Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 54/02

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird abgeändert.

Der Rechtspfleger darf den Eintragungsantrag des Notars vom

27.12.2001 nicht aus den zu Buchstabe a) der Zwischenverfügung

vom 15.1.2002 genannten Gründen zurückweisen.


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