Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 390/95
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.400,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 02.05.1995 Zug um Zug gegen Rückgabe der Ferien-Besitz-Urkunde, Vertragsnummer $&$ ########, zu zahlen.
II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 6%, die Beklagte 94%.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,00 DM; der Kläger darf eine Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz auf dem Währungsgebiet der Deutschen Mark geleistet werden.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rückforderung des Entgelts für einen Time-Sharing-Vertrag. Dem liegt zugrunde:
3Der Kläger und seine Ehefrau nahmen am 21.06.1994 an einer Veranstaltung in den Räumen der Beklagten teil, wozu sie von dieser mit einer Postkarte eingeladen worden waren. Während der Veranstaltung, in deren Verlauf der Kläger und seine Frau mit Kaffee und Wasser bewirtet wurden, erhielten sie als "Gewinn" einen kostenlosen, einwöchigen Aufenthalt auf N. Ferner wurde während des Treffens ein Video über eine Ferienanlage "D2" (i.F. Club) und das Feriennutzungsrechts-System gezeigt. Nach Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau einen "Kaufvertrag über Wohnungsrechte" überschriebenen Vertrag und ein weiteres Dokument "Vertragsnummer: ######## Mitglied L". Nach dem Vertrag erwarben sie in der Kategorie "Standard" die Mitgliedschaft im Club und damit verbunden das Recht, eine bestimmte Wohneinheit im Club ab 1994 während der Hochsaison über 2 Wochen zu nutzen. Der Preis betrug 36.400,00 DM und wurde von dem Kläger an die Beklagte entrichtet, die ihn nach ihrer Behauptung "nach Abzug der üblichen Verkäuferprovision" an den Club weiterleitete. Bei dem Club handelt es sich nach Darstellung der Beklagten um eine spanische Niederlassung einer Firma D., die auf der J registriert ist.
4Als Verkäuferin ist in diesem Vertrag die D3 Ltd., in N2, N, Spanien, genannt. Die Beklagte wird in diesem Vertrag als Verkaufsagentur bezeichnet. Ausweislich der Ziffer II. erwirbt der Käufer von der Verkäuferin die Mitgliedschaft im Club, unter Anerkennung der Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Clubs ergeben. Weiter heißt es dort: "Nach Maßgabe und in den Grenzen der Satzung erwirbt der Käufer mit der Mitgliedschaft das zeitlich unbegrenzte, vererbliche und veräußerliche Recht, die nachfolgend spezifizierte Wohneinheit im D3 wie folgt zu nutzen ... " Ziffer IV. des Vertrags lautet: "Nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erhält der Käufer vom Treuhänder eine auf seinen Namen ausgestellte Ferien-Besitz-Urkunde. Die Ferien-Besitz-Urkunde weist den Käufer als Nutzungsberechtigten wie in II. definiert aus." Gemäß Ziffer V. verpflichtet sich der Käufer, die jährlich fällig werdenden Unterhalts- und Instandhaltungskosten für die in II. definierte Nutzungszeit zu zahlen. Über die Höhe dieser Nebenkosten entscheide die Mitgliederversammlung. Für das Jahr 1993 würden die Unterhalts- und Instandhaltungskosten 870,00 DM betragen. Gemäß Ziffer VI des Vertrags erwirbt der Käufer automatisch das Recht, sein Nutzungsrecht der S GmbH (i. F. S) zur Verfügung zu stellen. Dadurch erwerbe das Mitglied das Recht, Nutzungsrechte, die der S von anderen S-Mitgliedern angeboten würden, in Anspruch zu nehmen.
5Mit Schreiben vom 28.07.1994 erhielten der Kläger und seine Ehefrau eine Ferien-Besitz-Urkunde übersandt.
6Wegen der Einzelheiten des Inhalts und der Gestaltung der Urkunden vom 21.06.1994 wird auf diese verwiesen (Anlagen zur Klageschrift = Bl. ## - ##, ## GA).
7In der Zeit vom 19.11. bis 26.11.1994 nutzten der Kläger und seine Ehefrau den gewonnenen, kostenlosen, einwöchigen Aufenthalt auf N, wo ihnen weitere Informationen zu dem Wohnrechtssystem zuteil wurden.
8Mit Schreiben vom 18.03.1995 widerrief der Kläger unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz den Vertrag vom 21.06.1994 gegenüber dem Club und forderte die geleistete Zahlung von 36.400,00 DM bis zum 30.04.1995 zurück. Diesen Anspruch und gestützt auf die in der Klageschrift ferner erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verfolgt der Kläger, zugleich unter Berufung darauf, daß seine Frau ihm ihre Ansprüche abgetreten habe, mit folgendem Vorbringen in diesem Rechtsstreit:
9Er und seine Ehefrau seien auf der Veranstaltung am 21.06.1994 unvermittelt in Gespräche über "Neue Urlaubsformen " verwickelt und zum Abschluss des Vertrags überrumpelt worden. Ihnen sei nicht erläutert worden, wer eigentlich ihr Vertragspartner sei; sie hätten nichts anderes annehmen könne, als daß dies die Beklagte wäre. Das Deckblatt des Kaufvertrags sei nicht vorgelegt worden.
10Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag sei zum einen nach § 9 AGBG nichtig, zum anderen, weil ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege; im Falle einer Veräußerung der Wohneinheit ergebe sich nach Umrechnung des Erlöses ein unrealistischer Preis von 15.700,00 DM/m2. Während ihres Aufenthalts in N in der Zeit vom 19.11.1994 bis 26.11.1994 - so behauptet der Kläger weiter - hätten er und seine Frau von Mitarbeitern des Club erfahren müssen, daß das von ihnen erworbene Nutzungsrecht der Kategorie "Standard" so gut wie nicht zu tauschen sei; erst ein Nutzungsrecht der Kategorie "H" böte Aussichten auf Tauschmöglichkeiten. Deswegen sei ihnen geraten worden, ihr "Standard"-Recht zu veräußern und eine "H"-Beteiligung zu erwerben; eine solche habe für ein Recht zur Nutzung über eine Woche 31.729,68 DM kosten sollen.
11Jedenfalls aber stehe ihm, meint der Kläger, ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 3 HWiG zu, da die Veranstaltung als Freizeitveranstaltung anzusehen sei und er den Vertrag wirksam widerrufen habe. Die Beklagte hafte, selbst wenn sie als Vertreterin des Club anzusehen sei; denn sie sei als Sachwalterin für den Club aufgetreten, so daß sie aus Verschulden bei Vertragsschluß hafte. Hierzu behauptet der Kläger, die Beklagte habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsabschluss gehabt, weil sie entsprechend dem Üblichen in der Branche Provisionen von 50% bis 60% des Preises vereinnahme, und sie habe in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Er und seine Frau hätten sich mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten auf deren Angaben und Versprechungen verlassen müssen.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.400,00 DM nebst 12,5% Zinsen seit dem 18.03.1995 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Ferien-Besitz-Urkunde, Vertragsnummer $&$ ########,
14und,
15festzustellen, daß sich die Beklagte mit der Annahme der Ferien-Besitz-Urkunde in Verzug befindet.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte leugnet ein Widerrufs- und Anfechtungsrecht der Klägers und seiner Ehefrau wie auch ihre persönliche Haftung und tritt dem Vorbringen des Klägers mit folgendem Sachvortrag entgegen:
19Der Kläger und seine Ehefrau, die den gewerblichen Hintergrund der Veranstaltung gekannt hätten, seien korrekt beraten worden, hätten mithin weder über die Tragweite der von ihnen eingegangenen vertraglichen Pflichten noch der von ihnen erworbenen Rechte noch über die Person ihres Vertragspartners im Unklaren sein können. Bei der Veranstaltung habe es sich nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des HWiG gehandelt. Der Widerruf sei ohnehin verspätet zugegangen, da mit Zusendung der Ferien-Besitz-Urkunde der Vertrag vollständig erfüllt sei. Eine Nichtigkeit des Vertrags nach § 9 AGBG liege nicht vor; eine Sachwalterhaftung scheide aus, weil sie kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und kein besonderes wirtschaftliches Interesse gehabt habe; ihre Provision betrage keinesfalls 50% bis 60%.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat mit dem Zahlungsanspruch bis auf einen Abstrich am Zinsfuß Erfolg; der Feststellungsantrag ist unbegründet.
23Die Beklagte haftet unbeschadet dessen, daß sie nach dem Vertragswortlaut „ausschließlich und im Auftrag des Club handelte“, persönlich auf Rückzahlung der 36.400,00 DM aus dem Gesichtspunkt eines sogenannten Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Denn sie hat als Vertreterin des Club einen Vertrag geschlossen, der infolge einer Unvereinbarkeit der von dem von ihr vertretenen Club verwendeten allgemeinen Vertragsbedingungen mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes nichtig ist. Da zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau auf der einen und der Beklagten auf der anderen Seite darüber hinaus ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, in dessen Rahmen die Beklagte Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger und seiner Frau verletzt hat, wodurch diesen ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstand, haftet die Beklagte ausnahmsweise auch selbst als Vertreterin (st. Rspr., vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 93 ff. zu § 276 m. w. Nachw.).
24Das besondere Vertrauensverhältnis resultierte auch unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beklagten daraus, daß sie sich als Garantin für die Richtigkeit ihrer Angaben darstellte. Sie übernahm hiermit eine persönliche Gewähr für die Seriosität ihrer Angaben und die Erfüllung des Vertrags, wodurch sie Vertrauen in einem über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinausgehenden Maße in Anspruch nahm. Hiervon durften der Kläger und seine Ehefrau aufgrund mehrerer Umstände ausgehen. Obwohl die Beklagte nur als Vermittlerin für den Club handelte, lud sie die Klägerin zu einer Präsentation „ ihres" Urlaubssystems ein. Sie beteiligte sich nach dem Vertrag zugunsten der Käufer an Kosten, indem sie in Ziffer III. des Vertrags eine Registrierungsgebühr und in Ziffer VI. des Vertrags die Mitgliedsbeiträge bei der Tauschagentur S für 1994 und 1995 übernahm. Hinzukommt, daß der Kläger und seine Ehefrau bei der Beurteilung der Rentabilität ihrer Investition zudem ausschließlich auf die Angaben der Beklagten angewiesen waren, ohne über andere Erkenntnismöglichkeiten verfügen zu können. Schließlich stellt die von der Beklagten angepriesene Tauschmöglichkeit der Nutzungsrechte einen wesentlichen Anreiz bei solchen Time-Sharing-Verträgen dar. Diese erlaubt es dem Kunden, in jedem Jahr an einem anderen Ferienort Urlaub zu machen und sein Ferienwohnrecht anderen Interessenten zum Tausch anzubieten. Aufgrund der Vermittlung der Beklagte bezüglich der Mitgliedschaft in der Tauschorganisation S ergibt sich, daß die Beklagte eine tragende Rolle im Rahmen der Realisierung dieses Urlaubskonzepts spielt. Letztlich ergibt sich aus der der Kammer aus dem auch den Parteien/Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Rechtsstreit 10 O 63/95 gerichtsbekannten Tatsache, daß die Beklagte zur Einräumung von Rabatten und zur Vereinbarung von "Sonderpreisen" gegenüber dem Listenpreis befugt war, und damit einen erheblichen Handlungsspielraum besaß, der ihr maßgeblichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung erlaubte. Zumal wegen der rechtlichen Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrags stützt auch die Tatsache, daß der eigentliche Vertragspartner des Klägers und seiner Ehefrau im Ausland ansässig war, die Annahme eines besonderen Vertrauens, ohne welches Interessenten in der Situation des Klägers und seiner Ehefrau schon wegen der Besorgnis, im Falle von Rechtsnachteilen ihr Recht möglicherweise vor ausländischen Gerichten suchen zu müssen, kaum zum Abschluss der Verträge der vorliegenden Art bereit sein dürften. Damit aber beruht der Vertragsschluß wesentlich auf dem Verhandlungsvertrauen, welches die Beklagte für sich erweckte und ihr dementsprechend entgegengebracht wurde (vgl. auch OLG Köln in OLG-Report 1995, 249 ff.).
25Die Pflichtverletzung der Beklagten bestand darin, daß sie einen wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG nichtigen Vertrag vermittelte. Die Verursachung der Unwirksamkeit eines Vertrags oder die mangelnde Aufklärung hierüber ist als Fallgruppe der culpa in contrahendo in der Rechtsprechung anerkannt, wobei Voraussetzung ist, daß die Unwirksamkeit aus der Risikosphäre einer Partei stammt. Das ist bei Verwendung nichtiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Verwender der Fall (BGHZ 99, 106; BGH NJW 1984, 2816; Palandt/Heinrichs, BGB, a.a.O. und Rdnr. 14 Vorbem. vor § 8 AGBG, jeweils m. w. Nachw.; OLG Köln a.a.O.). Die Nichtigkeit des Vertrags rührte aus der Risikosphäre des von der Beklagten vertretenen Club als dem Verwender des Formularvertrags her. Diese Risikoverteilung übertrug sich auf die Beklagte; denn sie stellte sich als dessen bevollmächtigte Vertreterin auf seine Seite. Vor allem wegen des ihr entgegengebrachten besonderen Vertrauens wäre sie verpflichtet gewesen, die Vermittlung des Vertrags entweder zu unterlassen oder zumindest auf Bedenken gegen seine Wirksamkeit hinzuweisen. Gründe, die entgegen § 282 BGB für ein fehlendes Verschulden sprechen, hat die Beklagte nicht vorgebracht.
26Der zwischen den Parteien geschlossene Formularvertrag ist nach § 9 AGBG insgesamt nichtig, so daß die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes wie auch einer Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB wie auch der Berechtigung des Klägers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, keiner Klärung bedarf. Insbesondere aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 9 AGBG in Verbindung mit Art. 5 der EG-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vom 5.4.1993 (AblEG L 95 vom 21.5.1993, S. 29) folgt, daß Verbraucherverträge zu ihrer Wirksamkeit einer transparenten Gestaltung bedürfen, so daß der Vertragspartner des Verwenders der AGB die ihn treffenden Pflichten und Lasten sowie die ihm zustehenden Rechte bei laienhafter Bewertung erkennen und überblicken kann (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 143 zu § 9; BGH zuletzt NJW 1995, 2637 <2638> m. w. Nachw.) Dies war für den Kläger und seine Ehefrau vorliegend nicht der Fall. Durch die Undurchschaubarkeit und inhaltliche Unklarheit des Vertragswerks wurden sie unangemessen benachteiligt. Über ihre wahre Rechtsposition, den Umfang der auf sie zukommenden Belastungen und die Anzahl ihrer Vertragspartner konnten sie laienhaft keine Klarheit gewinnen.
27Zum einen verschleiert die Verwendung der Begriffe "Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte" und "Ferien-Besitz-Urkunde", daß der Kläger und seine Ehefrau keineswegs eine urkundlich verbriefte dingliche Position erwarben, sondern ihnen lediglich gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Club zustanden. Hierauf deutet auch die Androhung des Verfalls des Eigentums neben der Androhung der Kündigung der Clubmitgliedschaft in Mahnungen hin; wie sie - etwa in dem in dem Rechtsstreit 10 O 63/95 entschiedenen Fall säumigen Kunden zugesandt werde.
28Zum anderen wird nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß Vertragspartner der "Käufer" nicht lediglich der Club, sondern auch die Beklagte selbst durch die von ihr übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Registrierungsgebühr und der Mitgliedsbeiträge zur S für die zwei Jahre ist. Darüber hinaus übernahmen der Kläger und seine Ehefrau möglicherweise Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in dem Tauschring. Dies freilich ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, weil die entsprechenden Vereinbarungen über mehrere Absätze verstreut sind. Über die Folgekosten dieser Mitgliedschaft im Tauschring ist irritierend aufgeklärt. Die Bestimmung, nach Ablauf von zwei Jahren "könne" der "Käufer" die Beiträge selbst zahlen, steht im Widerspruch zu der weiteren am 21.06.1994 unterzeichneten Urkunde "$&$ ######## Mitglied L", nach deren Ziffer 3. der Beitrag nach zwei beitragsfreien Jahren selbst zu zahlen ist. Ob die Mitgliedschaft in dem Tauschring letztlich obligatorisch und/oder automatisch sein soll, bleibt unklar. Nach Ziffer VI. des Vertrags erwirbt der "Käufer" mit der Mitgliedschaft im Club automatisch das Recht, sein Nutzungsrecht der S zur Verfügung zu stellen und andererseits das Recht, über diese Gesellschaft andere Nutzungsrechte und die Dienstleistungen dieser Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Danach stünde es dem "Käufer" frei, Mitglied der S zu werden. Abgesehen davon, daß das erworbene Nutzungsrecht ohne gleichzeitige Tauschmöglichkeit - wie oben dargelegt - weitgehend ohne Reiz wäre, weil nach dem Konzept des Time-Sharing der Clou gerade die Möglichkeit billiger Urlaube an unterschiedlichen Orten· in verschiedenen Anlagen sein soll, lässt die Tatsache, daß die Beklagte die Mitgliedsbeiträge 1994 und 1995 für den Kläger und seine Ehefrau zum S übernahm, den Schluss zu, daß beide als "Käufer" des Nutzungsrechts Mitglied der Gesellschaft mit der Folge werden, zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die anschließenden Jahre verpflichtet zu sein.
29Die Kostenbelastung eines "Käufers" im übrigen ist ebenfalls nicht zuverlässig abzuschätzen. Denn auch für die zukünftigen Folgekosten der Verwaltung der Clubanlage enthielt der Vertrag noch nicht einmal einen ungefähren Rahmen. Maßstäbe, nach denen die Mitgliederversammlung über Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten entscheiden sollte, wurden nicht genannt. Ebenso fehlte eine inhaltliche Beschreibung des Verwaltungsvertrags, wodurch die Zusammensetzung der Verwaltungskosten unklar blieb. Im Dunkeln liegen schließlich die Regelungen in der Satzung des Club, nach deren Maßgabe und Grenzen ein "Käufer" nach dem Vertrag Mitglied wird und die Nutzungsrechte erwirbt. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Club, seine Vorstandsbildung und die Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung sind nicht erkennbar.
30Hinzutreten im Rahmen der Beurteilung des Vertrags nach § 9 AGBG die Umstände, unter denen der vorliegende Formularvertrag von der Beklagten zum Abschluss durch einen "Käufer" gebracht wird (vgl. zur Maßgeblichkeit auch dieser Umstände BGH NJW 1995, 2637 [2638]). Mag auch im einzelnen streitig sein, wie die Veranstaltung am 21.06.1994 abgelaufen ist, so bleibt doch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten selbst, daß der Kläger und seine Ehefrau von der Beklagten über eine Postwurfsendung mit dem Angebot zur Teilnahme an einer Verlosung und über eine fernmündlich ausgesprochene Einladung zu einer Verkaufsveranstaltung mit der Vorstellung eines neuen Urlaubskonzepts und dem Versprechen einer einwöchigen freien Unterkunft in einer europäischen Ferienanlage gelockt und alsdann zum Abschluss des Vertrags bewogen wurden. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Voraussetzungen wie auch angesichts des Verlaufs der Veranstaltung selbst - Präsentation durch Video, zielgerichtete Beratung - ein Interessent zum Vertragsschluß geneigter ist und nicht die Zeit zu reiflicherer Überlegung und Prüfung vor einer vertraglichen Bindung beanspruchen oder gar gänzlich abspringen mag.
31Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG scheitert nicht an § 23 I AGBG. Zwar handelt es sich bei der nach dem vereinsrechtlichen Time-Sharing-Modell gestalteten Vereinbarung nicht um einen Kaufvertrag, wie dies die Überschrift des Formulares suggeriert, sondern um einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag. Die vertragliche Gestaltung stellt jedoch ein Umgehungsgeschäft nach § 7 AGBG dar. Sie entspricht nur der äußeren Form eines gesellschaftsrechtlichen Vertrags, läuft aber in der Sache dem Gesetzeszweck zuwider. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vorliegend nämlich um einen Austauschvertrag. Vorrangiger Zweck der Vereinbarung ist nicht der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein, sondern der Erwerb eines Nutzungsrechts gegen die Zahlung eines Entgelts.
32Für die Anwendung von § 9 AGBG kann auch dahinstehen, ob der Vertrag nach deutschem Recht zu beurteilen ist, oder ob wegen der Anschrift des Clubs in Spanien spanisches oder wegen des aus dem Rechtsstreit 10 O 63/95 gerichtsbekannten satzungsgemäßen Umstands, daß das Vereinseigentum von einem Unternehmen mit Sitz in London als international treuhänderisch tätigem Verwalter verwaltet wird, nach dem danach gegebenen effektiven Gesellschaftssitz des Club am Sitz des internationalen Treuhänders gemäß Art. 37 Nr. 2 EGBGB englisches Recht gilt. Trotz Maßgeblichkeit spanischen oder englischen Rechts wäre § 9 AGBG jedenfalls nach § 12 AGBG anwendbar. Der Vertrag ist nämlich durch eine öffentliche Werbung der Beklagten zustande gekommen. Die Versendung der Werbepostkarten sowie die Veranstaltung in den Geschäftsräumen der Beklagten, welche sich der Club zurechnen lassen muss, war öffentlich. Sie richtete sich an eine größere Anzahl von Personen. Der erforderliche Inlandsbezug durch den Wohnsitz des Klägers und seiner Ehefrau und die Abgabe ihrer Vertragserklärungen im Inland bestand ebenfalls.
33Nach alledem haftet die Beklagte auf Schadensersatz. Sie hat dem Kläger und seiner Ehefrau zu ersetzen, was diesen an Schaden durch die Zahlung des "Kaufpreises" auf den von der Beklagten vermittelten, nichtigen Vertrag an Schaden entstanden ist.
34Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 291 BGB, jedoch mangels eines Vorbringens des Klägers zu dem von ihm geltend gemachten Zinssatz von 12,5% ab 18.03.1995 nur mit dem gesetzlichen Zinsfuß und ab dem infolge der Zahlungsfrist aus dem Schreiben des Klägers vom 18.03.1995 mit Setzung der Zahlungsfrist auf den 30.04.1995 am 02.05.1995 eingetretenen Verzug.
35Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger trägt die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme der Ferien-Besitz-Urkunde nicht vor, insbesondere nicht, daß die Urkunde zur Rücknahme angeboten und von der Beklagten nicht angenommen worden wäre (§§ 293 ff. BGB).
36Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 I ZPO, wobei die - unbegründete - Zinsmehrforderung des Klägers berücksichtigt ist (vgl. dazu BGH NJW 1988,2173 = LM § 92 ZPO Nr. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
37Streitwert:
38Zahlungsanspruch 36.400,00 DM
39Feststellungsanspruch 300,00 DM
4036.700,00 DM
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Referenzen
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