Beschluss vom Landgericht Bonn - 31 Qs 118/95

Tenor

Die Vorsitzende des Schöffengerichts des Amtsgerichts F wird unter Aufhebung der Verfügung vom 29. August 1995 verpflichtet, dem Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die Beweisstücke Lichtbildmappe und Videoband durch Überlassung von Kopien in seine Kanzleiräume zu gewähren.


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