Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 12/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 02.01.1997 (7 C 137/97) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.247,60 nebst 4 % Zinsen aus DM 247,60 seit dem 01. 02. 1994 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84 % und die Beklagten 16 %.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
3Das zulässige Rechtsmittel hat hinsichtlich des vom Amtsgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrages zum überwiegenden Teil Erfolg; im übrigen muss die Berufung allerdings erfolglos bleiben.
4Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus dem Rechtsgrund der positiven Forderungsverletzung (pFV) des - als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu qualifizierenden - Behandlungsvertrags dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, welcher der Höhe nach die Kosten der Weiterbehandlung bei dem Zahnarzt A (DM 528,65) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von DM 40,00 umfasst. Denn den Beklagten ist bei der prothetischen Versorgung des Zahnes 46 des Klägers mit einer Krone insofern ein Behandlungsfehler unterlaufen, als die Krone den beschliffenen Anteil des Zahnes nicht bedeckte. Dies steht auch zur Überzeugung der Kammer aufgrund des in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. B vom 29.10.1996 fest. Die gegen dieses Gutachten sowie die hierauf gestützte Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerichteten Angriffe der Beklagten gehen im Ergebnis fehl.
5Die Kammer verkennt dabei nicht, daß der Sachverständige sich im Rahmen seiner Begutachtung im wesentlichen allein auf ein am 07.10.1993 und damit mehrere Monate nach Aufnahme der Behandlung gefertigtes Röntgenbild stützen konnte und ihm insbesondere die von den Beklagten - nach ihrer Darstellung lediglich provisorisch - eingepasste Krone selbst nicht mehr zur Inaugenscheinnahme zur Verfügung stand. Indes ist nicht erkennbar, weshalb der Gutachter aufgrund dieses Umstandes nicht zu einer ordnungsgemäßen Bewertung der ursprünglichen Krone des Zahnes 46 in der Lage gewesen sein sollte. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Gutachten selbst noch sind sie von den Beklagten in belangvoller Weise vorgetragen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Sachverständige bei den von ihm gezogenen Schlüssen dem zeitlichen Abstand zwischen dem ersten Einsetzen der Krone und dem Anfertigen der Röntgenaufnahme Anfang Oktober 1993 bzw. der Fortsetzung der Behandlung des Klägers durch C Mitte Dezember 1993 nicht Rechnung getragen hätte. Vielmehr lässt sich dem Gutachten mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, daß der Sachverständige die Krone für von Anfang an - also auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und des mehrmonatigen Mallorcaaufenthalts des Klägers - nicht passgenau erachtet hat. Nur in diesem Sinne lassen sich nämlich seine Ausführungen verstehen, die Krone habe den beschliffenen Anteil des Zahnes nicht bedeckt, so daß auch das provisorische Eingliedern - welches nach der Darstellung des Behandlungsablaufs durch die Beklagten am 25.03.1993 erfolgt war - nichts geholfen habe und ein definitives Zementieren an dem Zustand nichts geändert hätte. Hinzu kommt, daß sich auch aus der am 02.12.1993 erfolgten Untersuchung durch den Zahnarzt D keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, das im Gutachten vom 13.12.1993 beschriebene Mängelbild könne erst später entstanden sein. Die Krone war somit schon vom Zeitpunkt des Einsetzens an nicht ausreichend dimensioniert; daß sich die sog. "positive Stufe" demgegenüber erst im nachhinein ergeben haben könnte, hat sich nicht feststellen lassen und diesbezügliche Ursachen - über bloß spekulative Vermutungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt des Klägers hinaus - werden auch von den Beklagten nicht in plausibler Weise dargetan.
6Die Beklagten schulden daher den für die Weiterbehandlung durch A angefallenen Kostenbetrag von DM 528,45 nebst einer Unkostenpauschale in üblicher (§ 287 ZPO) Höhe von DM 40,00, insgesamt mithin DM 568,45. Diese Forderung ist jedoch durch die von ihnen erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch aus ihrer Liquidation vom 07.01.1994 über DM 320,85 in dieser Höhe erloschen, so daß dem Kläger im Ergebnis lediglich noch ein Betrag von DM 247,60 zusteht; der demgegenüber vom Amtsgericht zuerkannte Betrag von DM 288,65 beruht wohl auf einem Versehen bei der Saldierung von Haupt- und Gegenforderung.
7Soweit die Beklagten sich in der Berufungsinstanz gegenüber der (restlichen) Schadensersatzforderung des Klägers des weiteren ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihnen eingesetzten Krone berufen bzw. mit dem von ihnen insoweit behaupteten Materialwert von DM 150,00 die Aufrechnung erklärt haben, konnte dies nicht zu einer weiteren Reduzierung des zuerkannten Betrages führen. Herausgabeansprüche der Beklagten gegen den Kläger hinsichtlich der (alten) Krone sind nicht erkennbar, dies schon deshalb nicht, weil weder hinreichend vorgetragen noch ansonsten erkennbar ist, daß der Kläger - nach dem Einsetzen der neuen Prothetik durch A überhaupt in Besitz dieser Krone gelangt ist bzw. sie heute noch besitzt. Die Voraussetzungen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruchs der Beklagten sind ebenfalls nicht ersichtlich.
8Über den Schadensersatzbetrag von DM 247,60 hinaus steht dem Kläger gegenüber den Beklagten gemäß § 847 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu, welcher jedoch nur in Höhe von DM 1.000,00 begründet ist; die vom Amtsgericht zuerkannte Summe von DM 5.000,00 - und erst recht den vom Kläger für angemessen erachteten Betrag von DM 7.500,00 - erachtet die Kammer für übersetzt. Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, daß der Kläger ausweislich seiner Darstellung in der Klageschrift (dort S. 3 unten) Schmerzensgeld auch für Behandlungen begehrt, an welchen die streitgegenständliche Krone noch gar nicht eingesetzt war. Hinzu kommt, daß sein Tatsachenvortrag zum Schmerzensbild zu einem nicht unerheblichen Teil - insbesondere soweit es um den Mallorcaaufenthalt geht - nicht hinreichend substantiiert ist. Schließlich war zu berücksichtigen, daß die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers ohnehin nur Beachtung finden können, als sie bei einer richtigen bzw. noch vertretbaren Behandlung nicht eingetreten wären. Dies gilt umso mehr, als, eine zahnärztliche Behandlung - auch die zahnmedizinisch in jeder Hinsicht indizierte - regelmäßig mit gewissen Schmerzen und Beschwerden verbunden ist; eine Kronenbehandlung bildet insoweit üblicherweise keine Ausnahme. Bedenkt man, daß in der Rechtsprechung für mehrmonatige Gebißunannehmlichkeiten im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen prothetischen Behandlung bzw. für den Verlust eines Zahns in der Regel Beträge in der Größenordnung von DM 1.500,00 zuerkannt werden (vgl. OLG München VersR 1994, 862; OLG Köln VersR 1992, 1475), so rechtfertigt der vorliegende Fall eine Entschädigung von - lediglich - DM 1.000,00 als billigen Ausgleich des Nichtvermögensschadens.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
10Berufungsstreitwert: DM 5.288,65
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