Beschluss vom Landgericht Bonn - 8 T 14/95

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 23.11.1994 - 3 II 88/94 WEG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 04.05.1994 zu Tagesordnungspunkt 11.2 (Verteilung von Prozesskosten) wird insoweit für unwirksam erklärt, als eine Kostenverteilung von Prozesskosten nach Miteigentumsanteilen für Prozesse vorgesehen ist, die von § 43 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen geführt werden.Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2) verpflichtet ist, Protokollniederschriften über Beschlüsse der Wohnungseigentümer binnen drei Wochen nach Beschlussfassung an die Wohnungseigentümer zu übersenden.Im übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Antragsgegner zu 1) 22 %, die Antragstellerin 78 %.Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 1) 14 %, die Antragstellerin 86 %.  Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in erster und zweiter Instanz nicht statt.

Der Geschäftswert für die erste Instanz wird auf 8.900,00 DM festgesetzt.Hiervon entfallen:Auf die Anträge betreffend die rechtzeitige Übersendung des Protokolls über Eigentümerversammlungen durch die Verwalterin 1.000,00 DM,

auf die Anfechtung des Antrags zu TOP 11.1 (Ermächtigung zur vorschussweisen Entnahme von Kosten für gerichtliche Verfahren auf dem Girokonto der Gemeinschaft): 3.000,00 DM,

auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 11.2 (endgültige Kostenverteilung im Verhältnis der Miteigentumsanteile): 2.000,00 DM,

auf den Antrag betreffend die Benachteiligungen der Antragstellerin durch den Verwalter: 1.000,00 DM,

auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 4 c (Entlastung der Verwalterin): 1.000,00 DM auf die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 (Entlastung des Verwaltungsbeirats):auf die übrigen Anträge: 600,00 DM.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.300,00 DM festgesetzt.

Hiervon entfallen:auf den Antrag zu 1) (Verpflichtung zur rechtzeitigen Übersendung von Protokollniederschriften): 1.000,00 DM

auf den Antrag zu 2) (Berechtigung zur vorschussweise Entnahme von Kosten für Gerichtsverfahren, TOP 11.1):  3.000,00 DM

auf den Antrag zu 3) (endgültige Kostenverteilung bei Verfahren die nicht unter § 43 WEG fallen, Top 11.2):   1.000,00 DM

auf den Antrag zu 4) (Unterlassung von Benachteiligungen durch die Verwalterin):  1.000,00 DM

auf den Antrag zu 5) (Entlastung des Verwalters, TOP 4 C  1.000,00 DM

auf den Antrag zu 6) (Entlastung des Verwaltungsbeirats, TOP 5): 300,00 DM


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