Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 355/97
Tenor
1.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin
a. DM 10.000,00 Schmerzensgeld sowie
b .DM 1.487,47 Schadensersatz,
jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 12.09.1997 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 11.487,47 DM für die Zeit vom 08.09. bis 11.09.1997 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Unfallgeschehen vom ##.09.19## beruht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 23 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 77 % auferlegt.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 800,00 DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, den sie am ##.09.19## während eines Schulfestes auf dem Gelände des Ugymnasiums in I erlitt.
3Dieses Schulfest, die alljährlich stattfindende sogenannte "Vnacht", wurde gemeinsam von der Schule und deren Förderverein veranstaltet. Es war am ##.05.19## auf einer Schulkonferenz als "Schulveranstaltung" genehmigt und die Beklagte zu 1) als Schulträgerin hiervon am ##.06.19## unterrichtet worden.
4Das Fest begann um 15.30 Uhr. Um einen geordneten Einlass zu ermöglichen, wurde der mehrere Meter breite Eingangsbereich zum Schulhof durch ein Absperrband auf einen Zugang verengt, an dessen linker Seite zwei Tische mit der Kasse sowie ein Sonnenschirm aufgestellt wurden. Der Fuß des Sonnenschirms wurde durch vier Betonplatten beschwert. Wegen der Aufbauten im einzelnen wird auf die von der Klägerin zu den Akten gereichte Skizze (Bl. ### d. GA) verwiesen.
5Der so gestaltete Eingangsbereich war auch von Lehrern der Schule, u.a. den Zeugen T und D, die die Kassenverwaltung und Einlasskontrolle wahrnahmen, besetzt. Die beiden Hausmeister der Schule waren wegen Erkrankung nicht anwesend.
6Die Klägerin - Ehefrau eines der beiden Hausmeister - wollte sich gegen 23.15 Uhr auf das Schulgelände begeben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kassen gerade geschlossen worden und fand keine Einlasskontrolle mehr statt. Als sie den immer noch verengten Eingangsbereich passierte, in dem sich außer ihr noch mehrere andere, kommende und gehende Festbesucher bewegten, stürzte die Klägerin zu Boden.
7Ab dem darauffolgenden Tag wurde sie bis zum ##.09.19## wegen einer Sprunggelenksluxationsfraktur links mit Innenknöchelfraktur, schalenförmigem Abbruch des Volkmannschen Dreiecks und Weber C-Außenknöcheltrümmerfraktur im G-Krankenhaus in M behandelt. Dort erfolgte eine Reposition und Osteosynthese mit Platte und Spongiosaschrauben, welche während eines weiteren Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom ##.05. bis ##.05.19## wieder entfernt wurden.
8Am ##. Februar 19## wurde der Klägerin ihre Anstellung als Kindergarten-Köchin gekündigt. Die Kündigung wurde seitens des Arbeitgebers mit der "häufigen krankheitsbedingten Abwesenheit" der Klägerin "und den sich aus ihrer unfallbedingten Erkrankung ergebenden Beeinträchtigungen ihrer Arbeitskraft bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit" begründet (vgl. Kopie des Kündigungsschreibens Bl. ## d. GA).
9Die Klägerin behauptet, Ursache ihres Sturzes am ##.04.19## seien die auf dem Fuß des Sonnenschirmes aufliegenden Betonplatten gewesen. Diese seien teilweise verrutscht gewesen, so daß zwischen ihnen ein ca. 10 cm breiter Spalt entstanden sei. Da der Eingangsbereich nicht mehr beleuchtet gewesen sei, habe sie weder die Platten geschweige denn diesen Spalt erkannt, sei mit ihrem linken Fuß darin hängengeblieben und gestürzt. Insbesondere aufgrund der Enge des Eingangsbereichs und der sich dort aufhaltenden Besucher sei es ihr nicht möglich gewesen, die Platten zu erkennen und um sie herumzugehen, vielmehr habe sie diese auf dem ihr durch die Absperrung vorgegebenen Weg überqueren müssen. Die Existenz der Betonplatten sei ihr nicht bekannt gewesen, insbesondere habe sie weder bei den Aufbauarbeiten mitgeholfen, noch bereits im Laufe des Nachmittags das Fest aufgesucht.
10Schon im Vorfeld der Veranstaltung habe der Hausmeister W aufgrund negativer Erfahrungen im Vorjahr darauf hingewiesen, daß eine Beleuchtung des Eingangsbereichs erforderlich sei.
11Die Klägerin ist der Ansicht, sowohl die Beklagte zu 1) als Schulträgerin als auch die Beklagte zu 2) als Dienstherrin der Schulleiterin und der das Fest mit organisierenden Lehrer seien ihr wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während laufender Schulveranstaltung zum Schadensersatz verpflichtet.
12Dabei sei ihr selbst ein mögliches Mitverschulden in Höhe von höchstens 1/3 im Verhältnis zu der primären Verursachung des Unfalls durch die beiden Beklagten vorzuwerfen.
13Bezüglich der ihr aufgrund des Unfalls entstandenen Schaden behauptet die Klägerin, die ab dem ##.09.19## im G Krankenhaus behandelten Verletzungen seien durch den Sturz verursacht worden. Neben den im Krankenhaus erfolgten Behandlungen habe sie, um sich wieder ohne Beschwerden fortbewegen zu können, in der Zeit vom ##.10.19## bis zum ##.03.19## krankengymnastische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. In dem betroffenen Fußgelenk habe sich Osteoporose sowie eine erhebliche Sprunggelenksarthrose entwickelt. Zudem bestehe die Gefahr, daß sie aufgrund des Unfalles an einem sogenannten Morbus Sudeck leide. Bei zunehmenden Beschwerden sei eine Gelenkversteifung nicht auszuschließen. Um dieser vorzubeugen, sowie Um die derzeit gegebenen Beschwerden zu lindern sei sie auch nach Entfernung der Platten wiederum auf krankengymnastische Hilfe angewiesen.
14Aufgrund des Unfalls seien folgende Aufwendungen erforderlich geworden:
15Ein Eigenanteil von 20,00 DM für den Krankentransport nach dem Unfall, Zuzahlungen von insgesamt 108,00 DM für die beiden stationären Krankenhausaufenthalte sowie TV- und Telefonkosten während dieser Krankenhausaufenthalte in Höhe von 183,70 DM, die wegen ihrer psychischen Belastung erforderlich gewesen seien und ohne den Unfall nicht angefallen wären. Außerdem habe Sie Kosten von 210,06 DM für Krankengymnastik, 88,80 DM für eine Fangotherapie, 120,00 DM für einen Kurs "Abnehmen mit Vernunft", sowie 44,02 DM für Kurheilmittel und 10,35 DM für Rezeptgebühren wegen Massagen tragen müssen. Ferner sei sie gezwungen gewesen, in der Zeit vom ##.09. bis ##.11.19## eine Haushaltshilfe zu beanspruchen, weil sie aufgrund der unfallbedingten Beschwerden nicht in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt selbst zu führen. Von den dadurch entstandenen Kosten habe sie einen Eigenanteil von 567,90 DM tragen müssen. Schließlich habe sie in der Zeit von September bis Dezember 19## sieben Mal den Ier Krankenwagendienst beanspruchen müssen, um ihre ambulanten Behandlungen im Ier Krankenhaus aufsuchen zu können, wodurch ihr Kosten in Höhe von 791,00 DM entstanden seien.
16Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien ihr zu 2/3 zum Ersatz dieser Unkosten ebenso wie zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet, der ihr durch die Kündigung ihrer Anstellung entstanden sei. Hierzu behauptet sie, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, in dem sie 1.106,36 DM netto monatlich verdient habe, sei allein auf ihre Beeinträchtigung durch die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen. Sie ist der Meinung, ihr stehe daher zumindest für einen Zeitraum von 8 Monaten ein Anspruch auf den entgangenen Verdienst, abzüglich des von ihr bezogenen Arbeitslosengeldes von 3.182,40 DM sowie des von Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährtes Übergangsgeldes von 1.731,60 DM zu. Dieser Zeitraum sei ihr angesichts ihrer andauernden gesundheitlichen Beschwerden für die Wiederbeschaffung eines adäquaten Arbeitsplatzes einzuräumen gewesen, woraus sich insgesamt ein Verdienstausfall von 2.830,52 DM ergebe.
17Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe aufgrund der erlittenen Verletzungen und der dadurch verursachten Beeinträchtigungen auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens von 1/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 DM zu.
18Nachdem die Klägerin zunächst materielle Schäden in Höhe von insgesamt 6.392,35 DM geltend gemacht hat,
19beantragt sie nunmehr,
201.
21die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie
22- ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,
- 3.599,69 DM (Schadensersatz) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
242.
25festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr 2/3 allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der auf dem Unfallgeschehen vom ##.09.19## beruht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
26Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagten bestreiten, daß der Sturz der Klägerin auf die Betonplatten zurückzuführen ist. Sie behaupten, der Eingangsbereich zum Schulgelände sei zum Unfallzeitpunkt durch eine Außenbeleuchtung des unmittelbar neben dem Schuleingang liegenden Hausmeistergebäudes und durch eine vor dem Eingang der Schule stehende Straßenlaterne ausreichend beleuchtet gewesen. Außerdem sei ein Vorbeigehen an den Betonplatten bei Betreten des Schulgeländes durchaus möglich gewesen. Ferner habe, zwischen den Betonplatten kein Spalt vorgelegen. Schließlich sei die Klägerin als Ehefrau eines der Hausmeister mit den Örtlichkeiten bestens vertraut gewesen, zumal zu vermuten sei, daß sie auch schon im Laufe des Nachmittages auf dem Schulgelände mitgewirkt habe.
29Hinsichtlich der angeblich durch den Unfall verursachten Verletzungen und Folgeschäden verweisen die Beklagten darauf, daß die Klägerin unstreitig eine Vorschädigung in Form einer Außenminiskusverletzung am linken Knie hatte, welche im April 19## ebenfalls eine Operation mit Nachbehandlung erforderlich gemacht hatte.
30Die Beklagte zu 1), ist überdies der Ansicht, ihr sei als Schulträger keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil die angebliche Ursache des Sturzes der Klägerin nicht in der baulichen Beschaffenheit des Schulgeländes, sondern vielmehr in einem beweglichen Gegenstand bestanden habe, der lediglich vorübergehend von Lehrpersonal und/oder Mitgliedern des Fördervereins im Rahmen einer Schulveranstaltung aufgestellt worden sei. Da es sich hierbei um eine Tätigkeit in der Eigenverantwortung der Fest-Veranstalter gehandelt habe, sei ihrerseits diesbezüglich auch keine Überwachungs- und Kontrollpflicht verblieben.
31Die Beklagte zu 2) ist der Meinung, für die angebliche Sturzursache seien weder Schulleitung noch Lehrer verantwortlich. Zum einen behauptet sie hierzu, das Schulfest sei vornehmlich durch den Förderverein organisiert, beaufsichtigt und insbesondere der Sonnenschirm nicht von Lehrern aufgestellt worden. Zum anderen vertritt sie die Auffassung, eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht ihr, sondern der Beklagten zu 1) anzulasten. Allein dieser obliege die allgemeine Pflicht zur Sicherung des Schulgeländes als "äußere Schulangelegenheit" im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes NW. Da die an der Festveranstaltung beteiligten Lehrer wenn überhaupt lediglich im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) tätig geworden seien, könne ihr als Dienstherrin insofern keine Pflichtverletzung der Lehrer zugerechnet werden, sondern allein der Beklagten zu 1). Auch eine Amtspflichtverletzung in Form der Verletzung der Aufsichtspflicht könne hier keine Haftung begründen, weil sich diese nur auf Schüler der Schule erstrecke, nicht jedoch auf Dritte.
32Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Unfallortes, Vernehmung der Zeugen A. (Schulleiterin), T und D (Lehrer) sowie durch Einholung eines schriftlichen orthopädisch-chirurgischen Fachgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.1998 (BI. ### ff. d. GA) und das zu den Akten gereichte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E (Bl. ### ff. d. GA) Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 a) und 2) im vollen Umfang, mit dem Antrag zu 1 b) jedoch nur in Höhe von 1.487,47 DM begründet.
35Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gem. §§ 823 I, 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 847, 840 I BGB ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des ihr aus dem Unfall am ##.09.19## auf dem Gelände des Ugymnasiums in I entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schadens zu.
36I.
37Die Haftung der beklagten Stadt (Beklagte zu 1) ergibt sich aus § 823 I BGB.
38Der Unfall der Klägerin und die ab dem ##.09.19## im Krankenhaus in I behandelten Verletzungen sind auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1) in Form der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen.
391 .
40Die Beklagte zu 1) war als Trägerin der Schule verpflichtet, die Verkehrssicherheit auf dem von ihr in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehaltenen Schulgelände für den dort eröffneten Verkehr zu gewährleisten. Dies folgt insbesondere auch aus § 30 I Schulverwaltungsgesetz NW (SchVG NW), Wonach der Schulträger die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten hat und ihm somit die Verantwortung für den Zustand dieser Anlagen auferlegt wird.
41Eine Verletzung dieser Sicherungspflicht begründet einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, wenn - wie hier - eine Sicherung des Objekts in Rede steht, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstückes obliegt, während lediglich in Fällen, in denen die Anpassung an besondere Zwecke der Schule zu erfolgen hatte, ein Anspruch aus § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben sein kann (vgl. BGH VersR 1969, 799, 800; VersR 1974, 358). Hier stellt sich nicht die Frage, ob der Zustand des Schulgeländes am Abend des Schulfestes besonderen schulischen Belangen genügte. Vielmehr bestimmt sich der Maßstab für die hier erforderlichen Sicherungsvorkehrungen danach, welche Gefahrenquellen bei einem bis in die Dunkelheit andauernden Fest mit erheblichem Besucherandrang ausgeschlossen werden mussten. Diese Sicherungspflicht trifft jeden Grundstückseigentümer, der sein Gelände für eine entsprechende Veranstaltung zugänglich macht.
422.
43Auch wenn § 30 I SchVG NW konkret nur eine Pflicht des Schulträgers normiert, "die für einen ordnungsgemäßen Unterricht" erforderlichen Schulanlagen zu unterhalten, so obliegt es dem Träger der Schule nicht nur, die Sicherheit der Schüler und Lehrer während des Unterrichts zu gewährleisten. Vielmehr geht seine Pflicht dahin, das Schulgelände so einzurichten, daß nicht nur Schüler, sondern auch Besucher und sonstige bestimmungsgemäße Benutzer vor Gerichtsverfahren bewahrt werden. Das beinhaltet auch, daß der Schulträger diesen gefahrlosen Zustand nicht nur für den eigentlichen Unterricht, sondern auch für sonstige (übliche) schulische Veranstaltungen zu gewähren hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 213) Um eine derartige Veranstaltung handelte es sich hier. Die "Vnacht" war ein jährlich stattfindendes Schulfest, über dessen Veranstaltung die Beklagte zu 1) frühzeitig informiert worden war und für das sie ihr Schulgelände wissentlich zur Verfügung stellte.
44Diese Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Geländes verblieb ihr trotz der Tatsache, daß die Veranstaltung selbst, d. h. die Organisation und konkrete Ausführung des Schulfestes, bei dem Förderverein und Lehrern lag. Hierdurch wurde die Beklagte zu 1) nicht von jeglichen Sicherungspflichten frei, sondern blieb - ähnlich wie ein Eigentümer eines vermieteten Gebäudes - zur Überwachung und Kontrolle der Wahrung der Verkehrssicherheit verpflichtet.
453.
46Ihre Sicherungspflicht erstreckte sich auch auf die hier zu beurteilende Gestaltung des Eingangsbereichs.
47Dabei ist der Beklagte zu 1) durchaus einzuräumen, daß sich ihre Pflicht nicht auf jegliche, noch so vorübergehende Gefahrenquelle bezog, die sich nicht aus dem Zustand des Schulgeländes als solchem, sondern überraschend aus von den Veranstaltern vorgenommenen Veränderungen ergab. Eine derart kurzfristig und unerwartet geschaffene Veränderung lag hier jedoch nicht vor. Vielmehr handelte es sich um eine dauerhafte und bewusste Gestaltung des Eingangsbereichs, die nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen bereits den ganzen Tag über vorhanden war. Damit wurde diese Gestaltung quasi Bestandteil der Einrichtung des Schulgeländes, wie es für die Dauer des gesamten Schulfestes dem Besucherverkehr zugänglich gemacht werden sollte und hätte dementsprechend durch städtische, für das Schulgebäude zuständige Hausmeister bzw. deren Vertreter, überwacht und kontrolliert werden können und müssen.
484.
49Der Zustand des Eingangsbereichs stellte auch objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.
50Der Umfang einer Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich im wesentlichen nach der Art des Verkehrs, für den das Gelände eröffnet wird. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist zwar nicht erreichbar und muss nicht gewährleistet werden. Es sind jedoch die Vorkehrungen zu treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder nicht ganz fernliegender Benutzung drohen ( vgl. BGH NJW 1978, 1629; NJW 1985, 1076).
51Hier war mit einer größeren Anzahl von Besuchern zu rechnen, bei denen zu erwarten war, daß sie - abgelenkt durch die Festatmosphäre - nicht ihre volle Aufmerksamkeit auf den Weg richten würden. So herrschte nach Angaben der Zeugin K erfahrungsgemäß gerade abends ein besonderer Andrang, wenn andere Veranstaltungen in der Stadt beendet waren und weitere Gäste von dort kamen. Zusätzlich wurde durch die bewusste Verengung des Eingangsbereichs den Festbesuchern ein bestimmter Weg an den Tischen entlang vorgegeben, auf dem sie auf das Schulgelände gelenkt wurden. Da zum einen aufgrund der am Abend einbrechenden Dunkelheit, insbesondere aber aufgrund des zu erwartenden stärkeren Besucherandrangs damit zu rechnen war, daß durch Gedränge in dem verengten Eingangsbereich keine ausreichende Möglichkeit mehr bestand, etwaige Hindernisse auf dem Boden des vorgegebenen Weges rechtzeitig zu erkennen, hätte der Eingangsbereich von jeglicher Stolpermöglichkeit vollständig freigehalten werden müssen. Hierauf durfte auch ein sorgfältiger Festbesucher vertrauen.
52Diesen Anforderungen genügte die Gestaltung des Eingangsbereichs nicht. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, daß die auf dem Fuß des Sonnenschirms liegenden Betonplatten eine Stolpergefahr auch für einen sorgfältigen Festbesucher begründeten. Zwar konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden, wo genau der Sonnenschirm neben den Tischen aufgestellt war und wie die Platten im Verhältnis zum Eingangsbereich lagerten - ob in Verlängerung neben den Schultischen oder schräg dahinter. Dies kann aber im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen T und D dahingestellt bleiben. Aus beiden Zeugenaussagen ergibt sich, daß die Betonplatten in jedem Fall eine überraschende Stolperquelle begründeten.
53So hat der Zeuge T nicht nur bekundet, daß die Platten so weit In den Eingangsweg hineinragten, daß sie jeder Besucher, der den Eingangsbereich passierte, "überqueren" musste. Er hat außerdem angegeben, bereits am Nachmittag, also bei Tageslicht, selbst über eine der Platten gestolpert zu sein.
54Seine Aussage wird durch die Aussage des Zeugen D bestätigt, der ebenfalls angab, über die Platten gestolpert zu sein. Zwar hat er bekundet, daß die Platten nicht über die Tischreihe hinaus ragten und eher erst bei einem Herumgehen um die Tische eine Gefahr begründeten. Andererseits hat er jedoch auch angegeben, daß man den Eingangsweg zwar "theoretisch" passieren konnte, ohne über die Betonplatten "herüberklettern" zu müssen, hat aber hinzugefügt, daß dies voraussetzte, daß man die Platten als solche erkannt habe. Insgesamt ergibt sich damit auch aus seiner Aussage, daß die Betonplatten - unabhängig davon, wie sie genau verlegt waren - ein unerwartetes Gefahrenmoment begründen konnten und der als Engpass besonders gefahrenträchtige Eingangsbereich gerade nicht von jeglicher Stolperquelle freigehalten wurde.
55Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft. Sie haben übereinstimmend die Gefahr bestätigt, daß ein den Eingangsbereich passierender Besucher über die Platten stolpern konnte. Sowohl aufgrund ihres eigenen Stolperns, als auch aufgrund der Tatsache, daß die beiden Zeugen längere Zeit an der Kasse am Eingangsbereich tätig waren, ist auch nachvollziehbar, daß sie sich noch genau an die Eingangskonstruktion erinnerten. Schließlich spricht für sie, daß beide Zeugen durch ihre Bekundung eingeräumt haben, eine erkannte Gefahrenquelle nicht beseitigt zu haben und sie sich damit selbst dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt und Umsicht aussetzen. Umgekehrt ist auch kein besonderes Interesse erkennbar, aus dem sie zugunsten der Klägerin eine unwahre oder verfälschte Aussage hätten machen sollen.
56Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben wird durch die Aussage der Zeugin W nicht erschüttert, auch wenn diese bekundet hat, das Schulgelände ohne Schwierigkeiten und Behinderungen durch Betonplatten verlassen zu haben. Anders als die Zeugen T und D hat sie sich nicht längere Zeit im Eingangsbereich aufgehalten und hatte auch keinen Anlass, den Aufbau dort genauer zu betrachten. So hat sie selbst eingeräumt, den Zustand des Kassenbereichs rational (re-) konstruieren zu müssen. Schließlich ist es auch durchaus möglich, daß sie beim Verlassen des Geländes nicht durch die Betonplatten behindert wurde, sondern diese (nicht bewusst) umgangen hat, während sich bei der Klägerin unglücklicherweise die bestehende Stolpergefahr verwirklicht hat. Auch aus den Aussagen der Zeugen T und D wurde nicht entnommen, daß der gesamte Eingangsbereich zwangsläufig mit der Gefahr verbunden war, über die Platten zu stolpern. Vielmehr wurde aufgrund der Aussage dieser Zeugen (nur) festgestellt - was für die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aber ausreicht (siehe oben) -, daß an der zu den Tischen hin gelegenen Seite des Eingangs eine Stolperquelle gegeben war, welche sich beim Passieren des Eingangsbereichs verwirklichen konnte, aber nicht musste.
57Die Frage, ob der Beklagte zu 1) auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unzureichende Beleuchtungsverhältnisse vorzuwerfen ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Zeuge T bekundet hat, bereits bei Tageslicht gestolpert zu sein und vielmehr das auch vom Zeugen D bestätigte dichte Gedränge im Eingangsbereich und weniger eine unzureichende Beleuchtung Grund dafür gewesen sein dürfte, daß die auf dem Boden liegenden Platten nicht deutlich erkennbar waren.
58Der Gesichtspunkt der unzureichenden Beleuchtung tritt jedoch erschwerend zu der ohnehin bereits gegebenen Gefährlichkeit der Gestaltung des Eingangsbereichs und damit der Abhilfebedürftigkeit hinzu. Sämtliche Zeugen haben schlechte Beleuchtungsverhältnisse im Eingangsbereich zum Schulgelände bestätigt. Zwar hat die Zeugin W lediglich bekundet, daß die Beleuchtung "zwar nicht gut, aber ausreichend" gewesen sei. Demgegenüber hat der Zeuge D, aber angegeben, daß es so dunkel gewesen sei, daß man bei Öffnung des Kassendeckels nicht mehr den Kasseninhalt habe sehen können. Auch der Zeuge T hat die mangelnden Beleuchtungsverhältnisse plastisch damit beschrieben, daß er, als er nach dem Unfall der Klägerin wenige Schritte zum Eingang des Schulgebäudes gegangen sei, um einen Krankenwagen des Ndienstes aufzusuchen, nicht einmal habe erkennen können, ob sich die Sanitäter in dem Auto befanden oder nicht. Diese Beschreibungen der Zeugen T und D, die länger als die Zeugin W im Eingangsbereich verweilten, stimmen auch mit den Feststellungen überein, die die Kammer vor Ort treffen konnte.
59Trotz der vorhandenen Lichtquellen in Form der gegen über dem Schulgelände befindlichen Straßenbeleuchtung, dem daneben befindlichen Telefonhäuschen, der rechts neben dem Eingang liegenden Hausmeisterwohnung und dem erleuchteten Schulgebäude (welches nach den Zeugenaussagen zum Unfallzeitpunkt wohl eher unbeleuchtet war) war während des Ortstermins bereits bei Dämmerung um 17.50 Uhr der Eingangsbereich zum Schulhof die dunkelste Stelle des gesamten Schulgeländes. Berücksichtigt man außerdem, daß der am Unfalltag aufgestellte Sonnenschirm zusätzlich Schatten spendete, bestand umso mehr Anlass, die gefahrenträchtigen Betonplatten aus dem Eingangsbereich vollständig zu entfernen.
60Da die Beklagte zu 1) nicht spätestens bei Einbruch der Dämmerung für die Beseitigung der abhilfebedürftigen Gefahrenquelle "Betonplatten" Sorge getragen hat, trifft sie der Vorwurf der Pflichtverletzung in Form mangelnder Überwachung und Kontrolle. Es war während des Schulfestes kein Hausmeister zugegen, der die ausreichende Sicherheit der Gestaltung des Schulgeländes hätte überprüfen können. Dies hätte die Beklagte zu 1) aber sicherstellen müssen. Sie kann sich nicht dadurch entlasten, daß beide Hausmeister aufgrund Erkrankung nicht anwesend sein konnten. Angesichts dessen hätte sie für adäquaten Ersatz zur Kompensation der Ausfälle sorgen müssen, dessen Erforderlichkeit sich angesichts des stattfindenden Festes aufdrängen musste.
615.
62Diese Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist in zurechenbarer Weise auch ursächlich für den Sturz der Klägerin geworden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Klägerin über die Betonplatten gestolpert ist. Zwar hat der einzige Unfallzeuge T das genaue Stolpern der Klägerin nicht gesehen, sondern konnte lediglich angeben, daß die in einer Gruppe kommende Klägerin plötzlich stürzte. Andererseits war für ihn bereits der Schluss naheliegend, daß sie über die Betonplatten gestürzt sein müsse. Außerdem hat die Klägerin selbst detailliert geschildert, wie sie über die Platten zu Fall gekommen ist. Da die Betonplatten bereits für zwei Lehrer Ursache eines Stolperns gewesen waren, ist es auch nachvollziehbar und wahrscheinlich, daß sie gleichfalls auch der Grund des Sturzes der Klägerin waren, zumal eine andere Sturzursache nicht ersichtlich ist.
636.
64Neben der durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes indizierten Rechtswidrigkeit liegt auch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1) gem. § 276 BGB vor. So indiziert bereits der objektive Pflichtverstoß und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflicht auch die Verletzung der inneren Sorgfalt bzw. es spricht ein Anscheinsbeweis hierfür (vgl. BGH VersR 1986, 765; Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 53. Aufl. 1994, § 823 Rdz. 61). Demgegenüber hat sich die Beklagte zu 1) nicht entlastet. Der Fahrlässigkeitsvorwurf gem. § 276 BGB steht im Gegenteil bereits deshalb sogar fest, weil sie in Kenntnis der Festveranstaltung und der Erkrankung der eigentlich zuständigen Hausmeister offensichtlich nicht sichergestellt hat, daß in irgendeiner Form eine Überwachung oder Kontrollen der Verkehrssicherung stattfinden würde.
657 .
66Schließlich sind die ab dem ##.09.19## im Krankenhaus behandelten Verletzungen der Klägerin ausweislich der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. C auf den Sturz am Vortag zurückzuführen. Hierfür dürfte allein auch schon der zeitliche Zusammenhang der beiden Ereignisse sprechen. Insbesondere sind die Verletzungen nebst Folgeerscheinungen nach den Feststellungen des Sachverständigen - soweit deren Vorliegen von ihm bestätigt wird - auch nicht auf die Außenminiskusverletzung der Klägerin vom April 19## zurückzuführen.
67II.
68Neben der Haftung der Beklagten zu 1) besteht dem Grunde nach auch eine Haftung der Beklagten zu 2) als Dienstherrin der an der Veranstaltung des Schulfestes beteiligten Lehrer T und D aus § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG. Diese beiden Lehrer haben in Ausübung ihres Amtes eine ihnen gegenüber der Klägerin als Festbesucherin obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt und dadurch deren Unfall nebst Folgeschäden mit verursacht.
691.
70Die beiden Lehrer sind bei Ausrichtung des Schulfestes, insbesondere bei Ausübung der Kassenführung und Einlasskontrolle, hoheitlich tätig geworden (vgl. OLG Hamm NJW 1994, 3236). Es handelte sich, um eine Schulveranstaltung, die als solche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Mitwirkung im Schulwesen NW während einer Schulkonferenz beschlossen worden war und an der die Lehrer im Rahmen ihrer Dienstaufgaben teilnahmen. Anhaltspunkte dafür, daß sie aufgrund anderweitiger Beziehung zu der Veranstaltung in privater Eigenschaft an dem von der Schulkonferenz beschlossenen Fest mitgewirkt hätten, sind nicht ersichtlich.
712.
72Bei Ausübung ihrer Tätigkeiten oblag den Zeugen T und D die Amtspflicht, Leben und Gesundheit Dritter vor Verletzungen zu bewahren und entsprechende Schädigungen zu unterlassen. Diese Pflicht bezieht - anders als die schulrechtliche und alleine auf das Verhalten der Schüler bezogene Aufsichtspflicht - in ihren Schutzbereich nicht allein die Schüler ein, sondern alle Dritten, die sich bei dem Schulfest auf dem Schulgelände befanden, weil die Amtspflicht, Schädigungen anderer an deren Gesundheit zu unterlassen, eine absolute und nicht auf bestimmte Personenkreise beschränkte ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 839 Rdz. 196, 229). Diese Pflicht haben die Zeugen T und D verletzt, unabhängig davon, ob sie, ein anderer Lehrer, oder ein Mitglied des Fördervereins die Betonplatten ausgelegt hat. Ihre Pflichtverletzung liegt auf jeden Fall darin, daß sie die Platten trotz Kenntnis der darin begründeten Gefahrenquelle immerhin sind beide selbst beinahe über diese Platten gestürzt - und obwohl sie als "Einlasskontrolle" unmittelbar mit der Aufsicht über den Eingangsbereich betraut waren, nicht beseitigt haben. Hierzu wären sie aber aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Durchführung der Veranstaltung verpflichtet gewesen. Als Mitrepräsentanten der Veranstalter des Schulfestes hatten sie in dieser Funktion die Pflicht übernommen, Besucher des Festes vor von diesen nicht vermeidbaren Gefahren, die auf mit dem Fest verbundenen Umständen beruhten, zu bewahren , soweit ihnen dies möglich war. Dies bedeutete nun wiederum nicht, daß ihnen eine umfassende Sicherungs- und Schutzpflicht für die Festbesucher oblag. Ihre Verantwortung erstreckte sich aber durchaus auf Gefahrenquellen, die auf beabsichtigte, bewusst konstruierte Aufbauten für die Durchführung der Veranstaltung zurückzuführen waren. Da sie eine derartige, von ihnen als solche erkannte Gefahrenquelle nicht beseitigt haben, obwohl ihnen dies einfach möglich gewesen wäre, haben sie diese übernommene Pflicht verletzt.
733.
74Der damit gem. Art. 34 GG, § 839 I BGB grundsätzlich zu bejahenden Haftung der Beklagten zu 2) steht auch der Gesichtspunkt nicht entgegen, daß die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 30 I SchVG NW der Beklagten zu 1) als Schulträgern oblag. Grundsätzlich ist im Rahmen von Art. 34 GG auf den Dienstherrn abzustellen, bei dem der jeweilige Amtsträger angestellt ist und der ihm die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat. Ob die konkret ausgeübte Aufgabe auch in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, ist dagegen grundsätzlich unerheblich. Dies wird nur relevant, wenn kein oder mehrere Dienstherren vorhanden sind. Lediglich in diesem Fall, d.h. z . B. bei Beamten mit Doppelstellung oder einem Nebenamt, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger konkret das ausgeübte Amt anvertraut hat (vgl. BGHZ 87, 202, 204; BGHZ 99, 326, 3330). Hier lag keine derartige echte DoppelsteIlung der Lehrer vor. Ihre Mitübernahme der Verkehrssicherungspflicht machte keine zusätzliche Einstellung oder Abordnung erforderlich, vielmehr verblieben sie in ihrem ursprünglichen Anstellungsverhältnis. Überdies ist hier zu berücksichtigen, daß sich die Amtspflichtverletzung der beiden Lehrer gerade nicht (nur) aus einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergibt, sondern vielmehr eigenständig aus einer Beteiligung der Lehrer an der Veranstaltung des Schulfestes als solchem folgt. Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Fall von der Entscheidung des BGH in VersR 1974, 784 ff., in dem dem Schulleiter die allgemeine Verkehrssicherungspflicht lediglich für den laufenden Schulbetrieb übertragen worden war und keine besondere, eigenständige Pflichtenübernahme in Rede stand.
754 .
76Wegen der Pflichtwidrigkeit der Gestaltung des Eingangsbereiches, der Ursächlichkeit für den Sturz der Klägerin und dessen Ursächlichkeit wiederum für die ab dem ##.09.19## behandelten Verletzungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
775.
78Auch hier sind Rechtswidrigkeit (indiziert) und schuldhaftes Handeln bzw. Unterlassen zu bejahen. Da den Zeugen T und D die Gefährlichkeit der Betonplatten aufgrund ihres eigenen Stolperns deutlich bekannt war und ihnen ihre Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Festbesucher ebenfalls erkennbar war, ist ihre Untätigkeit als fahrlässig gem. § 276 BGB anzusehen.
796.
80Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gem. § 839 I S. 2 BGB ist nicht gegeben. Die Beklagte zu 2) kann insbesondere nicht auf die Haftung der Beklagten zu 1) verweisen. Zum einen ergibt sich der gegen die Beklagte zu 1) bestehende Anspruch nicht unmittelbar auch aus der Amtspflichtverletzung der bei der Beklagten zu 2) angestellten Hoheitsträger, sondern aus einer eigenen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) (mangelnde Überwachung). Zum anderen greift das Verweisungsprivileg des § 839 I S.2 BGB dann nicht ein, wenn die andere Haftung ebenfalls eine öffentliche Körperschaft trifft, weil in diesem Fall Sinn und Zweck des Verweisungsprivilegs - Entlastung der als wirtschaftliches Ganzes anzusehenden öffentlichen Hand - nicht erfüllt werden (vgl. BGHZ 13/88, 104 f.).
817.
82Die für den der Klägerin entstandenen Schaden nebeneinander verantwortlichen Beklagten zu 1) und zu 2) haften als Gesamtschuldner gem. § 840 I BGB.
83III.
84Ein höheres Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 I BGB als die von ihr bereits in Abzug gebrachte Quote von 1/3 ist nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die ungünstigen Beleuchtungsverhältnisse und das dichte Gedränge im Eingangsbereich, aufgrund derer nur bei einer besonderen Aufmerksamkeit die Betonplatten erkennbar gewesen währen.
85IV.
86Angesichts der durch den Sachverständigen Prof. Dr. C festgestellten Verletzungen und der darauf beruhenden Folgeschäden erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/3 der von ihr begehrte Betrag von 10.000,00 DM angemessen.
87Hierbei sind nicht nur die unmittelbaren Verletzungsfolgen in Form der Operation des Gelenks, der Metallimplantation und der langwierigen ambulanten Behandlung in Ansatz zu bringen. Vielmehr ist besonders zu berücksichtigen, daß der Fuß lediglich in Fehlstellung verheilt ist, woraus eine deutlich geminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines und insbesondere eine deutliche posttraumatische Arthrose entstanden ist. Wenn sich auch der Verdacht auf Morbus Sudeck nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht bestätigt hat, so sind jedoch erhebliche Gelenkverschleißungen gegeben, aufgrund derer mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen ist und evtl. eine Versteifung des Gelenks erforderlich werden könnte. Nach der zusammenfassenden Feststellung des Sachverständigen wären die beschriebenen Unfallfolgen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handeln würde, sogar mit einer Dauerrente von 30 % zu bewerten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigungen im alltäglichen Bereich und der damit verbundenen Umstellung der Lebensführung der Klägerin wäre nach Auffassung der Kammer ohne jegliches Mitverschulden auf ihrer Seite ein Schmerzensgeld von bis zu 15.000,00 DM zu veranschlagen (vgl. die ähnlich gelagerte, allerdings bereits 6 Jahre alte Entscheidung des OLG Köln vom 16.10.1992 (19 U 81/92), VersR 1993, 371). Soweit die Beklagten ebenfalls Vergleichsfälle mit geringeren zugesprochenen Beträgen anführen, ist zu bedenken, daß diese Fälle zum Teil schon aus den 80iger Jahren stammen und die Summen dementsprechend anzupassen wären.
88Aufgrund des bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mit zu berücksichtigende Mitverschuldens der Klägerin war der Betrag daher insgesamt auf 10.000,00 DM anzusetzen.
89V.
90Der Antrag zu 1) auf Ersatz des materiellen Schadens ist lediglich in Höhe von 1.487,47 DM begründet.
91Folgende Unkosten sind der Klägerin durch ihren Sturz adäquat kausal entstanden und als erforderliche Kosten der Heilbehandlung gem. § 249 BGB dem Grunde nach zu 2/3 von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ersetzen:
92- Eigenanteil erster Krankentransport 20,00 DM
(Beleg Seite ## d.GA)
94b. Eigenanteile stationäre Krankenhausaufenthalte 108,00 DM
95(Belege Seite ##, ## d.GA)
96c. TV- und Telefonkosten 183,70 DM
97(Belege Seite ##, ## d. GA)
98Die Kosten für das Fernsehgerät sind zusätzlich angefallen, weil die Klägerin die Fernsehgebühren zu Hause weiterentrichten musste. Auch die geltend gemachten Telefongebühren halten sich noch im Rahmen dessen, was aufgrund der Ausnahmesituation als zusätzlich erforderlich und angemessen angesehen werden kann.
99d. Krankengymnastik 210,06 DM
100(Belege BI. ## - ##, ##, d. GA)
101e. Kurs "Abnehmen mit· Vernunft" 120,00 DM
102(Beleg Bl. ## d. GA)
103Der Sachverständige Prof. Dr. C hat die Erforderlichkeit der Krankengymnastik sowie des Kurses "Abnehmen mit Vernunft" bejaht und klargestellt, daß diese nicht auf die Außenminiskusverletzung aus dem Jahre 19## zurückzuführen seien. Demgegenüber hat er nicht bestätigt, daß die Fangotherapie, die Kurheilmittel 19## und die Massagen aufgrund des Unfalls erforderlich geworden sind.
104- Haushaltshilfe -Eigenanteil- 597,60 DM
(Belege Bl. ## - ## d. GA)
106Auch diesbezüglich hat der Sachverständige unter Ziffer 4. in der Zusammenfassung seines Gutachtens (Bl. ### d.GA) ausdrücklich bestätigt, daß eine Haushaltshilfe in dem geltend gemachten Umfang aufgrund der Verletzungen erforderlich gewesen sei.
107g. Krankentransporte am ##.09., ##.10., ##.10., ##.12., ##.12., ##.12.,
108##.12.19## 791,00 DM (Belege BI. ## bis ### d. GA)
109Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 2.030,36 DM.
110Abzüglich des von der Klägerin selbst zu tragenden Anteils von 1/3 verbleibt eine Restforderung von 1.353,57 DM.
111Der weiterhin als Schadensposition geltend gemachte Verdienstausfall war lediglich in Höhe von 133,90 DM zuzusprechen.
112Es ist durchaus davon auszugehen, daß der Klägerin aufgrund ihrer Verletzung durch den Unfall am ##.09.19## gekündigt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens, welches sich auf die aus der unfallbedingten Erkrankung der Klägerin ergebenden Beeinträchtigungen ihrer Arbeitskraft bezieht. Es ist auch nachvollziehbar, daß die Klägerin ihren Beruf als Köchin, bei dem zu einem großen Anteil Arbeiten im Stehen verrichtet werden müssen, nicht mehr in der erforderlichen Weise ausüben konnte.
113Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch nicht pauschal ein Verdienstausfall von 1.106,36 DM für 8 Monate angesetzt werden. Zum einen ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigung, daß sich ihr Nettoverdienst nach Abzug ihres Krankenversicherungsanteils auf 1.022,97 DM belief (vgl. Bl. ## d. GA). Desweiteren ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamtes vom ##.10.19## (Bl. ## d. GA), daß sie nur für 5 Monate Arbeitslosengeld bezogen hat. Daher ist davon auszugehen, daß sie nach Ablauf dieser Zeit einer neuen Beschäftigung nachging. Für die damit anzusetzenden 5 Monate ergibt sich bei dem zugrundezulegenden Nettogehalt von 1.022,97 DM ein Verdienstausfall von 5.114,85 DM. Hiervon sind das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 3.182,40 DM sowie das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährte Übergangsgeld von 1.731,60 DM (Belege Bl. ## bis ## d. GA) in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein Restanspruch von 200,85 DM, welcher wiederum um den Mitverschuldensanteil der Klägerin zu kürzen ist. Hieraus ergibt sich ein Restforderungsbetrag für den entgangenen Verdienst in Höhe von 133,90 DM.
114Ein Quotenvorrecht, das dem Sozialversicherungsträger früher zustand, ist nach der nunmehr geltenden relativen Theorie nach § 116 III S. 1 SGB X, § 127 AFG nicht mehr zu berücksichtigen. Vielmehr besteht eine quotenmäßige Gleichrangigkeit beider Ansprüche.
115Damit ergibt sich ein Gesamtanspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 1.487,47 DM.
116VI.
117Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I S. 1 BGB.
118VII.
119Schließlich ist auch der unter Ziffer 2. gestellte Feststellungsantrag begründet. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C ist die weitere Entwicklung der Verletzungsfolgen nicht absehbar, mit einer erheblichen Zunahme der Beschwerden der Klägerin durchaus zu rechnen und die Erforderlichkeit einer Versteifung des Gelenks noch nicht auszuschließen.
120VIII.
121Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
122Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § § 709, 708 Nr. 11, 711 Z PO.
123Streitwert: bis zum 13.10.1997 21.392,35 DM
124ab dem 05.01.1997 17.808,69 DM
125ab dem 28.01.1998 18.599,69 DM.
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