Beschluss vom Landgericht Bonn - 37 Qs 59/00

Tenor

Die von der S Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, .vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Rechtsanwalt T S, mit Schriftsatz vom 30.11.2000 "namens des Angeklagten" eingelegte Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die S Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Der Beschwerdewert beträgt 200 DM.


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