Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 390/95

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.400,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 02.05.1995 Zug um Zug gegen Rückgabe der Ferien-Besitz-Urkunde, Vertragsnummer $&$ ########, zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6%, die Beklagte 94%.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM; der Kläger darf eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz auf dem Währungsgebiet der Deutschen Mark geleistet werden.


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