Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 358/95
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,-- vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Geschwister. Sie begehren Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch eine Vergeltungsaktion" einer deutschen SS-Einheit im Partisanenkrieg im Jahre 19## in ihrem Hischen Heimatort E entstanden ist.
3Das zur #. SS-Pol. Pz. Gren. Division gehörende SS- Pz. Gren. Regiment # wurde am ##.06.19## zur Bekämpfung Hischer Partisanen eingesetzt und hierbei durch die #. und ##. Kompanie der #. SS-Pol. Pz. Gren. Division unterstützt. Im Laufe des Vormittags des ##.06.19## erreichten die Truppen von N aus kommend E, hielten sich dort mehrere Stunden auf und verhörten den Bürgermeister und den Popen bezüglich des Aufenthalts bzw. Durchzugs von Partisanen. Am Tag zuvor waren in E ca. 30 Partisanen aus F eingetroffen und nach U weitergezogen. Auf Grund dessen zog eine motorisierte Kolonne in Richtung U aus. Die Kolonne wurde kurz vor U angegriffen und zog sich dann unter Verlusten zurück. Nach der Rückkunft in E wurden zunächst 12 Gefangene und anschließend die gesamte im Ort verbliebene Bevölkerung ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht umgebracht, die Häuser wurden systematisch durchsucht und anschließend niedergebrannt. Insgesamt wurden etwa 300 Menschen ermordet. Die Ermordung der Bevölkerung wurde von dem SS-Hauptsturmführer M, dem Kompaniechef des #. SS Pol. Gren. Reg. # befohlen. Unter den bei dieser "Vergeltungsaktion" ermordeten Menschen befanden sich auch die Eltern der jetzigen Kläger, die am unteren Dorfplatz ein Einzelhandelsgeschäft führten, in dem Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs verkauft wurden. Das Gebäude, das zugleich auch Wohnhaus der Familie war, wurde mit samt den Möbeln und Waren völlig zerstört. Die Kläger erlitten infolge dieses Verbrechens schwere psychische Schäden.
4Die Kläger sind der Ansicht, daß die Beklagte ihnen den Schaden, der aus der "Vergeltungsaktion" den Klägern bzw. auch ihren Eltern entstanden ist, zu ersetzen habe.
5Sie beantragen,
61.
7festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft , bestehend aus den Klägern zu 1) - 4), als Gesamtgläubiger nach den Eheleuten Herrn T, verstorben am ##.06.19##, den materiellen Schaden zu ersetzen, der durch den Einsatz der #. SS-Pol. Pz. Gren. Division am ##.06.19## in E / H entstanden ist.
8hilfsweise
9festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1- 4), als Gesamtgläubigern, für den auf Grund des Einsatzes der #. SS-Pol. Pz. Gren. Division am ##.06.19## in E/H entstandenen materiellen Schaden eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
102.
11festzustellen, daß die Beklagte dazu verpflichtet ist, an die Kläger zu 1) - 4) für die ihnen auf Grund des Ereignisses am ##.06.19## entstandenen Nachteile in ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Fortkommen, sowie für die auf Grund des Ereignisses vom ##.06.19## entstandenen gesundheitlichen Schäden, Schadensersatz in angemessener Höhe, hilfsweise eine angemessene Entschädigung in noch festzusetzender Höhe an den jeweiligen Kläger zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, ein Ersatzanspruch der Beklagten bestehe nicht, da die "Vergeltungsaktion" eine dem Kriegsgeschehen zuzurechnende Handlung gewesen sei und nicht als Verfolgungsaktion aus Gründen der Rasse, Religion oder einer ausdrücklichen Widerstandshaltung gegenüber dem Nationalsozialismus als Weltanschauung qualifiziert werden könne. Daraus folge, daß der eingetretene Schaden zum Gesamtschaden des Krieges zuzuordnen sei, der völkerrechtlich nur zwischen den Völkerrechtssubjekten ausgeglichen werden könne. Zivilrechtliche Ersatzansprüche einzelner Staatsangehöriger bestünden neben den völkerrechtlichen Reparationsansprüchen nicht.
15Auch wenn man den Schaden als einen Schaden aus nationalsozialistischer Verfolgung ansehen wollte, bestünde ein Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten nicht, da derartige Schäden durch das Globalabkommen zwischen der Bundesrepublik und H vom ##.03.19## abschließend ausgeglichen worden seien. Die im Rahmen dieses Abkommens gezahlten Entschädigungen umfassten den Ersatz für die in- folge der Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Freiheits- und Gesundheitsschäden.
16Entscheidungsgründe:
17Den Klägern ist infolge der hier streitgegenständlichen "Vergeltungsaktion", die in völkerrechtswidriger Weise gegen Art. 23 der Haager Landkriegsordnung verstoßen hat, und in keiner Weise gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann, in unermesslichem Ausmaß Leid zugefügt worden.
18Gleichwohl kann der Klage auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für den den Klägern hieraus entstandenen Schaden nicht stattgegeben werden. Ein Anspruch auf Reparationsleistungen durch die Beklagte steht den Klägern nicht zu. Bei den den Klägern entstandenen Schäden handelt es sich um solche, die dem Kriegsgeschehen zuzuordnen und die zwischen den Staaten auszugleichen sind.
19Die infolge des Kriegsgeschehens entstandenen Schäden werden im Völkerrecht durch sogenannte Reparationsansprüche bzw. Zahlungen ausgeglichen. Von diesen durch Reparationszahlungen auszugleichenden Kriegsschäden ist die sogenannte Wiedergutmachung zu unterscheiden. Unter den Begriff der Wiedergutmachung fallen diejenigen Ersatzleistungen für Schäden, die auf einer besonderen Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen oder einzelner Personen durch die Nationalsozialisten bzw. durch das Deutsche Reich beruhen. Der Begriff des Verfolgten im Sinne der Wiedergutmachung wird von § 1 BEG-Schlußgesetz legaldefiniert. Einen Anlass bzw. eine Möglichkeit, von dieser Wertung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits abzuweichen, sieht die Kammer nicht. Nach § 1 BEG-Schlußgesetz liegt eine durch Wiedergutmachung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen- zu entschädigende Verfolgung dann vor, wenn der Verfolgte
20"sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat oder eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten oder einem in diesem Sinne Verfolgten nahegestanden hat."
21Bei der völkerrechtswidrigen "Vergeltungsaktion" handelt es sich nicht um eine Verfolgung im genannten Sinne. Dies ergibt sich schon daraus, daß die "Vergeltungsaktion" wahllos die Bevölkerung des gesamten Ortes betraf, sich auch gegen Kinder, Frauen und gebrechliche Menschen richtete und nicht gegen solche Personen, die ihre ablehnende Einstellung gegenüber dem Nationalsozialismus in irgendeiner Weise nach außen kenntlich gemacht hatten. Es handelt sich vielmehr um gewissermaßen kriegstypische Entgleisungen menschlichen Verhaltens. Deshalb hat man sich auch im Rahmen der Haager Landkriegsordnung zu einer Ächtung dieser Verhaltensweisen veranlasst gesehen. Anhaltspunkte, die eine Zuordnung der Vergeltungsaktion zum Bereich der Verfolgung im dargestellten Sinne ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich. So sprechen auch die Kläger selbst von einem eindeutigen Verstoß gegen die Behandlung der Zivilbevölkerung während kriegerischer Auseinandersetzungen. So schrecklich die Vergeltungsaktion auch gewesen ist, kann sie doch nicht dem durch die Verfolgung einzelner und ganzer Bevölkerungsgruppen geschehenen Unrecht gleichgestellt werden. Bei den den Klägern entstandenen Schäden handelt es sich mithin um im Wege der Reparationszahlungen auszugleichende Schäden.
22Die Praxis der Reparationsleistungen zeigt, daß die Reparationsforderung typischerweise als Schadensersatzanspruch zwischen den Staaten entsteht. So hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: " Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts versteht den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern gewährt ihm nur mittelbaren internationalen Schutz: bei völkerrechtlichen Delikten steht ein Anspruch nicht dem Betroffenen selbst, sondern nur seinem Heimatstaat zu." (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 13.05.1996, 2 BVL 33/93 = NJW 1996, 2717 ff.) mit zahlreichen Nachweisen; ebenso Eichhorn, Reparation als völkerrechtliche Deliktshaftung, S. 80). Aus Kriegshandlungen erwachsende Schäden sind dementsprechend nach einem tragenden Grundsatz des Völkerrechts, der gemäß Art. 25 GG zugleich innerdeutsche Rechtsnorm wurde, nicht als Einzelansprüche der geschädigten Ausländer gegen den schädigenden Staat geltend zu machen. Derartige Ansprüche werden vielmehr als Reparationen von Staat zu Staat, unter Ausschluss von Individualansprüchen, geltend gemacht. Ein eventuell bestehender Individualanspruch wird von dem zwischenstaatlichen Reparationsanspruch aufgesogen, ohne daß deshalb das unmittelbar geschädigte Individuum oder die Rechtsperson einen Anspruch gegen den die Reparationszahlung aushandelnden und in Empfang nehmenden Staat auf Zahlung eines Betrags aus dieser Reparationsleistung hätten. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus den von H abgeschlossenen "Reparationsverträgen". Maßgeblich sind in erster Linie das Pariser Abkommen vom 14. Januar 1946 und das Londoner Schuldenabkommen (LSA). Im Pariser Abkommen heißt es unter Teil I (Forderungen an Deutschland), Deutsche Reparationen, Artikel 2:
23"Die Signatarmächte (darunter auch H) kommen untereinander überein, daß ihre jeweiligen Anteile an den Reparationen -wie sie durch das vorliegende Abkommen bestimmt werden- von ihnen als Abgeltung aller ihrer Forderungen und aller Forderungen ihrer Staatsangehörigen gegen die ehemalige deutsche Regierung oder deutsche Regierungsstellen angesehen werden. Dies gilt für Forderungen öffentlicher oder privater Natur, die aus den Kriegsverhältnissen entstanden sind (sofern keine anderen Bestimmungen darüber getroffen sind), einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besetzung entstandenen Clearing-Konten und der Forderungen gegen Reichskreditkassen."
24Zu berücksichtigen ist zwar, daß die Beklagte bzw. das Deutsche Reich nicht zu den Signatar-Staaten gehörte, so daß es fraglich erscheinen könnte, ob die Beklagte aus diesem Vertrag etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Zweifel sind indessen letztlich nicht durchschlagend, da H dem LSA (Londoner Schuldenabkommen) beigetreten ist (BGBL 11, 1953, S. 336), das in Art. 5 Abs. 2 eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält, die durch das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27.02.1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBL I, 1953, S. 1003 ff) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist:
25"Eine Prüfung der aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt worden war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Deutsche Reich und im Auftrage des Deutschen Reichs handelnde Stellen oder Personen, einschließlich der Kosten der deutschen Besatzung, der während der Besatzung auf Verrechnungskonten erworbenen Guthaben sowie der Forderungen gegen die Reichskreditkassen, wird bis zu der endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt. "
26Es ergibt sich damit eindeutig, daß ein Ersatz von auf dem Kriegsgeschehen beruhenden Schäden von Individualpersonen nicht in Betracht kommt. Dem steht auch nicht entgegen, daß nach dem LSA die Reparationsansprüche bis zu einer endgültigen Regelung der Reparationsfrage gleichsam gestundet sind und es voraussichtlich nicht mehr zu einer derartigen Regelung der Reparationsforderungen der Signatar-Staaten des LSA kommen wird. Typischerweise werden die Reparationsforderungen im Rahmen eines Friedensvertrages geregelt. Ein als solcher bezeichneter Vertrag ist bislang im Verhältnis zu H nicht geschlossen worden und wird -angesichts des Zeitablaufs- wohl auch nicht mehr geschlossen werden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß etwaige, im oben genannten Sinne aufgesogene Individualansprüche nunmehr von den Geschädigten bzw. ihren Erben durchgesetzt werden könnten. Im Pariser Abkommen und dem Londoner Schuldenabkommen zeigt sich, daß H ganz bewusst nicht nur über etwaige "staatliche" Ansprüche, sondern auch über "Individualansprüche" seiner Staatsangehörigen verfügt hat. Dazu war und ist es kraft seiner Souveränität auch berechtigt. Es hat die Individualansprüche seiner Staatsangehörigen kraft der Abkommen zunächst bis zu einem "Reparationsabkommen" gestundet. Zwar ist davon auszugehen, daß ein derartiger "Reparationsvertrag" nach dem Abschluss des 2 + 4 Vertrages nicht mehr abgeschlossen wird, doch kann hieraus nicht gefolgert werden, daß damit die Stundung eventuell bestehender Individualansprüche quasi automatisch beendet ist und diese Ansprüche nunmehr durchgesetzt werden können.
27Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss darauf hingewiesen, daß völkerrechtliche Verträge, wie etwa die 2 + 4 Verträge oder das Londoner .Schuldenabkommen Individualansprüche zum Erlöschen bringen können und die Entscheidung darüber dem erkennenden Gericht obliege. Auf Grund der 2 + 4 Verträge ist nach Auffassung der Kammer die Reparationsfrage endgültig im Sinne eines Verzichts der Gläubigerstaaten auf noch bestehende Reparationsforderungen geklärt. Dem 2 + 4 Vertrag kommt, auch wenn er nicht so bezeichnet wurde, faktisch die Bedeutung eines Friedensvertrages zu (vgl.: Eichhorn, S. 143 ff m.w.N., insbesondere S. 145) Obwohl in dem Vertrag die Problematik der Reparationen nicht ausdrücklich geregelt ist, kommt er faktisch für die Signatar-Staaten des LSA einem Verzicht auf noch offene Reparationsforderungen gleich. Er lässt den Umkehrschluss zu, daß solche Zahlungen von den Signatar-Staaten künftig nicht mehr verlangt werden. Die Pflicht, nach einem Krieg Reparationen an die Siegerstaaten zu zahlen, wird in der völkerrechtlichen Praxis in einem Friedensvertrag vereinbart.
28Der Fall einer Reparationsvereinbarung nach einem Friedensvertrag ist bislang, soweit ersichtlich, nicht eingetreten (Dolzer, Protokoll Nr. 73 des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, 11. Wahlperiode, S. 282). Dementsprechend wurde auch in den Nachkriegsverträgen mit den sogenannten "3 Westmächten" (vgl.: Art. 7 des Deutschlandvertrages vom 26.05.1952 6. Teil, Art. 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, BGBL 11, 1954, S .157 ff), ebenso wie in der Rechtsprechung und Literatur (BGHZ 18, 22, 29; Gursky, Abkommen über deutsche Auslandsschulden, Kommentierung zu Art. 5 LSchA, S. 182 a) als Zeitpunkt für eine endgültige Regelung der Reparationsfrage immer der Abschluss eines Friedensvertrages genannt. Die Funktion eines Friedensvertrages erfüllt im Falle Deutschlands -zunächst unter den beteiligten Staaten- im Falle des 2 + 4 Vertrag (Rauschning, DVBL 1970, 1275, 1279). Der Vertrag trifft, wie sich bereits aus der Überschrift und der Präambel ergibt, eine abschließende Regelung in Bezug auf die Beklagte. Er enthält eine endgültige Regelung in Bezug auf die Grenzen (Art. 1), stellt die volle Souveränität wieder her (Art. 7) und bekräftigt die Absicht zu einem friedlichen Zusammenleben. Er enthält damit alle sonstigen Elemente eines Friedensvertrages, insbesondere diejenigen "Leistungen" der Siegerstaaten, die üblicherweise nur im Gegenzug zur Übernahme von Reparationsverpflichtungen des beteiligten Staates gewährt werden (vgl.: ORG Berlin, RzW 1967, 57, 58) und die sich die 3 Westmächte im Deutschlandvertrag auch bis zum Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung ausdrücklich vorbehalten haben. (vgl. : Art. 2 zur Wiedervereinigung und Souveränität/Aufrechterhaltung der "Verantwortlichkeit der 3 Mächte für Deutschland als Ganzes" und Art. 7 zur endgültigen Grenzregelung) .
29Die vertragsschließenden Parteien waren sich auch dessen bewusst, daß der zu schließende Vertrag die Funktion eines Friedensvertrages haben würde. Demgemäß schlug die V einen Friedensvertrag vor, zu dem das Potsdammer Abkommen von 1945 Punkt für Punkt durchgegangen werden sollte, und der die Frage nach der Beteiligung der anderen Staaten aufwarf, die sich mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befunden hatten (vgl.: G (FAZ vom 15.05.1990, S. 7). Ein Friedensvertrag herkömmlicher Art wurde schließlich übereinstimmend nicht mehr für erforderlich gehalten (s. G (FAZ), 19.07.1990, S. 7), da wesentliche Elemente bereits vorher durch zwischenstaatliche Akte erledigt worden waren und die noch verbliebenen Fragen der Ablösung der 4-Mächte- Rechte sowie die endgültige Festlegung der Ostgrenze ohnehin durch die 4 Mächte und Q verbindlich geregelt werden konnten (vgl.: G (FAZ) vom 15.05.1990 S. 7). Eine Beteiligung der übrigen ehemaligen Feindstaaten und ein Anknüpfen an die Potsdamer Ordnung wurde von der Beklagten letztlich erfolgreich zurückgewiesen. Eine andere als Friedensvertrag zu qualifizierende Regelung wird es demnach nicht mehr geben. Nach Auffassung der Kammer ist durch den 2 + 4 Vertrag darüber hinaus auch die "endgültige Regelung der Reparationsfrage" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 LSA getroffen. Es ist nicht ersichtlich, daß noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssten, um zu einer endgültigen Regelung zu kommen. Auch die Beklagte betrachtete die Frage der Reparationen nach dem 2 + 4 Vertrag, "offenkundig" unter Bezugnahme auf das Londoner Schuldenabkommen von 1953 als erledigt (FAZ unter Berufung auf Regierungssprecher L, a.a.O Rauschning DVBL 1990, 1275, 1280; ebenso D, I, Der Vertrag vom 12.09.1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, in NJW 1990, S. 3042).
30Sinn des LSA war einerseits, der neugeschaffenen Bundesrepublik Gelegenheit zur wirtschaftlichen und damit zugleich zur politischen Stabilisierung zu gegeben, andererseits sollte sichergestellt werden, daß im Rahmen der zunehmenden Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik die Vorkriegsforderungen der Signatar-Staaten Vorrang vor den Ansprüchen anderer Staaten hatten. Letzteres wird u. a. deutlich belegt durch die Bestimmung des Art. 10 LSA. r Sie enthält ein Zahlungsverbot bezüglich regelbarer Schulden in nicht deutscher Währung gegenüber denjenigen Staaten, die dem Abkommen nicht beigetreten sind. Diesem Zweck entspricht die hier vertretene Auslegung, daß eine endgültige Regelung nur mit allen unter Art. 5 fallenden Signatar-Staaten erforderlich ist. Denn die Regelung stellt sicher, daß den eigenen Forderungen Vorrang vor denen anderer Staaten eingeräumt und der Zeitpunkt des Moratoriums allein von den Signatar-Staaten des LSA bestimmt werden kann. Dagegen ist nicht vorstellbar, daß die Signatar-Staaten bereit gewesen sein sollten, die Durchsetzbarkeit weiterer "aus dem zweiten Weltkrieg herrührender" Forderungen der alliierten Staaten bzw. ihrer Angehörigen von einer Reparationsregelung zwischen Deutschland und einem Drittstaaten abhängig zu machen.
31Die übrigen alliierten Signatar-Staaten des LSA sind an die im 2 + 4 Vertrag getroffene Reparationsregelung gebunden. Die drei Westmächte bzw. die 4 "Mächte" haben in ihrer historisch gewachsenen, herausgehobenen Stellung, kraft derer sie seit Kriegsende besondere Verantwortung für Deutschland und die Vertretung der Interessen der Alliierten gegenüber Deutschland übernommen haben (vgl.: Erklärung des französischen Außenministers J bei der Eröffnung der 2 + 4 Verhandlungen vom 05.05.1990, Europa Archiv 1990, D 497), gleichsam stellvertretend für alle Alliierten gehandelt. Diese Position haben sie - insbesondere auch für die Durchsetzung von Reparationsforderungen- bereits im Potsdamer Abkommen eingenommen, in dem die Haftungsmassen für Reparationen der V und Q, einerseits und der übrigen Alliierten andererseits aufgeteilt wurden. Sie setzt sich fort in der Übernahme der "Verantwortung für Deutschland als Ganzes" bzw. für die drei Westzonen (vgl. Art 2 des Deutschlandvertrages, BGBL 11,1995, 218) und wurde in dieser Form von den übrigen Alliierten auch hingenommen, wie dies z.B. die gemeinsame Note der Regierung C, der O und P zur Alliiertenpolitik gegenüber Deutschland vom 26.11.1947 (Europa Archiv 1940, 1227 f.) und die Erklärung der Außenministerkonferenz Qs, der W und K vom 17./18.02.1948 (Europa Archiv 1948, 1229) belegen: Mit ihren Stellungnahmen zur Politik gegenüber Deutschland wandten sie sich an die vier Mächte, die letztlich allein zu bestimmen hatten. Schließlich nahmen die drei Westmächte auch bei den Verhandlungen zum Londoner Schuldenabkommen eine führende Position ein, die sich auch in ihrer Sonderstellung in Artikel 5 Abs. 3 und 5 des Londoner Schuldenabkommens niedergeschlagen hat.
32In dieser Funktion haben die vier Mächte auch bei den 2 + 4-Verträgen gehandelt. Zwar betonte der amerikanische Außenminister N, daß die 6 beteiligten Staaten "von anderen Nationen kein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen erhalten" haben, sah dies jedoch nur als problematisch an, soweit es um "umfassendere europäische Interessen" ging, nicht jedoch, soweit Beschlüsse gefasst werden sollten, "die sich auf die Rechte und Pflichten der 4 Mächte beziehen" (Europa Archiv 1990, D 496). An der alleinigen und völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungsbefugnis der 4 Mächte in ihrem traditionell übernommenen Verantwortungsbereich, in den auch die im 2 + 4 - Vertrag getroffenen Regelungen fallen, bestand offenbar kein Zweifel. Nach Beschränkung der Tagesordnung der 2+4 - Gespräche auf diese Fragen, die die sicherheitspolitischen Themen (Abrüstungsvereinbarung , NATO-Mitgliedschaft Deutschlands) anderen internationalen Gremien vorbehielt, bestanden daher keine Bedenken mehr, eine völkerrechtlich verbindliche, endgültige Regelung für Deutschland zu vereinbaren, die auch im Verhältnis zu den nicht beteiligten Staaten gelten würde. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß der 2 + 4 Prozess von den 6 beteiligten Staaten vor den Augen der Weltöffentlichkeit und mit der Bereitschaft geführt wurde, etwaige sonstige Belange oder Interessen einzelner Staaten durch Beteiligung an den Verhandlungen, wie im Falle Qs, oder durch Konsultation der zuständigen Gremien (z.B. KSZE-Konferenz) zu berücksichtigen; die 6 Staaten verstanden sich insoweit als "Lenkungsgruppe" (vgl. US-Außenminister N, a. a. 0.). Jedem Staat wäre es danach möglich gewesen, etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte endgültige Regelung geltend zu machen. Dies ist jedoch, soweit ersichtlich, nicht geschehen.
33Da die Vertragsstaaten des LSA offensichtlich nicht nur die staatlichen Ansprüche, sondern auch die Individualansprüche ihrer Staatsangehörigen regeln wollten -anders wäre der mit dem LSA verfolgte Zweck wohl auch nicht zu erreichen gewesen- muss davon ausgegangen werden, daß der Verzicht sich auch auf die Individualansprüche der jeweiligen Staatsangehörigen bezieht, soweit es sich um Ansprüche handelt, die dem Reparationskomplex und nicht dem Wiedergutmachungskomplex zuzuordnen sind. Wäre etwas anderes gewollt gewesen, hätte dies klargestellt werden müssen. Dies ist indessen nicht geschehen.
34Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie in dem zitierten Beschluss zum Ausdruck gekommen ist, bleibt es dem das Völkerrecht verletzenden Staat unbenommen, der verletzten Person auf Grund des eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren (S. 22). Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen der Wiedergutmachungsgesetzgebung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) getan. Ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG scheidet hier aber von vornherein, auch ohne die Berücksichtigung der weiteren in dem Gesetz genannten Anspruchsvoraussetzungen, aus, da es sich bei der "Vergeltungsaktion" wie bereits ausgeführt nicht um eine Verfolgung im Sinne des § 1 BEG-Schlußgesetz handelt.
35Unabhängig von vorstehenden Ausführungen scheitert ein etwaiger Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG an der zum Zeitpunkt des Verbrechens nicht verbürgten Gegenseitigkeit im Verhältnis zu H (vgl. § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910).
36Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu H erst seit der amtlichen Bekanntmachung vom 31. Mai 1957 verbürgt (BGBI I 1957, 607). Gleiches gilt für die X; ihr gegenüber ist die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt, als eine Amtspflichtverletzung nach dem 03.12.1958 begangen wurde (die amtliche Bekanntmachung datiert vom 21. November 1960). Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der Prüfung der Gegenseitigkeit auf den Heimatstaat des betreffenden Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses abzustellen ist oder ob es darauf ankommt, ob die Gegenseitigkeit gegenüber seinem derzeitigen Heimatstaat maßgeblich ist.
37Nach alledem war die Klage abzuweisen. Dabei verkennt die Kammer nicht, welches Leid die Kläger erdulden mussten.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
39Der Streitwert wird auf DM 25.000,-- festgesetzt.
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