Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 528/96
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1996 abzüglich am 8.4.1997 gezahlter 5.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 2) einen Betrag von 2.001 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1996 abzüglich am 27.1.1997 gezahlter 726 DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen aus dem Unfall vom 5.3.1994 entstandenen und noch entstehenden Schaden - soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist - zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsschadens (30.000 DM) als derzeit noch nicht fällig.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 60 %, die Kläger zu 2) zu 2 % und die Beklagte zu 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte die des Klägers zu 1) zu 37 % und die der Kläger zu 2) zu 77 %; eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist für den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 DM, für die Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger zu 1) und seine Eltern, die Kläger zu 2), nehmen die Beklagte wegen eines Unfalls des Klägers zu 1) auf Zahlung von Schmerzensgeld, Erwerbsschaden und Ersatz unfallbedingter Aufwendungen in Anspruch.
3Der Kläger zu 1), geb. am ##.##.19##, spielte am ##.##.19## gegen ##:## Uhr mit Freunden auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule X in V Fußball. Hierbei wurde auf eines der beiden auf dem Schulhof aufgestellten Tore gespielt. Dieses Tor, dessen Hauptteil aus Aluminiumvierkantrohren bestand, war instabil, weil das untere Querrohr, an dem das Netz befestigt ist, nicht mit dem Fußteil des Tores verschweißt war. Als der Kläger zu 1) in dieses Tor lief, um einen Ball abzuwehren, blieb er mit dem Fuß in dem Netz des Tores hängen und fiel auf den Schulhof. Hierdurch fiel gleichzeitig das instabile Tor um und traf den Kläger zu 1) am Hinterkopf. Dieser blieb bewusstlos liegen und wurde zunächst in der Notaufnahme des Krankenhauses V behandelt und sodann auf die Intensivstation der Universitätsklinik C verlegt.
4Der Kläger zu. 1) erlitt bei dem Unfall ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine Armplexusparese sowie Hirnquetschung im Bereich des Hirnstamms. Nach drei Tagen auf der Intensivstation, während derer er zwei Tage lang künstlich beatmet wurde, erfolgte seine Verlegung in normale stationäre Behandlung, welche bis zum ##.##.19## in der Universitätsklinik und bis zum ##.##.19## in der Kinderklinik T durchgeführt wurde.
5Während der Zeit im Krankenhaus besuchten die Kläger zu 2) den Kläger zu 1) täglich; teilweise blieb die Mutter des Klägers zu 1) auch während der Nacht im Krankenhaus. Bei der nach Entlassung des Klägers zu 1) stattfindenden Urlaubsreise der Familie nach Q fuhr der Kläger zu 1) nicht im Pkw der Kläger zu 2) mit, sondern flog zusammen mit seiner Schwester, was Mehrkosten in Höhe von 1.177 DM verursachte. In der Folgezeit wechselte der Kläger zu 1) nicht wie geplant auf das B-Gymnasium in V, sondern wiederholte die vierte Klasse der Grundschule.
6Mit Schreiben vom ##.##.19## erkannte die Beklagte ihre Ersatzpflicht hinsichtlich des Unfallereignisses dem Grunde nach an und bat um Spezifizierung der unfallbedingten Kosten. Auf die entsprechende Aufstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom ##.##.19## erfolgte-jedoch keine Reaktion mehr.
7Die Kläger behaupten, zusätzlich zu den unstreitigen Verletzungen habe der Kläger zu 1) bei dem Unfall auch einen Schädelbasisbruch erlitten. Über die unmittelbaren Unfallfolgen hinaus leide er damals wie heute an Beeinträchtigungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien und die ihn in seiner Lebensführung beeinträchtigten, so beispielsweise motorische Schwächen im rechten Arm sowie Konzentrations- und Koordinationsstörungen. Auch die Wiederholung der vierten Klasse der Grundschule sei auf den Unfall zurückzuführen. Ohne diese Wiederholung hätte der Kläger zu 1) ein Jahr früher in das Berufsleben eintreten können, so daß ihm ein Erwerbsschaden von mindestens 30.000 DM entstünde. Die Besuche der Kläger zu 2) im Krankenhaus seien medizinisch erforderlich gewesen, um den Heilungsprozess des Klägers zu 1) zu fördern. Die Reise nach Q in einem Pkw sei für den Kläger zu 1) medizinisch nicht vertretbar gewesen, weshalb man einen Flug habe buchen müssen.
8Die Kläger haben ursprünglich beantragt, dem Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM, einen Erwerbsschadensersatz von 30.000 DM und den Klägern zu 2) Ersatz der Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Flugreise in Höhe von 2.598 DM zuzusprechen. Nachdem die Beklagte am ##.##.19## auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 5.000 DM und am. ##.##.19## einen Betrag von 510 DM auf die Fahrtkosten, 196 DM auf die Verpflegungsmehrkosten und 20 DM auf den Eigenanteil Transportkosten gezahlt hat, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Darüber hinaus haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.1999 den Antrag auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente zurückgenommen.
9Die Kläger beantragen nunmehr,
101. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 50.000 DM, für die Zeit vom 5.3.1994 bis 31.12.1996 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.11.1996 abzüglich am 8.4.1997 gezahlter 5.000 DM zu zahlen
112. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 30.000 DM, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.11.1996 zu zahlen
123. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 2) Schadensersatz in Höhe von 2.598 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.11.1996 abzüglich am 27.1.1997 gezahlter 726 DM zu zahlen.
134. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen aus dem Unfall vom ##.##.19## entstandenen und noch entstehenden Schaden - soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist - zu ersetzen.
14Die Beklagte beantragt,
15Die Klage abzuweisen.
16Sie bestreitet, daß der Kläger zu 1) einen Schädelbasisbruch erlitten hat und bezieht sich auf die Berichte der Klinik, die nur von einem Verdacht auf Schädelbasisfraktur sprechen. Sie bestreitet weiter, daß der Kläger zu 1) nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus unter weiteren Beeinträchtigungen gelitten habe und leide. Die Beklagte ist der Ansicht, daß ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens schon deshalb nicht gegeben sei, weil es an einer sicheren hinsichtlich der beruflichen Zukunft des Klägers zu 1) fehle.
17Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt wurde - in überwiegendem Umfang begründet.
20I.
21Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte, die ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt hat, einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. Denn ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM, von dem die Beklagte am 8.4.1997 einen Betrag von. 5.000 DM bereits bezahlt hat, ist erforderlich, um die vom Kläger zu 1) erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen auszugleichen.
22Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen, wobei im Rahmen der Ausgleichsfunktion die Art der Verletzung, der Heilungsverlauf, eine eventuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Verletzten und im Rahmen der Genugtuungsfunktion das Verhalten des Schädigers zu berücksichtigen sind.
23Im vorliegenden Fall erlitt der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall neben einem hirnorganischen Psychosyndrom, einer Armplexusparese und einer Hirnquetschung im Bereich des Hirnstamms auch eine Schädelbasisfraktur. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. U vom ##.##.19## (Bl. 153 ff. GA) fest. Insoweit in den Arztberichten der Uniklinik C (BI. 26 GA) bzw. der K-Kinderklinik (BI. 28 GA) nur von einem Verdacht auf eine Schädelbasisfraktur die Rede ist, folgt die Kammer dem nicht. Denn der Sachverständige Prof. Dr. U hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, daß sich zwar eine sichere Frakturlinie im Röntgenbild nicht feststellen lässt, jedoch an der Tatsache eines Schädelbasisbruches beim Kläger zu 1) kein Zweifel besteht, da nur auf diese Weise die nachgewiesene Luft in die Schädelkapsel eindringen konnte und auch die Blutung aus beiden Gehörgängen diesem Befund entspricht.
24Neben diesen schweren Verletzungen im Kopfbereich ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch der Heilungsverlauf zu berücksichtigen. Der Kläger zu 1) musste zwei Tage künstlich beatmet werden und befand sich inklusive dreier Tage auf, der Intensivstation knapp sieben Wochen in stationärer Behandlung. Nach dieser Zeit musste er - anfangs täglich und später vermindert - Krankengymnastik durchführen, was - neben zahlreichen Arztbesuchen - die alltägliche Lebensführung einschränkte. Nach Ansicht der Kammer ist bei der Bewertung dieses Heilungsverlaufes neben dessen Dauer auch das Alter des Klägers zu 1) schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, da ein neunjähriges Kind einen langwierigen Krankenhausaufenthalt, verbunden mit Intensivmedizin, weniger gut verarbeiten kann, als ältere Patienten.
25Schließlich sind auch die weiteren Unfall folgen in die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages mit einzubeziehen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sind die Beeinträchtigungen der Gesundheit des Klägers zu 1) nicht mit seiner Entlassung aus der stationären Behandlung beendet gewesen. Der Kläger zu 1) litt ausweislich des ärztlichen Berichts des Dr. N vom ##.##.19## (EI. 31 GA) zumindest bis Ende April 19## an einem Tinnitus. Hinsichtlich der unfallbedingten Lähmung der Gesichtsnerven waren ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. U (Bl. 157 GA) sogar bis Mitte Juni 19## Restsymptome vorhanden; gleiches gilt für die eingeschränkte konzentrative Belastbarkeit und die Halbseitenlähmung rechts. Diese letztere Symptomatik bedeutet nach den Ausführungen des Sachverständigen auch deshalb eine spürbare Beeinträchtigung, weil der Kläger zu 1) Rechtshänder ist (vgl. BI. 169 GA) .Aufgrund einer Minderung der groben Kraft im rechten Arm und der Bewegungsflüssigkeit geht der Sachverständige Prof. Dr. U bei seiner Begutachtung vier Jahre nach dem Unfall noch von einer Minderung der; Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1) von 30% aus {BI. 161 GA).
26Insgesamt erscheint der Kammer ein Schmerzensgeldbetrag von 30.000 DM auch angesichts vergleichbarer Fälle (vgl. OLG Dresden vom 23.5.1995 5 U 1475/94; LG Konstanz vom 14.9.1992 4 0 612/91) unter Berücksichtigung der jeweiligen Indexierung - als angemessen und ausreichend, die vom Kläger zu 1) erlittenen Verletzungen zu kompensieren.
27II
28Der Antrag auf Ersatz des dem Kläger zu 1) entstehenden Erwerbsschadens in Höhe von 30.000 DM ist dagegen unbegründet. Denn dieser Anspruch aus § 842 BGB ist derzeit mangels Feststellbarkeit der konkreten Schadenshöhe nicht fällig.
29Voraussetzung für die Geltendmachung eines konkreten Erwerbsschadens zum jetzigen Zeitpunkt ist, daß der Kläger zu 1) einen derzeit fälligen Schaden darlegt und die Feststellung einer konkreten Schadenshöhe ermöglicht. Anhand des klägerischen Vortrags lässt sich ein konkreter Erwerbsschaden jedoch zurzeit noch nicht berechnen.
30Zwar kommen dem Kläger zu 1) bei der Schadensdarlegung die Beweiserleichterungen der § 252 S. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Jedoch setzt die Schadenfeststellung nach § 287 ZPO ebenso wie die Prognose des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB voraus, daß zumindest die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden sind. Der Geschädigte muss für die Ausgangssituation des Schadens greifbare Tatsachen vorbringen, aus denen sich an Hand eines bestimmten Sachverhaltes sagen lässt, wie die Dinge, wenn das den Schaden stiftende Ereignis nicht eingetreten wäre, sich nach menschlicher Erfahrung weiter entwickelt hätten (OLG Köln NJW 1972, 591). Solche greifbaren Tatsachen können aus der Entwicklung des Kindes bis zum Unfall und aus seiner Umwelt entnommen werden. Anhaltspunkte sind die vorschulische Entwicklung und Begabung, die Entwicklung in der Grundschule im Hinblick auf Zensuren und Verhalten zur Umwelt, weiter Interessengebiete des Kindes sowie Ausbildung und Beruf der Eltern und Geschwister (vgl. Eckelmann/Nehls/Schäfer, DAR 1983, 337, 352).
31Der Kläger zu 1) hat aber lediglich vorgetragen, daß er zurzeit das Gymnasium besucht. Dies reicht als Anknüpfungstatsache zur Berechnung eines konkreten Schadens nicht aus, da allein die gymnasiale Ausbildung keinen bestimmten Beruf oder eine bestimmte spätere Ausbildung festlegt. Selbst bei Absolvierung des Abiturs ist ein konkreter oder zumindest eingrenzbarer beruflicher Werdegang nicht zu prognostizieren. Die vom Kläger zu 1) vorgenommene Folgerung, daß er nach Bestehen der Abiturprüfung ein Mindestjahreseinkommen von 30.000 DM erzielen könne, stellt keine Anknüpfungstatsache, sondern eine Prognose dar. Diese Orientierung an Einkommensstufen des öffentlichen Dienstes wird zwar in der Literatur als Vergleichsgrundlage empfohlen (vgl. Eckelmann/Nehls/Schäfer, DAR 1983, 337, 348). Sie ermöglicht aber ohne das Vorliegen weiterer Anknüpfungstatsachen nicht die Berechnung eines konkreten Schadens. Der Kläger zu 1) ist damit derzeit auf die Möglichkeit eines Feststellungsantrags (vgl. unter III.) beschränkt, bis er in Zukunft weitere Anknüpfungstatsachen und Angaben zum weiteren Ausbildungsverlauf machen kann, die die konkrete Berechnung eines Erwerbsschadens ermöglichen.
32III.
33Dagegen ist der nach 256 Abs.1 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers zu 1) begründet. Denn die Beklagte ist aufgrund ihres Anerkenntnisses vom 28.11.1994 verpflichtet, dem Kläger zu 1) den entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für den künftig berechenbaren Erwerbsschaden. Denn aufgrund des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. U vom ##.##.19## steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Wiederholung der vierten Klasse durch den Kläger zu 1) und die damit verbundene Verlängerung der Schulzeit bzw. der verspätete Eintritt in das Erwerbsleben kausal auf den Unfall vom ##.##.19## zurückzuführen ist.
34IV.
35Die Kläger zu 2) haben einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von. 1.275 DM aus §§ 683, 670 BGB. Denn insgesamt stehen ihnen Ersatzansprüche für unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 2.001 DM zu, welche durch die Zahlung der Beklagten vom 27.1.1997 nur in Höhe von 726 DM erloschen sind.
361.
37Hinsichtlich der Fahrkosten zum Krankenhaus steht den Klägern zu 2) ein Ersatzanspruch in Höhe von 544 DM zu, der in Höhe von 510 DM durch Zahlung der Beklagten erloschen ist, so daß noch 34 DM von der Beklagten auszugleichen sind.
38Die Kosten der Besuche nächster Angehöriger sind im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag dann zu ersetzen, wenn sie sich im angemessenen Rahmen halten und für die Gesundung des Patienten medizinisch notwendig sind (BGH NJW 1991, 2341). Die grundsätzliche medizinische Notwendigkeit der elterlichen Besuche ist im vorliegenden Fall durch die ärztliche Bescheinigungen der Universitätsklinik C (Bl. 39 GA) und der K-Kinderklinik (BI. 40 GA) sowie durch die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. U (BI. 161 GA) zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.
39Jedoch sind die von den Klägern zu 2) geltend gemachten Fahrtkosten nicht in voller Höhe ersatzfähig, da sie nicht in diesem Umfang medizinisch notwendig waren. Zwar spricht auch das Gutachten des Prof. Dr. U von der Notwendigkeit, eine Bezugsperson für den Kläger zu 1) über 24 Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Bei einer solchen Situation wären nach Ansicht der Kammer die Besuche beider Elternteile erstattungsfähig, damit diese sich bei der Betreuung abwechseln können. Allerdings beziehen sich diese Ausführungen des Sachverständigen ausdrücklich nur auf Koma-Patienten, welche keinen Tag-Nacht-Rhythmus kennen. Da der Kläger zu 1) aber schon am Tag nach dem Unfall wieder bei Bewußtsein war, sind hier nur Fahrtkosten für ein Elternteil erstattungsfähig. Der Umstand, daß beide Eltern bei ihrem Sohn sein wollten, ist zwar verständlich, hat seine Ursache aber nicht im Heilungsbedarf des Klägers zu 1).
40Daraus ergibt sich, für den Aufenthalt des Klägers zu 1) in der Universitätsklinik C eine Gesamtfahrtstrecke für 20 erstattungsfähige Fahrten von 1.000 km. Insofern geht das Gericht nach einer Schätzung der Strecke von der von den Klägern zu 2) behaupteten Entfernung zwischen V und der Universitätsklinik von 25 km aus. Für den Aufenthalt des Klägers zu 1) in der K-Kinderklinik ergibt sich eine Gesamtfahrstrecke für 30 erstattungsfähige Fahrten von 360 km. Hinsichtlich der erstattungsfähigen Kilometerpauschale hält die Kammer in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ZSEG (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 599) einen Betrag von 0,40 DM für angemessen, woraus sich ein Gesamtbetrag (von 544 DM ergibt.
412.
42Hinsichtlich der Mehrkosten für Verpflegung an 28 Tagen steht den Klägern zu 2) gegen die Beklagte noch ein Anspruch in Höhe von 280 DM zu. Denn ihr Gesamtanspruch in Höhe von 476 DM ist durch Zahlung der Beklagten vom 27.1.1997 in Höhe von 196 DM erloschen.
43Soweit die Beklagte bestreitet, daß die Kläger zu 2) tatsächlich in den Krankenhäusern Frühstück und Mittagessen mit einem täglichen Kostenaufwand von 27 DM in der Kantine eingenommen haben, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Denn da die Beklagte ausweislich ihrer Schreiben vom 7.2.1995 (Bl. 43 GA) und 8.8.1995 (BI. 41 GA) entsprechende Teilleistungen an die Kläger zu 2) ohne Vorbehalt hinsichtlich Grund und Höhe der Verpflegungskosten erbracht hat, hat sie ihre diesbezügliche Verpflichtung anerkannt. Hinsichtlich des Eigenanteils, den sich die Kläger zu 2) im Wege des Vorteilsausgleichs abziehen lassen müssen, da sie eine Verpflegung zuhause erspart haben, hält die Kammer gemäß § 287 ZPO einen Betrag von täglich 10 DM; für angemessen.
443.
45Schließlich können die Kläger zu 2) von der Beklagten auch die Kosten für die Flugreise des Klägers zu 1) nach Q als unfallbedingte Aufwendung erstattet verlangen.
46Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U (Bl. 162 GA) war es aus medizinischer Sicht in jedem Fall geboten, die Ferienreise aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) nicht mit dem Pkw durchzuführen. Die Kläger zu 2) waren auch nicht im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gezwungen, auf die Reise völlig zu verzichten. Denn auch die Schadensminderungspflicht hat ihre Grenzen in den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 4, 174). Angesichts des Umstandes, daß es sich bei dieser Reise um den Jahresurlaub der Familie handelte, kommt ein Verzicht auf den Urlaub als Maßnahme der Schadensminderung nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Einer Erstattungsfähigkeit dieser Flugkosten steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach die unfallbedingte Absage einer Urlaubsreise keinen ersatzfähigen Vermögensschaden begründen kann (vgl. BGH VersR 198; 3, 392). Denn diese Rechtsprechung betrifft eine andere Fallkonstellation. Sie befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen von einer Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses ausgegangen werden kann und dies zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch des Verletzten führt, der seine Reise nicht antreten konnte. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, den Urlaubsgenuß des Klägers zu 1) aufgrund unfallbedingten Reiseausfalls zu kommerzialisieren, ihm also einen finanziellen Ausgleich dafür zu verschaffen, daß er die Reise nicht antreten konnte. Vielmehr geht es um den Ersatz von Aufwendungen, die die Kläger zu 2) aufgrund einer medizinischen Indikation tätigen musste, um die geplante Reise durchführen zu können.
47Die jeweiligen Zinsansprüche der Kläger sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 284, 288 Abs. 1 S. 1 BGB begründet; allerdings erst ab dem 1.12.1996, da das Mahnschreiben der Kläger vom 8.11.1996 der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30.11.1996 setzte.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.
49Streitwert:
50bis zum 1..9.1997: 110.598 DM
51bis zum 31.1.1999: 104.872 DM
52ab dem 1.2.1999: 86.872 DM
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