Beschluss vom Landgericht Bonn - 11 T 5/99
Tenor
Die Verfügung vom o4. März 1999 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Neueintragung der betroffenen Gesellschaft nicht aus den Gründen der Verfügung zurückzuweisen.
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G r ü n d e :
2Die betroffene Gesellschaft ist durch Notarvertrag vom 11. Dezember 1998 gegründet worden.
3§ 3 I der Satzung lautet: "Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.ooo,oo Euro."
4Die Gründungsgesellschafter haben den Notar angewiesen, die Eintragung der Gesellschaft erst im Jahre 1999 zu veranlassen.
5Unter dem 19. Januar 1999 hat die Geschäftsführerin der Betroffenen die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Antrag ist am o9. Februar bei Gericht eingegangen.
6Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom o4. März 1999 darauf hingewiesen, daß der Gesellschaftsvertrag unter der nunmehrigung Geltung des Euro bestätigt werden müsse, da am 11. Dezember 1998 der Euro noch nicht als Grundlage einer Gesellschaftsgründung habe dienen können. Die Bedenken ergäben sich insbesondere aus der Quasi-Rechtsfähigkeit einer Vorgesellschaft.
7Gegen diese Verfügung hat die betroffene Gesellschaft Beschwerde eingelegt.
8Sie hält die Satzungsbestimmung über das Stammkapital durch das Gesetz zur Einfügung des Euro zum o1. Januar 1999, das auch zu einer entsprechenden Änderung des § 5 GmbHG geführt hat, für geheilt. Zeitpunkt der Prüfung für das Registergericht sei frühestens der der Anmeldung. Die verlangte Bestätigung des Gesellschaftsvertrages sei durch die Gesetzesänderung überflüssig geworden. Im einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.
9Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
10Zwar entsprach § 3 der Satzung der Gesellschaft zur Zeit des Vertragsschlusses am 11. Dezember 1998 nicht der damals geltenden Rechtslage gemäß § 5 GmbHG, weder hinsichtlich der Währung, die in Deutsche Mark lauten mußte noch hinsichtlich der Höhe, die eine Mindesthöhe von 5o.ooo,oo DM vorsah.
11Hiervon wollte auch der Gesetzgeber für in 1998 gegründete, aber erst 1999 angemeldete Gesellschaften nicht abweichen, wie sich dem neu geschaffenen § 86 GmbHG entnehmen läßt. Gemäß Abs.2 dieser Vorschrift dürfen bei Gesellschaften, die zwischen dem o1. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2oo1 zum Handelsregister angemeldet und in das Register eingetragen werden, Stammkapital und Stammeinlagen noch auf Deutsche Mark lauten, für den Mindestbetrag und die Teilbarkeit gelten allerdings die Beträge in der am o1. Januar 1999 geltenden Fassung des Gesetzes, d.h. die Stammeinlage in Deutsche Mark muß mindestens einem Betrag von 1oo Euro entsprechen und muß durch 5o teilbar sein. Damit hat der Gesetzgeber für eine Übergangszeit zwar krumme DMBeträge in Kauf genommen, aus der Bestimmung ergibt sich jedoch nicht, daß für Gründungen in 1998 bereits von der Mindesthöhe des Stammkapitals von 5o.ooo,oo DM, ab o1. Januar 1999 folgt die Abweichung aus der Mindesthöhe von 25.ooo,oo Euro, abgewichen werden durfte.
12Die zur Zeit der Gründung der Gesellschaft der Gesetzeslage widersprechende Bestimmung des § 3 der Satzung ist jedoch seit dem o1. Januar 1999 gesetzesgemäß.
13Der Prüfungszeitpunkt für das Registergericht für die Frage, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist (§ 9 c GmbHG), ist worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hingewiesen hat frühestens der der Anmeldung. An diesen Zeitpunkt knüpft das Gesetz in § 9 GmbHG auch die Zuzahlungspflicht für den Sacheinleger, während der Bewertungsstichtag für die Sacheinlage der der Eintragung ist.
14Die Zeitpunkte der Anmeldung und der Eintragung sind auch von Bedeutung in der Übergangsregelung des § 86 GmbHG.
15Entspricht die Satzungsbestimmung aber zur Zeit der Anmeldung der Gesetzeslage, bedarf es auch insoweit hält die Kammer die Ansicht der Beschwerdeführerin für zutreffend keiner Bestätigung in Form einer Nachbeurkundung mehr, da die Bestimmung kraft Gesetzes geheilt worden ist.
16Für die Kammer ergeben sich auch keine Bedenken "aus der QuasiRechtsfähigkeit der Vorgesellschaft", insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes. Bis zur Eintragung der Gesellschaft und damit Entstehung der GmbH besteht nicht nur eine Haftung der Vorgesellschaft und ihrer Gesellschafter, sondern auch die der Handelnden selbst gemäß § 11 GmbHG.
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