verlaufe des Jahres 1982 meldete sich B2 telefonisch bei T, bei dem er Wohnung finden wollte, bis er im Raum T11 eine Bleibe und Arbeit gefunden habe. Wie auch bei früherer Gelegenheit war T dem Angeklagten B2 behilflich und nahm ihn vorübergehend auf. Nach Angaben des Angeklagten B2 war sein Verhältnis zu T in dieser Zeit zunächst in Ordnung. Es wurde - so der Angeklagte B2 - nach etwa acht bis zehn Wochen gestört, weil sich T nach erheblichem Alkoholkonsum ihm in homosexuellen Absichten genähert haben soll. B2 verließ aus diesem Grunde nach seiner Darstellung fluchtartig das Anwesen T in I2-C4. In der Folgezeit wohnte er acht bis zehn Monate bei der Familie G2 (Herr G2 war ein Ausbilder im B8) in I2-X. Als er am ##.#. 1982 den Hof von T aufsuchte - nach seinen Angaben, um noch bei T befindliche Sachen abzuholen - steckte er dessen Scheune in Brand, möglicherweise aus bloßer Verärgerung, weil er T bei dieser Gelegenheit nicht antraf, vielleicht aber auch deshalb, weil er wegen der von ihm behaupteten vorangegangenen homosexuellen Annäherung Rachegefühle gegen T hegte.
25- Wegen dieser Tat wurde er in dem Strafverfahren ## Ls ###/82 AG T11 wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteilung wegen lediglich fahrlässiger Brandstiftung - die Anklage sowie die erstinstanzliche Entscheidung waren von einer Vorsatztat ausgegangen – erfolgte deshalb, weil im Berufungsrechtszug die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich in Unachtsamkeit eine brennende Zigarette in der Scheune fortgeworfen, als nicht widerlegbar angesehen wurde.
26Dies war nicht das letzte Mal, dass der Angeklagte - dies sei hier vorweggenommen strafrechtlich in Erscheinung trat:-.
27- Durch Entscheidung des .Amtsgerichts T11 vom ##.#.1984 in dem Verfahren ## Cs ###/84 wurde er wegen fortgesetzter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt.
28- Auf Grund Entscheidung des Amtsgerichts L5 vom ##.#.1986 - ## Cs # Js ####/85 wurde der Angeklagte B2 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Vortäuschung einer Straftat zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt.
29- Schließlich wurde er durch das Amtsgericht L5 in dem Verfahren ## Cs # Js ###/86 unter dem #.#.1986 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20,- DM verurteilt.
30Bis Anfang 1983 arbeitete B2 als Dreher bei der Fa. A in I2. Er kündigte diese Arbeitsstelle, weil er nur unbefriedigende Aushilfstätigkeiten verrichten durfte. Sodann nahm er wieder Kontakt zu Herrn D auf, der ihm riet, an den Niederrhein zurückzukehren. Der Angeklagte B2 nahm Wohnung bei K in L4. Für die Dauer von einem bis eineinhalb Jahren arbeitete er als Dreher in einer L5er Maschinenfabrik, bevor er ab Herbst 1984 als Spitzendreher bei der Firma Armaturenwerk E2 beschäftigt war. Am #. ##. 1984 bezog B2 seine erste eigene Wohnung in der I-Straße in L5. Hier – wie auch an anderen Stellen (darauf wird noch einzugehen sein) - kam es zu einer Brandlegung durch den Angeklagten. Dieser geriet wegen der Verurteilung in dem o.a. Strafverfahren ## Ls ###/82 AG T11 in Tatverdacht und befand sich in der Zeit von Februar bis April 1985 in Untersuchungshaft. B2 verlor infolge der Inhaftierung Wohnung und Arbeitsstelle; das Strafverfahren wurde aber schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In der Folgezeit wohnte B2 erneut bei K und fand auch wieder Arbeit, diesmal bei der Firma L7 in L5 als Dreher und Schlosser.
31Nachdem es auch im Keller des K zu einem Brand gekommen war und sich auch wegen dieses Vorfalls der Tatverdacht gegen B2 richtete (ohne jedoch erhärtet werden zu können), verlegte er seinen Lebensbereich vorrübergehend vom Niederrhein in das Rheinland: Ab dem ##.#.1986 absolvierte er wegen eines Rückenleidens eine Umschulung zum Informationselektroniker im Berufsförderungswerk N in L6. Dort lernte er L2 ("meine große Liebe") kennen, zu der er in den folgenden zwei Jahren eine enge Beziehung unterhielt. L2 schloß ihre Umschulung noch im Jahre 1986 ab; in der Folgezeit besuchte sie den Angeklagten B2 gelegentlich an Wochenenden. Auch im Berufsförderungswerk legte B2 Brände, entweder aus Verärgerung darüber, daß L2 nicht mehr in seiner Nähe war, oder weil er mit Mitbewohnern des "N“ Schwierigkeiten deshalb bekam, weil L2 bei Besuchen in L6 in seinem Zimmer übernachtete: den ersten Brand legte er am ##.##.1986 - hierbei erlitt er eine Rauchvergiftung, die einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte -, einen weiteren im März 1987. - Zwar geriet der Angeklagte auch hier in Verdacht, der Nachweis der Täterschaft war aber nicht zu führen. B2 wechselte nach diesen Vorfällen die Ausbildungsstätte: er setzte die Umschulung in L8 fort, wo er sie am ##.#.1988 erfolgreich abschloss.
32Anschließend war der Angeklagte B2 bei der Firma G3 in T12/Taunus als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er war im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Seine Tätigkeit wurde mit 3.500,- DM netto/Monat vergütet. Diese von dem Angeklagten als befriedigend empfundene Tätigkeit wurde zum Jahresende 1989 von Arbeitgeberseite aufgekündigt, nachdem im Zusammenhang mit Ermittlungen, die gegen den Angeklagten gerichtet waren, die Polizei immer wieder bei dem Arbeitgeber des Angeklagten vorstellig wurde. Das von dem Angeklagten im Anschluss an die Kündigung durchgeführte arbeitsgerichtliche Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet.
33Im Jahre 1990, war der Angeklagte B2 ohne Arbeit, seine finanziellen Verhältnisse waren deshalb beschränkt. Eine eigene Wohnung brauchte der Angeklagte B2 in dieser Zeit aber nicht anzumieten. Er hielt sich bereits seit Herbst 1988 - von gelegentlichen Unterbrechungen abgesehen - bei den Eheleuten Q auf. Er kannte die Eheleute Q aus früheren Jahren, hatte schon einmal für kurze Zeit in ihrer Wohnung Aufnahme gefunden und war nach dem Abschluss der Umschulung erneut zu Q nach L4 gezogen, von wo er mit den Eheleuten dann nach S2 umzog. Hier war er auch bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren am #.#. 1991 polizeilich gemeldet.
34III. Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten B2
35Wie bereits angedeutet ist die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten B2 nur begreifbar vor dem Hintergrund der Herkunftsfamilie, der Persönlichkeit seiner Eltern sowie den in dieser Familie herrschenden sozialen Bedingungen.
36Seinen Vater erlebte der Angeklagte B2 als gewalttätigen Menschen. Er sprach in hohem Maße dem Alkohol zu und es kam insbesondere unter Alkoholeinfluss dazu, daß W B2 sowohl seine Ehefrau als auch die Kinder misshandelte, ja sich sogar sexuell an seiner Tochter C3 verging. Äußerungen wie etwa "Jetzt könnt Ihr einmal sehen, wie es im KZ gewesen ist!", begleiteten gelegentlich die Gewaltakte von W B2, der tatsächlich unter der Herrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland in einem Konzentrationslager eingesessen hatte. So kam es denn, daß er, möglicherweise selbst durch erlittene Gewaltausübung fehlentwickelt, die Familie tyrannisierte und dabei auch die im Konzentrationslager erlebten Gewaltanwendungen sowie die dort durchgeführten Tötungen und anschließenden Verbrennungen von Leichen in der Familie thematisierte.
37Neben die meist alkoholbedingten Gewaltakte des Vaters treten als sadistisch: zu bezeichnende Erziehungspraktiken; hier sei nur beispielsweise die Schilderung des Angeklagten B2 erwähnt, das er abends lange neben dem Vater stillsitzen musste und Schläge erhielt, wenn er dabei einnickte; auch musste er auf Grund einer Strafaktion des Vaters etwa stundenlang im kalten Keller knien oder Wurstpellen essen. Es verwundert nicht, daß der Angeklagte B2, unter diesen Verhältnissen aufgewachsen, bis ins vierzehnte Lebensjahr einnässte, wofür er zur Strafe von dem Vater unter anderem Schläge auf Penis und Hoden erhielt.
38Das katastrophale Elternhaus, das sich - rückblickend betrachtet - konsequenterweise selbst auflöste - der Angeklagte B2 war zu dieser Zeit erst 10 Jahre alt -, ließ Fehlentwicklungen nahezu zwangsläufig erwarten. B2 entwickelte sehr früh das Gefühl, unerwünscht zu sein und als eigenständige Person nur geringen Wert zu besitzen. Weder bei dem Vater. noch bei der Mutter, die bei der Vielzahl der Kinder in der Lebensgemeinschaft mit W B2 völlig überfordert war und die Fehleistungen ihres Mannes nicht kompensieren konnte, fand er Zuwendung und Liebe sowie Bestätigung für gezeigte Leistungen. Rückblickend resümiert der Angeklagte, er habe keine Eltern gehabt. Der fortwährende Liebes- und Geborgenheitsentzug manifestierte sich unter anderem in dem bereits angesprochenen Symptom des Einnässens, dem wiederum völlig verfehlt mit brutalen Bestrafungsaktionen begegnet wurde. Nur während des kurzfristigen Aufenthalts in der Pflegefamilie in W2 sei er nicht allein gewesen, meint der Angeklagte heute.
39Diese Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Angeklagten ließen es nicht zu, daß B2 ein Gefühl von innerer Selbstsicherheit, Gelassenheit und Selbstüberzeugung ausbilden konnte, das es erlaubte, Frustrationen und Enttäuschungen angemessen zu verarbeiten. Bereits Alltagsprobleme treffen und verärgern den Angeklagten B2.- In Belastungssituationen neigt er dazu, rasch zu dekompensieren, was sich einerseits in psychosomatischen Beschwerden wie etwa Magen- und Darmgeschwüren manifestiert, andererseits in depressiv-resignativen Symptomen ausdrückt. Schon bei dem erst dreizehnjährigen B2 ist von Selbstmordgedanken die Rede, die auch in der Folgezeit wiederholt in dem Angeklagten hochstiegen. Der Angeklagte hat, ohne dass die genaue Anzahl festgestellt worden ist, mehrere Suizidversuche unternommen. Zuletzt bewegten ihn vor der Tat Suizidideen im Januar 1990, als er auf einer Rheinbrücke stehend erwog, in den Tod zu gehen.
40Aus dem bei dem Angeklagten vorherrschenden Gefühl der Selbstunsicherheit heraus hat sich ein weiteres Phänomen entwickelt, daß sich in das von dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 gezeichnete Persönlichkeitsbild des "dissozialen Syndroms'' einfügt und das Verhalten des Angeklagten Dritten gegenüber maßgeblich bestimmt: der Angeklagte B2 strebt zum Ausgleich seiner erwähnten Defizite nach Anerkennung und sozialer Erwünschtheit. Bei seinem Bemühen hierum glaubt er, Schwächen, deren er sich auch zumindest teilweise bewusst ist, verleugnen zu müssen. Dieses persönlichkeitspsychologische Ungleichgewicht, also die Diskrepanz zwischen innerem Erleben und äußerer Fassade, weil man sich innerlich unsicher und wertlos fühlt, aber nach außen einen möglichst positiven Eindruck hinterlassen will, macht den Angeklagten B2 in hohem Maße verletzbar. Er sieht permanent Angriffe auf seine Person und reagiert hierauf mit Abwehr und Verteidigung. Die Fähigkeit, auf dem Boden von Selbstsicherheit und Gelassenheit eigene Fehler auch nach außen hin bereitwillig einzugestehen, geht dem Angeklagten B2 völlig ab. So ließ er zu, dass seine "Lieblingsschwester" C3 Schläge erhielt, obgleich er es gewesen war, der Geld weggenommen hatte; dies räumte er erst ein, als das Geld bei ihm gefunden wurde. In einem Bericht des B8s vom #.##1978 ist zwar vermerkt, B2 benehme sich verträglich, höflich, hilfsbereit, ordentlich, reinlich und widme sich auch schwächeren Kameraden, gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, daß das Gefühl der Ungerechtigkeit B2 förmlich überrenne und eine Steuerung seines sonst offenen Verhaltens nicht mehr zulasse; B2 wisse um sein Fehlverhalten, sei aber noch nicht soweit, Hilfen anzunehmen. In einem weiteren Bericht aus dem Jahre 1980 heißt es auch, B2 verhalte sich oft provozierend und reagiere auf Vorhaltungen der Erzieher "äußerst empfindlich". Nach einem Diebstahl – der Angeklagte hatte ihm Jahre 1980 aus einer Firmenkasse 81,- DM entwendet - reagierte B2 einem Bericht des B8s zufolge wenig einsichtig und agressiv; später entschuldigte er sich aber schriftlich bei der geschädigten Firma.
41Die Tendenz des Angeklagten B2. Schwächen zu leugnen, gilt insbesondere für den Bereich der Aggressionen. B2 verdrängt in seinem Bemühen um soziale Erwünschtheit seine Aggressionstendenzen. Diese sind aber durchgehend im Werdegang des Angeklagten feststellbar, wobei plötzliche Entladungen kennzeichnend für das Verhalten des Angeklagten sind. Bereits in einem psychologischen Gutachten aus dem Jahre 1974, in dem von "Aggressionsstau" mit der- Möglichkeit gelegentlicher Durchbrüche die Rede ist, sind diese Entladungen angesprochen. 1978 wird aus dem B8 vermeldet, dass B2 "in seinen Gefühlsausbrüchen zu extrem" sei.
42Auch Personen, die in einer engeren Beziehung zu dem Angeklagten B2 standen, litten unter seinem Verhaltensmuster. Schon seine Schwester C3 musste erfahren, daß B2 nur begrenzt reizbar war, bevor er "ausflippte“, L2 und L3, mit der der Angeklagte im Sommer 1989 befreundet war, mussten übereinstimmend feststellen, daß B2 keine Kritik vertragen konnte. Er fühlte sich immer sofort angegriffen und ging wegen Kleinigkeiten hoch (so L3), wurde dann aufbrausend (so L2). L2 musste es - wie andere auch - erleben, daß B2 sie bei einem Streit aus einem Augenblicksentschluss heraus auf der Autobahn auf offener Strecke aussetzte und sodann davonfuhr, wobei er aber in der Regel nach Ausleben seiner Aggression den oder die Betroffene später wieder zusteigen ließ. Auch D3, die der Angeklagte B2 im März 1990 kennengelernt und mit der er sich bereits am ##.#.1990 verlobt hatte, meinte - wie sie gegenüber S einmal äußerte , B2 sei ein schwieriger Mensch. Auch sie hatte feststellen müssen, daß B2 keine Kritik vertragen konnte.
43Kennzeichnend für die auf mangelnder Selbstsicherheit und nicht hinreichend entwickelter Frustrationstoleranz basierende Unfähigkeit des Angeklagten B2, mit Enttäuschungen angemessen umzugehen, sowie seine Neigung, hierauf aggressiv zu reagieren, ist das Verhalten, das B2 im Zusammenhang mit dem Ende der Beziehungen zu L2 sowie zu L3 zeigte:
44Der Angeklagte hatte nach dem Wechsel der Umschulungsstätte nach L8 zunächst sporadisch, dann - etwa für die Dauer eines Jahres – kontinuierlich bei L2 in O4 Wohnung genommen. Am Tage des Abschlusses der Umschulung, also am ##.#.1988, trennte sich L2 – für den Angeklagten völlig überraschend - von diesem. Der Angeklagte, der diesen Schlag nicht verwinden konnte, ließ seine Wut an I4 Sachen aus und stellte ihr in der Folgezeit bei vielen Gelegenheiten nach. Die Art und Weise, wie er dies tat, weckte in L2 ein Gefühl der Bedrohung. wegen dieser Vorgänge kam es vor dem Amtsgericht E3 zu einem Strafverfahren, das am ##.#.1990 mit einem Urteil abschloß, durch das B2 wegen fortgesetzter Sachbeschädigung und Bedrohung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen hat der Angeklagte B2 Berufung eingelegt. Das Landgericht L8 als Berufungsgericht hat das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Schwurgerichtsverfahren gem. § 154 Abs.2 StPO eingestellt.
45L3, die in B3 wohnte, musste ähnliche Erfahrungen machen, als sie sich nach einem gemeinsamen Urlaub im Spätsommer 1989 von B2 trennte. Auch hier war der Angeklagte B2 außer Stande, die von der Partnerin vorgenommene Trennung zu verkraften. Immer wieder suchte er den Kontakt zu L3. Er schrieb ihr Briefe und suchte sie auf der Arbeitsstelle auf. Auch L3 fühlte sich von B2 bedroht, nicht zuletzt deshalb, weil er ihr im Zusammenhang mit der Trennung die Prügel ihres Lebens angedroht hatte. Zudem hegten L3 und ihre Familie den Verdacht, B2 könne ihr die Beschädigung eines PKW's und für mehrere Brandlegungen verantwortlich sein. Jedenfalls hinsichtlich der Inbrandsetzung der Boutique des Bruders von L3 in B3 kurz vor Weihnachten 1989 war dieser Verdacht zutreffend. Hier legte der Angeklagte B2 Feuer, während sein Bruder H "Schmiere stand".
46Vielfach reagierte der Angeklagte seine Aggressionen mit pyrophilen Tendenzen ab. Nicht auszuschließen ist, daß dies auf die Schilderungen des Vaters über Gewalt und Verbrennungen im Konzentrationslager sowie den Umstand zurückzuführen ist, daß der Vater selbst B2 in einem Fall mit Feuer verletzt hat. Der Angeklagte B2 setzte über die bei jedem Kind im Rahmen der üblichen Entwicklung zu beobachtende Phase der gesteigerten Beschäftigung mit dem Feuer hinaus Brandlegungen zu dem Zweck ein, Frustration und Aggression abzureagieren. So zerriss und verbrannte er etwa im Alter von 14 Jahren ein Klassenbuch, weil er sich zu Unrecht eingetragen fühlte und diese Eintragung bei ihm Angstgefühle auslöste. Im Jahre 1975 steckte er den Schweinestall des Vaters in Brand, nachdem er mit diesem - wieder einmal Ärger hatte. Auch im B8 war Feuer für den Angeklagten das geeignete Mittel, Ärger und Wut abzureagieren. So steckte er einen Wäschekorb in Brand, weil er ein ihm zunächst zugesagtes Zimmer nicht erhielt. Auch in der Folgezeit waren Ärger und Frustration treibender Beweggrund, Feuer zu legen. Dies gilt für drei Brände, die der Angeklagte B2 während seines Aufenthalts in C5 gelegt hat, ebenso wie die weiteren Brandlegungen, die unter den Feststellungen zu A I beschrieben worden sind. Stets werden durch die Brände Aggressionen auslebt; sie stehen immer im Kontext mit Ärger und Frustration über menschliche Verhaltensweisen. Das auch hierin sich manifestierende dissoziale Syndrom ist derart ausgeprägt, daß Fehlhandlungen insbesondere Aggressionen. Die auf der mangelnden Fähigkeit des Angeklagten B2, mit Belastungen angemessen umzugehen, beruhen, generell auf die erheblich verminderte Fähigkeit des Angeklagten zurückzufuhren sind, entsprechend der erhalten gebliebenen Einsicht in das Unrecht seines Tuns sein Handeln zu steuern. Abgesehen davon aber ist der Angeklagte B2, der im übrigen mit einem überdurchschnittlichen Intellekt ausgestattet ist, generell uneingeschränkt strafrechtlich verantwortlich. Es kann ausgeschlossen werden, daß schizoide Persönlichkeitszüge oder eine Pyromanie vorliegen, die Einfluss auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit haben konnten.
47VI. Die Tatvorgeschichte
48Seit der Strafanzeige des späteren Tatopfers T, die zu der Verurteilung des Angeklagten B2 wegen fahrlässiger Brandstiftung geführt hatte, befand sich B2 als Brandstifter in den Unterlagen der Ermittlungsbehörden. Es war daher naheliegend, daß sich der Verdacht wiederholt gegen ihn richtete, wenn es in seiner Umgebung brannte, wobei oftmals dieser Verdacht - wie ausgeführt - nicht unberechtigt war. So war es auch im Zusammenhang mit der Brandlegung in der Boutique des Bruders von L3. Die Familie L3, die B2 - wie erwähnt - verdächtigte, Brände gelegt zu haben, hatte dies nicht gegenüber dem Angeklagten B2 geäußert, sondern die Polizei verständigt, die gegen den Angeklagten B2 ermittelte, zunächst ohne Ergebnis.
49Immerhin machten diese Ermittlungen, die auch zu einer vorübergehenden Festnahme des Angeklagten B2 Anfang Januar 1990 führten, ihm nachhaltig bewusst, daß der stets neu genährte Verdacht der Ermittlungsbehörden bei Gelegenheit zu erneuter Festnahme und Inhaftierung führen konnte. Insbesondere die verstärkten Ermittlungen im Dezember 1989/Anfang 1990 belasteten den Angeklagten B2 sehr. Seine Schwester C3 hatte den Eindruck, als wirke B2 wie gehetzt. Alles spricht dafür, daß die Polizei alles daransetzte, dem Angeklagten B2 das Handwerk zu legen- Es war wohl auch in B3 so, wie es der Kriminalbeamte P, der nach der vorliegenden Tat die Ermittlungen führte, in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die bisherige Erfolglosigkeit der Ermittlungen in Sachen Brandstiftung offen einräumte: "Der Mann hatte meinen kriminalistischen Ehrgeiz geweckt."
50Jedenfalls spürte der Angeklagte, dass man ihm auf den Fersen war. Fieberhaft überlegte er, wie er die Ermittlungsbehörden auf eine falsche Fährte locken könne. Er fasste den Entschluss, sich durch eine langfristig angelegte Aktion aus der "Schusslinie" der Ermittlungsbehörden zu bringen und - denn Brände hatte er ja gelegt - den Verdacht auf einen Dritten zu lenken. Dieser Dritte sollte, so plante es der Angeklagte B2- T sein. In dessen Person vereinigten sich mehrere Gesichtspunkte" die der weitschauend planende, "immer drei Schritte voraus" denkende (so die Zeugin L2) Angeklagte B2 in den Dienst seines Plans stellte: zunächst hatte er mit T noch eine Rechnung zu begleichen, denn dieser hatte ihn ja seinerzeit durch die Anzeige die schließlich zu der ersten Verurteilung wegen einer Brandlegung geführt hatte, auf die Liste der Brandstifter gebracht. Zudem musste eine nachhaltige Entlastung auch die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Verurteilung ergeben und bei der Nähe der Person Ts zu diesem Brandgeschehen bot sich an, diesen als den Täter auszuweisen. Schließlich hatte T, was aus der Sicht des Angeklagten B2 ein besonderer Vorteil war, auch ein Motiv, B2 mit Bränden zu verfolgen: er war nämlich von B2 in dem seinerzeitigen Strafverfahren der Homosexualität bezichtigt worden. - Ob diese Bezichtigung zutreffend war, ist ungeklärt geblieben. Fest steht aber, daß sich in der Umgebung des T kein konkreter Anhaltspunkt für dessen Homosexualität ergeben hat. Auch M, der als Zögling unter dem Namen X2 zeitweise zusammen mit B2 im B8 untergebracht war, später dann zeitweise bei T wohnte und zu dem Nachtwächter bis zu dessen Tod freundschaftliche Beziehungen unterhielt, wurde zu keiner Zeit von diesem in homosexueller Absicht bedrängt. Fest steht aber- dass der Angeklagte B2 entgegen seinen Angaben in der Hauptverhandlung von T als Zögling des B8s nicht sexuell missbraucht worden ist. -
51Der Angeklagte B2 war jedenfalls entschlossen, sich von T Bekennerbriefe schreiben zu lassen, in denen dieser angeben sollte, er habe die Brände gelegt, die die Ermittlungsbehörden ihm, B2, anlasteten. Zu diesem Zweck wollte er sich des T bemächtigen; es erschien B2 vorteilhaft, T in die weitgehend ungenutzte Wohnung seines Vaters, der sich meist in Polen aufhielt, zu verbringen und dort zu zwingen, die geforderten Briefe zu schreiben. Ob dem Angeklagten B2 – was naheliegt - bereits zu diesem Zeitpunkt klar war, daß T sterben musste, damit er nicht das Vorgehen des Angeklagten B2 anzeigen konnte, oder ob er hoffte, auf irgend eine weise, etwa durch Tragen einer Maske, gegenüber T verschleiern zu können, wer er sei, hat nicht sicher festgestellt werden können.
52In Verfolgung seines Plans begann der Angeklagte, Dritten gegenüber zu erklären, daß ihn jemand verfolge, der in seiner, B2s Umgebung, Brände lege. So etwa wurden die Eheleute Q, aber auch die Schwester C3 und der Mitangeklagte T8 unterrichtet. T8 war leidenschaftlicher CB-Funker. Über dieses Hobby hatte er Kontakt zu der Familie Q, über die er im Jahre 1989 den Mitangeklagten B2 kennengelernt hatte. - In diesem Zusammenhang erwähnte der Angeklagte teilweise auch den Namen T, jedenfalls war den Angesprochenen klar, in welcher Beziehung die von B2 bezichtigte Person zu diesem stand. Auch die nächtlichen Fahrten im Januar 1990 zum Hause L3 waren Teil des von dem Angeklagten B2 gefassten Plans. Durch den Hinweis, er wolle aufpassen, daß nicht ein Dritter erneut durch eine Brandlegung ihn, B2, zu Unrecht belaste, wollte der Angeklagte seine Version er werde verfolgt, stürzen, um auch hierdurch den Verdacht von sich abzulenken. Selbst dem Bewährungshelfer D gegenüber machte B2 Andeutungen dahin, er werde verfolgt.
53Der Angeklagte B2 weihte auch verschiedene Personen, etwa seine Schwester C3, Q und den Mitangeklagten T8 dahin ein, er habe vor, sich denjenigen, der ihn verfolge, zu schnappen und von diesem ein "Geständnis" zu besorgen. C3 wies den Angeklagten jedoch - zurecht –darauf hin, dass ein erpresstes Geständnis nichts bringe, da der Erpresste ja anschließend zur Polizei gehen könne. Vieles spricht dafür, dass jedenfalls diese Äußerung ungewollt das "Todesurteil" für T bedeutete, entweder bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber, als der Angeklagte B2 erkennen musste, daß er vor T nicht verheimlichen konnte, wer er sei. Denn der Angeklagte nahm die Warnung seiner Schwester keineswegs zum Anlass, von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Vielmehr ging er daran, sich einen Komplizen zu beschaffen, weil das Vorhaben allein nicht durchführbar war. Der Versuch, Q zum Mitmachen zu bewegen, scheiterte, da dieser keine Zeit hatte.
54So sprach denn der Angeklagte B2 zwei bis drei Wochen vor der Tat den Mitangeklagten T8 an, ob er mit ihm fahren werde. Dieser war hierzu bereit. Er wurde von dem Angeklagten B2 soweit wie erforderlich in den Plan eingeweiht. Sollte B2 zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen gewesen sein, T zu töten, so setzte er jedenfalls T8 hiervon nicht in Kenntnis. Es war auch weder jetzt, noch - sollte der Tötungsentschluss später gefaßt worden sein - zu diesem Zeitpunkt erforderlich, den Mitangeklagten darüber zu informieren, daß die Aktion gegenüber T mit dessen Tod enden werde. Der geistig einfach strukturierte Mitangeklagte T8 nahm B2 nämlich nicht nur ab, daß die Person, deren sie sich bemächtigen wollten, B2 verfolge und daher B2 von diesem "zurecht" Geständnisse verlange; er glaubte dem Mitangeklagten B2 auch, daß nach der Tatausführung seitens des Opfers keine Gefahr der Anzeige drohe, weil T sich dann selbst der Gefahr aussetze wegen der angeblich begangenen Brandstiftungen belangt zu werden.
55V. Die Tat
56Am Abend des 22.1.1990, an einem Montag, kam der Angeklagte B2 zur Wohnung des Mitangeklagten und fragte ihn, ob er mitkomme. T8 war sich sogleich im Klaren darüber, daß es nun losgehe. Er erklärte sich zur Mitfahrt an diesem Abend bereit. Mit dem PKW des Angeklagten B2 fuhren beide Angeklagten von S2 nach I2-C4 zum Hof des T. Auf der Hinfahrt erklärte B2 dem Mitangeklagten, T solle gefesselt und sodann im Kofferraum transportiert werden. Beide waren sich auch einig. daß T in eine Wohnung verbracht werden sollte, wobei der Angeklagte T8 nicht wusste, um welchen Ort es sich dabei handelte.
57In I2-C4 angekommen, stellte B2 den PKW in der Nähe des Gehöftes auf einem Feldweg ab, dann begaben sich die beiden Angeklagten zum Wohnhaus des T. Dort war alles dunkel. Beide mussten in der Nähe etwa eine Stunde warten, bevor T zu dem Gehöft kam. Der Angeklagte B2 wusste, wann und auf welchem Weg sich T zu seinem Dienst als Nachtwächter in den B8 begab. Die Angeklagten stiegen wieder in den PKW. B2 steuerte den Wagen am Hof des T vorbei und dann auf einem asphaltierten Wirtschaftsweg, dem Weg, den auch T zu benutzen pflegte, bergab Richtung E4. An der Stelle, an der der Wirtschaftsweg in den Wald gelangt und dort eine leichte Linkskurve beschreibt, stellte er das Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage so auf dem Weg ab, dass er diesen blockierte. Es sollte eine Panne vorgetäuscht und T veranlasst werden, sein Fahrzeug zu verlassen. Er sollte dann überfallen, gefesselt und in den Kofferraum verbracht werden.
58Es kam wie erwartet: Als T am späten Abend auf dem Weg zu seiner Dienststelle den Wirtschaftsweg befuhr, musste er hinter dem C2 anhalten. Er stieg aus und sprach den Angeklagten T8 der hinter dem C2 im Scheinwerferlicht des von T gefahrenen T9 stand, an. Es kam zu einem kurzen Wortwechsel; sodann kam der Angeklagte B2, der sich bis zu diesem Zeitpunkt etwas abseits im Wald aufgehalten hatte, für T überraschend hinzu. Beide Angeklagten überwältigten gemeinsam das Opfer, fesselten es und verbrachten es in den Kofferraum des C2. Was sodann mit dem PKW T9 des T geschah, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden. Entweder stellte der Angeklagte B2 – wie T8 behauptet - den Wagen in eine Schneise, die im Scheitelpunkt der erwähnten Linkskurve nach rechts in den Wald zieht, oder beide Angeklagten fuhren im Konvoi zu einer nahegelegenen Ortschaft, wo der T9 unauffällig abgestellt wurde - so stellt es der Angeklagte B2 dar, der behauptet, während dieser Fahrt habe er den T9 des T und T8 den C2 gesteuert.
59Nachdem der T9 - wo auch immer - abgestellt worden war, fuhren die Angeklagten nach E. Unterwegs gelang es T, sich von seiner Fesselung zu befreien. Er trat gegen den Kofferraumdeckel. An einem nicht näher geklärten Ort hielt B2 deshalb an. Die Angeklagten öffneten den Kofferraum. T wurde erneut gefesselt, wobei ein Schlag von T8 gegen den Kopf des T diesen gefügig machte. In E-M2 angekommen, verbrachten beide Angeklagten das Opfer in die Wohnung von W B2. T konnte bei dieser Aktion nicht laut werden, weil er geknebelt war.
60Der Angeklagte B2 kam sogleich zur Sache. Er machte T klar, worum es ihm ging. Nicht auszuschließen ist, dass T bis zu diesem Zeitpunkt nicht hatte erkennen können, mit wem er es zu tun hatte, weil B2 in der Hoffnung, unerkannt zu bleiben, sich maskiert hatte. Jetzt aber erkannte T den ehemaligen Zögling des B8s und sprach ihn mit dem Namen B2 an. Desungeachtet forderte B2 T auf, er solle Briefe schreiben und in diesen Schreiben bekennen, daß er zahlreiche - im einzelnen aufgeführte - Brände gelegt habe. Ihm wurde auch klar gemacht, daß diese Briefe den Zweck dienen sollten, den Angeklagten B2 zu entlasten. T sträubte sich, wurde aber von dem Angeklagten B2 derart unter Druck gesetzt, dass er sich aus Angst schließlich in drei Briefen, gerichtet an den seinerzeitigen Verteidiger des Angeklagten B2 in dem Strafverfahren wegen Brandstiftung vor dem Amtsgericht T11, Rechtsanwalt O3, an L3 und B2, selbst u.a. bezichtigte, Brände, die B2 angelastet wurden, gelegt zu haben.
61In den Briefen, die das Datum des ##.#.1990 tragen und von T unterzeichnet sind, wird mitgeteilt, daß T im Zusammenwirken mit zwei Helfern aus Hass B2 verfolgt und Brände gelegt habe oder habe legen lassen, weil B2 in dem Verfahren wegen Brandstiftung vor dem Amtsgericht T11 ihn, T, homosexueller Neigungen bezichtigt habe. Der Verfasser beschreibt, daß regelmäßig eine Kerze zur Brandstiftung eingesetzt worden sei, die langsam heruntergebrannt sei und Zeit zur Flucht gegeben hätte, bevor sich die Flammen ausgebreitet hätten. Zugleich seien auf diese "perfekte“ weise die Spuren beseitigt worden, -so habe er, T, bereits seinerzeit im Jahre 1982 die eigene Scheune in Brand gesteckt. Er lege jetzt dieses Geständnis ab, weil er sich so einer Erpressung durch seine Helfer entziehen wolle.
62Spätestens, als T zu erkennen gegeben hatte, dass er B2 erkannt hatte, war diesem klar, daß sein Gesamtvorhaben nur dann Erfolg haben konnte, wenn T keine Gelegenheit mehr erhielt, das Vorgehen gegen ihn zur Anzeige zu bringen. Der Erfolg der gesamten Aktion konnte nur gesichert werden, wenn T als Zeuge endgültig ausgeschaltet wurde:
63T musste sterben. Um auch hierdurch keinen Verdacht zu erregen, plante der Angeklagte B2, einen Suizid des Opfers vorzutäuschen, den er konsequent mit dem T zugeschriebenen, tatsächlich aber dem eigenen bisherigen Vorgehen entsprechenden Verhalten zur Täuschung der Ermittlungsbehörden verknüpfte. T sollte im Feuer sterben. In Verfolgung dieses Planes - wann immer er auch gefaßt worden sein mag - zwang der Angeklagte B2 sein Opfer, einen Abschiedsbrief zu schreiben. In diesem im Wesentlichen auf der Rückseite eines Nachtdienstplans des B8s für August 1989 geschriebenen Brief, der das Datum des ##.#.1990 sowie die Unterschrift des Opfers trägt, heißt es wörtlich
64( einschließlich der orthographischen Mängel) :
65"Der Besuch bei meinen zwei Kumpanen war überflüssig. Die ganze letzte Nacht bis Heute am frühen Abend habe ich auf sie eingeredet. Den beiden Chaoten ist nicht zu helfen. Ich habe ihnen gesagt daß ich aufgebe und die Brände gestehe. Als ich den 2 sagte ich lasse mich nicht erpressen gab es eine Auseinandersetzung- sie flippten aus. Wenn ich wüsste ich hätte etwas in der Hand um sie als Mittäter zu überführen gebe ich den Namen Preis. Das ist nicht der Fall. Ich habe Menschen genug geschadet so verzichte ich weiteren Schaden anzurichten. In die Wege ist alles geleitet. Keiner wird mir das zugetraut haben. Es ist aber so gewesen. Vielleicht bin ich wahnsinnig. Heute ist mein Gewissen erleichtert. Lange hatte ich diesen Schritt schon geplant u. entschieden. Für mich war das der einzigste Ausweg. Erpressen lass ich mich nicht. Ich erspare mir eine Menge Fragen und Ärger. Jetzt habe ich noch eine Große Tat vollbracht. Perfekt wie immer wenn ich es selbst in die Hand nehme. Vorsicht ist nach wie vor vor den 2 Typen angebracht. Die sind mehr als brandgefährlich durch u. durch brutal. Sie kennen auch viele Personen aus der Homo- u. Rauschgift Scene. Sie sind im Besitz persönlicher Gegenstände von mir u. dem Jungen. Ich wollte sie Gestern abkaufen, dabei haben sie mir das Geld gestohlen. Mit den Sachen wollen sie die Spur auf mich lenken. Es ist für mich eine Erlösung. Ich bin froh. Ein Mann mit 2 Gesichtern schreckliches verloren. Jetzt spüle ich den letzten Hass mit einem heftigen Schluck herunter. Es reicht, es muss reichen. Mit einer Kerze habe ich begonnen, mit einer Kerze höre ich auf.“
66Es hat nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte T8 den Inhalt der von T geschriebenen Briefe, insbesondere des Abschiedsbriefes zur Kenntnis bekommen hat. Nach seinen Angaben hat er sich, nachdem noch in der Nacht T begonnen hatte, den ersten Bekennerbrief zu schreiben, schlafen gelegt, weil er in der Frühe des ##.#.1990 nach S2 fahren wollte. Tatsächlich verließ er auch morgens die Wohnung in E und fuhr mit einem Taxi nach Hause, weil er bei einem Metzger ein halbes Schwein bestellt hatte, das es zu versorgen galt. Er war daher längere Zeit abwesend und kehrte erst nachmittags in die Wohnung nach E zurück. Dort teilte ihm der Angeklagte B2 mit, die Briefe seien geschrieben.
67Da es zu gefährlich war, T am Tage nach I2-C4 zurückzubringen - der vorgetäuschte Suizid musste aus Gründen der Plausibilität in der Nähe der Wohnung des Opfers stattfinden -, verbrachten die Angeklagten und T den Rest des ##.#.1990 in der Wohnung in E. Hierbei wurde T mit Rum der Marke B6. der einen Alkoholgehalt von 54 % aufweist, in erheblichem Maße unter Alkoholeinfluss gesetzt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er zu dem Konsum des Getränks gezwungen werden musste. Jedenfalls war die Alkoholisierung bis Mittemacht derart, daß T gegen 3.00 Uhr in der Frühe des ##.#.1990 eine Blutalkoholkonzentration von ca. zwei Promille im Körper hatte. Auch B2 trank möglicherweise einige Gläser eines Gemischs aus Coca- Cola und Rum, allerdings ohne daß dies zu einer erheblichen alkoholbedingten Enthemmung führte, T8 hingegen trank lediglich Kaffee.
68Der erheblich angetrunkene T wurde gegen Mittemacht von den beiden Angeklagten wieder in den C2 verbracht. Auf Grund der Trunkenheit und Müdigkeit des Opfers war es nicht erforderlich; T intensiv zu fesseln, zu knebeln und in den Kofferraum zu packen. Die Angeklagten setzten ihn auf die Rücksitzbank, wo er bald einschlief. Lediglich die Hände waren gefesselt. In einer Plastiktüte führten die Angeklagten die von T geschriebenen Briefe, eine nur zum Teil geleerte Coca-Cola-Flasche sowie die geleerte Rumflasche bei sich. Der Angeklagte B2 steuerte sein Fahrzeug wieder zu der Stelle, an der T überwältigt worden war. Falls – wie der Angeklagte B2 angibt - der T9 des T in einer Ortschaft abgestellt worden war, war er zuvor - erneut im Konvoi und in gleicher Besetzung der Fahrerplätze wie am Tag des Überfalls - wieder zu dieser Stelle gefahren worden. Er wurde in der schon erwähnten Schneise platziert.
69Es war gegen 3.00 Uhr in der Frühe, als die Angeklagten sodann T packten und in den T9 verbrachten. Ob T - wie B2 angegeben hat - zunächst auf den Fahrersitz gesetzt wurde, von dort einen Fluchtversuch unternahm und von den Angeklagten wieder eingefangen werden musste, konnte nicht sicher geklärt werden; jedenfalls wurde T von den Angeklagten schließlich gewaltsam auf den Beifahrersitz gedruckt. T gebärdete sich wie wild und tobte in einem Maße, daß T8 den Eindruck gewann, er habe Todesangst. T rief auch, er werde zur Polizei gehen. Die Gesamtsituation, das Toben des Opfers und dessen Äußerungen brachten den Angeklagten B2 in Rage. Er schrie T an, er werde ihn umbringen oder er werde ihn umbringen, wenn er nicht still sei. Jedenfalls wurde T im Zusammenwirken der Angeklagten geknebelt und gefesselt, und zwar mit den Händen an das Lenkrad und des weiteren mit einem Strick, der um den Hals und die Kopfstütze des Beifahrersitzes gezogen war; hiermit war T derart arretiert, daß er mit dem Oberkörper nicht vorkommen konnte. Gleichwohl entwickelte T in seiner Verzweiflung enorme Kräfte; es gelang ihm, mit den Füßen so kräftig gegen die inzwischen geschlossene Beifahrertür zu treten, daß diese aufsprang und nicht mehr verschlossen werden konnte.
70Zu diesem Zeitpunkt war T8 bereits hinter dem T9 getreten. Von dort nahm er wahr, daß B2 einen Gegenstand in der Hand hielt in dem es „blubberte“. Zurecht schloss T8 hieraus, das B2 einen Benzinkanister in der Hand hielt. Diesen hatte B2, entweder aus dem C2 oder aus dem Kofferraum des T9 geholt. Denn für sein Vorhaben brauchte er einen entsprechenden Brandbeschleuniger, den er - falls er den Entschluss zur Tötung des T erst in der Wohnung in E gefaßt haben sollte - jedenfalls jetzt mit zum Tatort gebracht hatte. Nicht auszuschließen ist auch, daß er – bei einem zu einem früheren Zeitpunkt gefassten Tötungsentschluss - zuvor bereits sichergestellt hatte, daß sich am Tatort geeigneter Brandbeschleuniger in Form von Benzin befand. Spätestens jetzt zählte der Angeklagte T8 "zwei und zwei" zusammen und fürchtete (zurecht), der Mitangeklagte B2 werde T ,,anstecken“, was ihn in seiner Hilflosigkeit angesichts des rasenden B2 lediglich zu der Äußerung veranlasste, er, B2, solle das sein lassen. Angesichts der Entwicklung der Ereignisse war der Angeklagte T8 froh, daß B2 ihn aufforderte den C2 bergab auf den am Ende des Wirtschaftsweges an der I Str. gelegenen Parkplatz zu fahren und dort zu warten. Er wollte T8 nicht als Zeugen bei dem, was folgen sollte, dabei haben; vielleicht bezweckte er zudem, sein Fahrzeug in Sicherheit bringen zu lassen. Er half dem Angeklagten T8 noch das Licht anzuschalten. Spätestens bei dieser Gelegenheit wurde auch die Plastiktüte mit den Briefen und Flaschen aus dem C2 geholt. Sodann fuhr T8, der nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, aber über geringe Fahrpraxis verfügt, den C2 langsam zum Parkplatz, wobei er nicht vermeiden konnte, mit der Stoßstange an einem Hindernis anzuecken, ohne daß dabei jedoch ein erheblicher Schaden entstanden wäre.
71Nachdem T8 losgefahren war, schritt B2 entsprechend seinem spätestens in E gefassten Plan zur Tat. Er überschüttete den Fahrgastraum des T9 und T mit Benzin und zündete dieses sodann an, damit T in den Flammen umkomme. In einer unvorstellbaren Hitze, die T für einen Zeitraum von etwa 8 Sekunden bei vollem Bewußtsein erlebte, verbrannte er bei lebendigem Leibe, ohne sich von der Arretierung am Beifahrersitz lösen zu können. Um seinen Plan eines vorgetäuschten Suizids perfekt zu vollenden, deponierte der Angeklagte B2 den Abschiedsbrief, beschwert mit der nur teilweise geleerten Coca-Cola-Flasche, und die leere Rumflasche zu Füßen der - vom Weg aus gesehen - ersten beiden Bäume rechts der Schneise. Dies tat er möglicherweise erst, nachdem sich T8 mit dem C2 entfernt hatte, spätestens aber, als er den T9 mit dem gefesselten T in Brand gesetzt hatte. Sodann lief- er den Waldweg hinab zum Parkplatz, wo T8 wartete. Dieser hatte schon, als er auf dem Parkplatz angekommen war, im Wald einen hellen Feuerschein gesehen. Er fragte B2, was er noch in der Schneise gemacht habe. Dieser antwortete, er habe nur seine Utensilien verbrannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß T8, der die Tötung selbst ja nicht miterlebt hatte, bei seinem einfachen Gemüt diese Erklärung nur zu gerne glaubte, da er sich nicht vorstellen wollte, daß B2 T tatsächlich verbrannt hatte. Sie verließen den Parkplatz. Im Bereich des Postamtes I2 warf B2 die Bekennerbriefe in einen Briefkasten. Sodann fuhren sie zurück nach S2, wo sie in der Frühe des ##.#.1990 gegen 5.00 Uhr eintrafen.
72VI. Das –Geschehen nach der Tat
73Der ausgebrannte T9 und die verkohlte Leiche des T, wurden am Morgen des ##.#.1990 am Tatort aufgefunden. Die Polizei ging wegen des Abschiedsbriefes zunächst - wie von dem Angeklagten B2 geplant - von einem Suizid des T aus. Die Obduktion ergab auch, daß sich Rußpartikel in den Atemwegen befanden, was für die Ermittlungsbehörden den sicheren Schluss darauf zuließ, daß T in den Flammen noch gelebt haben musste und nicht bereits als Leiche verbrannt worden war. Allerdings fanden sich in der Mundhöhle die Reste des Knebels und um den Hals noch Reste des Stricks, mit dem T an der Kopfstütze befestigt worden war. Ferner gingen aus der Umgebung Ts Hinweise ein, daß dieser in letzter Zeit Angst vor B2 gehabt habe. Die gesamten Umstände nährten den Verdacht, daß ein Verbrechen begangen worden sei. Die Ermittlungsbehörden verdächtigten in der Folgezeit auch den Angeklagten B2 als Täter, ohne jedoch sichere Beweise gegen ihn in der Hand zu haben.
74B2 seinerseits ließ nach der Tat keine Gelegenheit aus, das Geschehen weiter zu verschleiern. Er kaufte Zeitungen, die über das Geschehen im Waldgelände unterhalb von I2-C4 berichteten und in denen anfänglich mitgeteilt wurde, die Umstände deuteten auf einen Suizid des Nachtwächters des B8s hin. Mit diesen Zeitungsberichten erschien B2 nicht nur bei Q und der Familie L3, sondern auch bei T8 der angesichts dessen zunächst nur verwundert fragte, wieso denn T tot sei, und dem spätestens danach die Erkenntnis kam, daß B2 T tatsächlich noch in seinem PKW verbrannt hatte. B2 setzte auch - wie geplant - die Bekennerbriefe ein, um sich zu entlasten. Insoweit waren die von B2 ausgestreuten Informationen aber nicht einheitlich, ja sogar widersprüchlich. Denn während die Briefe seine teils abgegebenen Behauptungen bestätigten, heuchelte B2 gegenüber dem Bewährungshelfer D, T sei der letzte gewesen, an den er als Verfolger gedacht hätte.
75Aufgeklärt wurde die Tat schließlich, weil T8 mit dem Geschehen und seiner Art der Beteiligung hieran nicht leben konnte. X3 T8, der Bruder des Angeklagten T8, machte der Polizei davon Mitteilung, daß sein Sohn I5 ihm berichtet habe, T8 habe in betrunkenem Zustand sinngemäß geäußert, es mache ihm nichts aus, die bei dieser Äußerung Anwesenden umzubringen, er sei sowieso ein Mörder; er habe nämlich einmal gemeinsam mit B2 einen Kerl zusammengeschlagen, in ein Auto gelegt, mit Benzin übergossen und angesteckt. Diese Mitteilung begründete einen dringenden Tatverdacht gegen die beiden Angeklagten: unter dem #.##.1990 ergingen gegen sie Haftbefehle des Amtsgerichts T11 (## Gs ### a,b / 90), auf Grund derer sie am #.#.1991 festgenommen wurden und sich seit dieser Zeit in Untersuchungshaft befinden.
76Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat B2 stets bestritten, die Tat zum Nachteil des T begangen zu haben.
77T8 hingegen hat von Anfang an eingeräumt, zusammen mit B2 T überfallen und nach E verbracht zu haben, wo T Briefe zur Entlastung des B2 habe schreiben müssen. Er, T8, habe B2 die von diesem verbreitete Vorgeschichte geglaubt. Auch habe er zusammen mit B2 den T in die Schneise im Waldgelände unterhalb von I2-C4 verbracht.
78Wechselnde Angaben hat T8 zum unmittelbaren Geschehen im Zusammenhang mit der Tötung Ts gemacht. So hat er in der Vernehmung am Tag der Festnahme angegeben, er habe T nicht im T9 festgebunden und sei hiermit auch nicht einverstanden gewesen. Der Aufforderung des Angeklagten B2, den PKW zum Parkplatz zu fahren, habe er keine Folge geleistet, da er keinen Führerschein habe. Daraufhin habe B2 den Wagen selbst zum Parkplatz gebracht, er, T8 habe solange am Tatort gewartet, bis B2 wiedergekommen sei. Dann sei er, T8, zu Fuß zum Parkplatz gelaufen. Dort sei ihm nichts aufgefallen. B2 sei 10 bis 15 Minuten später nachgekommen. Er habe nicht gesagt, was er noch gemacht habe. In der Vernehmung am #.#.1991 hat T8 - weitgehend in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen - eingeräumt, bei der Fesselung des T geholfen und auf Aufforderung des B2 dessen PKW zum Parkplatz gefahren zu haben. Als er den Kanister in der Hand des Angeklagten B2 bemerkt habe, habe er sich gedacht, daß dieser den T "richtig anstecken" würde. Er habe vom Parkplatz aus nichts gesehen. B2 habe auf Befragen mitgeteilt, er habe noch Utensilien verbrannt. Auf Vorhalt der Vernehmungsbeamten hat T8 angegeben, er habe sich dann doch gedacht, daß T8 den T vielleicht doch "angesteckt" habe. Dies hat der Angeklagte T8 in der anschließend durchgeführten richterlichen Vernehmung bestätigt, in der er auch zugegeben hat, T habe beim Festbinden im T9 am Tatort in Todesangst getobt.
79B
80Einlassungen und Beweiswürdigung
81I. Die Einlassung des Angeklagten B2
82Der Angeklagte B2 hat sich zu seinem Werdegang im Wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Dies gilt insbesondere für seine Angaben zum Elternhaus, der Persönlichkeit des Vaters, dessen Verhalten gegenüber seiner Familie im allgemeinen sowie gegenüber dem Angeklagten im Besonderen, vor allem auch, soweit die Kammer Feststellungen zu den die Persönlichkeit des Angeklagten bildenden katastrophalen Erziehungspraktiken des Vaters getroffen hat. Auch die Angaben des Angeklagten zu den Umständen des Auseinanderbrechens der Familie, seiner wechselnden Aufenthalte u.a. in W2, erneut im Einflussbereich des Vaters und schließlich im B8 in I2 - sind zur Grundlage der getroffenen Feststellungen gemacht worden. Gleiches gilt für den weiteren Lebensweg bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren; in diesem Zusammenhang seien beispielhaft erwähnt die wechselnde Berufstätigkeit einschließlich der gesundheitsbedingten Umschulung zum Informationselektroniker, seine Wohnsitznahmen im Raume I2, am Niederrhein, in L6 (während der Umschulung). in O4 (bei L2) sowie - zuletzt - erneut in S2 am Niederrhein, und die Tatsache maßgeblicher persönlicher Beziehungen, vor allem zu L2 und L3, aber auch zu dem späteren Tatopfer T, die das Leben des Angeklagten B2 in dieser Zeit mitbestimmt haben.
83Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte B2 wie folgt eingelassen: Er sei von T entdeckt worden, als er seinerzeit im B8 einen Wäschekorb in Brand gesetzt habe. T habe über die Brandlegung Stillschweigen bewahrt, als Gegenleistung habe er, B2, aber eine homosexuelle Beziehung mit T unterhalten müssen. Dies sei für ihn ein fürchterliches Erleben gewesen; er habe sich vor den sexuellen Kontakten geekelt. Er habe von diesen Vorfällen nicht bereits früher berichtet, weil er sich dafür geschämt habe, mit T ins Bett gegangen zu sein. Soweit es seine Beziehungen zu Frauen anbetreffe, seien die Schilderungen der Zeuginnen über Tätlichkeiten, Nachstellungen und Bedrohungen durch ihn im Zusammenhang mit dem Ende der Beziehungen unzutreffend; insoweit sei allerdings richtig, daß er seine Wut an Gegenständen von L2 ausgelassen habe, als diese sich völlig überraschend am ##.#.1988 von ihm getrennt habe. Betreffend L3 sei es ebenfalls nicht zu Nachstellungen gekommen. Er habe L3 aufgesucht und sich mit ihr ausgesprochen. Er sei seinerzeit regelmäßig nachts an der Wohnung L3 vorbeigefahren, um aufzupassen. Er selbst habe nach der Trennung von L3 in deren Umfeld keine Brände gelegt, insbesondere habe er nicht das Geschäft des Bruders von L3 in Brand gesetzt.
84Zur Tatvorgeschichte sowie zum eigentlichen Tatgeschehen hat sich der Angeklagte B2 wechselnd eingelassen.
85Er hat zunächst - wie bereits im Ermittlungsverfahren - in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, die ihm zur Last gelegte Tat (Entführung des T /Nötigung, Briefe zu schreiben / Tötung) begangen zu haben. Er hat dazu erklärt, er wisse, wer die Tat- die man ihm anlaste, begangen habe. Er habe jedoch Angst, daß ihm und seiner Schwester C3 sowie deren Kindern etwas passieren könne, wenn er den wahren Täter benenne. Aus dem gleichen Grunde belaste T8 ihn, B2, auch zu Unrecht, weil er um das wohl seiner Familie fürchten müsse, wenn er die auch ihm bekannte Wahrheit bekunde. Er- habe jedoch bereits im Ermittlungsverfahren angedeutet, daß sich die Ermittlungen auch gegen seinen Bruder H richten sollten. Aus diesem Grunde habe er aus der Haft heraus auch einen mit "G" unterzeichneten Brief an T8 schreiben lassen, der absichtlich so gefaßt gewesen sei, dass er angehalten werde. Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte B2 sodann seinen Bruder bezichtigt, die Tat zum Nachteil T -zusammen mit T8- begangen zu haben. H habe ihm, B2, auf Vorhalt im einzelnen die Geschehnisse in der Zeit vom ##. bis ##.#.1991 geschildert, insbesondre auch, auf welche Weise sich das Geschehen am Tatort in der Frühe des ##. #.1992 entwickelt habe. H habe ihm auch gestanden, daß er für T „alles“ gemeint waren die diversen Brände im Umfeld des Angeklagten B2 in der Zeit von 1982 bis 1989 - gemacht habe. T habe ihn, B2, aus Rache verfolgt, weil er, B2, in dem Verfahren vor dem Amtsgericht T11 mitgeteilt habe, daß T sich ihm in homosexueller Absicht genähert habe. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte B2 auch angegeben, H habe ihm gestanden, mit C7 einen Banküberfall gemacht zu haben; ferner hätten H und C7 T8 in W3 eine Frau vergewaltigen wollen; als ein Mann mit einem Hund gekommen sei, habe die Frau um Hilfe schreien wollen; sein Bruder und der Mitangeklagte hätten die Frau erdrosselt, um dies zu verhindern.
86Nachdem auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und nach hieran anknüpfenden vorhalten seitens der Kammer die Einschätzung nahelag, das Gericht werde es als erwiesen erachten, daß die am Tatort vorgefundene Strumpfmaske aus dem Lebensbereich des Angeklagten stamme, und der Sachverständige Prof- Dr. T5 sein Gutachten zur Verantwortlichkeit des Angeklagten B2 erstattet hatte mit dem Ergebnis, bei einer geplanten Tat - die Täterschaft des Angeklagten unterstellt - müsse von seiner vollen Verantwortlichkeit ausgegangen werden, bei einer Tötung auf Grund eines spontan gefassten Entschlusses sei jedoch nicht auszuschließen, daß B2 in seiner Steuerungsfähigkeit persönlichkeitsbedingt - hierzu näheres unter C - erheblich vermindert gewesen sei, hat der Angeklagte B2 erklärt, er könne nicht ausschließen, daß er die Tat begangen habe, er habe aber keine Erinnerung mehr hieran. Er könne sich insgesamt an die Vorgänge Anfang des Jahres 1990 nicht im einzelnen erinnern, weil er in dieser Zeit Tabletten eingenommen habe, und zwar die Medikamente Q2, A2, U, ferner das Magenmittel N2 sowie M3, B9 und S3. Exakte Mengenangaben zu den konsumierten Medikamenten vermochte der Angeklagte B2 nicht zu machen.
87Nachdem die Kammer den Pharmakologen prof. Dr. H2 von der Universität C8 hinzugezogen hatte und der Sachverständige Prof. Dr. T5 unter Bezugnahme auf die Angaben dieses Sachverständigen zu den Wirkstoffen der Medikamente sowie den zu erwartenden Wirkungen sein Gutachten dahin ergänzt hatte, daß im Falle einer geplanten Tat, begangen durch den Angeklagten B2 eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende Wirkung durch Medikamente auszuschließen sei, weil andernfalls das für die Zeit vom ##. bis ##.#.1990 festgestellte Tatgeschehen in Anbetracht der zu erwartenden Wirkungen eines Tablettenmissbrauchs nicht durch einen intoxizierten Menschen hatte ausgeführt werden können, hat der Angeklagte in den Sitzungen am #. und ##.#.1992 gestanden, zusammen mit dem Mitangeklagten T8 T entführt, nach E verbracht, dort zum Schreiben diverser Briefe genötigt und das Opfer sodann in der Frühe des ##. #.1992 in seinem PKW verbrannt zu haben.
88Abweichend von den getroffenen Feststellungen hierzu hat sich der Angeklagte B2 dahingehend eingelassen, es sei zwar das Abpressen der Briefe, nicht jedoch die Tötung des Opfers geplant gewesen. Es sei zwar zugtreffend, daß er vor der Tat über sein Vorhaben mit seiner Schwester C3 gesprochen habe; diese habe ihn auch darauf hingewiesen, daß ein erpresstes Geständnis nichts nutze, weil das Opfer danach zur Polizei gehen könne. Gleichwohl habe er zunächst lediglich vorgehabt, mit T in dessen Haus in I2-C4 zu fahren, um von diesem die Bekennerbriefe zu erhalten; lediglich zu diesem Zweck sei er mit C7 T8 am ##.#.1990 losgefahren. Da sie sich dann aber nicht getraut hätten, hätten sie T (wie festgestellt) in ihre Gewalt gebracht. Sie seien dann nach S2 zur Wohnung von T8 gefahren. Weil dort aber alles dunkel gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, T in die Wohnung nach E zu bringen. Dort habe er sich mit T über die Brände unterhalten. Er, B2, habe T für die Brände verantwortlich gemacht, diesem auch gesagt, dass er sich verfolgt fühle und gefragt, warum T ihn verfolge. T habe auch einen Teil der Brände zugegeben, zumindest teilweise davon gewusst. Jedenfalls habe er, B2, diesen so verstanden. T habe aus einer ihm von T8 auf der Fahrt nach E mit einem Knüppel beigebrachten Kopfwunde fürchterlich geblutet. Auch habe er von Herzschwäche geredet. Für den Fall eines "Unfalles“, eines nicht geplanten oder vorhergesehenen Ablebens des Opfers - habe man unter Verwendung des Abschiedsbriefs einen Suizid vortäuschen wollen.
89Zu dem Verbleib des PKW T9 des T in der Zeit vom ##. bis zum ##.#.1990 hat der Angeklagte B2 angegeben, dieses Fahrzeug sei - entgegen der Darstellung des Angeklagten T8 - nicht am späteren Tatort in der Waldschneise abgestellt worden; vielmehr seien sie, die Angeklagten, in Kolonnenfahrt zu einem nahegelegenen Ort gefahren und hätten den PKW dort unauffällig abgestellt, wobei er, B2 jeweils den T9 gesteuert habe und C7 - mit dem Opfer im Fahrzeug - ihm gefolgt sei. Am Tatort selbst - so die Einlassung des Angeklagten B2 im Widerspruch zu den Angaben des Mitangeklagten - hätten er und T8 T zunächst auf den Fahrersitz des T9 gesetzt. Während er neben der Fahrertür gestanden habe, hätte T diese plötzlich aufgestoßen; er, B2, habe dadurch einen Stoß erhalten und sei in ein Gebüsch gefallen. T habe versucht zu fliehen, wobei er bis auf den asphaltierten Weg gelangt sei. Beide Angeklagten hätten ihn aber dort eingefangen und mit Gewalt zum T9 zurückgebracht. Weil man T nicht wieder hinter das Lenkrad auf den Fahrersitz bekommen habe - dieser habe getobt - hätten sie ihn auf den Beifahrersitz gesetzt und dort gefesselt. Es sei erforderlich geworden, einen Strick um den Hals des Opfers und die Kopfstütze des Beifahrersitzes zu binden, damit das Opfer nicht mehr habe vorkommen können. Er, B2, habe dem Mitangeklagten T8 noch gesagt, daß man den T so nicht lassen könne. Er habe nach weiteren Stricken im Kofferraum des T9 geschaut und dann dort den Kanister gesehen. Dann habe er T "angesteckt". C7 T8 habe dabeigestanden.
90T8 habe ihm noch einen Lappen gereicht, mit dem er das Feuer angezündet habe. In dem Moment, in dem er das Feuer angezündet habe, sei eine "Friedhofsruhe" über ihn gekommen, wie dies meist der Fall gewesen sei, wenn er Bände gelegt habe. Er und T8 seien sodann gemeinsam in den C2 eingestiegen und davongefahren. Zu der Deponierung des sog. Abschiedsbriefs sowie zweier Flaschen am Tatort könne er keine Angaben machen.
91II. Einlassung des Angeklagten T8
92Der Angeklagte T8 hat sich zu seinem Werdegang so eingelassen, wie es unter A I. festgestellt worden ist. Zu der Tatvorgeschichte sowie den Geschehnissen in der Zeit vom ##. bis ##.#.1990 hat er sich im Sinne der getroffenen Feststeilungen geständig eingelassen. Er hat insbesondere angegeben, sie, die Angeklagten, seien nicht nach S2, sondern sofort in die Wohnung nach E gefahren, nachdem sie T in ihre Gewalt gebracht gehabt hätten.
93Den PKW T9 habe B2 tief in die Schneise hineingefahren und dort abgestellt. Von E aus seien sie sodann wieder an die Stelle gefahren, wo der PKW des T in der Schneise gestanden habe. Sie hätten das Opfer praktisch zum PKW getragen und dort auf den Beifahrersitz gesetzt; er, T8 habe durch die Fahrertüre die Hände lose an das Lenkrad gefesselt und dann die Fahrertüre zugemacht. T sei geknebelt gewesen; ein Tuch sei vor dem Mund um den Kopf gebunden gewesen. Einen Strick, der um den Hals gebunden gewesen sei, habe er nicht gesehen. T habe getobt und gegen die Türe getreten. Dies habe B2 in Rage gebracht, so daß er auf T eingeschlagen habe. Er, T8, habe noch gesagt, B2 solle das sein lassen. B2 habe T angeschrien, er werde ihn umbringen, wenn er nicht still sei. Dann habe B2 ihn aufgefordert, den C2 am Parkplatz hinunterzufahren. Als er, T8, hinter dem T9 gestanden habe, habe B2 einen Gegenstand aus dem Kofferraum geholt, in dem es geblubbert habe. Er habe sich gedacht, daß es sich um den Benzinkanister handle und für einen Augenblick befürchtet, B2 könne T anzünden. Er habe diesen unfassbaren Gedanken aber sofort wieder verworfen und gedacht, B2 wolle mitgebrachte Utensilien verbrennen. Er habe dann den C2 auf den Parkplatz gefahren und gewartet. Von dort aus habe er im Waid einen hellen Feuerschein gesehen. Kurz danach sei B2 ebenfalls zu dem Parkplatz gekommen und habe auf Frage mitgeteilt, daß er die Utensilien verbrannt habe. Erst als er später in der Zeitung von einem angeblichen Selbstmord des Opfers gelesen habe, habe er sich gedacht, daß B2 T „angesteckt“ habe. Er habe den Mitangeklagten aber nie darauf angesprochen.
94III. Die Beweiswürdigung
95(1)
96Die Einlassung des Angeklagten B2 zu seinem Werdegang, insbesondere zu den Verhältnissen in der Herkunftsfamilie und deren Auswirkungen auf sein subjektives Erleben ist, soweit sie den Feststellungen entspricht, nicht nur nicht widerlegt, sondern glaubhaft: die Kammer sah keine Bedenken, sie zur Grundlage der getroffenen Feststeilungen zu machen. Der Angeklagte hat nach erkennbarer Überwindung bestehender Hemmungen, sich zu öffnen - nachvollziehbar und detailreich die besonderen Umständen in der Familie sowie sein Verhältnis zu den Familienmitgliedern, insbesondere in den Extremen zu seinem Vater einerseits sowie seiner „Lieblingsschwester" C3 andererseits, dargestellt. Die katastrophalen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte B2 aufgewachsen ist und die seine näher dargestellte Persönlichkeit - zu den Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit wird nachfolgend unter C noch Stellung genommen werden - bestimmend beeinflusst haben, hat der Angeklagte B2 bereits in der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. T5 angesprochen. Er hat seine Darstellung im Rahmen der Hauptverhandlung vertieft und sich im Kern konstant insoweit auch gegenüber dem Diplom-Psychologen T7 geäußert.
97Die hierbei wiederholt geschilderten und von der Kammer auch zugrundegelegten Verhaltensweisen des Vaters, dessen brutales Vorgehen gegenüber der Mutter und den Kindern - insbesondere unter Alkoholeinfluss - sowie die völlig verfehlten Erziehungspraktiken werden bestätigt durch die Bekundung der Zeugin S, der bereits erwähnten "Lieblingsschwester" des Angeklagten. Die Zeugin hat anschaulich geschildert, welchen Übergriffen die Mutter und die Kinder, auch sie selbst, ausgesetzt gewesen seien. In ihrer von dem Bemühen um Sachlichkeit geprägten, von keinen Beschönigungstendenzen zugunsten des Angeklagten B2 verfärbten Beschreibung der familiären Verhältnisse zeichnet sie dasselbe Bild der von dem Vater tyrannisierten Herkunftsfamilie wie ihr Bruder B2. Die Kammer hat keine Bedenken, die Aussage der Zeugin S zu diesem Komplex als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen; dies gilt angesichts ihrer evidenten emotionalen Beteiligung auch für die Schilderung, sie sei von dem Vater sexuell missbraucht worden.
98Die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten B2, die die Kammer auf der Grundlage der von den Sachverständigen Prof. Dr-. T5 und Diplom-Psychologen T7 durchgeführten Explorationen ohne weiteres nachzuzeichnen in der Lage war - insoweit wird auf die Feststellungen zu A III und die dort erwähnten Anknüpfungstatsachen Bezug genommen -, ist - und hier hat das Schwurgericht keine Bedenken, den Sachverständigen uneingeschränkt zu folgen - das nahezu zwangsläufige Ergebnis der Umstände, unter denen B2 aufgewachsen ist. Die psychosomatischen Beschwerden, wie etwa das Einnässen bis zu Beginn der Jugendzeit, oder Magen-Darm- Beschwerden, unter denen der Angeklagte, vor allem in Belastungssituationen wie etwa der Untersuchungshaft nach seinen glaubhaften Angaben noch heute leidet, stehen hiermit ebenso im Einklang wie die Bekundungen der von der Kammer gehörten Zeugen, die den Lebensweg des Angeklagten B2 begleitet und von den festgestellten Verhaltensmustern und Persönlichkeitsdefiziten bekundet haben.
99Auch der Umstand, daß der Angeklagte B2 bereits im Alter von dreizehn Jahren Suizidideen entwickelte und in der Folgezeit Suizidversuche unternahm, fügt sich in das Bild seiner Persönlichkeit ein. Insoweit sieht die Kammer keine Veranlassung, an den von dem Angeklagten gegenüber den Sachverständigen Prof. Dr. T5 und Diplom-Psychologe T7 in den Explorationen gemachten Angaben zu zweifeln. Die katastrophalen Familienverhältnisse wirkten in dieser Hinsicht nicht nur auf den Angeklagten ein. Der Angeklagte B2 und seine Schwester C3, als Zeugin vernommen, haben bestätigt, daß ihr Bruder S4 sich in Polen das Leben genommen habe, weil er nach dem Zerfall der Familie mit dem Vater dorthin gehen musste. Auch die Zeugin S selbst berichtet von Suizidversuchen.
100( 2 )
101Für widerlegt hält die Kammer aber die gegen Ende der Hauptverhandlung gegebene Einlassung des Angeklagten, er habe eine Vielzahl von Suizidversuchen unternommen.
102Sie gewinnt ihre Überzeugung vor allem aus dem dargestellten wechselnden Einlassungsverhalten des Angeklagten B2, das bereits für sich spricht.
103Der Angeklagte hat zunächst die Tat bestritten und sich dabei nicht gescheut, seinen Bruder H, zunächst nur in Andeutungen, sodann ausdrücklich der Tat zum Nachteil T zu bezichtigen und - zur Untermauerung seiner Belastungen - weiterhin anzugeben, H habe nicht nur diese Tat im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten T8 begangen, sondern auch einen Banküberfall und desweiteren die Tötung einer Frau, die H und T8 hätten vergewaltigen wollen. Von diesen Angaben, die nicht nur durch nichts erhärtet werden konnten, sondern die der Angeklagte B2 selbst - jedenfalls soweit es die in der Hauptverhandlung im Detail beleuchtete Tat zum Nachteil T betrifft - als unzutreffend bezeichnet hat, ohne jedoch durch die evidente Falschbelastung seines Bruders auch nur im geringsten tangiert zu sein ("der ist für mich nur Luft"), ist er erst unter der sich fortentwickelnden Beweisaufnahme und dem Druck der auf ihn hindeutenden Indizien abgerückt. Er hat dann - ebenfalls zunächst nur vage (fehlende Erinnerung wegen angeblichen massiven Medikamentenabusus), später ausdrücklich - eingeräumt, die Tat zum Nachteil T im Zusammenwirken mit T8 begangen zu haben. Aber auch insoweit ist kennzeichnend, daß der Angeklagte seine Einlassung dem Verfahrensstand angepasst hat. Zum Zeitpunkt seiner Einlassung durfte B2 hoffen, in den Genuss der Strafmilderung gem. §§ 21, 49 StGB zu kommen, wenn die Tötung des T auf einem spontan am Tatort gefassten Entschluss beruhte. So hat denn der Angeklagte B2 im Rahmen seiner Einlassung eine Sachverhaltsdarstellung gegeben die - unzutreffend, wie noch darzulegen sein wird – im Kern darauf hinausläuft, er sei am Tatort in Rage geraten, habe die Kontrolle verloren und sich dann auf Grund einer plötzlichen Eingebung zur Tötung durch Verbrennen entschlossen, als er im Kofferraum des T9 den Benzinkanister gefunden habe.
104In den Rahmen dieses auf das jeweils günstigste Ergebnis abzielenden Einlassungsverhaltens fügt sich nach der Überzeugung der Kammer der anlässlich des sich abzeichnenden Verfahrensendes unternommene Versuch ein, durch die bloße Behauptung einer Vielzahl von Suizidversuchen eine erneute psychiatrische Begutachtung durch einen anderen Psychiater zu erzwingen - das erklärte Ziel der Verteidigung des Angeklagten B2 - nachdem sämtliche anderen Bemühungen der Kammer eine Anwendung des § 21 StGB nahezulegen, gescheitert waren. Anders kann es nicht verstanden werden, daß ein derart besonderes Verhalten nicht zu einem früheren Zeitpunkt von dem Angeklagten angesprochen worden ist. Die Kammer vermag seiner hierzu abgegebenen Erklärung, er habe sich insoweit weder den Sachverständigen, noch der Kammer gegenüber zu öffnen vermocht, nicht zu folgen. Der Angeklagte hat bereits in der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. T5 im Vorfeld der Hauptverhandlung den Bereich des Suizids angesprochen. Er hat auch in anderen sensiblen Fragen, etwa der Behandlung durch den Vater, sich dem Sachverständigen und später der Kammer gegenüber geöffnet. Dem überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten ist die Bedeutung der Frage von Suizidideen und Suizidversuchen nicht verborgen geblieben. Bereits daraus erhellt, daß er zu einem bedeutend früheren Zeitpunkt hierzu Angaben gemacht hätte, wenn die behauptete Vielzahl von Suizidversuchen einen realen Hintergrund gehabt hätte. Statt dessen hat er erstmals mit Anlage 5 zum Protokoll vom 10.2. 1992 eine Reihe von Suizidversuchen aufgelistet, diese Liste auf Befragung der Kammer, die die Entgegennahme einer ergänzenden Einlassung für geboten hielt, erweitert, die eindringliche Frage, ob er denn jetzt umfassend zu der Frage seiner Suizidversuche Angaben gemacht habe, nachdrücklich bejaht, schon wenig später aber die Liste seiner Suizidversuche erneut erweitert. Die schon aus diesem Einlassungsverhalten gewonnene Überzeugung der Kammer, daß jedenfalls Suizidversuche in dem behaupteten Umfang nicht stattgefunden haben, wird noch gestützt durch den Umstand, daß der Angeklagte auch auf Befragen außerstande war, die Beweggründe für die einzelnen Suizidversuche plausibel darzustellen und die Begleitumstände etwa einer Einnahme von 160 (!) Schlaftabletten von sich aus einfühlsam zu beschreiben. Bei der Wertung dieses Einlassungsverhaltens ist auch zu berücksichtigen, daß sich Anhaltspunkte für Suizidversuche in dem letztlich von B2 behaupteten Umfang auch nicht aus den von dem Sachverständigen Diplom-Psychologen T7 beigezogenen Unterlagen aus W2 und I2 (B8) ergeben haben.
105(3)
106Als widerlegt sieht die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten an, T habe ihn als Zögling des B8s gezwungen, mit ihm homosexuell zu verkehren, insbesondere den Analverkehr zu dulden, weil er andernfalls der Heimleitung mitgeteilt hätte, daß es der Angeklagte B2 gewesen sei, der Wäschekorb in Brand gesetzt habe. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, daß die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß T überhaupt homosexuell veranlagt war. Die Kammer verkennt allerdings nicht, daß dies allein die Behauptung des Angeklagten nicht widerlegt, zumal B2 eine sexuelle Annäherung des alkoholisierten T nach einem acht- bis zehnwöchigen Aufenthalt auf dessen Hof in I2-C4 zum Anlass genommen haben will seine Unterkunft dort aufzugeben. Hinsichtlich dieses Einzelfalles sind die Angaben des Angeklagten deshalb nicht widerlegbar, weil das geschilderte Verhalten für sich genommen durchaus plausibel ist und er eine sexuelle Annäherung bereits in dem Verfahren wegen Brandstiftung vor dem Amtsgericht T11 mitgeteilt hat. Andererseits hält es die Kammer mit der Persönlichkeit des Angeklagten nicht für vereinbar, daß er T im Jahre 1982 aufsucht und bei ihm Wohnung nimmt, wenn es zu homosexuellen Kontakten in dem nun erstmals geschilderten Umfang zuvor schon gekommen ist. Gerade die Behauptung des Angeklagten, ihm sei die Beziehung zuwider gewesen - er habe sich stets geekelt- sowie sein in der Hauptverhandlung erklärtes Schamgefühl lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte Kontakt zu T gesucht und und dort Wohnung genommen hätte, wenn seine Angaben zutreffend wären. Wenn er dies aber gleichwohl auch angesichts der behaupteten früheren sexuellen Beziehung getan hat, dann allerdings ist die von ihm behauptete massive Reaktion auf die erneute Annäherung Ts nicht verständlich. Unter Berücksichtigung dieser Widersprüche geht die Kammer daher davon aus, daß die zunächst abgegebene Einlassung des Angeklagten zutrifft, das Verhältnis zu T sei in Ordnung gewesen, bevor es zu der - einmaligen - homosexuellen Annäherung gekommen sei. Dies entspricht auch den Bekundungen des Zeugen M, der zeitweise mit T und auch mit B2 zusammen auf dem Hof in I2-C4 gewohnt hat, ohne von T seinerseits homosexuell belästigt worden zu sein.
107(4)
108Nicht nur das Verhältnis zu dem Tatopfer T hat der Angeklagte B2 in dem geschilderten Umfange unzutreffend dargestellt; gleiches gilt für die Umstände um die Beendigung der Beziehungen des Angeklagten zu L2 und L3. Soweit der Angeklagte hierzu geltend gemacht hat, es treffe nicht zu, daß er diesen Frauen nachgestellt habe, nachdem sie sich von ihm getrennt hatten, daß er sie zu nötigen versucht habe, in die Beziehung zurückzukehren, ist dies durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des festgestellten Persönlichkeitsbildes des Angeklagten nicht nur auf der Grundlage der Aussagen der betroffenen Zeuginnen L2 und L3, sondern auch unter Berücksichtigung der Angaben seiner Schwester S und seines Bruders B3 sowie des Bruders von L3, des Zeugen N3 L3, der Überzeugung, daß der Angeklagte B2 sich in der den Feststellungen entsprechenden weise gegenüber den Zeuginnen L2 und L3 verhalten hat, weil er die Trennung nicht hinzunehmen bereit war. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, daß beide Zeuginnen übereinstimmend bekundet haben, der Angeklagte habe nicht akzeptieren können, daß die Beziehung durch sie beendet worden sei. Er habe immer wieder versucht, Kontakt zu ihnen zu halten. Die Zeugin L2 empfand es als bedrohlich, daß der Angeklagte B2 sie „auf Schritt und Tritt" verfolgte. Insgesamt - so hat die Zeugin glaubhaft bekundet – habe B2 sie dadurch terrorisiert, daß er sie immer wieder brieflich, telefonisch und auch persönlich, etwa durch Besuche im Geschäft angegangen sei.
109In vergleichbarer Weise hat der Angeklagte B2 sich außerstande gezeigt, die Trennung von L3 zu verkraften. Die Zeugin, die in Übereinstimmung mit der Zeugin S sowie der Zeugin L2 angegeben hat, der Angeklagte B2 gehe bei jeder Kleinigkeit hoch und fühle sich immer sofort angegriffen, hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihr im Zusammenhang mit der Trennung die Prügel ihres Lebens angedroht. Die von der Zeugin L3 der Kammer mitgeteilte Einschätzung, der Angeklagte B2 habe unter der Trennung gelitten, wird dadurch bestätigt, daß der Angeklagte in bereits bekannte Verhaltensmuster verfiel. Er hielt den Kontakt zu L3 und suchte sie auch auf der Arbeitsstelle auf. Es ist auf die im Zusammenhang mit der Beendigung des Verhältnisses zu L3 aufgekommene Enttäuschung zurückzuführen, daß es in diesem Zusammenhang zu mindestens einer Brandlegung durch den Angeklagten B2 kam: denn er war es, der die Boutique des Zeugen N3 L3 im Zusammenwirken mit seinem Bruder H in Brand gesetzt hat. Dies hat B3, von der Kammer als Zeuge gehört, bestätigt. Bei der Bewertung der Aussage des Zeugen B3 verkennt die Kammer nicht, daß der Zeuge kein gutes Verhältnis zu dem Angeklagten B2 hat, zum Zeitpunkt der Aussage vor dem Schwurgericht sogar von diesem - wie festgestellt - zu Unrecht des Mordes an T bezichtigt worden war und somit ein Grund für eine als Revanche gedachte Falschaussage denkbar war. Die Kammer hat aber keine Bedenken, der Aussage des Zeugen B3 insoweit Glauben zu schenken. Denn der Zeuge hat sich durch die getätigte Aussage auch selbst zumindest der Beteiligung an der Brandstiftung zum Nachteil des Zeugen N3 L3 bezichtigt, ohne daß dies im Falle einer Revanche erforderlich gewesen wäre. Im übrigen hat der Zeuge H B2 den Hergang im einzelnen in einer Weise geschildert, die - so der Eindruck der Kammer von den eher eingeschränkten sprachlichen Fähigkeiten und der entsprechend einfach struckturierten Persönlichkeit des Zeugen - den sicheren Schluss auf die Erlebnisbezogenheit des Berichteten zuläßt. Der Zeuge hat nicht nur die Art und Weise der Brandlegung beschrieben, sondern auch die längere Zeitspanne, die dem Tatgeschehen voranging: beispielsweise sei hier nur erwähnt, daß die Brüder B2 insgesamt zweimal mit dem PKW zum Tatort fuhren, bevor es zur Tat kam – ein Detail, das nach aller Erfahrung nur der schildert, der es auch erlebt hat. Die Schilderung des Zeugen ist auch deshalb glaubhaft, weil sie das Verhalten in den Kontext der auch von den vorerwähnten Zeugen bestätigten, aggressiven Haltung des Angeklagten B2 gegenüber der Familie L3 einbindet, eine gedankliche Leistung, die der Zeuge ohne tatsächliches Erleben auf Grund seines Intellekts nicht erbringen kann. Die Enttäuschung des Angeklagten B2 über das Scheitern der Beziehung zu L3 traf noch in einem weiteren Falle einen Angehörigen der Familie L3, die L3 schützend zur Seite stand. Erneut war es N3 L3. der - wie er als Zeuge bekundet hat - von B3 und Kumpanen Prügel bezog. Dies hat B3 als Zeuge ebenfalls eingeräumt und dazu erläuternd ausgeführt, er habe dies für B2 getan. Auch hier hat die Kammer auf Grund des Geständnisses des Zeugen aus den vorgenannten Gründen keine Veranlassung, den Angaben von H keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge hat zu seinen Taten gestanden und diese Ereignisse fügen sich unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten in den Konflikt zwischen B2 und L3 in einer Weise ein, wie es der Zeuge B3 ohne Realitätsbezug nicht darzustellen vermag.
110(5)
111Die Feststellungen der Kammer zur Tatvorgeschichte, insbesondere zur Fassung des Entschlusses durch den Angeklagten, sich nachhaltig von dem immer wieder gegen ihn gerichteten Verdacht, Brandstifter zu sein, zu entlasten, ergibt sich aus dem Inhalt der Bekennerbriefe, der - nachfolgend in ihren Einzelheiten noch näher zu würdigenden - Tat selbst durch die derjenige. der in der Lage gewesen wäre, das Zustandekommen der Briefe zu erklären, endgültig ausgeschaltet wurde, sowie den Erklärungen und Verhaltensweisen, die der Angeklagte im Vorfeld der Tat abgegeben und gezeigt hat. So hat er verschiedenen Personen gegenüber erklärt, er werde von jemandem verfolgt, der Brände gelegt habe. - Tatsächlich beruhten diese Brände, wie noch auszuführen ist, auf Brandstiftungen durch den Angeklagten B2. – Entsprechende Erklärungen hat er gegenüber den Zeugen Q, der Zeugin S sowie dem Mitangeklagten T8 gegenüber abgegeben. Auch gegenüber dem Bewährungshelfer D hat er - wie dieser als Zeuge bekundet hat - erwähnt, er werde verfolgt. Daß der Angeklagte sein weiteres Vorgehen langfristig angelegt hatte und - wie L2 es gekennzeichnet hat - wieder einmal seinem Intellekt entsprechend mehrere Schritte vorausgedacht hatte, zeigt auch mit Deutlichkeit der Umstand, daß B2 gegenüber L3, wie diese bekundet hat, angegeben hat, er werde vor ihrem Hause regelmäßig vorbeifahren, um aufzupassen. Dieses Verhalten desjenigen, der - wie festgestellt - selbst als Brandleger in Erscheinung getreten ist und gegen den ermittelt wird, kann allein so verstanden werden, daß er sich aus der Rolle des Verdächtigten herausbringen will. Hierzu passt auch sein u.a. gegenüber seiner Schwester geäußerter Plan, sich von demjenigen, der ihn verfolge, Geständnisse zu besorgen, um diesen mit der Drohung, die Geständnisse würden andernfalls der Polizei zugeleitet, von weiteren Verfolgungen abzuhalten. Angesichts der verstärkten Ermittlungen der Polizei gegen seine Person, in deren Zusammenhang es Anfang Januar 1990 zu einer vorläufigen Festnahme gekommen war, war der Angeklagte B2 auch hinreichend motiviert, sich aus der "Schusslinie" der Ermittlungsbehörden zu bringen. Er fühlte sich von den Ermittlungsbehörden beschattet – eine zutreffende Einschätzung, denn die Kriminalpolizei ermittelte verstärkt gegen ihn. In den Bekennerbriefen ist die Rede davon, daß im Hinblick auf die Brandlegungen in letzter Zeit Fehler vorgekommen seien: Erklärungen, die der Angeklagte B2 T in die Feder diktiert hatte. Er hatte mithin erklärtermaßen aus seiner Sicht verstärkt Veranlassung, sich zu entlasten. In diesem Zusammenhang war - wie in den Feststellungen zu den Überlegungen B2s, auf wen er am besten den Verdacht lenken könne, näher dargestellt ist - T das geeignete Opfer. Daß der Angeklagte B2 offenbar in der Einschätzung, daß er rasch tätig werden müsse - sogar im Umfeld von T seinen Plan vorbereitete, folgt aus den Äußerungen, die T gegenüber seinem Freund M machte. Danach fühlte sich T in der letzten Zeit vor der Tat von B2, zu dem er im übrigen keinen Kontakt mehr hatte, bedroht. Das Beziehungsgeflecht zwischen dem Anlass für den Angeklagten B2, sich zu entlasten, und der Art und Weise, wie er dies ins Werk setzte, wird auch daraus ersichtlich, wie er die Adressaten der Bekennerbriefe auswählte. Ein Schreiben erhielt sein Verteidiger aus dem Verfahren, mit dem alles angefangen hatte, nämlich vor dem Amtsgericht T11 auf Grund der Anzeige des T im Jahre 1982; ein weiteres schreiben ging an L3 - die Aktionen gegen ihre Familie hatten den Angeklagten aus seiner Sicht in arge Bedrängnis gebracht, weil ihm nun die Kriminalpolizei auf den Fersen war; das dritte Schreiben war an ihn selbst adressiert: es war der Freibrief, mit dem der Angeklagte - wie er meinte – jedem dokumentieren konnte, daß er schuldlos sei.
112(6)
113Die Feststellungen zu den Ereignissen in der Zeit vom ##. bis ##.#.1990 beruhen im Wesentlichen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten B2 in den Sitzungen am #. und ##.#.1992. Er hat, nachdem die Beweisaufnahme insbesondere zu seiner Täterschaft weitgehend durchgeführt worden war. eingeräumt, T im Zusammenwirken mit T8 in seine Gewalt gebracht und nach E in die Wohnung seines Vaters verbracht zu haben, ihn gezwungen zu haben, die Bekennerschreiben sowie den sog. Abschiedsbrief zu schreiben und T nach dem Rücktransport zum Tatort unterhalb der Ortschaft I2-C4 im Wagen gefesselt und verbrannt zu haben.
114Die Kammer hat dieses Geständnis eingehender Prüfung unterzogen. Dies war deshalb geboten, weil es nach heftigem Leugnen der Tat zu einem Zeitpunkt abgegeben worden ist, als nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof-. Dr. T5 der Angeklagte - sollte die Kammer von seiner Täterschaft auf Grund der erhobenen Beweise ausgehen - befürchten musste, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, wenn er nicht einen Sachverhalt schilderte, der die Tat als ein auf einem spontan am Tatort gefassten Entschluss beruhendes Geschehen darstellte. In einer solchen Situation ist denkbar, daß ein Täter eine Tat unzutreffend einräumt, um hierdurch in den Genuss einer milderen Sanktion zu gelangen. Eine solche denkbare Motivation für die Einlassungen am #. und ##. # . 1992 ist im vorliegenden Fall aber ausgeschlossen.
115Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß das Geständnis des Angeklagten B2 nicht nur das Tatgeschehen zum Nachteil T betrifft, sondern auch die Begehung einer Reihe von Brandlegungen umfasst. Es enthält damit - über das Tatgeschehen hinaus - gravierende Selbstbelastungen, die schon für sich ein erhebliches Indiz für die Richtigkeit der Einlassung darstellen. Dies gilt für den Angeklagten B2 umso mehr, als seine Persönlichkeit, so wie sie sich der Kammer in der Hauptverhandlung dargestellt hat und wie sie im Einklang hiermit von den Sachverständigen Prof. Dr. T5 sowie Diplom-Psychologen T7 gezeichnet worden ist, eine unzutreffende Selbstbelastung in diesem Umfang nahezu ausschließt. In diesem Zusammenhang sei an die unter A III gezeichnete Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten B2 erinnert: gegen Angriffe auf seine Person reagiert er mit Abwehr und Verteidigung. Mangels hinreichend entwickelter Selbstsicherheit und Gelassenheit ist er kaum in der Lage, eigenes Fehlverhalten ohne dessen Nachweis einzugestehen. Erst recht erscheint es daher nahezu Ausgeschlossen, daß der Angeklagte B2 sich selbst einer Tat bezichtigt, die er gar- nicht begangen hat. Hinzu kommt, daß die jeweiligen Brandlegungen, die ja im Umfeld von B2 stattfanden, in dem abgegebenen Geständnis jeweils nachvollziehbar in eine Situation eingebunden sind, in der B2 Enttäuschung und Verärgerung erlebte. Schließlich stand der Angeklagte B2 - wie der Kriminalbeamte P dargelegt hat - schon früher in Verdacht, die Brandlegungen begangen, ohne daß jedoch die gegebenen Anhaltspunkte letztlich für eine Überführung ausreichten, Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, daß die Angaben B2s über frühere Brandlegungen zutreffen.
116Gleiches gilt für seine Einlassung, er habe T mit Benzin übergossen und sodann in Brand gesetzt. Sie stellt eine der denkbar schwersten Selbstbelastungen dar, was erneut bereits für sich betrachtet ein erhebliches Indiz dafür darstellt, daß die Angaben zutreffen- Auch hier gilt das oben gesagte: es ist auf dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten kaum vorstellbar, daß er sich zu Unrecht in diesem Umfange selbst belastet.
117Spricht demnach das Geständnis des Angeklagten B2 für sich betrachtet schon dafür, daß es richtig ist, so wird dies zweifelsfrei durch die im übrigen zu dieser Frage erhobenen Beweise belegt:
118So ist eine in unmittelbarer Nähe des Tatortes am Wegesrand gefundene Strumpfmaske dem Lebensbereich des Angeklagten B2 zuzuordnen. Sie enthält - wie die Spurensachverständige des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, Frau Dr. O, nachvollziehbar erläutert hat - Spurenkomponenten, die ihrerseits aus dem Lebensbereich des Angeklagten B2 stammen. In diesem Zusammenhang sind zunächst Schweißanhaftungen der - relativ seltenen - Blutgruppe AB-Ausscheider anzusprechen, einer Blutgruppe, wie sie auch der Angeklagte B2 hat. Ferner finden sich an der Strumpfmaske Faserspuren, die "materialidentisch" mit Fasern des Teppichbodenbelags des zur Tatzeit von dem Angeklagten B2 gefahrenen PKW der Marke C2 sind. Dies zeigt ein Vergleich der an der Strumpfmaske befindlichen Fasern mit denjenigen, die in dem C2 des Angeklagten B2 sichergestellt wurden. Zwar hat die Sachverständige hierzu erläuternd ausgeführt, daß "Materialidentität" nicht mit gleicher Sicherheit wie ein Fingerabdruck die Identität belegt. Indessen können mit einer sehr hohen Sicherheit Aussagen über eine etwaige Identität getroffen werden, weil der Begriff der „Materialidentität" nicht nur die Gleichheit des Materials, sondern darüberhinaus auch die Identität des Zustandes der vergleichbaren Materialien nach Alter, konkreter Beschaffenheit und Pflegezustand beschreibt.
119Ebenfalls in diesem Sinne materialidentische Spuren fanden sich in Form: grau blauer Poly-Acryl-Fasern an der Strumpfmaske; diese Acryl-Fasern stammten - wie die Sachverständige erläutert hat - mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Strickkragen einer gefütterten Winterjacke; von dieser waren nämlich für spurenvergleichende Untersuchungen Fasern "abgeklebt", d.h. durch Folien abgenommen worden. Zwar ist diese zunächst dem Angeklagten B2 zugeordnete Winterjacke nicht sichergestellt und der Besitz einer solchen Jacke von diesem in der Hauptverhandlung bestritten worden. Von der Winterjacke wurden aber Fasern entnommen, die ihrerseits Materialidentität mit den Fasern einer weinroten Hose aufwiesen, die der Angeklagte B2 im Rahmen der Hauptverhandlung in anderem Zusammenhang, also ohne die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen, eindeutig als die seine identifiziert hat. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken, das auch die Winterjacke entgegen den Angaben des Angeklagten B2 dessen Lebensbereich zuzuordnen ist.
120Schließlich fanden sich an der Maske Haarfasern, die im Vergleich nach Länge und Farbmischung einer Probe vom Haarschopf des Angeklagten B2 entsprechen.
121Eine Gesamtschau aller Spuren an der Maske - mögen sie jeweils für sich betrachtet nur in hohem Maße auf den Angeklagten B2 hindeuten, ohne einen zwingenden Schluss zuzulassen - gibt der Kammer die sichere Überzeugung daß die Maske aus dem Lebensbereich des Angeklagten B2 stammt. Da nicht ersichtlich ist, welcher Dritte die Maske an den Tatort gebracht haben sollte, bestätigt dies die Einlassung des Angeklagten, er sei am Tatort gewesen.
122Hiermit stimmen die Angaben des Mitangeklagten T8 über ein, der bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. T5 sowie in der Hauptverhandlung insoweit konstant angegeben hat, daß er zusammen mit B2 das Opfer T überwältigt, nach E verbracht und - nach Abnötigen der Briefe - in der Frühe des ##.#.1990 zum Tatort im Wald unterhalb von I2-C4 verbracht hat. Den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten T8 ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte zuletzt mit dem noch lebenden Opfer zusammen war. T8 hat - was der Angeklagte B2 auch eingeräumt hat – in dessen Hand einen Gegenstand gesehen, den er zutreffend als Benzinkanister angesehen hat und daraus sowie aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten am Tatort zumindest für einen Augenblick - wie noch darzulegen sein wird – die Überzeugung gewonnen, der Mitangeklagte werden T verbrennen. Er hat nach seinen nicht widerlegbaren - auch hierzu später Einzelheiten – Angaben wenig später vom Parkplatz an der M-Straße aus einen hellen Feuerschein gesehen. Am nächsten Morgen wurde T am Tatort in seinem PKW verbrannt aufgefunden. Diese Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, daß B2 T tatsachlich verbrannt hat, sein Geständnis mithin zutrifft.
123Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch als gesichert anzusehen, daß der Entschluss zur Tötung des T - und insoweit ist die Einlassung des Angeklagten B2 widerlegt - nicht aus Panik über das "Toben“ des Opfers am Tatort aus einem im Augenblick entstandenen Impuls heraus gefaßt worden ist.
124Allerdings kann die Bewertung der Tat als geplante Handlung nicht allein aus der Tatsache gefolgert werden, daß der Angeklagte B2 vor der Tat sowohl den Eheleuten Q als auch seiner Schwester sowie dem Mitangeklagten T8 gegenüber- erklärt hat, er werde verfolgt und wolle sich von demjenigen, der ihn verfolge, schriftliche Geständnisse besorgen, um diese damit zu zwingen, ihn B2, in Zukunft in Ruhe zu lassen. Denn diese Hinweise auf die Absicht, Geständnisse zu erpressen - - wobei als Opfer nach dem zuvor Ausgeführten für B2 nur T in Betracht kommen konnte, ohne daß es darauf ankommt, ob B2 diesen Namen gegenüber Dritten auch erwähnt hat - zwingen für sich betrachtet noch nicht zu dem Schluss, daß eine Tötung des Genötigten bereits in diesem frühen Stadium der Tatplanung beschlossen war. Auch das Verhalten des Angeklagten B2 nach der Tat (das Auftauchen bei verschiedenen Personen mit dem an ihn gerichteten Bekennerbrief sowie Zeitungsauschnitten und die in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweise darauf, T habe sich selbst das Leben genommen), ist für sich betrachtet kein sicherer Beweis dafür, daß B2 die Tötung des Opfers bereits von Anfang an als festen Teil des Tatplans in seine Überlegungen mit einbezogen hatte. Denn dasselbe Verhalten könnte auch im Falle einer Spontantat aus der Sicht des Angeklagten B2 tunlich gewesen sein, um den Verdacht von sich abzulenken, nachdem er sich nun einmal zur -Tat hatte hinreißen lassen.
125Allerdings legt der gegenüber Dritten geäußerte Tatplan - wenn auch nicht zwingend - doch nahe, daß der Angeklagte B2 - jedenfalls für seine Person - die Tötung des Opfers ins Auge gefaßt hatte. Es macht nämlich wenig Sinn, sachlich unzutreffende Bekennerbriefe zu erpressen, um einen Verdacht – hier den Verdacht der Ermittlungsbehörden betreffend diverse Brandlegungen -, der sich zu Recht gegen die eigene Person richtete, von sich auf einen Dritten zu lenken, wenn dieser Dritte anschließend die Möglichkeit hat, bei den Ermittlungsbehörden Anzeige darüber zu erstatten, daß er zum Schreiben von Bekennerbriefen genötigt worden ist. Diese Möglichkeit war dem Angeklagten B2 auch nicht verborgen geblieben. Jedenfalls seine Schwester C3 hatte ihn - wie sie als Zeugin gegenüber dem Schwurgericht glaubhaft bekundet hat - unter Hinweis auf die Reaktionsmöglichkeiten eines derart Genötigten darauf aufmerksam gemacht, daß eine solche Aktion wenig Sinn mache.
126Bewiesen wird aber der Umstand, daß der Angeklagte B2 spätestens in der Wohnung in E den Entschluss gefaßt hatte, T zu töten, durch den Inhalt des Abschiedsbriefs sowie die zu dem Inhalt des Abschiedsbriefs passende Konstellierung des Tatortes mit Hinweisen auf eine angebliche Selbsttötung.
127Der Inhalt des Abschiedsbriefs ist aus der Retrospekive eindeutig. Er beschreibt die Gedanken eines Mannes, der - in Verbindung mit den Bekennerbriefen – den Entschluss gefaßt hat, in der Weise, wie er die eingeräumten Taten begangen hat, aus dem Leben zu scheiden: "... mit einer Kerze hat alles angefangen. Mit einer Kerze hört alles auf -..". Indessen hält der Brief auf subtile Art und Weise vordergründig zurück, welches Ziel der geistige Autor im Sinn hat. Ihm ist an keiner Stelle ausdrücklich zu entnehmen, daß ein Suizid geplant ist. Es wird - und dies ist ein brillantes Beispiel für die enorme Gefährlichkeit des Angeklagten, der mit höchster krimineller Energie, gepaart mit einer überdurchschnittlichen Intelligenz, die Tötung des T in Szene setzt und zugleich das Ziel seines Handelns zu verbergen sucht, um T ruhig zu halten – lediglich metaphemgleich die besondere Art und Weise angedeutet, mit der auch der Tod in den Flammen in den Dienst des Gesamtplans gestellt wird und die Entlastung schlüssig machen soll: der Brandstifter gibt sich selbst im Feuer den Tod!
128Der Angeklagte B2 hat - wie er selbst eingeräumt hat - dieses Schreiben auch als Abschiedsbrief verstanden wissen wollen. Seine Einlassung, damit habe nicht die bereits beschlossenen Tötung des T vorbereitet, sondern Vorsorge für den Fall, daß T während der Zeit, in der er sich in ihrer, der Angeklagten- Gewalt befand, versterben werde, getroffen werden sollen (in diesem Falle habe man einen Suizid durch Verbrennen der Leiche vortäuschen wollen), ist widerlegt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß sich T auf Grund der ihm widerfahrenen Behandlung in einem derart schlechten körperlichen Zustand befunden hat, daß mit seinem Ableben zu rechnen war. Der Mitangeklagte T8, hat entsprechendes zu keiner Zeit berichtet. Auch die Angaben des Angeklagten B2 tragen eine solche Annahme nicht. Befand sich nämlich T tatsächlich – wie B2 geltend macht - in einem kritischen Zustand, so hätte nichts näher gelegen, ihn -jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als man im Besitze der Bekennerschreiben war-, keinem weiteren Stress auszusetzen, sondern ihn unverzüglich freizulassen, einem Arzt zuzuführen oder einfach nach Hause zu bringen. Denn nach der Einlassung des Angeklagten B2 hatte er ja, nachdem T die Briefe geschrieben hatte, von diesem nichts zu befürchten. Hingegen ist mit der angeblichen Einschätzung des Angeklagten B2, T könne sterben, nicht zu vereinbaren, daß die Angeklagten das Opfer sodann in einem Waldstück in seinem PKW gefesselt aussetzen wollten. Ging nämlich der Angeklagte B2 davon aus, die bloße Existenz der Bekennerbriefe und das darin enthaltene "Geständnis" des T seien eine hinreichende Sicherung - was im übrigen die Fesselung zur Sicherung eines Vorsprungs (wovor?) als völlig sinnlos entlarvt -, so hätten insbesondere im Hinblick auf den vermeintlich kritischen Zustand des Opfers alle anderen Maßnahmen näher gelegen.
129Tatsächlich war denn auch, wie der Tatortbefund ausweist, der Abschiedsbrief nebst einer geleerten Rumflasche - auch hierauf findet sich eine Andeutung in dem Abschiedsbrief ("... nun spüle ich den letzten Hass mit einem kräftigen Schluck herunter...") - am Tatort deponiert. Beides, der Abschiedsbrief sowie die leere Rumflasche, und ferner eine teilweise geleerte D-Flasche zum Beschweren des Abschiedsbriefes, wurden von E zum Tatort mitgenommen. Hierfür gab es nach dem Vorstehenden keinen Grund, wenn nicht - entgegen der Einlassung des Angeklagten B2 - die Tötung des Opfers zum Zeitpunkt der Mitnahme bereits jedenfalls von B2 beschlossene Sache war und diese Gegenstände in der Tat dazu dienen sollten, die Begehung eines Suizids vorzutäuschen, allerdings nicht zur Verdeckung der Verbrennung einer Leiche, sondern zur Verdeckung der Tötung einer lebenden Person durch Verbrennen.
130Die Gesamtschau der vorgenannten Umstände lässt nur den Schluss zu, daß jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als T erkannt hatte, mit wem er es zu tun hatte, und dies dem Angeklagten B2 klar geworden war, die Tötung Ts aus der Sicht B2s zwingend notwendig war. Mochte er bis zu diesem Zeitpunkt - etwa durch Tragen einer Maske oder eines Gesichtstuchs die kaum nachvollziehbare Hoffnung gehegt haben, B2 werde ihn nicht erkennen, so war nunmehr die Beseitigung des Zeugen T unvermeidbar. Nur so konnte - dem Angeklagten müssen die Worte seiner Schwester C3 im Ohr geklungen haben - sichergestellt werden, daß der langfristig angelegte Plan der Entlastung von gravierenden Vorwürfen auch tatsächlich von Erfolg gekrönt wurde.
131Im einzelnen widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten, man sei zunächst mit dem gefesselten T im Kofferraum nach S2 zur Wohnung des Mitangeklagten T8 gefahren Diese Einlassung ist in sich so wenig nachvollziehbar, daß sie - und hier meint die Kammer den ansonsten mit Vorsicht anzuwendenden Begriff anführen zu müssen - als lebensfremd zu bezeichnen ist. Es ist nämlich völlig abwegig, den "gekidnappten“, T, der nach dem ins Auge gefassten Tatplan gezwungen werden sollte, sachlich unzutreffende Bekennerbriefe zu schreiben, und von dem man nicht wusste wie er auf dieses Ansinnen reagieren werde, in eine Wohnung zu verbringen, in der sich weitere Zeugen, nämlich die Ehefrau und die Kinder des Angeklagten T8, aufhielten. Dementsprechend hat auch T8 zu keiner Zeit erwähnt, daß man zunächst nach S2 gefahren sei, obwohl kein Grund ersichtlich ist, diesen Umstand zu verschweigen. Tatsächlich bot sich die Wohnung des Vaters von B2 in E andererseits geradezu an, um den gefassten Plan in die Tat umzusetzen, da diese Wohnung jedenfalls zur Tatzeit ungenutzt war. Schließlich hat der Angeklagte T8 bereits im Ermittlungsverfahren angegeben, daß er den Eindruck gewonnen habe, es sei in der Wohnung in E alles vorbereitet gewesen.
132Widerlegt ist auch die Einlassung des Angeklagten B2, der Angeklagte T8 sei dabei gewesen, als er, B2, das Tatopfer T in Brand gesetzt habe, wozu T8 durch Herbeischaffung eines Lappens noch eine Handreichung gemacht habe.
133Diese Einlassung begegnet bereits deshalb Zweifeln, weil sie im Zusammenhang mit dem "Geständnis" des Angeklagten B2, er habe T in Brand gesetzt, steht und nicht auszuschließen ist, daß B2, wenn er sich schon selbst belastet, die Verantwortung für das Geschehen auch dem Mitangeklagten anlasten will. Dies liegt umso näher, als der Angeklagte B2 im Laufe der Hauptverhandlung bedenkenlos seinen Bruder H der ihm vorgeworfenen Tat – zu Unrecht, wie er letztlich einräumt - bezichtigt und in dem Zusammenhang den Mitangeklagten T8 bereits schwerwiegend belastet hat, ohne daß sich hierfür Anhaltspunkte ergeben haben. Ferner hat der Angeklagte B2 angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, daß T8 einen Teil. des ##.#.1990 nicht in der Wohnung in E anwesend gewesen sei.
134Daß dem aber tatsächlich so war, ist durch die von der Kammer gehörte Taxifahrerin, die Zeugin S2, die unter Vorlage des Fahrtenberichts die Taxifahrt von E nach S2 entsprechend der Einlassung des Angeklagten T8 bestätigt hat, sowie die Ehefrau des Angeklagten T8, die Zeugin T4 bestätigt worden- Alles deutet demnach auf eine unberechtigte Belastung des Angeklagten T8 hin, wenn sich der Angeklagte B2 hieran nicht mehr erinnern können will. Denn es erscheint nicht vorstellbar, daß er vergessen hat, in dieser Situation mit dem Opfer allein gewesen zu sein.
135So hat denn auch T8 konstant in Abrede gestellt, dabei gewesen zu sein, als B2 T in Brand setzte. Daß es sich hierbei nicht lediglich um eine Schutzbehauptung handelte, zeigt sich mit Deutlichkeit in dem Umstand, daß der Angeklagte B2 nach der Tat auch bei den Eheleuten T8 mit einer Zeitung auftauchte und mitteilte, T habe den Zeitungsberichten zufolge Selbstmord begangen. T8 hat hierzu eingeräumt, daß ihm in diesem Zusammenhang klar geworden sei, daß B2 T verbrannt habe. Die Zeugin T4 hat hierzu glaubhaft bekundet, ihr Mann habe auf die Mitteilung durch B2, dass der Mann tot sei - die Zeugin kannte zu diesem Zeitpunkt die Zusammenhänge nicht -, fragend reagiert: "wie, der ist tot?“ Diese Reaktion ist nur dann verständlich, wenn der Angeklagte T8, wie er angibt, die Tötung Ts tatsächlich nicht miterlebt hat und sich deshalb der Hoffnung hingeben konnte, B2 habe - entsprechend seiner auf der Rückfahrt gegebenen Erklärung - in der Tat nur Utensilien verbrannt.
136Offengeblieben und nicht geklärt werden konnte die Frage, wo in der Zeit vom ##. bis ##.#.1990 der T9 des T abgestellt gewesen ist. Der Umstand, daß den Zeugen M und X4, die nach T auch entlang des Wirtschaftsweges von I2-C4 hinab zum Parkplatz - diesen Weg benutzte T regelmäßig - gesucht haben, kein in der Schneise abgestelltes Fahrzeug aufgefallen ist, spricht für die Einlassung des Angeklagten B2. Andererseits ist dem Zeugen M auch am Morgen des ##.#.1990 zunächst der T9 nicht als PKW in der Schneise aufgefallen; lediglich "etwas helles" machte ihn darauf aufmerksam, daß in der Schneise etwas stand. Bei dieser Sachlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß den die Gegend nach T absuchenden Zeugen der - nach der Darstellung T8 - tief in der Schneise abgestellte grünfarbige T9 nicht aufgefallen ist, da sie naturgemäß die Aufmerksamkeit auf den Weg sowie den Wegesrand gerichtet haben. Auch ist fraglich, ob B2 das Risiko eingegangen ist, dem Mitangeklagten T8, der nicht im Besitze einer Fahrerlaubnis ist, seinen leistungsstarken C2 für die Dauer des Konvois anzuvertrauen.
137In gleicher Weise ist ungeklärt geblieben, ob T zunächst auf den Fahrersitz verbracht wurde, von dort fliehen konnte und im Zusammenwirken beider Angeklagter eingefangen werden musste. Objektive Befunde fehlen. Für diese Möglichkeit spricht, daß sie nachvollziehbar erklärt, warum T auf den Beifahrersitz gebracht wurde. Auch ist kaum ersichtlich, warum diese Einzelheit des Geschehens erfunden sein sollte. Andererseits kann aus den bereits. dargestellten Gründen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten B2 eine gezielte Belastung des Mitangeklagten aus Rache beinhalten, um dessen Tatbeitrag zu steigern. Deshalb kann allein auf die Angabe des Angeklagten B2 eine entsprechende Feststellung zu Lasten des Angeklagten T8 nicht gestützt werden.
138(7)
139Die Einlassung des Angeklagten T8 ist, soweit es seinen Werdegang betrifft, nicht nur nicht widerlegt, sondern glaubhaft. Der Angeklagte hat sich gleichlautend auch bei dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 im Rahmen der durchgeführten Exploration erklärt. Es haben sich keine Anhaltspunkte gefunden, an den Angaben des Angeklagten T8 zu zweifeln.
140Was die Tatvorgeschichte und das Tatgeschehen anbetrifft, hat sich der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen. Insbesondere hat der ihm mit der Anklage zur Last gelegte Vorwurf der Beteiligung an dem von dem Mitangeklagten B2 begangenen Tötungsdelikt aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.
141T8 selbst hat durchgehend in Abrede gestellt, irgendeinen Tatbeitrag in dem Bewußtsein geleistet zu haben, sein Handeln könne zum Tod des T beitragen. Diese Einlassung ist auch deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil auch nach der Darstellung des B2 jedenfalls vor dem Geschehen am Tatort in der Waldschneise zu keiner Zeit die Rede von einer Tötung des T gewesen ist. Die Kammer verkennt nicht, daß sich jedenfalls anlässlich der Aktion am Tatort aufdrängte, was B2 zu diesem Zeitpunkt bereits zu inszenieren entschlossen war. Ob T8 diese naheliegende Schlussfolgerung aber auch gezogen hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; möglicherweise ging nämlich T8 auf Grund seiner einfach strukturierten Persönlichkeit noch beim Festbinden des Opfers im PKW davon aus, die Fesselung diene nur dem Zweck, einen Vorsprung zu erreichen. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß T8 den in ihm zumindest vorübergehend aufsteigenden Verdacht tatsächlich zurückgedrängt hat in dem Vertrauen, B2 könne sich zu so etwas Grauenhaftem wie der Verbrennung eines Menschen nicht hinreißen lassen. Zumindest spricht die von seiner Ehefrau als Zeugin geschilderte Reaktion T8 anlässlich des Erscheinens von B2 mit einer Zeitung ("Wie, der ist tot?") für die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt.
142Der Umstand, daß B2 behauptet, T8 sei bei der Verbrennung des T zugegen gewesen, reicht angesichts der aufgezeigten Möglichkeit, daß eine unzutreffende Belastung vorliegen könnte, für eine entsprechende Feststellung nicht aus. Weitere objektive Befunde, die die Darstellung B2s tragen könnten, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben.
143Soweit der Sachverhalt in Bezug auf zwei Punkte (Abstellen des T9 und Fluchtversuch des T unmittelbar vor seinem Tod) wegen divergierender Einlassungen der Angeklagten ungeklärt geblieben ist, ist die Kammer zugunsten jedes Angeklagten von dessen Version des Geschehens ausgegangen.
144C
145Die rechtliche Beurteilung
146(I)
147Der Angeklagte B2 hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, weil er T vorsätzlich grausam ( § 211 Abs. 2 6. Alt. StGB) getötet hat, um andere Straftaten zu verdecken ( § 211 Abs. 2 a.E. StGB)
148Er hat dem Opfer durch den Flammentot körperliche Qualen zugefügt, die nach ihrer Intensität über das für die Tötung als solche erforderliche Maß weit hinausgingen. Zur Vortäuschung eines Suizides war es nämlich nicht erforderlich T in dieser besonders qualvollen Art zu Tode zu bringen, ihn insbesondere bei vollem Bewußtsein den Flammen auszusetzen. Hinzu kommt, daß T spätestens am Tatort im Wald begriff, was auf ihn zukam. Sein Toben dort anlässlich der Fesselung im T9, das T8 zutreffend als Ausdruck der Todesangst gewertet hat, zeigt mit Deutlichkeit, daß T sich darüber im klaren war, was B2 plante. Die besonders gefühllose und unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten B2 dokumentiert sich auch darin, daß T gefesselt die weiteren Tatvorbereitungen über sich ergehen lassen musste ohne die Chance, seinem Schicksal entgehen zu können.
149Die Tötung diente nach dem gesamten Tatplan auch dazu, andere Straftaten zu verdecken. Dies gilt nicht nur für die in der gewaltsamen Entführung Ts nach E liegende Freiheitsberaubung und die Nötigung des Opfers, die geforderten Briefe zu schreiben; insofern musste T als Zeuge endgültig jedenfalls beseitigt werden, nachdem er B2 erkannt hatte, und deshalb der Erfolg des gesamten Planes bei einer Anzeige zunichte gemacht wurde. Es betrifft auch die von dem "Geständnis" des T umfassten Brandlegungen, soweit er hier mit der Vorstellung der Entdeckungsvereitelung handelte.
150Dies gilt jedenfalls für die Brandlegung in der Boutique des Bruders von L3, die erst einen Monat zurücklag und deretwegen die Ermittlungen noch andauerten.
151Der Angeklagte ist für diesen Mord am T auch in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.
152Anhaltspunkte für eine die Verantwortlichkeit auch nur erheblich beeinträchtigende krankhafte seelische Störung, etwa eine der großen Psychosen, liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin S zum Jahreswechsel 1989/90 gehetzt gewirkt und geäußert habe, er werde verfolgt - entsprechendes hatte er ja auch gegenüber Dritten geäußert und zunächst in seiner Einlassung geltend gemacht - so ist dies nach den getroffenen Feststellungen nicht Ausfluss krankhafter Verfolgungsideen, sondern Ergebnis des Umstandes, daß sich der Angeklagte B2 nach dem Scheitern der Beziehung zu L3 erneut aus dem Unvermögen heraus, dies angemessen zu verarbeiten, zu zumindest einer Brandlegung, nämlich in der Boutique des Bruders, hat hinreißen lassen und deshalb den Druck der gegen ihn ermittelnden Polizei deutlich spürte.
153Auch nervlich-organisch sind keine Besonderheiten bei dem Angeklagten B2 feststellbar, die zur Tatzeit seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hätten tangieren können. Der Angeklagte B2 ist - wie der Sachverständige Prof. Dr. T5 an Hand eingehender Untersuchungen auch zu diesem Bereich festgestellt hat - generell geistig-seelisch und nervlich-organisch gesund. Ferner kann eine krankhafte seelische Störung auch unter dem Gesichtspunkt einer Intoxikation zur Tatzeit ausgeschlossen werden. Nach den getroffenen Feststellungen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte B2 zur Tatzeit so unter Alkoholeinfluss oder der Wirkung von Medikamenten gestanden hätte, dass hierdurch seine Verantwortlichkeit auch nur erheblich hätte tangiert werden können. Soweit er in einer Phase seines Einlassungsverhaltens behauptet hat, diverse näher verzeichnete Medikamente Ende 1989/Anfang 1990 eingenommen zu haben, so daß er sich an die Geschehnisse in dieser Zeit nicht erinnern könne, ist dies - auf die Beweiswürdigung insoweit wird Bezug genommen widerlegt. Soweit nicht widerlegt werden kann, daß der Angeklagte in geringerem als dem Umfang, der zu den behaupteten Erinnerungslücken hätte führen können, Medikamente eingenommen hat, vermochte dies, wie der Sachverständige Prof. Dr. T5 auf der Grundlage der von dem Pharmakologen Prof. Dr. H2 dargestellten Wirkungsweisen der angegebenen Medikamente ausgeführt hat, die Steuerungsfähigkeit - nur eine Einschränkung dieses Merkmals der §§ 20, 21 StGB liegt überhaupt im Bereich des zu Prüfenden - angesichts der Zielstrebigkeit und des Leistungsvermögens des Angeklagten zur Tatzeit nicht in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Aus demselben Grunde kommt auch ein Alkoholgenuss, der zu einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Wirkung geführt hätte, nicht in Betracht; zwar hat der Angeklagte - auf Nachfrage - angegeben, er habe einige Gläser mit einer Mischung aus D und Rum getrunken, so daß er leichte Schwierigkeiten beim Autofahren gehabt hätte. Indessen wird Alkohol, sollte B2 dessen Wirkungen verspürt haben, bereits bei Alkoholisierungsgraden wirksam, die weit von der Grenze zur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit entfernt liegen. Die uneingeschränkte Fähigkeit des Angeklagten B2, seinen Plan über einen erheblichen Zeitraum weiterzuverfolgen, den betrunkenen T in sein Fahrzeug zu verbringen und in der Folgezeit erhebliche Strecken auch mit dem PKW zurückzulegen, plangemäß den Tatort zu konstellieren und auch in der Erregung am Tatort folgerichtig den Plan zu vollenden, lassen es sowohl aus gerichtsmedizinischer als auch aus psychiatrischer Sicht als ausgeschlossen erscheinen, daß er auf Grund Alkoholkonsums außerstande oder zumindest erheblich beeinträchtigt war, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Dem entspricht, daß der Mitangeklagte zu keiner Zeit angegeben hat, der Angeklagte B2 habe in irgendeiner Weise erkennbar unter Alkoholeinfluss gestanden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum T8 dies hätte verschweigen sollen, wenn ihm solches aufgefallen wäre.
154Auf Grund der vorgenannten Kriterien ist auch eine die Verantwortlichkeit auch nur erheblich vermindernde tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts in der Person des Angeklagten B2 ausgeschlossen. Dabei hat die Kammer nicht außer acht gelassen, daß der Angeklagte am Tatort angesichts der Gegenwehr und der Äußerungen des Opfers in Rage geraten ist. Die hierin zum Ausdruck kommende affektive Belastung des Angeklagten B2 hat jedoch - hier ist sich die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 sicher - keine erheblichen (im Sinne der §§ 20, 21 StGB) Auswirkungen auf sein Bewußtsein gehabt. Der Angeklagte war allseits zeitlich, örtlich und instrumentell orientiert. Es fehlt die affekttypische Reduzierung der Erinnerung auf sog. Erinnerungsinseln. Es ist auch kein Ausbrechen aus der Sinnkontinuität des Erlebens festzustellen. Vielmehr handelte der Angeklagte B2 - wie ausgeführt jederzeit in Verfolgung seines Planes. Zu keiner Zeit befand er sich in einer Situation, In der er - vom Affekt übermannt - sein Handeln geradezu "erleiden" (so der Sachverständige Prof. Dr. T5 bildlich über das Erleben eines tiefgreifenden Affekts durch den Betroffenen) musste.
155Daß der Angeklagte B2 nicht wegen Schwachsinns i.S.d. §§ 20, 21 StGB in seiner Verantwortlichkeit beeinträchtigt ist, bedarf angesichts der von dem Diplom-Psychologen T7 festgestellten intellektuellen Fähigkeiten, die über der Norm liegen, keiner weiteren Vertiefung.
156In der Person des Angeklagten B2 liegt aber eine gravierende Persönlichkeitsstörung in Form eines dissozialen Syndroms vor, die die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T5 als "andere schwere seelische Abartigkeit" i.s.d. §§ 20,21 StGB wertet. Wegen der diese Bewertung tragenden Anknüpfungstatsachen wird auf die Feststellungen zu A III Bezug genommen. Der Sachverständige hat, und dies hat die Verteidigung nach der Auffassung der Kammer mit ihren gegen den Sachverständigen gerichteten Angriffen verkannt, auf Grund des letztlich in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbildes betont, die neurotische Fehlentwicklung des Angeklagten B2 sei von derartigem Gewicht, daß sie relevant für eine Dekulpation sein könne und vorliegend die Anwendung des § 21 StGB auch zu empfehlen sei, falls die Tötung des T auf einem in Rage am Tatort gefassten Entschluss beruhe. Die gegen den Sachverständigen gerichteten Angriffe, er habe bereits in seinem schriftlichen Gutachten einer Fehleinschätzung unterlegen, weil er dort von uneingeschränkter Verantwortlichkeit des Angeklagten B2 ausgegangen sei, und er habe sich in der Hauptverhandlung außerstande gezeigt, sich von dieser Fehleinschätzung zu lösen, greifen nicht durch. Die schriftliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten B2 stellt eine vorläufige dar. Der Sachverständige Prof. Dr. T5, der der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als hoch qualifiziert und sorgfältig arbeitend bekannt ist, hat gerade in dem vorliegenden Verfahren (erneut) dokumentiert, daß es ihm entscheidend auf das Ergebnis der Hauptverhandlung ankommt. So hat er auf Grund des in der Hauptverhandlung durch die Einlassungen der Angeklagten und die durchgeführten Zeugenvernehmungen gewonnenen Persönlichkeitsbildes seine vorläufige Einschätzung - dem nunmehrigen Erkenntnisstand entsprechend - dahin revidiert, daß er für den Fall einer Spontantat im aufgezeigten Sinne die Anwendung des § 21 StGB empfohlen hat. Dies entsprach jedenfalls in der Zielrichtung der Beurteilung der Verteidigung, die nach der Einlassung des Angeklagten von dem Vorliegen einer Spontantat ausging, es allerdings - so hat die Kammer sie verstanden - in diesem Fall auch nicht für ausgeschlossen hielt, daß B2 persönlichkeitsbedingt völlig exculpiert sei.
157Indessen traf die von der Verteidigung ins Auge gefasste Beweisführung zur (eingeschränkten oder aufgehobenen) Verantwortlichkeit des Angeklagten B2 nicht den festgestellten Sachverhalt, demzufolge der Entschluss zur Tötung Ts mit hoher Wahrscheinlichkeit langfristig, spätestens in der Wohnung in E gefaßt worden ist; keinesfalls entsprang er einer in Rage gefassten Eingebung, stellte also keinen Spontanentschluss dar. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T5 davon aus, daß bei diesem Sachverhalt die neurotische Fehlentwicklung des Angeklagten und die hierdurch mögliche erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens für die Tatausführung nicht wirksam wird. Die dargestellten Defizite des Angeklagten liegen in der angemessenen Verarbeitung von Enttäuschungen und Verärgerungen. Sie führten dazu, daß B2 immer wieder aus Verärgerung Brände legte oder etwa das Scheitern von Beziehungen nicht akzeptieren konnte, vielmehr die Partnerinnen in die Beziehung zurückzwingen wollte.
158Nach den getroffenen Feststellungen sind aber Ursache und Auslöser für die Tatplanung und spätere Tatdurchführung nicht eine aktuelle Frustration und Verärgerung, die auf die Person des Tatopfers T zielt. Entscheidender Beweggrund für Planung und Durchführung der Tat war die Erkenntnis des Angeklagten, daß letztlich die Anzeige durch T im Jahre 1982 und die daraufhin erfolgte Verurteilung die Ermittlungsbehörden immer wieder auf die Idee brachten, er, B2, könne der Brandstifter sein und er deshalb auch im Zusammenhang mit dem Brand in der Boutique des Bruders von L3 erneut zu Recht in Verdacht kam. Der Entschluss, diese Situation nachhaltig zu ändern, und die in Verfolgung dieser Absicht durchgeführten Handlungen sind keine unangemessene Verarbeitung von Frustration; es liegt kein Aggressionsabbau vor, der sich persönlichkeitsbedingt im Zustand erheblicher Enthemmung etwa durch Brandlegung gegen Sachen richtet, wie dies bei früheren Brandlegungen des Angeklagten B2 der Fall war. Vorliegend beruht die Aggression, die zur Tötung des T führt, allein auf dem Umstand, daß sie in den Dienst eines von überdurchschnittlicher Intelligenz entworfenen Tatplans gestellt wird, um die mit diesem Plan verfolgten Ziele endgültig zu verwirklichen. Nicht Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle, sondern ein Selbstbegünstigungsstreben, das unter Einsatz höchster krimineller Energie vor dem schwersten Verbrechen nicht zurückscheut, um den angestrebten Erfolg, die endgültige Selbstentlastung, zu erreichen.
159Die jeder Tötung entgegenstehenden höchsten Hemmungen waren bei dieser Sachlage den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T5 zufolge nicht persönlichkeitsbedingt erheblich reduziert. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht auch die Kammer davon aus, daß für den Angeklagten bei einem derartigen Geschehen, daß sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte, vielfach die Möglichkeit bestand, das eigene Verhalten zu überprüfen und von der Tat Abstand zu nehmen. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verteidigung - auch nicht aus dem Umstand, daß letztlich erneut Feuer als Mittel der Aggression eingesetzt wurde. Allerdings hat der Sachverständige Prof. Dr. T5 in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Diplom-Psychologen T7 bei dem Angeklagten auf Grund seiner Neigung, Aggressionen bevorzugt durch Inbrandsetzung von Sachen abzureagieren, sowie seiner nicht widerlegten Einlassung, es trete bei dem Inbrandsetzung in der Regel eine "Friedhofsruhe" ein, pyrophile Tendenzen nicht ausschließen können; diese rechtfertigen es aber nicht, den Angeklagten als pyromane Persönlichkeit einzustufen, weil - so die Sachverständigen wesentliche Charakterzüge einer solchen Persönlichkeit nicht erkennbar sind. So ist im Zusammenhang mit den Brandlegungen, die der Angeklagte eingeräumt hat, insbesondere nicht ersichtlich, daß er sich nach der Brandlegung an dem lodernden Feuer delektiert hat. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die besonders enge Beziehung des Pyromanen zur lodernden Flamme, insbesondere das Verweilen am Tatort oder in Tatortnähe, um das Feuer genießen zu können oder sich an löschversuchen zu beteiligen. Der Angeklagte hat selbst nicht geschildert, daß es ihm bei den erfolgten Brandlegungen um grade diese Genüsse gegangen ist.
160Um es zu wiederholen: Die Verbrennung des T erfolgte nicht, weil B2 auf dem Hintergrund eines verminderten Selbstwertgefühls persönlichkeitsbedingt außerstande ist, Enttäuschungen und Verärgerungen angemessen zu verarbeiten, oder weil ihn etwa pyrophile Persönlichkeitszüge drängten, den Entschluss zur Verbrennung seines Opfers zu fassen; die Tötung Ts wurde von dem Angeklagten B2 vielmehr in der Erkenntnis durchgeführt, mit einem nach seiner Vorstellung vorzüglichen Plan ("perfekt wie immer wenn ich es selbst in die Hand nehme" heißt es in dem Abschiedsbrief) eine schlüssige Selbstentlastung zu erreichen. Der Einsatz von Feuer steht vorliegend nicht in der Reihe früherer Brandlegungen und damit nicht in Verbindung mit darin etwa dokumentierten Persönlichkeitsstörungen. Diese Art, einen Suizid vorzutäuschen, wurde von dem Angeklagten B2 - wie auch der Inhalt des Abschiedsbriefes belegt - allein deshalb gewählt, weil sie sich schlüssig in das Bild, das von T mit den von ihm geschriebenen Briefen entworfen worden war, einfügte.
161Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte B2 bereits als dreizehnjähriger Junge Suizidideen entwickelte, in der Folgezeit auch tatsächlich Suizidversuche unternahm und sich zuletzt vor der Tat im Januar 1990 - auf einer Rheinbrücke stehend - mit dem Gedanken beschäftigte, sich das Leben zu nehmen. Diese Umstände, die der Sachverständige Prof. Dr. T5 in die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten miteinbezogen hat, fügen sich in das Bild des dissozialen Syndroms, basierend auf einer grundlegenden Selbstunsicherheit, die Frustrationen und Enttäuschungen nicht angemessen verarbeiten kann, ein. Diese Persönlichkeitsstruktur hat - letztmals sei es gesagt - keinen Einfluss auf Planung und Durchführung der Tötung des T. In diesem Zusammenhang spielt es - dies weis die Kammer aus Sachverständiger Beratung in einer Vielzahl von Schwurgerichtsfällen - keine entscheidende Rolle, ob der Sachverständige Prof. Dr. T5 nur die ihm gegenüber und gleichlautend zunächst in der Hauptverhandlung vom Angeklagten B2 mitgeteilten Suizidideen und -versuche seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, oder ob weitere Einzelfälle hinzukommen. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Persönlichkeit ist nicht eine bestimmte Anzahl von Suizidversuchen, sondern der Umstand, daß eine Person in einem bestimmten Rahmen selbstzerstörerische Tendenzen entwickelt hat. Ob die Beurteilung eine andere ist, wenn der Angeklagte fortwährend Versuche der Selbstzerstörung unternommen hat und deshalb zu erwägen ist, ob er aus dieser Grundhaltung nur in erheblich vermindertem Umfang Hemmungen entwickeln konnte, die Vernichtung eines Dritten als Problemlösung zu wählen, brauchte die Kammer nicht - gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – zu prüfen, weil der Angeklagte B2 nicht in solcher Weise auffällig geworden ist. Daß seine diesbezügliche Einlassung als widerlegt anzusehen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt worden.
162Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten B2, die für den Fall, daß die Kammer nicht von zumindest eingeschränkter Verantwortlichkeit ihres Mandanten ausgeht, zum Beweis der Tatsache,
163"daß allein schon die Intensität und Vielzahl der (unter Beweis gestellten) Suizidversuche des Angeklagten in Verbindung mit dem von dem Angeklagten geschilderten Suizidverhalten seiner Geschwister es als feststehend erscheinen lässt, daß der Angeklagte in krankhafter Weise von einer psychischen Selbstzerstörungssucht und in Konflikten von einer psychischen krankhaften Selbstgefährungssucht befallen ist, welche bei ihm jederzeit - auch in der Zeit des Tatgeschehens - es ausschließt, einen realitätsbezogenen Willen in Konfliktlagen, auch innere Konfliktlagen, zu bilden und damit es zugleich ausschließt, daß der Angeklagte fähig ist, sich an einer realitätsbezogenen Willensbildung zu orientieren“, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt hat (Antrag des Verteidigers C9 gem. Bl. ## des Protokolls vom 20.2.1992 unter Bezugnahme auf den bereits durch Anlage 5 zum Protokoll vom 20.2.1992 beschiedenen Antrag gem. Anlage 4 zum Protokoll vom 20.2.1992), wird aus den Gründen des Beschusses der Kammer gem. Anlage 5 zum Protokoll vom 20.2.1992 (erneut) abgelehnt, weil er auch als Hilfsbeweisantrag nur dazu dienen soll, eine Sachentscheidung zu hindern, mithin ausschließlich zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden ist, § 244 Abs.3 s.2 6 Alt. StPO.
164Die Kammer sieht sich auch nicht von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) gehalten, in Richtung auf eine gesteigerte Neigung an Suiziden und Suizidversuchen den Sachverhalt aufzuklären, da weder die Vernehmungen von dem Angeklagten B2 nahestehenden Personen, noch die Ergebnisse der Explorationen und der Inhalt beigezogener und von dem Diplom-Psychologen T7 ausgewerteter unterlagen Anhaltspunkte hierfür ergeben haben.
165- Soweit in der Tat zum Nachteil T auch andere Straftatbestände verwirklicht sind, ist das Verfahren gem. § 154a StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt worden. -
166(2)
167Der Angeklagte T8 hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß § 239 Abs. 1, 3 StGB strafbar gemacht.
168Daß der Angeklagte T8 dadurch, dass er im Zusammenwirken mit B2 T überfiel, gegen dessen Willen nach E verbrachte und mitwirkte, daß T bis zuletzt in der Gewalt der Angeklagten war, den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt hat, bedarf keiner Vertiefung. Er hat aber darüber hinaus i.S.d. Absatzes 3 dieser Vorschrift durch die Freiheitsberaubung in vorwerfbarer Weise (§ 18 StGB) die Tötung des Opfers T verursacht. Er hat daran mitgewirkt, daß T in seinem eigenen Fahrzeug gefesselt wurde. Diese auf Fortdauer der Freiheitsberaubung gerichtete Maßnahme hat die Voraussetzung dafür geschaffen, daß der Mitangeklagte B2 in die Lage versetzt wurde, T mit Benzin zu überschütten und in Brand zu setzen. Die Kammer hat nicht sicher feststellen können, daß der Angeklagte T8 eine Tötung Ts zumindest billigend in Kauf nahm, als er B2 half, T in seinem eigenen Fahrzeug zu arretieren. Daß es B2 nicht nur darauf ankam, T zu fesseln, um einen Vorsprung zu erhalten, hätte aber selbst der mit einem schlichten Intellekt ausgestattete Angeklagte T8 erkennen können und müssen. T hatte B2 erkannt und konnte ihn der Polizei als Täter benennen. Ein Vorsprung vor Verfolgern machte mithin keinen Sinn. Jede Freilassung an entlegener Stelle, weiter entfernt von der Wohnung des Opfers, hätte zu diesem Zweck überdies einen größeren Vorteil gebracht. War aber, wie B2 dem Angeklagten T8 erzählt hatte, keine Gefahr zu befürchten, weil man ja im Besitze der Bekennerbriefe war, so war die Aktion im Wald völlig überflüssig. Schließlich legte spätestens die auch von dem Angeklagten T8 erkannte Todesangst des Opfers eine Tötung des T auch aus der Sicht T8 nahe. Vor der sich geradezu aufdrängenden Möglichkeit, B2 werde sich des T als Zeugen des vorangegangenen Geschehens endgültig durch Tötung entledigen, hat der Angeklagte T8 jedenfalls leichtfertig die Augen verschlossen.
169Der Angeklagte T8 handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, daß seine Verantwortlichkeit i.S.d. § 21 StGB auch nur erheblich vermindert gewesen sein könnte, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T5, der den Angeklagten T8 vor der Hauptverhandlung exploriert und sein Gutachten unter Berücksichtigung der auch in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstattet hat, geht die Kammer davon aus, daß bei dem Angeklagten T8 - auch tatzeitbezogen - keine krankhafte seelische Störung, auch nicht auf Grund einer Intoxikation, etwa durch Alkohol, vorgelegen hat. Zwar hat die computertomographische Untersuchung morphologische Veränderungen im Sinne geringfügig fehlender Hirnstrukturen ergeben. Es handelt sich, wie der Sachverständige Prof. Dr. T5 erläutert hat, um frühkindlich erworbene Abweichungen, die auf Grund ihrer Lage keine klinisch relevanten Funktionsstörungen erwarten lassen, vielmehr funktionell auskompensiert und ohne Folgen geblieben sind. Danach war der Angeklagte T8 zur Tatzeit seelisch-geistig und nervlich -organisch gesund.
170Auch Anhaltspunkte für eine tiefgreifenden Bewusstseinsstörung haben sich im Hinblick auf das Erinnerungs- und Leistungsvermögen des Angeklagten T8 zur Tatzeit nicht ergeben. Die - wenn auch im unteren Normbereich liegenden, aber gleichwohl - als normal zu qualifizierenden intellektuellen Möglichkeiten des Angeklagten T8 haben diesen, wovon die Kammer in Übereinstimmung mit Prof. Dr. T5 auch unter dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck überzeugt ist, nicht gehindert, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
171Schließlich liegen in der Person des Angeklagten T8 auch keine abnormen Persönlichkeitsveränderungen i.S.d. vierten Alternative der § 20, 21 StGB vor. Zwar neigt T8 zu sozialer Unterordnung, finden sich Züge einer gewissen Suggestibilität gegenüber sozial dominanten Persönlichkeiten, insbesondere war es für eine sozial dominante Umgebungsperson wie etwa den Angeklagte B2 auf Grund dieses Umstandes erleichtert, T8 zu lenken und zu bestimmen, indessen liegen diese Persönlichkeitszüge - wie auch Prof. Dr. T5 bestätigt hat - noch ohne weiteres im Normbereich.
172Eine Teilnahme des Angeklagten T8 an dem von B2 begangenen Tötungsdelikt zum Nachteil des T durch positives tun hat auf die Beweiswürdigung insoweit wird Bezug genommen, aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können. Dem Angeklagten T8 kann insoweit nicht nachgewiesen werden, daß er in Kenntnis oder unter billigender Inkaufnahme der Möglichkeit, B2 werde T töten, irgendeine die Tat fördernde Handlung vorgenommen hat.
173Auch eine Teilnahme durch Unterlassen (§ 13 StGB) ist nicht feststellbar. Denn dies setzt voraus, daß der Garant die Möglichkeit der Erfolgsabwendung hat. Dies war in der Person des Angeklagten T8 jedenfalls zu verneinen. Angesichts der Persönlichkeitsstrukturen der beiden Angeklagten ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr- T5 der sicheren Überzeugung, daß - nachdem T gefesselt im PKW saß und B2 den Benzinkanister in der Hand hielt - für den Angeklagten T8 keine Chance bestand, B2 aufzuhalten und damit den Erfolg abzuwenden. Er war auf Grund seiner Persönlichkeit und körperlichen Statur nicht in der Lage, dem in Rage befindlichen Mitangeklagten entgegenzutreten.
174Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet aus dem gleichen Grunde aus. Es ist angesichts der Persönlichkeiten der beiden Angeklagten und der Situation des Tatortes nicht ersichtlich, daß das bloße Nichthandeln T8 die Tat in irgendeiner Art gefördert haben könnte.
175- Soweit in der Tat zum Nachteil T auch andere Straftatbestände verwirklicht sind, ist das Verfahren gem. § 154a StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Mord beschränkt worden. Der Angeklagte T8 und seine Verteidigung sind darauf hingewiesen worden, daß statt dessen auch eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge (wie tatsächlich auch erfolgt) in Betracht kommen kann.
176D
177Die Rechtsfolgen der Tat
178(1) B2
179Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für eine Strafzumessung ist kein Raum, wenn nicht eine gesetzlich vorgeschriebene oder zugelassene Strafmilderung eingreift oder nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Rechtsfolgenlösung" die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe ermöglicht wird. Beide Möglichkeiten scheiden vorliegend aus. Der Angeklagte B2 als zur Tatzeit uneingeschränkt verantwortlicher Täter eines Mordes ist grundsätzlich nach § 211 Abs.1 StGB zu bestrafen. Die Kammer hat die Möglichkeit der Strafmilderung nach der "Rechtsfolgenlösung“ gesehen und verneint. Besondere Umstände, die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als mit den Grundsätzen sinnvollen Strafens nicht mehr in Einklang stehend erscheinen ließen, sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Daher war der Angeklagte B2 zu
180lebenslanger Freiheitsstrafe
181zu verurteilen.
182(2) T8
183Für die Ahndung der Freiheitsberaubung mit Todesfolge eröffnet § 239 Abs. 3 StGB einen Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren vorsieht, falls nicht von einem minder schweren Fall (§ 239 Abs. 3 S. 2 StGB) auszugehen ist. Zur Abgrenzung insoweit sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Geschehens und der Person des Täters, die der Tathandlung des § 239 Abs. 1, 3 StGB vorausgehen, ihr innewohnen, sie begleiten oder ihr nachfolgen, gegeneinander abzuwägen.
184Für den Angeklagten T8 sprach in diesem Zusammenhang,
185- daß er strafrechtlich nicht vorbelastet ist,
186- daß er trotz schwerer Kindheit und Jugend zu einer geregelten Lebensführung gefunden hat,
187- daß ihn auch eine schwere Erkrankung nicht aus der Bahn geworfen hat, vielmehr seine Lebensverhältnisse geordnet waren,
188- daß er die Tat - von Reue getragen - gestanden hat,
189- daß er sich von einer dominanten Persönlichkeit aus falsch verstandener Kameraderie in die Tat hat verstricken lassen,
190- daß er kein eigenes Interessen an der Freiheitsberaubung zum Nachteil des T hatte.
191Gegen den Angeklagten T8 sprach indessen,
192- die Bedenkenlosigkeit, mit der er sich hergegeben hat, B2 in seinem Vorhaben zu unterstützen,
193- die erhebliche Dauer der Freiheitsberaubung,
194- die erhebliche kriminelle Energie, die in Tatplanung und Durchsetzung evident geworden ist,
195- die konkrete Art der Tatausführung (Überfall, Verbringen über eine erhebliche Distanz gefesselt im Kofferraum eines PKW),
196- die Todesangst, die das Opfer - auch für T8 erkennbar - unmittelbar vor dem Tode ausgestanden hat.
197Unter Berücksichtigung dieser Umstände überwogen die den Angeklagten T8 entlastenden Gesichtspunkte nicht derart, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens gemäß § 239 Abs. 3 S. l StGB unangemessen erschien.
198Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer nochmals die vorgenannten Strafzumessungstatsachen vergegenwärtigt- Sie hat zu seinen Gunsten auch durchgreifen lassen, daß er ohne eigenes Interesse bei der Erlangung der Bekennerbriefe nur unterstützend tätig geworden ist. Gegen den Angeklagten T8 sprach aber andererseits, daß er tateinheitlich mit der Freiheitsberaubung weitere Delikte verwirklicht hat, indem er den Angeklagten B2 in der Erlangung der Bekennerbriefe unterstützt und im Rahmen des Vorgehens auch das Opfer zumindest einmal körperlich misshandelt hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden, das Maß seiner Schuld ausmachenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das zukünftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft (§ 46 StGB) hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
199sieben Jahren
200für tat- und schuldangemessen.
201(3)
202Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.