Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 24/97

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem gewerbsmäßigen Verkauf von Motorgeräten zur Bodenbearbeitung, Grünflächen und Grundstückspflege durch verwenden des B-Markenzeichens und der B-Signalisation oder in anderer Weise den Eindruck zu erwecken, zur B-Händlerorganisation zu gehören.

2.

Dem Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung auf Antrag der Klägerin durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld, und für den Fall daß dieses nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Beklagten, verhängt werden kann. Dabei übersteigt das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 500.000,00 DM, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.

Das Urteil ist gegen 35.000,00 DM Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.


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