Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 159/99

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) 39.450 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 92.005,80 DM übersteigt;

2. an den Kläger zu 2) 23.283,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 2.587,10 DM übersteigt;

3. an die Kläger zu 3) und 4) als Gesamtgläubiger 15.489,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 1.721,04 DM übersteigt;

4. an die Klägerin zu 5) 39.450 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 62.212,51 DM übersteigt;

5. an die Kläger zu 6) und 7) als Gesamtgläubiger 27.876,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.02.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihnen in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 3.097,42 DM übersteigt;

6. an den Kläger zu 8) 11.519,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 1.279,92 DM übersteigt;

7. an den Kläger zu 9) 9.769,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.08.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihm in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 1.085,49 DM übersteigt;

8. an die Klägerin zu 11) 39.450 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.04.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr in dem Konkursverfahren vor dem Amtsgericht E, Aktenzeichen: ## N ###/## zustehenden, am ##.##.1998 festgestellten sowie in die Tabelle der angemeldeten Forderungen eingetragenen Forderung, soweit diese einen Betrag von 27.526,20 DM übersteigt.

Im übrigen werden die Klagen der Kläger zu 1) bis 9) und 11) abgewiesen.

II.

1.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen

der Kläger zu 1) zu 22 %

der Kläger zu 2) zu 0,6 %

der Kläger zu 3) und 4) zu 0,4 %

der Klägerin zu 5) zu 15 %

der Kläger zu 6) und 7) zu 0,7 %

der Kläger zu 8) zu 0,3 %

der Kläger zu 9) zu 0,3 %

der Klägerin zu 11) zu 6,5 %

die Beklagte zu 54,2 %

2.)

Die Beklagte trägt die außerordentlichen Kosten

des Klägers zu 1) zu 30 %

des Klägers zu 2) zu 90 %

der Kläger zu 3) und 4) zu 90 %

der Klägerin zu 5) zu 39 %

der Kläger zu 6) und 7) zu 90 %

des Klägers zu 8) zu 90 %

des Klägers zu 9) zu 90 %

der Klägerin zu 11) zu 59 %

Im übrigen tragen die Kläger ihre außerordentlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für

den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000 DM,

den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000 DM,

die Kläger zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM,

die Klägerin zu 5) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000 DM,

die Kläger zu 6) und 7) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 DM,

den Kläger zu 8) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 DM,

den Kläger zu 9) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM und

die Klägerin zu 11) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 43.000 DM.

Der Kläger zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kläger zu 3) und 4) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 5) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kläger zu 6) und 7) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung In Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 8) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger zu 9) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 11) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Geltungsbereich der ZPO zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden;


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