Beschluss vom Landgericht Bonn - 37 Qs 1-3/98 und 37 Qs 22/98

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme hinsichtlich der am 25.11.1997 in ihren Geschäftsräumen beschlagnahmten, inzwischen an sie wieder herausgegeben Geschäftsunterlagen (Nr.27, 29 30, 31, 33, 35, 36, 37, 44, 48, 51, 58) begehrt.

Es wird festgestellt, daß der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 30.9.1997(51 Gs 885/97) und die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Bonn vom 6.3.1997 (50 Gs 200/97), die die Durchsuchung der Dienst- und Privaträume des Beschuldigten und die Geschäftsräume der Krankenhausverwaltung des Krankenhauses T zum Gegenstand hatte, rechtswidrig sind.

Die Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts Bonn vom 29.5.1998 und 1.12.1997 werden aufgehoben.

Die Herausgabe der in Ausführung dieser Beschlüsse erlangten Unterlagen wird - soweit nicht der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 5.6.1998 entgegensteht angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.


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