Beschluss vom Landgericht Bonn - 31 Qs 118/95
Tenor
Die Vorsitzende des Schöffengerichts des Amtsgerichts F wird unter Aufhebung der Verfügung vom 29. August 1995 verpflichtet, dem Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die Beweisstücke Lichtbildmappe und Videoband durch Überlassung von Kopien in seine Kanzleiräume zu gewähren.
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Gründe:
2Die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Vorsitzende ist zulässig und begründet.
3Dem Verteidiger des Angeklagten ist nach § 147 Abs. 1, 4 StPO Einsichtnahme in die Beweisstücke Lichtbildmappe und Videofilm durch Überlassung von Kopien in seine Kanzleiräume zu gewähren. Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Einsichtnahme in amtlich verwahrte Beweisstücke nach § 147 Abs. 4 StPO kein Anspruch auf Überlassung in die Kanzleiräume, sondern lediglich ein Anspruch auf Besichtigung an ihrem Verwahrungsort. Damit soll nicht zuletzt die Unversehrtheit der Beweisstücke gesichert werden. Es besteht darüber hinaus im Regelfall auch kein Anspruch des Verteidigers gegenüber dem Gericht Ablichtungen von relevanten Beweisstücken anzufertigen. Liegen jedoch Kopien vor, so steht der Schutz der Integrität der Beweisstücke einer Überlassung in die Kanzleiräume des Verteidigers nicht entgegen. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eine weitere Kopie des Videobandes zu den Akten gereicht hat (s. Bl. 196), kann diese nunmehr dem Verteidiger des Beschuldigten zur Einsicht überlassen werden.
4Im Hinblick auf die ebenfalls als Beweismittel aufgeführte Lichtbildmappe hält die Kammer es im Hinblick auf die mutmaßliche Beweisbedeutung in einer großen Zahl der beim Schöffengericht anhängigen Verfahren aus dem Komplex "Blockade der A 61" für erforderlich, dass zumindest eine Fotokopie der Lichtbildmappe beim Amtsgericht vorliegt, um eine Einsichtnahme durch Verteidiger der anhängigen Verfahren zu ermöglichen. Die Vorsitzende des Schöffengerichts weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass wegen der fortlaufend terminierten Verfahren in diesem Komplex eine Einsichtnahme für den Verteidiger des Angeklagten nicht möglich sei. Dem bestehenden Anspruch auf Besichtigung des Beweismittels nach § 147 Abs. 1 StPO kann daher nur durch Anfertigung von. Kopien Rechnung getragen werden. Für die Modalitäten gilt insoweit das zuvor ausgeführte.
5Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 467 Abs. 1 StPO.
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