Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 54/02
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert.
Der Rechtspfleger darf den Eintragungsantrag des Notars vom
27.12.2001 nicht aus den zu Buchstabe a) der Zwischenverfügung
vom 15.1.2002 genannten Gründen zurückweisen.
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- Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des o.a. Grundbesitzes, den sie aufgrund des notariellen Testaments vom 8.2.1994 - UR.-Nr. V 4...../19..... Notariatsverweser anstelle des Notars Dr. E in Y ihres am 20.7.1994 verstorbenen Vaters Heinrich Mathias C geerbt hat. In Abschnitt III Ziffer 4 des Testaments ist neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung folgendes bestimmt: " Die Erbin wird mit der Auflage beschwert, den ererbten Grundbesitz nicht vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres zu veräußern, zu belasten oder anderweitig zu verfügen". Auf Antrag der Beteiligten zu 1. vom 31.8.2001 , auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 6ff der Nachlaßakte AG S 34 VI 6..../9.... TVA), hat das Amtsgericht S - Nachlaßgericht - mit Beschluß vom 18.10.2001, auf den Bezug genommen wird (Bl. 63f der genannten Akte), die in Anschnitt III Ziffer 4 des Testaments enthaltene Auflage nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB insoweit außer Kraft gesetzt , als es der Erbin gestattet hat, den o.a. Grundbesitz mit einer Sicherungsgrundschuld in Höhe von bis zu 600.000.-DM zu belasten. Zur Begründung gab das Amtsgericht an, die Erbin habe ausreichend vorgetragen, daß die Befolgung der Testamentsauflage den Nachlaß erheblich gefährden würde. Zu UR.-Nr. #####/####PK des Notars Dr. L in S bestellte die Beteiligte zu 1. am 20.12.2001 zugunsten der S eG auf dem o.a. Grundbesitz eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 600.000.-DM (vgl. Bl. 31ff d.A.). Der Notar beantragte am 27.12.2001 deren Eintragung ins Grundbuch. Der Rechtspfleger hat mit der nunmehr angefochtenen Zwischenverfügung Bedenken geäußert und sich auf den Standpunkt gestellt, der Beschluß des Nachlaßgerichts beseitige lediglich die in Abschnitt III Ziffer 4 des Testaments niedergelegte Beschränkung, nicht aber die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2205 BGB. Dessen Genehmigung sei nach wie vor zum grundbuchlichen Vollzug notwendig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 17.1.2002 , mit der geltend gemacht wird, mit dem Beschluß des Nachlaßgerichts sei in grundbuchtauglicher Form die von dem Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung für den einzelnen Gegenstand (Grundbesitz) in Ansehung der Belastung mit einer Grundschuld von bis zu 600.000.-DM außer Kraft gesetzt. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt; er vertritt die Auffassung, die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers sei auch trotz Vorliegens des nachlaßgerichtlichen Beschlusses zum grundbuchlichen Vollzug vonnöten. Dem Beteiligten zu 2. ist rechtliches Gehör gewährt worden.
3II. Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie richtet sich gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers, mit der dieser die Beseitigung eines behebbares Hindernisses innerhalb einer nach § 18 Abs. 1 GBO gesetzten Frist angemahnt hat. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung war im angefochtenen Umfang , d.h. zu Buchstabe a) , abzuändern. Die fehlende Mitwirkung des Beteiligten zu 2. steht der Eintragung der bestellten Grundschuld nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Rechtspflegers zutreffend. Der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk bewirkt für die Beteiligte zu 1. als Erbin eine Grundbuchsperre (Bauer- von Oefele , GBO, § 52 Rdnr. 36); ihr ist die Verfügungsbefugnis insoweit entzogen, § 2211 BGB. Das Grundbuchamt hat Eintragungsanträge , die auf ihre Bewilligung gestützt sind , zurückzuweisen, weil sie insoweit als Nichtberechtigte verfügen würde. Anderes gilt jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligte zu 1. zu der von ihr getroffenen Verfügung - Bestellung der Gesamtgrundschuld auf dem ererbten Grundbesitz über bis zu 600.000.-DM - durch den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 18.10.2001 ausdrücklich befugt worden ist, so daß sie nunmehr als insoweit Berechtigte verfügt hat. Damit ist nicht die Testamentsvollstreckung als solche außer Kraft gesetzt, was nicht möglich wäre ( Palandt/ Edenhofer, BGB, 61.Aufl. § 2216, Rdnr. 4 a.E.) . Die Verfügungsbeschränkung, die die - nach wie vor bestehende - Testamentsvollstreckung bewirkt , ist lediglich in bestimmtem Umfang gemäß § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB "außer Kraft gesetzt": die Erbin darf damit die Verfügung vornehmen, die auch das Nachlaßgericht zur Erhaltung der Substanz des Nachlasses für unumgänglich gehalten hat, hier: die Bestellung der von der Gläubigerin als Sicherheit geforderten Grundschuld. Wäre die Beteiligte zu 1. trotz des Beschlusses des Nachlaßgerichts noch auf die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers angewiesen, so machte die Vorschrift des § 2216 Abs. 2 S. 2 wenig Sinn; denn im Zusammenwirken mit dem Testamentsvollstrecker kann der Erbe ohnehin jede Verfügung treffen, hierzu bedürfte es der Vorschrift nicht. Im Falle des § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB ersetzt mithin der Beschluß des Nachlaßgerichts als öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO die Mitwirkung des an sich verfügungsberechtigten Testamentsvollstreckers. Dessen Bewilligung kommt daher hier als zur Eintragung der Grundschuld im Sinne des § 29 GBO erforderliche Erklärung nicht in Betracht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Wert des Gegenstandes der Beschwerde: 2.500 ,- Euro.
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