Urteil vom Landgericht Bonn - 18 O 118/88

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - soweit hierüber nicht bereits durch das am 27. März 1991 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln - 2 U· 217/88 - entschieden worden ist - werden den Klägern auferlegt. ( *1)

Das Urteil ist - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.


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