Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 24/97
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Motorgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen und Grundstückspflege durch verwenden des B-Markenzeichens und der B-Signalisation oder in anderer Weise den Eindruck zu erwecken, zur B-Händlerorganisation zu gehören.
2.
Dem Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung auf Antrag der Klägerin durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld, und für den Fall daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Beklagten, verhängt werden kann. Dabei übersteigt das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500.000,00 DM, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht.
3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5.
Das Urteil ist gegen 35.000,00 DM Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Herstellerin und Verkäuferin von Motorgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen und Grundstückspflege. Der ursprünglich mit dem Beklagten bestehende Generalvertretervertrag aus dem Jahre 19## wurde zum ##.##.19## im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Zuletzt wurde der Beklagte von einem mit der Klägerin in vertraglicher Beziehung stehenden Unternehmen, der Firma N, U, beliefert. Die mit dieser Firma bestehende Geschäftsbeziehung reduzierte sich spätestens zum ##.##.19## auf die Belieferung von Ersatzteilen.
3Mit Schreiben vom 14.10.1996 wurde der Beklagte von der Klägerin zum Abbau des B-Logos aufgefordert. Der Beklagte wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Beklagte entfernte jedoch das B-Logo nicht und gab auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
4Die Klägerin beantragt,
5wie erkannt.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er trägt dazu vor, durch die beanstandete Werbung erwecke er keineswegs den Eindruck, zur B-Händlerorganisation zu gehören. Mit der beanstandeten Werbung werde vielmehr zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte Erzeugnisse der Klägerin verkaufe und repariere. Hierzu sei sie berechtigt.
9Widerklagend beantragt der Beklagte,
10der Klägerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes, das vom Landgericht Bonn für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe bis zu 500.000,00 DM festgesetzt werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern der Klägerin zu verbieten, im Gebiet des Kreises S-T und dem Kreisgebiet der Stadt C Gebietsvertretung für ihre Unternehmen durch andere Firmen als die Firma der Beklagten vornehmen zu lassen.
11Weiter,
12der Beklagten Auskunft zu erteilen, in Höhe welches Umsatzes und zu welchen Bezugskonditionen sie in der Zeit seit dem 01.01.1995 Lieferungen in das Gebiet des Kreises S-T und das Kreisgebiet der Stadt C vorgenommen habe; erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern.
13Weiterhin beantragt der Beklagte,
14die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Hierzu trägt der Beklagte vor, der Vertrag der Parteien sei von der Klägerin zum ##.##.19## gekündigt worden. In langjährigen Verhandlungen habe man dann sich darin geeinigt, daß der Beklagte das große Verkaufsgebiet, das er bis dahin inne gehabt habe, aufgeben müsse und ihm das sogenannte Hausgebiet, nämlich der Kreis S-T und das Kreisgebiet der Stadt C weiterhin als Gebietsvertreterin zur Verfügung stehen sollte. Im Hinblick darauf habe die Beklagte ihren Ausgleichsanspruch beschränkt.
16Die Klägerin bestreitet das Zustandekommen der von dem Beklagten behaupteten Vereinbarung. In der Vereinbarung der Parteien vom 21.11.1994 sei eindeutig festgelegt worden, daß mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Generalvertretervertrages vom 21.12.1996 sowie aus allen etwaigen Nachträgen erledigt sei.
17Die Kammer hat Beweis erhoben über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien durch Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Beweisprotokoll verwiesen.
18Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß das alte Vertragsverhältnis der Parteien beendet worden ist und insofern auch eine Abfindungsregelung getroffen worden ist. Eine Einigung über einen neuen verkleinerten Bezirk ist nicht zustandegekommen. Auf die Angebote der Klägerin ist der Beklagte nicht eingegangen. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme wird auch von der vorliegenden Korrespondenz gestützt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch demnach zu. Aus dem an der Werkstatt befestigten Logo schließt der unbefangene Kunde, daß zwischen dieser Werkstatt und der Firma B eine rechtliche Beziehung besteht und Vertretungskompetenz für die von B hergestellten bzw. gelieferten Maschinen. Diese Beziehung ist aber nach dem Vorhergesagten nicht gegeben. Das B-Schild ist daher zu entfernen. Da eine vertragliche Regelung über eine neugeordnete Vertretung nicht zustandegekommen ist, stehen dem Beklagten auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.
22Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 ff. ZPO.
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