Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 528/96

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1996 abzüglich am 8.4.1997 gezahlter 5.000 DM zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 2) einen Betrag von 2.001 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1996 abzüglich am 27.1.1997 gezahlter 726 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen aus dem Unfall vom 5.3.1994 entstandenen und noch entstehenden Schaden - soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist - zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsschadens (30.000 DM) als derzeit noch nicht fällig.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 60 %, die Kläger zu 2) zu 2 % und die Beklagte zu 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte die des Klägers zu 1) zu 37 % und die der Kläger zu 2) zu 77 %; eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist für den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 DM, für die Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM vorläufig vollstreckbar.


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